Moin liebe Vertriebspartner,

wir bitten um Ihr Verständnis, dass es aufgrund des hohen Telefonaufkommens derzeit zu einer eingeschränkten telefonischen Erreichbarkeit unserer Kfz-Sachbearbeitung im Innendienst kommen kann.

Rechtsschutz-ABC

Keine Treffer unter diesem Suchbegriff

Ist z. B. durch einen Sozialplan vereinbart, dass der Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Mitarbeiters eine Abfindung zu leisten hat, und herrschen unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe der Abfindung (auch z.B. Abfindung im Zusammenhang mit Altersteilzeit), handelt es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

Entsprechende Rechtskostenrisiken sind über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz abgesichert (soweit nicht abgewählt).

Geht es hingegen nur um das Aushandeln von Abfindungen etc., sind solche Streitigkeiten mangels Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht gedeckt.

Im Rahmen der Leistungsart Steuer-Rechtsschutzes vor Gerichten gewähren wir Versicherungsschutz für abgabenrechtliche Streitigkeiten vor deutschen Finanz- oder Verwaltungsgerichten.

Versichert sind auch Anliegerabgaben, sofern es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt.

Erschließungs- oder sonstige (einmalige) Anliegerabgaben sind in der Tarifvariante TOP bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert.

Es besteht eine Wartezeit von 3 Monaten.

Teilversicherungssummen:

  • A.1 Privat-Rechtsschutz und A.3 Vermieter-Rechtsschutz 2.500€
  • A.4 Landwirtschafts-Rechtsschutz, A.5 Firmen-Rechtsschutz und A.6 Heilberufe-Rechtsschutz 5.000€

Der Versicherungsschutz im gewerblichen Bereich besteht für die im Versicherungsvertrag bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.

Im Rechtsschutzfall ist zu unterscheiden, ob es sich um den

  • privaten oder
  • gewerblichen Bereich

handelt.

Beispiel:

  • Wird ein selbstständiger Handwerker auf einer Baustelle durch einen Dritten verletzt und macht Schadenersatz geltend, übernehmen wir den Rechtsschutz, wenn der gewerbliche Bereich versichert ist.
  • Hingegen ist der private Bereich angesprochen, wenn er beim Sonntagsspaziergang verunfallt und deshalb Schadenersatz verlangt.

Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, soweit sie nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen, fällt grundsätzlich unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten. Dies gilt auch bei der Abwehr von Unterlassungsansprüchen.

  • Die Abwehr oder Befriedigung von Schadenersatzansprüchen ist Gegenstand einer Haftpflichtversicherung (allgemeine Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung usw.).
  • Bei dem Haftpflichtversicherer liegt auch das Prozessführungsrecht. Schadenfälle sollten diesem umgehend gemeldet werden.

Es gibt aber bei uns folgende Ausnahmen:

  • Für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus dem Bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde in der Tarifvariante TOP im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich des A.4., A.5 und A.6 der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren eingeführt.
    • Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate
  • A.1 Privat-Rechtsschutz TOP:
  • Im „Urheber-RS“ bei Abmahnungen von Sachverhalten insbesondere aus dem Internet eine Beratung einer Abwehr auch von Unterlassungsansprüchen. Teilversicherungssumme 250 €; Wartezeit 3 Monate.
    • Zudem bieten wir die Abwehr allgemeiner Unterlassungsansprüche vor deutschen Gerichten, wenn es sich nicht um die Nutzung elektronischer Daten oder Medien im Internet handelt. Teilversicherungssumme 2.500€.

  • In Deutschland können in sogenannten Adhäsionsverfahren (der aus dem Lateinischen abgeleitete Begriff "adhaesio" bedeutet auf Deutsch „anhaften“) zivilrechtliche Schadenersatzforderungen des Opfers einer Gewaltstraftat gegen den Täter mit dem Strafprozess verbunden werden.
  • Ein Adhäsionsverfahren hilft somit den Opfern von Gewaltstraftaten, in nur einem Verfahren eine Entscheidung zu beiden Themen herbeizuführen (Strafe und zivilrechtlicher Schadenersatz) – denn eigentlich müsste ein „Opfer“ seine zivilrechtlichen Ansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend machen.
  • Das Strafgericht entscheidet in Adhäsionsverfahren mit dem Strafurteil dann auch über den zivilrechtlichen Anspruch des Opfers, der im Adhäsionsantrag gestellt wurde.
  • Ist der Beschuldigte bzw. der Täter nach Meinung des Strafgerichts in Bezug auf die Verletzung von Strafrechtsnormen unschuldig, dann wird das Strafgericht nicht nur den Strafantrag sondern auch den zivilrechtlichen Antrag insgesamt ablehnen.
  • Das Opfer kann dann aber trotzdem noch zivilrechtlich gegen den vermeintlichen Schädiger klagen, z. B. bei dessen Verfahrenseinstellung bei Strafunmündigkeit.
  • In der Praxis kommt eine „gemeinsame“ Entscheidung (Strafzuweisung und zivilrechtlicher Schadenersatz) aber nicht oft vor.
  • Strafgerichte sehen i.d.R. von einer zivilrechtlichen Schadenersatz-Entscheidung ab, wenn der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Opfers nicht wesentlich zur Urteilsfindung im Strafverfahren beitragen kann.
  • Die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen eines bei uns versicherten Opfers sind im Rahmen Schadenersatz-Rechtsschutzes auch bei Adhäsionsverfahren versichert – ggf. neben den Leistungen des Opfer-Rechtsschutzes für z. B. eine aktive (strafrechtliche) Nebenklage.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Gesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll.

Zwei Bereiche gilt es beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu berücksichtigen:

1. Arbeitsrechtliche Themen:

Diese sind als Standard in unseren Produkten versichert

  • bei wirksam geschlossenen Arbeitsverträgen oder deren Anbahnung.

2. Vertragliche Schadenersatzforderungen – auch aus "Vor-Vertragsbeziehungen":

  • Die Durchsetzung ist in den Produkten für Nichtselbstständige versichert.
  • Die Abwehr (z.B. für den VN als Gastronom, der einem betrunkenen Gast den Zutritt verweigert hat, der daraufhin eine Diskriminierung behauptet) wird in der Tarifvariante TOP in allen gewerblichen/landwirtschaftlichen Rechtsschutzpaketen des A.4, A.5 und A.6 bereits ab außergerichtlichen Verfahren mitversichert = Antidiskriminierungs-Rechtsschutz.
  • Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate.

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen des Privat-Rechtsschutz über die Leistungsarten

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und
  • Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

  • durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder
  • die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

  • 100 % aus Eigenmitteln getätigt werden
  • Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

1. A.1 Privat-Rechtsschutz

  • Im privaten Bereich wird die Leistungsart „Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht“ als Standardleistung versichert.
  • Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag können dies ebenso sein wie Ansprüche aus einem Reisevertrag oder wegen Handwerkerleistung aus einem Werkvertrag, z.B. im Zusammenhang mit der Renovierung einer Wohnung.

2. A.5 Firmen-Rechtsschutz

  • Hier ist der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit nicht versichert (Hauptgeschäft).
  • In der Tarifvariante TOP sind jedoch bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert, z.B.:
    • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte (Betriebseinrichtungen),
    • Versicherungsvertrags-Rechtsschutz gewerblich und
    • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für „eingekaufte Dienstleistungen“ (Nebengeschäfte) und Produktionsmaschinen, Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate.

Als Zusatzprodukt zum A.5 Firmen-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOP bieten wir bestimmten Berufsgruppen den A.7 Firmenvertrags

3. A.6 Heilberufe-Rechtsschutz

Für die gerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Verträgen (z.B. Patientenhonorar) besteht Versicherungsschutz = Praxis-Vertrags-RS.

In der Tarifvariante TOP sind jedoch bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert, z.B.:

  • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte (Betriebseinrichtungen),
  • Versicherungsvertrags-Rechtsschutz gewerblich und
  • Firmen-Vertrags-Rechtschutz für "eingekaufte Dienstleistungen" (Nebengeschäfte) und Produktmaschinen, Teilversicherungssumme: 10.000€, Wartezeit 3 Monate.

4. A.4 Landwirtschfts-Rechtsschutz

  • Landwirte erhalten den „kompletten“ (außergerichtlich und gerichtlich) Vertrags-RS als Standardlösung ohne Teilversicherungssumme.
  • In der Tafifvariante TOP ist der Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe (nicht gewerblich) ebenfalls bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert. Teilversicherungssumme 10.000 €, Wartezeit 3 Monate.
  • Zudem sind auch die speziellen Vertrags-Risiken (nicht gwerblich) bei Pensionspferde, Reiterhöfen (Selbstbeteiligung jeweils mindestens 500 €) oder bei Pferdezucht-/ Handel (zusätzlich Teilversicherungssumme 10.000 €) in der Tarifvariante TOP versichert.

5. Selbstständige/private Versicherungsverträge

Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, werden bei uns immer dem privaten Bereich zugeordnet, so dass ggf. Versicherungsschutz über den privaten Bereich besteht/möglich ist, obwohl es sich um Verträge im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Gewerbetreibenden/Selbstständigen handeln kann (z.B. Krankentagegeldversicherung eines Architekten, Unfallversicherung eines selbstständigen Handwerkers).

6. Baustein Verkehr im A.1, A.4, A.5 und A.6 oder der Einzellösung des A.2 und A.8

Rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Bereich Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen etc. im Rahmen der ARB werden grundsätzlich dem Verkehrsbereich zugeordnet. Im Verkehrsbereich gibt es insgesamt keine Wartezeiten.

  • Altenteil heißt die Regelung zur Altersversorgung, die sich der bisherige Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes gegenüber seinem Erben und Nachfolger verabredet. Altenteiler ist daher, der überwiegend von Geld-, Dienst- und/oder Natural-Leistungen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb lebt und dessen Inhaber er früher war. Wesentliches Indiz für die Altenteilereigenschaft ist der Bezug von gesetzlichem Altersgeld für Landwirte.
  • Ausschlaggebend für die Mitversicherung im Rahmen des A.4 ist demnach nicht der Wohnsitz des Altenteilers auf diesem Betrieb, da der Wohnsitz vieler Altenteiler sich nicht in Betriebsnähe befindet. Der Altenteiler braucht dabei auch nicht mit dem Betriebsinhaber verwandt oder verschwägert und nicht dessen unmittelbarer Vorgänger gewesen sein.

Regelung für Altersrente (Altersspezifische Zusatzleistungen)

  • Intelligente Produktregelung im Privat-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOP,
  • die altersspezifische Zusatz-Leistungen aktiviert, wenn
    • der Kunde in Rente geht bzw. erstmalig Altersrente bezieht.

Folgende Leistungen sind z.B. enthalten:

  • 20.000 € beträgt die erhöhte Anlagesumme in Verbindung mit Kapitalanlagen (Stichwort: Rücklagen im Alter sichern).
  • 2.500 € stellen wir im Steuer-RS im EU-Ausland zur Verfügung – bisher gab es Versicherungsschutz nur vor deutschen Finanzgerichten bzw. Finanzbehörden (Stichwort: Doppelbesteuerungsabkommen).
  • 250 € Fahrtkosten übernehmen wir, wenn die Begleitung des Versicherungsnehmers zu Behördengängen durch einen Familienangehörigen (verwandt und verschwägert) erforderlich ist - bis zu zweimal je Kalenderjahr. Diese Leistung wird nicht als Schadenfall im Rahmen des Schadenfreiheitssystems gewertet!
  • Kosten für Rentenberater: Wir übernehmen auch die Honorare dieser Spezialisten bei Rechtsfragen zur Altersrente.
  • Kosten bei Betreuungsanordnungen: Wir tragen die Kosten eines Angehörigen 1. Grades oder Partners als Beteiligte im Betreuungsverfahren, wenn eine Betreuungsverfügung gegen die versicherte Person erlassen wurde.

Ist z. B. durch einen Sozialplan vereinbart, dass der Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Mitarbeiters eine Abfindung zu leisten hat, und herrschen unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe der Abfindung (auch z.B. Abfindung im Zusammenhang mit Altersteilzeit), handelt es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

Entsprechende Rechtskostenrisiken sind über den Berufsbereich abgesichert (soweit nicht abgewählt).

Geht es hingegen nur um das Aushandeln von Abfindungen etc., sind solche Streitigkeiten mangels Vorliegen eines Rechtsschutzfalls nicht gedeckt.

Bezüglich des amtlichen Kennzeichens gelten für den Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 und A.8 ARB) folgende Regelungen:

1. Privat-Verkehrs-Rechtsschutz für die Einzelperson (A.2 ARB)

Wir versichern alle auf den VN zugelassenen Fahrzeuge ohne Angabe von Kennzeichen.

2. Privat-Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (A.2 ARB)

Wir versichern alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge ohne Angabe von Kennzeichen.

3. Fimen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB)

  • Versichert gelten die auf den VN zugelassenen Fahrzeuge, die von der Beitragsberechnung her in zwei Fahrzeugkategorien (Pkw und Lkw) unterteilt sind.
  • Hier ist dann je Fahrzeugkategorien die Anzahl der Kraftfahrzeuge maßgebend - ohne Angabe von Kennzeichen.

Zum Thema Tarifrechner finden Sie hier ein Video aus der Wissensreihe Itzehoer Rechtsschutz ABC.

Angebote und Anträge können Sie schnell, einfach und bequem über den Webtarifrechner Rechtsschutz in unserem MaklerWeb erstellen.

  • Auch für die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz gilt, dass ein Rechtsschutzfall nur bei einem tatsächlichen oder behaupteten Rechtspflichtenverstoß vorliegt.
  • Vertragliche Abreden bzgl. einer freiwilligen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sind kein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, also kein Rechtsschutzfall.
  • Die allgemeine Ankündigung eines Arbeitgebers z. B. bei einer Betriebsversammlung, wegen einer geänderten Betriebsorganisation Arbeitsverhältnisse kündigen zu müssen, falls es nicht zu dessen einvernehmlichen Aufhebung kommt, stellt ebenfalls noch keinen Rechtsschutzfall dar.
  • Wird bei einer betriebsbedingten Kündigung hingegen eine Verletzung von Kündigungsschutzvorschriften behauptet oder bei einer verhaltensbedingten Kündigung die Verletzung von Dienstpflichten durch den Arbeitnehmer, ist der Rechtsschutzfall gegeben.
  • Bei einer angedrohten betriebsbedingten Kündigung kann ein Verstoß frühestens mit deren Ausspruch eintreten.
  • Etwas anderes gilt jedoch für die Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung, sofern an der Ernsthaftigkeit dieser Drohung kein Zweifel besteht.
  • Wird einem Arbeitnehmer, der trotz entsprechender Abmahnungen in der Vergangenheit erneut unpünktlich zur Arbeit erscheint, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Kündigung nahe gelegt, so wird ihm ein Rechtspflichtenverstoß vorgeworfen. Der Rechtsschutzfall ist also eingetreten.

Der für viele Berufsgruppen sehr wichtige Spezial-Strafrecht (SSR) kann auch bei verdeckten Ermittlungen im

  • beruflichen/gewerblichen oder
  • privaten Bereich

als "Standardleistung" in unseren Rechtsschutzpaketen versichert werden.

Nicht umfasst ist im SSR jedoch der Verkehrsbereich, da

  • die Einschaltung von "Spezialisten in der Anwaltschaft" mit Honorarvereinbarungen üblicherweise nicht erforderlich ist und
  • Vorsatztaten über den Verkehrs-Straf-RS zunächst umfasst sind.

Wird der SSR nicht benötigt, kann er aus unseren Rechtsschutzpaketen abgewählt werden.

1. Der Versicherungsschutz umfasst u.a.

  • die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • die Verteidigung in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren,
  • den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • wenn Versicherte als Zeugen vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung befürchten müssen und
  • verwaltungsrechtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, welche dazu dienen, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen.

Wird dem Versicherten vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen/gewerblichen oder einer privaten Tätigkeit eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar ist.

  • Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.
  • Für die versicherte berufliche Tätigkeit im Bereich Landwirtschaft/Firmen/Heilberufe sind auch Verbrechenstatbestände umfasst.
  • Versicherungsschutz besteht, solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt.
  • Im Falle einer solchen Verurteilung ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
  • Die Beendigung eines Verfahrens mit Strafbefehl ist hingegen im gewerblichen Bereich mitversichert, auch wenn dieses Verfahren aufgrund einer vorsätzlichen Tat abgeschlossen wurde.

Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches Handeln immer mitversichert.

2. Örtlicher Geltungsbereich

Der Spezial-Strafrecht wird in allen unseren Rechtsschutzpaketen "weltweit" geboten.

3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

  • Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer.
  • Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt erst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für die standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren gilt erst die Einleitung eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.

4. Leistungsumfang

  • Verfahrenskosten soweit sie dem Versicherten auferlegt wurden, einschließlich Strafvollstreckungsverfahren werden erstattet,
  • Rechtsanwaltskosten mit Zeugenbeistand angemessene Vergütung (in außergerichtlichen Verfahren bis zum 20fachen der nach RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren) und übliche Auslagen werden erstattet,
  • Reisekosten des Rechtsanwalts bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälte geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Sachverständigenkosten angemessene Kosten werden erstattet,
  • Reisekosten des Versicherten im Ausland bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Übersetzungskosten/Dolmetscherkosten (Ausland) die angefallenen Kosten werden erstattet,
  • Nebenklagekosten, die Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand, werden erstattet,
  • Firmenstellungnahme Erstattung der angefallenen Kosten.

5. Risikoausschlüsse im SSR

Als Risikoausschlüsse im SSR gelten nur die in B.3.2.6 ARB speziell genannten, also Kartellrecht und Verkehrsbereich – die allgemeinen Risikoausschlüsse finden hier keine Anwendung.

  • Schadenfreie Jahre bei einem Vorversicherer rechnen wir bei nahtlosem Wechsel auf unser Schadenfreiheitssystem an, wenn der VN bei Antragstellung eine entsprechende Selbstauskunft seines bisherigen Versicherers beilegt. Maximal werden bis zu 4 schadenfreie Jahre angerechnet (SF-Klasse4). Selbstverständlich gilt die Anrechnung bis zu 4 schadenfreier Jahre auch für Verträge, die vorher bei uns ohne Selbstbeteiligung oder ohne Schadenfreiheitssystem bestanden und entsprechend umgestellt werden.
  • Wenn eine Schadenfreiheitsklasse (bis maximal SF-Klasse 7) bei uns erreicht wurde, rechnen wir diese bei Vertragsumstellung selbstverständlich an.
  • Liegt die Selbstauskunft bei Vertragsabschluss noch nicht vor, berücksichtigen wir schadenfreie Versicherungsjahre auch gerne noch bis zwei Monate nachträglich.
  • Die Abgabe dieser Selbstauskunft ist für den bisherigen Versicherer als sogenannte Nebenpflicht aus dem Vertrag zwingend – spätestens ein Hinweis auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen wird zu der gewünschten Antwort führen.
  • War der bisher versicherte Umfang vergleichbar "geringer", als der neue Vertrag, verhalten wir uns analog zur Kraft-Versicherung, d.h. die beim Vorversicherer abgeleistete Schadenfreiheit gilt auch für ein höheres Wagnis.

Kein Versicherungsschutz besteht, bei rechtlichen Auseinandersetzungen von:

  • mehrere VN desselben Rechtsschutz-Vertrags untereinander
  • mitversicherte Personen untereinander
  • mitversicherte Personen gegen den VN*
  • nichtehelichen Lebenspartnern untereinander

* = Handelt es sich bei den Mitversicherten um Personen, die über die privaten Komponenten der A.4, A.5 oder A.6 ARB versichert sind, dann gilt die Leistungseinschränkung „gegen den VN“ natürlich - bei uns- nicht. Auch im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Versicherungsnehmer im Opfer-Rechtsschutz kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber mitversicherter Personen.

Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z.B. GmbH-Geschäftsführer) unterliegen bei Auseinandersetzungen mit ihrem Arbeitgeber nicht dem Arbeitsrecht.

  • Somit ist ihnen der Zugang zu den Arbeitsgerichten verwehrt und sie müssen ggf. mit vollem Prozesskostenrisiko vor den ordentlichen Gerichten streiten.
  • Der Arbeits-Rechtsschutz bringt für diese Risikogruppe somit keine Deckung.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Gesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll.

Zwei Bereiche gilt es beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu berücksichtigen:

1. Arbeitsrechtliche Themen:

Diese sind als Standard in unseren Produkten versichert

  • bei wirksam geschlossenen Arbeitsverträgen oder deren Anbahnung.

2. Vertragliche Schadenersatzforderungen – auch aus "Vor-Vertragsbeziehungen":

  • Die Durchsetzung ist in den Produkten für Nichtselbstständige versichert.
  • Die Abwehr (z.B. für den VN als Gastronom, der einem betrunkenen Gast den Zutritt verweigert hat, der daraufhin eine Diskriminierung behauptet) wird in der Tarifvariante TOP in allen gewerblichen/landwirtschaftlichen Rechtsschutzpaketen des A.4, A.5 und A.6 bereits ab außergerichtlichen Verfahren mitversichert = Antidiskriminierungs-Rechtsschutz.
  • Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate.

Sie haben die freie Wahl des Rechtsanwalts - ggf. werden auch Reisekosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen (anstelle Korrespondenzanwalt).

Zusätzlich zu den üblichen Kosten für Rechtsanwälte und Notare werden Kosten für sonstige Personen oder Einrichtungen übernommen, die zur Vertretung vor Gerichten zugelassen sind, z.B. Steuerberater.

Benötigt Ihr Kunde einen Rechtsanwalt, finden Sie diesen hier.

Bei den vielen Single- und Senioren-Haushalten, die wir mittlerweile in Deutschland haben, ist es bestimmt nicht verkehrt, wenn wir – vergleichbar einem Korrespondenzanwalt – bei Kunden, die länger im Krankenhaus etc. sein müssen, aber z.B. zur Fristwahrung dringend einen Anwalt brauchen, auch die Kosten eines Rechtsanwalts für dessen Besuch beim VN (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) im Krankenhaus oder Zuhause übernehmen.

Der Anwalt muss aber aus dem Landgerichtsbezirk kommen, in dem der VN wohnt bzw. aktuell im Krankenhaus verweilt.

1. Für Versicherungsnehmer

1.1. Rechtsanwälte am Telefon (VN-RaT) - Tel. 04821 773 617

Brauchen unsere Kunden kurzfristig einen Rechtsrat am Telefon, können sie sich rund um die Uhr, 7 Tage die Woche für

  • (kompetenten) Rat und
  • (professionelle) Tat

an eine speziell geschaltete Service-Telefon-Nummer wenden 04821 773 617

  • Zur Legitimation ist lediglich die Versicherungsschein-Nummer zu nennen!
  • Unsere Kunden werden mit den Versicherungsscheinen zusätzlich über diesen besonderen Service informiert.
  • Über diese Telefon-Nummer haben unsere Kunden dann Zugang zu einem "Netzwerk" von erfahrenen Rechtsanwälten in Deutschland (deutsches Recht).
  • Es handelt sich hierbei nicht um angestellte Mitarbeiter unseres Unternehmens, sondern um unabhängige Rechtsanwälte!
  • "RaT" zielt somit auf das kurzfristige Abklären von juristischen Fragen unserer Kunden ab.
  • Ergibt sich bei der telefonischen Beratung, dass eine weitergehende Anwaltsberatung vor Ort nötig ist, kann auf Wunsch des VN aus einem flächendeckenden Anwaltsnetz ein erfahrener Anwalt benannt werden.
  • Für eine konkrete Deckungszusage ist es unverändert notwendig, dass wir die genaue Schadensituation anhand schriftlicher Unterlagen prüfen (als Schadenmeldung), um dann ggf. kurzfristig eine verbindliche Deckungszusage erteilen zu können.

Für eine Schadenmeldung stehen bei uns folgende Kommunikationswege zur Verfügung:

  • schriftlich (Brief oder Fax) oder
  • besser unter
  • www.itzehoer-rechtsschutz-union.de,
  • Service,
  • Schaden melden

1.2. Mediation am Telefon (M-RaT) - Tel. 04821 773 616

Damit es in vielen Fällen erst gar nicht zu einem nervenaufreibenden Gerichtsprozess kommt, können unsere Kunden die Hilfe eines Mediators anfordern. Dieser Experte wird sich zunächst den Sachverhalt erklären lassen und dann versuchen, den Konflikt durch eine telefonische Schlichtung zu lösen.

Diese Zusatzleistung ist komplett kostenlos und in jedem Vertrag enthalten.

1.3. Reiserecht am Telefon - Tel. 04821 773 619

Viele Kunden bekommen im Ausland bei ihren Reisen Probleme (Stichwort: Hotel überbucht) und versuchen dann später von Deutschland aus, die Ansprüche geltend zu machen. Leider sieht das internationale Reiserecht aber ein paar "Spielregeln" vor, die man befolgen muss, um seine Ansprüche auch durchsetzen zu können. Damit man im Fall der Fälle schnelle Hilfe bekommt, schalten wir für alle Kunden eine spezielle Anwaltshotline, Reise-RaT. Die teilnehmenden Anwälte kennen sich im internationalen Reiserecht perfekt aus. Da kann man dann nur jedem Urlauber empfehlen, sich diese Servicenummer zusammen mit der Versicherungsscheinnummer im Handy unter dem Kontakt "Reise-RaT" zu speichern: 04821 773 619.

Hinweise:

  • Ein "RaT" führt nicht zu einer Rückstufung im Rahmen unseres Schadenfreiheitssystems.
  • Hier gibt es auch keine Wartezeiten!

2. Für unsere Geschäftspartner (VM-RaT) - Tel. 04821 773 618

  • Auch für Sie als Vermittler gibt es eine vergleichbare Service-Hotline.
  • Diese Anwaltskanzlei erreichen Sie rund um die Uhr, 7 Tage die Woche über die Service-Telefon-Nr. 04821 773 618
  • Bitte nennen Sie bei einem Anruf Ihre Vermittler-Nr. als "Benutzer-Identifikation"!
  • Mit Hilfe dieser Anwälte können Sie schnell "Kompetenz vor Ort" zeigen, wenn Ihre Kunden von Ihnen bei rechtlichen Fragen "Ihre Meinung" hören wollen - etc..

In Deutschland richten sich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

  • Für die gesetzlichen Gebühren ist zumeist der Gegenstandswert (Streitwert) maßgebend.
  • Die gesetzlichen Gebühren eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts werden von uns übernommen, nicht jedoch Vergütungen aufgrund von Honorarvereinbarungen.

Bei einem Rechtsschutzfall im Ausland tragen wir die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen

  • ausländischen oder
  • eines im Inland

zugelassenen Rechtsanwalts.

  • Im letzteren Fall tragen wir die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ist, zuständig wäre.

Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt, übernehmen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines

  • Verkehrsanwalts oder
  • bis zu dieser Höhe die Reisekosten des Prozessanwalts.

Bei Kunden, die länger im Krankenhaus etc. sein müssen, aber z. B. zur Fristwahrung dringend einen Anwalt brauchen, übernehmen wir auch die Kosten eines Anwalts für dessen Besuch beim VN (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) – vergleichbar einem Korrespondenzanwalt – , im Krankenhaus oder Zuhause.

  • Der Anwalt muss lediglich aus dem Landgerichtsbezirk kommen, in dem der VN wohnt bzw. aktuell im Krankenhaus verweilt.

Sie haben die freie Wahl des Rechtsanwalts - ggf. werden auch Reisekosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen (anstelle Korrespondenzanwalt).

Zusätzlich zu den üblichen Kosten für Rechtsanwälte und Notare werden Kosten für sonstige Personen oder Einrichtungen übernommen, die zur Vertretung vor Gerichten zugelassen sind, z.B. Steuerberater.

Benötigt Ihr Kunde einen Rechtsanwalt, finden Sie diesen hier.

Soweit nicht besondere Gründe (etwa Tod oder Geschäftsaufgabe eines Einzelanwalts) für einen Anwaltswechsel sprechen, tragen wir marktüblich die Kosten eines Anwalts in der jeweiligen Instanz.

  • Die mit einem Anwaltswechsel verbundenen Mehrkosten gehen also zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Hiervon spricht man bei "formaler" Unabhängigkeit eines Tätigen, der aber - ähnlich dem Arbeitnehmer - weitgehend in dem Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.

Hierzu zählen selbstständig tätige Personen, die weisungsgebunden sind, das heißt

  • einem einzigen Vertragspartner
  • für einen konkreten Zeitraum
  • ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen

und somit wie ein Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Vertragspartners eingebunden sind.

Streitigkeiten sind in der Leistungsart Arbeits-RS für Arbeitnehmer mitversichert, soweit das Arbeitsgericht zuständig ist.

Rechtsschutz ist für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gegeben. Darunter fallen u.a. Auseinandersetzungen über Arbeitsentgelt, Kündigung, betriebliche Altersversorgung, Zeugnis, Mobbing.

Die individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit konkretem Vorschlag zur Änderung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt im Arbeits-Rechtsschutz bereits als Rechtsschutzfall.

Ob der Arbeitgeber eine in- oder ausländische Firma oder der Gerichtsstand im In- oder Ausland ist, hat für Arbeitnehmer keinerlei Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

  • Bei einem Gerichtsstand außerhalb Europas und den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten gilt jedoch die Versicherungssumme 500.000€ bei "weltweiter Deckung".

Besondere Leistungen im Arbeits-Rechtsschutz:

1.Aufhebungsvereinbarung

  • Es werden auch Aufhebungsvereinbarungen mitversichert, denen kein eigentlicher Rechtsschutzfall zugrunde liegt (kein Streitfall, sondern Einigung mit wirtschaftlichem Hintergrund).
  • Diese Aufhebungsvereinbarung muss außergerichtlich getroffen und von beiden Parteien bereits wirksam unterzeichnet werden.
  • Die Leistung steht für Arbeitnehmer (A.1 ARB) im KOMFORT bis 1.000€, im TOP bis 2.500€ und für Arbeitgeber (A.4, A.5 und A.6 ARB) im KOMFORT und TOP bis 1.000 € zur Verfügung und kann so helfen, u.U. teure arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen über die Inhalte von solchen Vereinbarungen zu vermeiden.

2.Geringfügig Beschäftigte (A.1 Privat-RS)

  • Die Leistungsart Arbeits-RS steht selbst bei Abwahl des Bausteins Beruf für geringfügig Beschäftigte aus dem privaten Bereich zur Verfügung.

3. frühere Beschäftigungsverhältnisse (A.1 Privat-RS)

  • Die Leistung „frühere Beschäftigungsverhältnisse“ bleiben bei unserem Unternehmen trotz Abwahl des Berufsbereichs weiterhin versichert um Deckungslücken zu vermieden. Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus „früheren Beschäftigungsverhältnissen“ des VN als Arbeitnehmer sind z.B. VN erhält als Rentner noch Versorgungsbezüge seiner früheren Firma.

4. Arbeits-RS als Arbeitgeber (A.1 Privat -RS)

  • VN bzw. mitversicherte Familienangehörige als Arbeitgeber bei hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen z.B. Babysitter, Butler, selbst angestellte häusliche Pflegekraft, wenn diese geringfügig Beschäftigte sind. Liegen „normale“ Arbeitsverhältnisse vor, ist dies über die Tarifvariante TOP versichert. Dies gilt auch bei „Au-Pair“-Verträgen.

5. Kollektives Arbeitsrecht

  • In unseren Rechtsschutzpaketen (A.1, A.4, A.5 und A.6) ist die Leistungsart „kollektiv Arbeits-RS“ versichert und umfasst Versicherungsschutz, wenn es beispielsweise um den Betriebsrat geht. Die Leistung steht für Arbeitnehmer (A.1 ARB) im KOMFORT bis 1.000 €, im TOP unbegrenzt und für Arbeitgeber (A.4, A.5 und A.6 ARB) im KOMFORT bis 1.000 € und im TOP bis 5.000 € zur Verfügung.

  • Auch für den Arbeits-Rechtsschutz gilt, dass ein Rechtsschutzfall nur bei einem tatsächlichen oder behaupteten Rechtspflichtenverstoß vorliegt.
  • Vertragliche Abreden bzgl. einer freiwilligen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sind kein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, also kein Rechtsschutzfall.
  • Die allgemeine Ankündigung eines Arbeitgebers z. B. bei einer Betriebsversammlung, wegen einer geänderten Betriebsorganisation Arbeitsverhältnisse kündigen zu müssen, falls es nicht zu dessen einvernehmlichen Aufhebung kommt, stellt ebenfalls noch keinen Rechtsschutzfall dar.
  • Wird bei einer betriebsbedingten Kündigung hingegen eine Verletzung von Kündigungsschutzvorschriften behauptet oder bei einer verhaltensbedingten Kündigung die Verletzung von Dienstpflichten durch den Arbeitnehmer, ist der Rechtsschutzfall gegeben.
  • Bei einer angedrohten betriebsbedingten Kündigung kann ein Verstoß frühestens mit deren Ausspruch eintreten.
  • Etwas anderes gilt jedoch für die Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung, sofern an der Ernsthaftigkeit dieser Drohung kein Zweifel besteht.
  • Wird einem Arbeitnehmer, der trotz entsprechender Abmahnungen in der Vergangenheit erneut unpünktlich zur Arbeit erscheint, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Kündigung nahe gelegt, so wird ihm ein Rechtspflichtenverstoß vorgeworfen. Der Rechtsschutzfall ist also eingetreten.

Streitigkeiten mit den Trägern der Arbeitslosenversicherung oder anderen Sozialversicherungen fallen unter den Sozial-Rechtsschutz, der sich auf das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren erstreckt. Dies beinhaltet auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bürgergeld.

Eine Beitragsfreistellung ist bei Arbeitslosigkeit (nicht aber bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit) für 12 Monate vorgesehen. Der Versicherungsschutz bleibt dabei weiterhin gegeben. Es gilt für unseren Privat-RS A.1 (soweit dieser nicht als Baustein des A.4. A.5 oder A.6 abgeschlossen wurde) folgende Regelung:

  • Sie müssen unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen und unbefristet mit mindestens 30 Wochenstunden beschäftigt gewesen sein sowie nicht selber gekündigt haben.
  • Die Arbeitslosigkeit darf nicht vor Versicherungsbeginn bestanden haben beziehungsweise nicht innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten.
  • Weiter müssen Sie den letzten, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fälligen Beitrag zu diesem Rechtsschutzvertrag bezahlt haben und außerdem dürfen keine Beitragsrückstände vorhanden sein

Die Beitragsbefreiung beginnt mit der nächsten Hauptfälligkeit und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.

Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.

Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung o.g. Voraussetzungen erneut erfüllt sein.

Im umfangreichen Ausländerrecht sind die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung sowie die Ausreisepflicht in Deutschland geregelt.

Da durch diese gesetzlichen Regelungen nur eine kleine Anzahl von Versicherungsnehmern betroffen sind, werden, solche Streitigkeiten komplett vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da ein Einschluss zu Lasten der gesamten Versicherungsgemeinschaft gehen würde.

Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr und innere Unruhen sind üblicherweise im Nachkriegs-Deutschland nicht bei den Kalkulationen der Versicherer berücksichtigt worden.

Daher sind entsprechende Ereignisse auch nicht versichert – nicht nur in der Rechtsschutzversicherung.

Durch zunehmende Auslandseinsätze von Diplomaten, Beamten und Soldaten (oder auch privaten Security-Kräften) in Krisengebieten gewinnen diese Themen aber zunehmend stärker an Bedeutung.

Dass der Ausschluss tatsächlich greift, also ggf. kein Versicherungsschutz besteht, ist z.B. nicht an eine formale Kriegserklärung im völkerrechtlichen Sinne geknüpft. Es genügt vielmehr, wenn nach allgemeinem Verständnis kriegsähnliche Zustände etc. am „Schadenort“ herrschen.

Allerdings muss zwingend eine Kausalität zwischen dem Schadenereignis und den kriegsähnlichen Zuständen etc. gegeben sein, damit der Versicherungsschutz versagt wird.

Wann dies der Fall ist, wird an folgenden Beispielen erläutert:

-Beispiel nicht versichert:

Der VN ist als Bundeswehrsoldat in ein Kriesengebiet abkommandiert. Das gepanzerte Fahrzeug, in dem der VN sitzt, läuft bei einer Patrouille auf eine Mine. Der VN wird hierbei schwer verletzt.

Es kommt mit dem Dienstherrn zum Streit über die Höhe der bleibenden Folgeschäden.

-Beispiel versichert:

Der VN meldet sich als Polizeibeamter zu der „Friedensmission“ der UNO im Kosovo. In seiner Freizeit erkundet er mit einem Geländemotorrad die Umgebung.

Hierbei verschuldet er einen Verkehrsunfall, für den er strafrechtlich zu Verantwortung gezogen wird.

  • Als Familie ist definiert
    • VN
    • Ehegatte
    • nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich):
    • im Versicherungsvertrag genannt (häusliche Gemeinschaft ist dann nicht erforderlich) oder
    • laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebend.
  • Die minderjährigen und unverheirateten bzw. nicht in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
  • Zu den mitversicherten Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch dessen Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
  • Hinweis zu Pflegekindern:
  • Pflegekinder sind nur bis zum 18. Geburtstag mitversichert, danach sind diese nach der gesetzlichen Regelung keine Pflegekinder mehr. Ein dann ehemaliges Pflegekind muss sich daher eigenständig versichern.
  • Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht.
  • Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
  • Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder (Enkel).
  • Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
  • Nicht (mehr) erwerbstätig im Sinn dieser Definition sind Personen, die nur Einnahmen aus Renten beziehen, wie Alters-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrenten bzw. Betriebsrenten (Betriebsrenten = Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, dabei dann bei Bedarf auch Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz).
  • Im Verkehrsbereich auch mit den auf diesen Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge.

Der Beratungs-Rechtsschutz im

  • Familien-,
  • Lebenspartnerschafts- und
  • Erbrecht

schließt den Rat oder die Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt auch im ausländischen Recht ein.

1. Definition

Bei einem Auslandsschaden wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland notwendig.

2. Versicherungssumme

Wir bieten

  • unbegrenzten Versicherungsschutz innerhalb Europas und den Mittelmeeranliegerstaaten.
  • 500.000 € stellen wir ggf. bereit, wenn der Gerichtsstand außerhalb dieses Gebiets (= weltweiter Deckung) ist.
  • Unbegrenzte Strafkaution bieten wir innerhalb der Europäischen Union.
  • 500.000 € stehen für Strafkautionen außerhalb der Europäischen Union zusätzlich als Darlehen - zur Verfügung.

3. Leistungseinschränkungen im Ausland

Einige wenige Leistungen werden

  • in A.1.1.3.1 ARB auf Deutschland beschränkt (z.B. Sozial-Rechtsschutz vor deutschen Sozialgerichten bzw.
  • bei der weltweiten Deckung ausgenommen (z.B. Kaufverträge über Immobilien.
  • Sonst gibt es im Ausland keine Unterscheidungen.

4. Kosten

  • Wir tragen die Vergütung eines ausländischen Rechtsanwalts oder die gesetzlichen Gebühren eines inländischen Rechtsanwalts.
  • Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt tätig, werden auch die gesetzlichen Gebühren eines deutschen Verkehrsanwalts übernommen.
  • Wir zahlen die übliche Vergütung eines in- oder ausländischen Sachverständigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers sowie eines nicht gewerblich genutzten Motorfahrzeugs zu Wasser und in der Luft.
  • Wir übernehmen die Reisekosten des Versicherungsnehmers zu dem ausländischen Gericht, falls das Erscheinen als Beschuldigter oder Partei angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich war.
  • Wir sorgen für die Übersetzung der für die Interessenwahrnehmung im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und tragen deren Kosten ebenso wie die eines notwendigen Dolmetschers.

Durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde erstreckt sich unser Geschäftsbetrieb auf Deutschland.

  • Wir versichern somit Kunden, die ihren „Lebensmittelpunkt“ in Deutschland haben, egal ob (natürliche) Personen oder Firmen.
  • Verlegt eine Firma ihren Geschäftssitz ins Ausland liegt durch die Gewerbeabmeldung in Deutschland generell ein Wagniswegfall vor, der Rechtsschutzvertrag ist aufzuheben.
  • Zieht ein Kunde als (natürliche) Person ins Ausland, gibt es zwar keinen „Wagniswegfall“, trotzdem ist es meist nicht sinnvoll, dessen Rechtsschutzvertrag fortzusetzen – Ausnahme: Vermieter-RS.
  • Im Ausland gibt es oft Rechtsnormen, die wir in Deutschland so nicht kennen und deshalb hierfür keinen Versicherungsschutz bieten.
  • Auch gibt es im Gegenzug Regelungen in Deutschland, die im Ausland nicht zum Tragen kommen. Der Kunde würde dann für Leistungen Beiträge zahlen, die er so nicht in Anspruch nehmen kann, z.B. Sozial-Rechtsschutz.

Besser ist es somit, sich jeweils vor Ort im neuen „Wohnsitz-Land“ zu versichern.

Da in unserem Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) alle selbstbewohnten Wohneinheiten mitversichert sind, entstehen bei

  • Einzug
  • Umzug
  • Auszug

keine Deckungslücken.

  • Grundsätzlich sehen unsere Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren vor.

Sonderfälle nur außergerichtlich:

  • Der Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht
  • Die Vorsorge-Rechtsberatung (Bonus nach 3 Jahren Schadenfreiheit)
  • Die Beratungen für Vorsorgeverfügungen.

Sonderfälle nur gerichtlich:

  • Abwehr von Unterlassungsansprüchen
  • Praxis-Vertrags-Rechtsschutz
  • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (A.7 ARB)

In unserer Produktlinie Tarifvariante KOMFORT kann gegen einen günstigeren Beitrag das außergerichtliche Verfahren abgewählt werden. Somit gilt immer erst ab dem gerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz. Auch Beratungen bei einem Rechtsanwalt vor Ort können dabei nicht in Anspruch genommen werden, soweit es sich nicht um RaT (Rechtsanwälte am Telefon) und den Rechtsberatungs-Chat handelt.

Tarifgruppen

Bei der Rechtsschutzversicherung wird nur unterschieden zwischen

  • Normaltarif und
  • B-Tarif (Angehörige des Öffentlichen Dienstes).

Folgende Punkte fallen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil regelmäßig nur ein regional begrenzter, dafür aber größerer Kreis von Versicherungsnehmern betroffen ist:

  • Planfeststellungs-,
  • Enteignungs-,
  • Flurbereinigungsverfahren,
  • Bergbauschäden (Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau (Braunkohle, Torf und Kies) und Untertagebau (Steinkohle, Erz und Salz).

sowie

  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten.

Bei umfangreichen Baumaßnahmen (z.B. Bau einer Autobahn) durch öffentliche Träger (Bund, Land etc.) wird versucht, die Interessen der beteiligten/betroffenen Bürger schon frühzeitig durch eine Art "öffentliche Anhörung" zu berücksichtigen, um möglichst eine Lösung im Konsens zu finden.

Flankierend wird in solchen Fällen auch i.d.R. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, die ggf. positiv ausfallen muss (Schutz wichtiger Güter).

Endgültige Entscheidungen werden aber, wenn z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausfällt, in letzter Konsequenz ausschließlich von den politisch Verantwortlichen getroffen, so dass der „Ausgang“ solcher Verfahren mit teilweise Hunderten von "Einsprüchen" in keiner Weise kalkulatorisch greifbar ist.

In unseren Rechtsschutzpaketen bieten wir jedoch hierfür in der Tarifvariante TOP bereits ab außergerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz.

Im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) gilt eine Teilversicherungssumme von 2.500€.

In den weiteren Rechtsschutzpaketen gilt eine Teilversicherungsssumme von 5.000 €.

Die Wartezeit beträgt jeweils 3 Monate.

Das "Baurisiko" fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten und ist nicht versicherbar.

Bei Neu-, Um- oder Anbauten ist das Kostenrisiko schwer überschaubar und kaum kalkulierbar. Es trifft überdies nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft, weshalb im Interesse möglichst günstiger Beiträge dieses Risiko insgesamt vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.

Hierzu zählen:

  • Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks
  • Die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils
  • Genehmigungs-/anzeigenpflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
  • Die Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds
  • Die Teilnutzungsrechte (Timesharing) außerhalb Europas
  • Die Finanzierung einer dieser genannten Vorhaben.
  • Dies können Streitigkeiten aus dem notariellen Kaufvertrag ebenso sein, wie aus Bauwerkverträgen, im Zusammenhang mit Architektenleistungen oder Bankdarlehen

Nicht ausgeschlossen ist

  • die Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils werden, z. B. Einbauküche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände etc.

  • der Kauf eines zur Eigennutzung, gebrauchten Hauses oder einer solchen Eigentumswohnung

Unsere Besonderheit im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) in der Tarifvariante TOP ist die Beratung für Bauherren mit einer Teilversicherungssumme von 250 € je Versicherungsjahr, wenn unser Kundenportal nicht genutzt wird.

Zum diesem Thema finden Sie hier ein Video aus der Wissensreihe Itzehoer Rechtsschutz ABC.

Auch bei Abwahl des Baustein Berufs besteht Versicherungsschutz für:

  • Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen des VN als Arbeitnehmer (z.B. VN erhält als Rentner noch Versorgungsbezüge seiner früheren Firma).
  • VN bzw. mitversicherte Familienangehörige als Arbeitgeber bei hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. Putzhilfe).
  • VN bzw. mitversicherte Familienangehörige bei der Ausübung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Tarifgruppen

Bei der Rechtsschutzversicherung wird nur unterschieden zwischen

  • Normaltarif und
  • B-Tarif (Tarif für Angehörige des Öffentlichen Dienstes).

Die ARB enthalten die sogenannte erweiterte Einlösungsklausel, d.h. Versicherungsschutz besteht ab dem im Versicherungsschein genannten Termin, wenn der VN die Zahlung des Erstbeitrags unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins leistet.

Daher am besten immer eine Einzugsermächtigung erteilen.

Anträge dürfen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen im Regelfall nicht mehr als 12 Monate vor dem gewünschten Beginn Termin angenommen werden.

Wenn wir solche Anträge mit Beginn in der Zukunft erhalten, bestätigen wir zunächst die Annahme und senden dann im Beginn Monat den entsprechenden Versicherungsschein.

Die Beitragszahlung ist selbstredend auch erst zum Beginn des Versicherungsschutzes erforderlich.

Für Behinderte oder Schwerbehinderte bieten wir keine gesonderten Nachlässe.

Ist aber ein erwachsenes, behindertes Kind nicht in der Lage, eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit auszuüben, für die es leistungsbezogenes Entgelt erhält, ist es im Rahmen unserer Familiendefinition über unseren Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) mitversichert.

Tritt eine schwere Behinderung erst in einer späteren Lebensphase ein und müssen die Eltern mehr oder weniger den Lebensunterhalt ihres behinderten Kindes bestreiten, kann eine beitragsfreie Mitversicherung auf Antrag erfolgen.

Darüber hinaus bieten wir:

  • Einmal im Jahr eine Beratung für behinderte Menschen
  • In unserer Tarifvariante TOP bieten wir die Unterstützung bei Stellung von Pflegeanträgen

1. Allgemein

  • Alle Verträge unterliegen der Beitragsanpassung.
  • Wir prüfen einmal im Jahr, ob und welche Beitragserhöhung oder -verminderung notwendig ist.

2. Information über Beitragsanpassung

  • Alle betroffenen Versicherungsnehmer werden auf die Beitragsanpassung und das daraus folgende Kündigungsrecht mit dem Hauptfälligkeitsanschreiben einen Monat vor dem Erhöhungstermin hingewiesen.

3. Anschlussdeckung

  • Beendet ein VN seinen Vertrag bei einem Mitbewerber im Zuge einer Beitragsanpassung und wechselt zu uns, wird diese Kündigung oft erst verspätet und dann rückwirkend bestätigt.
  • Wir bestätigen auf jeden Fall nahtlosen Versicherungsschutz, wenn der Anschlussvertrag innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung beim Vorversicherer bei uns beantragt wird.

Rechtsschutzbeiträge sind regelmäßig als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig, wenn der Versicherer den Anteil ermittelt, den er bei den jeweiligen Versicherungsarten für die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz im Geschäftsjahr erbracht hat.

Wir bieten für unsere Kunden selbstverständlich diesen Service und weisen in den Hauptfälligkeitsanschreiben die jeweils abzugsfähigen, individuellen Anteile aus und erfüllen somit die Vorgaben für das Finanzamt.

Eine Beitragsfreistellung ist bei Arbeitslosigkeit (nicht aber bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit) für 12 Monate vorgesehen. Der Versicherungsschutz bleibt dabei weiterhin gegeben. Es gilt für unseren Privat-RS A.1 (soweit dieser nicht als Baustein des A.4. A.5 oder A.6 abgeschlossen wurde) folgende Regelung:

  • Sie müssen unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen und unbefristet mit mindestens 30 Wochenstunden beschäftigt gewesen sein sowie nicht selber gekündigt haben.
  • Die Arbeitslosigkeit darf nicht vor Versicherungsbeginn bestanden haben beziehungsweise nicht innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten.
  • Weiter müssen Sie den letzten, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fälligen Beitrag zu diesem Rechtsschutzvertrag bezahlt haben und außerdem dürfen keine Beitragsrückstände vorhanden sein

Die Beitragsbefreiung beginnt mit der nächsten Hauptfälligkeit und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.

Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.

Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung o.g. Voraussetzungen erneut erfüllt sein.

1. Die Mitversicherung von allgemeinen Beratungen nach dem Motto “Was wäre wenn – und überhaupt?“ lässt sich nicht kalkulieren und somit auch nicht in den Versicherungsschutz einbeziehen, selbst wenn dadurch bestimmt manch ein Rechtsstreit vermieden werden würde.

  • Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht aber selbstverständlich immer dann, wenn ein Rechtsschutzfall im Sinne von B.2.1 ARB eingetreten und das entsprechende Risiko versichert ist.

Beispiele für allgemeine Beratungen = nicht versichert!

  • Eine Verwandte des VN feiert 80sten Geburtstag.
    Was muss VN tun, um seinen Erbanteil für später zu sichern?
  • Auf der Betriebsversammlung hat es geheißen, dass Mitarbeiter entlassen werden. Wenn VN später dabei sein sollte, wie kann er sich wehren?

Beispiele für versicherte Ereignisse = versichert!

  • Eine Verwandte ist gestorben, wie kann VN sein Erbe sichern?
  • Der Chef hat VN im persönlichen Gespräch gesagt, dass er ihn kündigen muss.
    Wie kann VN diese Kündigung abwehren?

2. Rechtsberatung plus+

Als Bonus nach 3 schadenfreien Versicherungsjahren übernehmen wir die Kosten einer Beratung im Rahmen einer Erstberatungsgebühr bis zu 190,- € (zuzüglich Mehrwertsteuer), wenn sich der Versicherungsnehmer

  • aus konkretem Anlass
  • über auch nicht versicherbares Rechtsthema informieren will,
  • ohne dass der Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
  • Beispiel: Der VN will einen neuen Arbeitsvertrag vorher prüfen lassen.

3. RaT = Rechtsanwälte am Telefon

Brauchen unsere Kunden kurzfristig einen Rechtsrat am Telefon, können sie sich für

  • (kompetenten) Rat und
  • (professionelle) Tat,
  • an eine speziell geschaltete Service-Telefon-Nummer wenden = 04821 773 617.

4. Online-Rechtsberatung

  • Beratung durch unabhängige Rechtsanwälte in allen versicherten Rechtsgebieten
  • Rechtsrat ganz bequem von unterwegs oder zu Hause aus
  • Schriftliche Antwort in kürzester Zeit
  • Ohne Selbstbeteiligung und auch keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse

5. Rechtsberatungs-Chat

Versichert ist ein „Chat“ für den schnellen undeinfachen Zugang zu einer textlichen Beratung in allen – auch nicht versicherbaren – Angelegenheiten

Der Beratungs-Rechtsschutz im

  • Familien-,
  • Lebenspartnerschafts- und
  • Erbrecht

schließt den Rat oder die Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt auch im ausländischen Recht ein.

Versichert ist die Beratung des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als rechtlich und wirtschaftlich verantwortlicher Auftraggeber bei der Durchführung privater Bauvorhaben („Bauherr“). Das bedeutet, hat der Versicherungsnehmer Probleme beim Kauf, Bau oder der Sanierung einer Immobilie kann er sich hierzu einmal je Versicherungsjahr anwaltlich beraten lassen. Zusätzlich kann der Versicherungsnehmer die Bonität potenzieller Handwerker prüfen lassen.

Nutzt der Versicherungsnehmer unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch

  • ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis (z. B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung),
  • besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht,
  • falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.

Beispiel für Rechtsschutzfall:

  • VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.

Hinweise:

1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.

2. In der Tarifvariante TOP sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)

  • der Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (über eine Beratung des RA hinausgehende Tätigkeiten) und
  • der Unterhalts-RS (ohne Trennung/Scheidung) versichert jeweils mit einer
  • Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate

1. Berechnungsfaktor

  • Im Rechtsschutz für
    • Firmen (A.5 ARB) und
    • Heilberufe (A.6 ARB)
    • Firmen-Vertrag (A.7 ARB)

      wird der Beitrag nach der Anzahl der Beschäftigten errechnet.
  • Teilzeitkräfte werden nach unseren Tarifbestimmungen nur mit dem Faktor 1/4 = 0,25 gezählt.
  • Einschließlich der Dezimalstelle ,5 runden wir nach unten ab.

2. Hinweis

Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers regelmäßig und erkennbar kürzer (guter Anhaltswert = 15 % weniger) ist als bei vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmern.

Verglichen wird dabei regelmäßig

  • die Wochenarbeitszeit
  • von Arbeitnehmern des gleichen Betriebs
  • mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und
  • bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit.

Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb ist ein anwendbarer Tarifvertrag bzw. branchenübliche Vollarbeitszeit als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

Laut den Tarifbestimmungen der Rechtsschutzversicherer ist die Absicherung von

  • Selbstständigen/Unternehmen oder
  • Arztpraxen/Apotheken bzw. Betrieben des Heilwesens

im Bereich des A.5 und A.6 (Firmen-Rechtsschutz und Heilberufe-Rechtsschutz) über die Tarifbeiträge bis 300 Beschäftigte möglich.

Zum Thema Tarifrechner finden Sie hier ein Video aus der Wissensreihe Itzehoer Rechtsschutz ABC.

Angebote und Anträge können Sie schnell, einfach und bequem über den Webtarifechner Rechtsschutz in unserem MaklerWeb erstellen.

  • Im Verkehrsbereich wird nicht nur für den VN bzw. – je nach Produkt - seine Familie (im Rahmen unserer Familiendefinition) Versicherungsschutz als Halter, Eigentümer von Fahrzeugen und Fahrer von Fahrzeugen etc. gewährt.
  • Vielmehr sind hier auch berechtigte
    • Fahrer und
    • Insassen der rechtsschutzversicherten Fahrzeuge versichert
    • so lange der Versicherungsnehmer nicht hiergegen widerspricht.
  • "Berechtigt" sind alle Fahrer und Insassen, die die Zustimmung des VN etc. zur Nutzung der Fahrzeuge haben.
  • Für einen Dieb bzw. sonstigen unberechtigten Nutzer scheidet somit der Versicherungsschutz grundsätzlich aus.

Folgende Punkte fallen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil regelmäßig nur ein regional begrenzter, dafür aber größerer Kreis von Versicherungsnehmern betroffen ist:

  • Planfeststellungs-,
  • Enteignungs-,
  • Flurbereinigungsverfahren,
  • Bergbauschäden sowie
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten.

Bei umfangreichen Baumaßnahmen (z.B. Bau einer Autobahn) durch öffentliche Träger (Bund, Land etc.) wird versucht, die Interessen der beteiligten/betroffenen Bürger schon frühzeitig durch eine Art "öffentliche Anhörung" zu berücksichtigen, um möglichst eine Lösung im Konsens zu finden.

Flankierend wird in solchen Fällen auch i.d.R. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, die ggf. positiv ausfallen muss (Schutz wichtiger Güter).

Endgültige Entscheidungen werden aber, wenn z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausfällt, in letzter Konsequenz ausschließlich von den politisch Verantwortlichen getroffen, so dass der „Ausgang“ solcher Verfahren mit teilweise Hunderten von "Einsprüchen" in keinster Weise kalkulatorisch greifbar ist.

In unseren Rechtsschutzpaketen bieten wir jedoch hierfür in der Tarifvariante TOP bereits ab außergerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz.

Teilversicherungssumme: 2.500 €., Wartezeit 3 Monate.

Berufliche Vertreter sind mitversichert, soweit sie vom VN selbst eingesetzt wurden (= von ihm bestimmt).

  • Diese Konstellation kommt dann vor, wenn der VN z.B aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Betrieb selbst zu führen.
  • Hier werden dann oft Externe mit dieser Aufgabe betraut, aber eben nicht fest angestellt = diese Externen arbeiten gegen Honorar. (Hinweis: diese Vertragsbeziehung ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst.)
  • Als Folge treffen diese Externen Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das versicherte Unternehmen auswirken – wie es z.B. angestellte Geschäftsführer tun.
  • Wir stellen die beiden Sachverhalte daher gleich.
  • Auch versichert ist der Insolvenzverwalter.

Streitigkeiten mit den Trägern der Arbeitslosenversicherung oder anderen Sozialversicherungen fallen unter den Sozial-Rechtsschutz, der sich im privaten Bereich bereits auf das Widerspruchsverfahren erstreckt.

1. Zertifizierungsnachlass

Für den VN besteht die Möglichkeit mit einer eigenen Zertifizierung einen speziellen Nachlass zu erhalten. Dieser kann dabei im Neu- oder Ersatzgeschäft beantragt werden.

Hintergrund ist dabei die Förderung zertifizierter Kunden auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit. Diese beinhaltet aber keineswegs nur Umweltthemen, sondern auch etwa soziale Aspekt. Es reicht dabei eine einzige Zertifizierung für diesen Nachlass aus. Wir behalten uns vor, einen Nachweis vom VN erbringen zu lassen.

Kriterien:

  • Nachhaltige Produkte
  • Nachhaltige Unternehmen
  • Nachhaltige Branchen
  • Klimaschutz
  • Preise und Auszeichnungen

Beispiele dieser Gruppierungen siehe TA.3 ARB.

2. Gründungsjahr Firma („Start-Up-Nachlass“)

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Gründung besteht die Möglichkeit eines „Start-up“-Nachlasses als Förderung junger Unternehmen. Wird im ersten Jahr nach der Gründung der Antrag gestellt kann der VN noch den vollen Nachlass (5/5) in Anspruch nehmen, im fünften Jahr nach der Gründung nur noch ca. 1/5.

Jedes Jahr wird im Rahmen der Beitragsanpassung (BAK) in Schritten der Beitrag zur Hauptfälligkeit nach oben angepasst, bis im sechsten Jahr nach der Gründung der volle Tarifbeitrag anfällt. Durch einen Anstieg des Beitrags (auf der Beitragsrechnung erkennbar) hat der VN ein außerordentliches Kündigungsrecht.

3. Berufsphasen

Im Bereich Heilberufe gibt für den Berufs-Zyklus zielgerichtete Versicherungslösungen:

Berufs-Phase I: Vor der Niederlassung für

Studenten

Assistenzärzte

Angestellte Ärzte und

Vorbereitung auf die Niederlassung

Berufs-Phase II: Ab der Niederlassung als Arzt oder Apotheker

Berufs-Phase III: Nach der Niederlassung (Ruhestand)

Für die Berufs-Phasen I und III (Beitragskategorie „0“ Beschäftige) gibt es eigene, verringerte Beiträge, ohne dass der Umfang des Versicherungsschutzes selbst reduziert wird.

Allgemein ist für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistungsart „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ erforderlich.

Berufsunfähigkeitsversicherungen, die der persönlichen Vorsorge dienen, werden von uns dem privaten Bereich eines VN zugeordnet, selbst wenn er entsprechende Verträge als Selbstständiger/Gewerbetreibender schließt.

Es genügt somit bei uns schon die Absicherung des privaten Bereichs, der im Standard den erforderlichen Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz enthält, um sich vor entsprechenden Rechtskostenrisiken zu schützen.

Ein Verweis im Schadenfall bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden auf ein gewerbliches Risiko erfolgt bei uns nicht, zumal der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz aus selbstständiger/gewerblicher Tätigkeit üblicherweise Gewerbetreibenden überhaupt nicht geboten wird (nur für Ärzte und Landwirte) = keine Deckungslücken bei unseren Kunden!

1. Allgemein

Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) sind versichert:

  • Praxis-, Arbeits-, Verkehrs-, Immobilien-Rechtsschutz und
  • Spezial-Strafrecht
  • = gewerbliche Komponenten

    + private Komponente für einen (Praxis-) Inhaber/Geschäftsführer
  • Die Abwahlen der Bausteine der privaten und gewerblichen Komponente können unabhängig voneinander getroffen werden.
  • Auch die gewerbliche Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).
  • Die Selbstbeteiligung wie auch die Tarifvarianten KOMFORT oder TOP können für die gewerbliche und private Komponente unterschiedlich gewählt werden.
  • Die einzelnen Berufsgruppen sind mit maximal 300 Beschäftigten versicherbar.

2.Versicherbare Berufsgruppen

  • Praxen von selbstständig tätigen Ärzten (z. B. Human-, Zahn- und Tiermediziner),
  • Angehörige anderer Heilberufe (z. B. Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwestern, Atemtherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen, Krankengymnasten, Chiropraktiker, Logopäden, Masseure, Psychologen, Psychotherapeuten und Psychiater)
  • Apotheker,
  • Optiker und Hörgeräte-Akustiker und
  • Freiberufliche und ambulante Pflegedienste.

3. Lebens-/ Berufszyklus-Paket

  • Das Rechtsschutzpaket deckt den gesamten beruflichen Werdegang eines Arztes oder Apothekers ab, d.h. für die drei "Berufsphasen":

    - Berufsphase I. (Vorbereitung auf die Niederlassung)

    = Student, Assistenzarzt, Angestellter Arzt,

    - Berufsphase II. (ab Niederlassung)

    = Arztpraxis, Apotheke

    - Berufsphase III. (nach Niederlassung/Ruhestand)

    = Rückzug ins Privatleben
  • Der Leistungsumfang des gewählten Paketes bleibt unverändert.

4. Gewerblicher Bereich

4.1. Der Praxisbereich gilt im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Arzt, Apotheker oder Angehöriger anderer Heilberufe versichert.

4.2. Im Arbeits-Rechtsschutz sind Streitigkeiten mit den Arbeitnehmern versichert.

4.3. Im Verkehrsbereich sind alle gewerblich genutzten Motorfahrzeuge versichert.

4.4.Im Immobilienbereich (Miete/Eigentum) sind alle von der versicherten Praxis/Apotheke selbstgenutzten Gewerbeeinheiten ohne Begrenzung bei Miete/Pacht (ohne Vermietung) mitversichert.

5. Besondere Unternehmen/-sformen

Gemeinschaftspraxis (siehe Stichwort: Gemeinschaftspraxis Tarif) und

Praxisgemeinschaft (siehe Stichwort: Praxisgemeinschaft Tarif).

Weitere Informationen erhalten Sie hier.
(pdf / 1,4 MB)

Mit der Berufung wird das Urteil eines Gerichts der ersten Instanz durch das höhere Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft.

Wir tragen auch das Kostenrisiko eines Berufungsverfahrens, sofern eine Erfolgsaussicht besteht.

Vollzeitbeschäftigte und freie Mitarbeiter/Subunternehmer

(letztere nur, wenn ihnen das versicherte Unternehmen ein Fahrzeug stellt)

  • je Beschäftigter, -freie Mitarbeiter /Subunternehmer- 1/1 = 1,0
  • je Heimarbeiter - 1/4 = 0,25
  • je geringfügig Beschäftigten, Werkstudent und Praktikant - 1/4 = 0,25
  • je Azubi, Teilzeit, Saisonkraft und Leiharbeiter 1/4 = 0,25
  • angestellte Familienangehörige, laut unserer Familiendefinition
  • auch wenn sie Gehalt beziehen= 0,0
  • der/die Inhaber/Gesellschafter-/Geschäftsführer= 0,0

Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle ,5 abgerundet.

Hinweis zu Teilzeitbeschäftigten:

Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers regelmäßig und erkennbar kürzer (guter Anhaltswert = 15 % weniger) ist als bei vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmern.

Verglichen wird dabei regelmäßig

  • die Wochenarbeitszeit
  • von Arbeitnehmern des gleichen Betriebs
  • mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und
  • bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit.

Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb ist ein anwendbarer Tarifvertrag bzw. branchenübliche Vollarbeitszeit als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

Im privaten Verkehrs-Rechtsschutz sind Beschäftigte des VN bzw. seiner Familie nicht mitversichert.

Nötig sind dafür:

  • Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) (Flottentarif)
  • Landwirtschafts-Rechtsschutz, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.4, A.5 und A.6 ARB)

Rechtsschutzbeiträge sind regelmäßig als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig, wenn der Versicherer den Anteil ermittelt, den er bei den jeweiligen Versicherungsarten für die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz im Geschäftsjahr erbracht hat.

Wir bieten für unsere Kunden selbstverständlich diesen Service und weisen in den Hauptfälligkeitsanschreiben die jeweils abzugsfähigen, individuellen Anteile aus und erfüllen somit die Vorgaben für das Finanzamt.

Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellen.

Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären:

Itzehoer Versicherung / Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.

Itzehoer Platz

25521 Itzehoe

Telefon: 04821 773-0 Telefax: 04821 773-8888

Kundenportal: https://portal.itzehoer.de

E-Mail: info@itzehoer.de

Internet: www.itzehoer.de

Die Itzehoer ist auch Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“ Ist ein Versicherungsnehmer als Verbraucher mit einer Entscheidung nicht einverstanden, kann er auch diese kostenfreie Streitschlichtungsstelle in Anspruch nehmen.

Adresse:

Versicherungsombudmann e.V.

Postfach 080632

10006 Berlin

Nach den Verbraucherschutzbestimmungen steht dem Versicherungsnehmer ein Beschwerderecht zu, wenn er mit dem Verhalten des Versicherungsunternehmens, z.B. wegen

  • Vertragsabwicklung oder
  • Bearbeitung im Leistungsfall unzufrieden ist.
  • Die Anschrift der Aufsichtsbehörde lautet:
    • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
    • Graurheindorfer Straße 108
    • 53117 Bonn

Langfristig zahlen sich Qualität und Nachhaltigkeit aus. Beides kommt unseren Versicherungsnehmern sowie der Umwelt und unserer Gesellschaft zu Gute. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen, bessergrün ins Leben zu rufen.

Die Rechtsschutz-Versicherung mit der bessergrün-Option schützt den Versicherungsnehmer nicht nur wie gewohnt vor finanziellen Risiken im Schadenfall. Zusätzlich leistet sie einen Beitrag für unsere Umwelt. Ein Betrag in Höhe des Jahresbeitrags wird während der gesamten Vertragslaufzeit durch die Itzehoer in eine ökologische und nachhaltige Kapitalanlage investiert. Für jeden abgeschlossenen Rechtsschutz-Vertrag mit der bessergrün-Option pflanzt unser Partner bessergrün einen Baum.

Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB):

Mehrleistung durch bessergrünKOMFORTTOP
Mehrleistung durch b...
Erneuerbare Energien: Geothermie-Anschluss und Klein-Windkraftanlagen zusätzlich
KOMFORT
TOP
Mehrleistung durch b...
Halt- und Parkverstöße bei Nutzung von Parkplätzen durch E-Autos
KOMFORT
TOP
Mehrleistung durch b...
Beratungs-Rechtsschutz für „urban gardening“
KOMFORT
TOP

Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB):

Mehrleistung durch bessergrünKOMFORTTOP
Mehrleistung durch b...
Halt- und Parkverstöße bei Nutzung von Parkplätzen durch E-Autos
KOMFORT
TOP

Vermieter-Rechtsschutz (A.3 ARB):

Mehrleistung durch bessergrünKOMFORTTOP
Mehrleistung durch b...
Erneuerbare Energien: Geothermie-Anschluss und Klein-Windkraftanlagen zusätzlich
KOMFORT
TOP

Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.4, A.5 und A.6 ARB):

Mehrleistung durch bessergrünKOMFORTTOP
Mehrleistung durch b...
Streitigkeiten rund um die Bereitstellung einer Fahrrad-Flotte
KOMFORT
TOP
Mehrleistung durch b...
Halt- und Parkverstöße bei Nutzung von Parkplätzen durch E-Autos
KOMFORT
TOP

Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB):

Mehrleistung durch bessergrünKOMFORTTOP
Mehrleistung durch b...
Halt- und Parkverstöße bei Nutzung von Parkplätzen durch E-Autos
KOMFORT
TOP

Vorsorge bei Bestandskunden(C.1 - C.4 ARB)

1. Vorsorge bei Ausscheiden einer bisher mitversicherten Person

Entfällt die Mitversicherung einer bisher mitversicherten Person, kann diese innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs nach Ausscheiden aus der Mitversicherung den rückwirkenden Abschluss eines eigenen neuen Rechtsschutzvertrags auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs verlangen. Erfolgt die Anzeige später können Sie den Abschluss erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen.

2. Vorsorge bei Aufnahme einer selbstständigen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit

Sie können innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs nach Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen beziehungsweise einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit während der Vertragslaufzeit von uns verlangen, den Versicherungsschutz mit Aufnahme dieser Tätigkeit in einen „Firmen-, Heilberufe- oder Landwirtschafts-Rechtsschutz“ rückwirkend auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs abzuändern. Erfolgt die Anzeige jedoch später, können Sie die Änderungen erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen. Ausnahme: Für das Produkt „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ gibt es keine Vorsorgeregelung.

3. Vorsorge im Vermieter-Rechtsschutz

Sie können innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags oder bei einer bereits versicherten Wohneinheit bei deren Nutzungsänderung verlangen, einen Vermieter-Rechtsschutz für eine während der Vertragslaufzeit bei uns zur Vermietung bestimmten erworbenen Wohneinheit rückwirkend zum Abschluss des notariellen Kaufvertrags oder bei einer bereits versicherten Wohneinheit bei deren Nutzungsänderung auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs abzuschließen. Erfolgt die Anzeige später können Sie den Abschluss erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen. Wartezeiten fallen hier nicht an, es sein denn, es handelt sich um eine Wartezeit im Hinblick auf eine Eigenbedarfskündigung, Mieterhöhung oder umweltbedingte Beeinträchtigung.

4. Vorsorge im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz

Sie können als natürliche Person oder Personalgesellschaft innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach Aufnahme einer weiteren gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen beziehungsweise einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit während der Vertragslaufzeit verlangen, den Versicherungsschutz mit Aufnahme dieser Tätigkeit rückwirkend in einen „Firmen-, Heilberufe oder Landwirtschafts-Rechtsschutz“ auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs erstrecken zu lassen. Erfolgt die Anzeige später können Sie die Änderung erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen. Ausnahme: Für das Produkt A.7 „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ gibt es keine Vorsorgeregelung.

5. Baustein „Privat-Rechtsschutz“ für Mitinhaber, Hoferben oder Altenteiler

Entfällt die Mitversicherung einer bisher mitversicherten Person kann diese Person innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs nach Ausscheiden aus der Mitversicherung den rückwirkenden Abschluss eines eigenen Privat-Rechtsschutzvertrags auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs verlangen. Erfolgt die Anzeige später können Sie den Abschluss erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen.

6. Umwandlung des Versicherungsschutzes bei Berufsaufgabe

Sind Sie als Versicherungsnehmer eine natürliche Person wandelt sich Ihr Rechtsschutzvertrag bei den Produkten „Landwirtschaft-“, „Firmen- oder Heilberufe-Rechtsschutz“ nach Berufsaufgabe in das Produkt „Privat- Rechtsschutz“ um, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass Sie dort den Baustein „Privat-Rechtsschutz“ versichert hatten („Nachsorge“).

7. Wartezeiten bei Umstellung

Bestandskunde schließt höherwertigeres Produkt ab

=

Wir verzichten bei Umstellung bei uns bestehender Rechtsschutzverträge auf alle Wartezeiten, wenn diese bereits drei Monate bestanden haben, auch wenn der Versicherungsschutz nach der Umstellung umfangreicher ist. Ausnahme: Dies gilt nicht bei „Vermieter-Rechtsschutz“ als zusätzlichem Produkt.

Wird zum Baustein „Wohnen“ oder „Immobilien-Rechtsschutz“ bei einem bereits versicherten Objekt eine Nutzungsänderung oder Nutzungserweiterung vorgenommen und hierfür Versicherungsschutz vereinbart, verzichten wir ebenfalls auf die Wartezeit.

Weiter verzichten wir auf die Wartezeit, wenn der neue Inhaber einer bereits bei uns mit einem „Firmen“, „Heilberufe-“ oder „Landwirtschafts-Rechtsschutz“ versicherten Firma, Praxis oder landwirtschaftlichem Betrieb nach Betriebsübergabe einen neuen Vertrag vergleichbaren Umfangs abschließt und die Wartezeit im Vorvertrag erfüllt war.

8. Schadenfreiheitssystem

Auch unser Schadenfreiheitssystem dient nicht nur der Vorsorge, sondern auch der Bestandssicherung, denn einmal durch Schadenfreiheit erreichte Vorteile (= Absenkung der vereinbarten SB) kann der VN – anders als den Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung – nicht immer zu einem Mitbewerber "mitnehmen".

9. Verzicht auf Einrede bei Vorvertraglichkeit

Bei Kunden, die mit dem entsprechenden Risiko

  • 5 Jahre bei uns versichert sind, verzichten wir auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn das den Schadenfall auslösende Ereignis vor Abschluss des Vertrags bei uns bzw. während der Wartezeiten eingetreten ist oder der Vorversicherer unter Berufung auf Ausschlussfristen (Ende der Nachhaftung) ablehnt.

Das gilt für die Leistungsarten: Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Daten-Rechtsschutz für Firmen, Heilberufe und Landwirtschaft. Es besteht dabei kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen oder mit Wertpapier-, Börsen-, Beteiligungs-, Kredit- oder Kapitalanlagegeschäften jeder Art.

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch

  • ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis (z. B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung),
  • besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht,
  • falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.

Wird der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus tätig, z.B. Korrespondenz mit anderen Erben anlässlich eines Erbfalls, sind wir nicht eintrittspflichtig.

Beispiel für Rechtsschutzfall:

  • VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.

Hinweise:

1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.

2. In der Tarifvariante TOP sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)

  • der Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (über eine Beratung des RA hinausgehende Tätigkeiten) und
  • der Unterhalts-RS (ohne Trennung/Scheidung) versichert jeweils mit einer
  • Teilversicherungssumme: 1.000 €., Wartezeit 3 Monate

„Informations- und Unterstützungsleistungen“ bei Fragen etwa zur Pflege, Betreuung oder Vererben betrifft nicht nur „Senioren“, sondern Versicherungsnehmer aller Altersstufen. Daher bieten wir unsere Leistungen zu den vorsorglichen Verfügungen allen Kunden an.

Dazu zählen

  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Testament
  • Vorsorgevollmacht

Zusätzlich in der Tarifvariante TOP

  • Digitaler Nachlass (A.1 ARB)
  • Unternehmerverfügung

Bei der Definition des „Rechtsschutzfalles“ haben wir eine umfassende Lösung vorgezogen und „Krankheit“ nicht eng definiert.

Für den Versicherungsnehmer oder den (Ehe-)Partner werden die Kosten eines Rechtsanwalts, bzw. Notars übernommen. Die Teilversicherungssumme von 250 € steht für einen Fall pro Versicherungsjahr insgesamt zu Verfügung. Hierzu bieten wir den Versicherungsnehmern auch die Möglichkeit eine Vorsorgeverfügung über unser Online-Formular durch Partneranwälte erstellen zu lassen.

Beispiel: Der VN will seine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungs- und Vorsorgevollmacht verfassen. Es ist ihm wichtig, dass diese auch rechtsgültig sind und lässt sich von einem Anwalt helfen.

Über unsere Rechtsschutzpakete Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.4, A.5 und A.6 ARB) bieten wir dem Versicherungsnehmer

  • eine Vorsorgliche Beratung für den bisherigen sowie
  • Rechtsschutz für den Betriebsnachfolger

bei Hof -, Praxis und Betriebsübergabeverträge.

1. Vorsorgliche Beratung bisheriger Inhaber bei Hof-, Praxis oder Betriebsübergabe-Verträgen

Der Versicherungsnehmer kann sich einmalig während der Vertragslaufzeit als bisherige Inhaber vor dem Abschluss eines Hof -, Praxis und Betriebsübergabe-Vertrags im Rahmen der Leistungsart „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ anwaltlich beraten oder eine Auskunft geben lassen. Dies kann auch Regelungen im Familien- und Erbrecht umfassen.

Nutzt der Versicherungsnehmer für die Beratung unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Ansonsten beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 €.

2. Rechtsschutz für Betriebsnachfolger bei Hof -, Praxis und Betriebsübergabe-Verträgen

2.1. Anwaltlichen Beratung

Wir übernehmen einmalig während der Vertragslaufzeit die Kosten einer Beratung oder Auskunft für Sie als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger. Dies kann auch Regelungen im Familien- und Erbrecht umfassen.

Nutzt der Versicherungsnehmer für die Beratung unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem. Diese Beratungskosten werden nicht auf die folgende Vertretung oder Mediation angerechnet.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 €.

2.2. Anwaltliche Vertretung

Wir übernehmen einmalig während der Vertragslaufzeit für den Versicherungsnehmer als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen im versicherten Firmen-Bereich (bei Landwirten dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich) im Rahmen der Leistungsart „Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht“ aus Streitigkeiten aus einem bestehenden Übergabevertrag, soweit der versicherte Hof, Betrieb oder die versicherte Praxis betroffen ist.

Voraussetzung ist, dass die ehemaligen Inhaber als Anspruchsgegner vollständig aus dem Hof, der Praxis oder dem Betrieb ausgeschieden sind.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 5.000 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

2.3. Mediation

Der Versicherungsnehmer kann als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger einmalig während der Vertragslaufzeit eine Mediation in Anspruch nehmen, wenn der Gegner der Altenteiler ist.

Wird die Angelegenheit durch die Mediation beendet, übernehmen wir auch die Mediationskosten des Altenteilers, sofern der Versicherungsnehmer dies beantragt und Altenteiler nicht anderweitig versichert hat.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 10.000 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

Soll der Versicherungsschutz verweigert werden, weil der Rechtsstreit durch eine vorsätzliche Straftat des VN ausgelöst wurde, z. B. Betrug bei Autoverkauf führt zu Wandlungsansprüchen des Käufers, dann gilt:

Zum Vorteil des VN muss das VU beweisen, dass ein Rechtsschutzfall ausgeschlossen wird, weil ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Straftat des VN besteht.

Ein selbständiges Beweisverfahren wird häufig angestrengt, um die Ursache und den Umfang eines Schadens in einem gerichtlichen Verfahren zu sichern, ohne dass ein Streitverfahren betrieben wird.

Beispiel:

  • Durch Baumaßnahmen in der Nachbarschaft kommt es zu Rissen an dem versicherten Gebäude, weshalb z.B. ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet wird.
  • Im Rahmen des Versicherungsschutzes übernehmen wir die dafür anfallenden Kosten, auch diejenigen eines Gutachtens.

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen des Privat-Rechtsschutz über die Leistungsarten

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und
  • Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

  • durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder
  • die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

  • 100 % aus Eigenmitteln getätigt werden
  • Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

Im Geschäftsleben kann es zu unangenehmen und schwierigen Situationen kommen. Die Geschäftspartner des Versicherungsnehmers bezahlen offene Rechnungen nicht? Der Versicherungsnehmer hat im stressigen Tagesgeschäft keine Zeit, um seinem Geld hinterherzulaufen.

Hierfür bieten wir in allen unseren Rechtsschutzprodukten folgende kostenfreie Services an:

  • Bonitätsprüfungen
    • Sekundenschnell
    • Auskunft für Firmen oder Einzelunternehmen: Behalten Sie Ihren Bonitätsindex im Blick
    • Bonitätsprüfung für mögliche Geschäftspartner
  • Inkasso
    • Einforderungen offener Rechnungen
    • keine laufenden Kosten, Erfolgsprovisionen oder Nichterfolgspauschalen für Sie

Da der Regress-RS im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) bereitsin der Tarifvariante TOP enthalten ist, ist er als gesonderte Zusatzversicherung nicht mehr erforderlich.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus der Budget-Festsetzung (Vorauszahlungs- und Regressfestsetzungen) durch die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigung und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben.

Neu:

Um die Leistung Regress-Rechtsschutz auch für (sonstige) Heilberufe interessant zu machen, die nicht über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen, wird diesen über den Regress-Rechtsschutz für

  • außergerichtliche Abrechnungsverfahren mit Sozialversicherungsträgern
  • Versicherungsschutz geboten – eben vergleichbar mit Ärzten, die mit der KV streiten.
  • Teilversicherungssumme: 1.000 € je Quartal, keine Wartezeit.
  • Es gilt die vom VN gewählte SB – mit Schadenfreiheitssystem.

Beim Thema „Bürgen“ sind zwei Themen zu unterscheiden:

1. Der Bürge selbst ist betroffen.

Die Übernahme der Verbindlichkeiten Dritter in Form einer Bürgschaft ist mit vielen Problemen behaftet, die der Bürge oft nicht übersieht und oft auch nicht beeinflussen kann.

Somit entstehen hier – manchmal nur aus Gefälligkeit – rechtliche Probleme mit erheblicher Tragweite.

Eine kalkulatorische Grundlage (wer bürgt durchschnittlich wie oft und wie hoch sind dann die entstehenden Kosten), ist hier nicht möglich, so dass entsprechende Tatbestände nicht versichert werden können.

2.Man muss den Bürgen haftbar machen.

Geht es um eine Forderung, die im Rahmen der Rechtsschutzversicherung über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht abgedeckt ist, besteht auch Versicherungsschutz, wenn man den Bürgen in die Haftung nehmen muss.

  • Als Familie ist definiert
    • VN
    • Ehegatte
    • nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich):
    • im Versicherungsvertrag genannt (häusliche Gemeinschaft ist dann nicht erforderlich) oder
    • laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebend.
  • Die minderjährigen und unverheirateten bzw. nicht in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
  • Zu den mitversicherten Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch dessen Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
  • Hinweis zu Pflegekindern:
  • Pflegekinder sind nur bis zum 18. Geburtstag mitversichert, danach sind diese nach der gesetzlichen Regelung keine Pflegekinder mehr. Ein dann ehemaliges Pflegekind muss sich daher eigenständig versichern.
  • Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht.
  • Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
  • Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder (Enkel).
  • Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
  • Nicht (mehr) erwerbstätig im Sinn dieser Definition sind Personen, die nur Einnahmen aus Renten beziehen, wie Alters-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrenten bzw. Betriebsrenten (Betriebsrenten = Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, dabei dann bei Bedarf auch Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz).
  • Im Verkehrsbereich auch mit den auf diesen Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge.

Bei Speditionen, Fuhrunternehmen und Busbetrieben ist

  • ein Nutzfahrzeug über 4 t Nutzlast bzw.
  • ein Bus über 9 Sitze

im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) versichert.

Für weitere dieser Fahrzeuge ist zusätzlich der

  • Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige/Firmen (A.8 ARB) - Flottentarif,
  • Fahrzeugkategorie "Lkw - über 4 t Nutzlast"

abzuschließen.

Für die Verteidigung in Bußgeldverfahren besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes.

  • Die häufigsten Bußgeldverfahren werden wegen Verkehrsverstößen eingeleitet, aber auch andere Rechtsverstöße wie
    • gegen die Schulpflicht,
    • Lärmverordnung,
    • umweltrechtliche Vorschriften

      können ein derartiges Verfahren auslösen.

  • Im Rahmen des Versicherungsschutzes tragen wir die dabei anfallenden Kosten.

Eine Unterscheidung

  • Vorsatz oder
  • nicht Vorsatz

wird bei uns nicht vorgenommen.

Wegen der Häufigkeit und der Unverhältnismäßigkeit der damit für die Versichertengemeinschaft verbundenen Kosten fallen jedoch Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes und Verkehrsdelikte in Deutschland, die keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister (Punktesystem) gem. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vorsehen, unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.

Beim Car-Sharing – zu Deutsch "Autoteilen" – besitzt man das Auto nicht selbst, sondern teilt es sich mit Anderen. Es gibt viele unterschiedliche Car-Sharing-Modelle, aber vom Grundsatz her ist das Prinzip immer das gleiche: Der Versicherungsnehmer tritt einer Car-Sharing-Organisation bei und darf sich anschließend ein Auto ausleihen.

Am Markt ist es üblich, Rechtsschutz zu bieten, wenn es zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fahren von Car-Sharing-Fahrzeugen kommt. Streitigkeiten mit nicht kommerziellen Car-Sharing-Anbieter sind in der Regel ausgeschlossen, da kein Versicherungsschutz bei Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit dem Recht der Vereine besteht.

Anders ist das bei uns! Wir sichern über im

  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB) und der
  • privaten Komponente des Landwirtschafts-/ Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutzes (A.4, A.5 und A.6 ARB)

auch Streitigkeiten mit Car-Sharing-Anbieter im Rahmen einer Mitgliedschaft ab. Eben auch wenn der Anbieter ein Verein ist.

Im Geschäftsleben kann es zu unangenehmen und schwierigen Situationen kommen. Die Geschäftspartner des Versicherungsnehmers bezahlen offene Rechnungen nicht? Der Versicherungsnehmer hat im stressigen Tagesgeschäft keine Zeit, um seinem Geld hinterherzulaufen.

Hierfür bieten wir in allen unseren Rechtsschutzprodukten folgende kostenfreie Services an:

  • Bonitätsprüfungen
    • Sekundenschnell
    • Auskunft für Firmen oder Einzelunternehmen: Behalten Sie Ihren Bonitätsindex im Blick
    • Bonitätsprüfung für mögliche Geschäftspartner
  • Inkasso
    • Einforderungen offener Rechnungen
    • keine laufenden Kosten, Erfolgsprovisionen oder Nichterfolgspauschalen für Sie

Standardmäßig bieten wir zwar den Verwaltungs-Rechtsschutz, schließen aber Auseinandersetzungen im Hinblick auf den Erhalt etc. von Subventionen aus.

Bei diesem Ausschluss muss es aufgrund der zur Rede stehenden Rechtskostenrisiken und „Manipulationserfahrungen“ auch bleiben.

Allerdings stellen wir in der Tarifvariante TOP unseres Landwirtschafts-Rechtsschutzes (A.4 ARB) bereits ab außergerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz bereit, wenn es um sogenannte Cross-Compliance geht, also „Querbeziehungen zum Subventionserhalt“.

Beispiel:

  • Der VN als Landwirt soll eine Ölsaatsubvention verlieren, weil er angeblich gegen Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen haben soll.

Cross-Compliance = Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte.

Cross-Compliance kommt bei Verstößen gegen Vorschriften aus den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz zum Tragen.

Diese Verstöße können zu Kürzungen oder Streichungen gesetzlicher Direktzahlungen an den Landwirt ("Querbeziehung" zu Subventionen) führen.

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

  • Unterlassungsansprüche
  • Vorsätzliche Begehung im Strafrecht
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
  • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
  • Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Der Daten-RS ist in allen RS-Produkten für Firmen-, Heilberufe und Landwirte (A.4, A.5 und A.6 ARB) enthalten.

Als Datenschutzbeauftragter wird üblicherweise ein Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens berufen/bestellt. Es kann aber auch ein "Externer" sein, der aufgrund eigenständiger Regelungen (bzw. eines Vertrags) tätig wird.

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten und seine Rechte sind im Datenschutzgesetz abschließend geregelt.

Die Funktion des Datenschutzbeauftragten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ist durch den Privat-Rechtsschutz abgesichert.

Bei "Externen" kraft gesonderten Vertrags ist – wie bei einem Selbstständigen - kein Versicherungsschutz gegeben.

Durch die Funktion als Datenschutzbeauftragter können für den VN sowohl

  • arbeitsrechtliche,
  • strafrechtliche als auch
  • u.U. haftungsrechtliche Probleme

entstehen.

Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Themen (Achtung: Vorsatzvorwürfe = Spezial-Strafrecht) des Datenschutzbeauftragten als Arbeitnehmer sind im Privat-Rechtsschutz im Rahmen des geschlossenen Vertrags versichert.

Unternehmen können sich und ihre angestellten Datenschutzbeauftragten durch unsere Rechtsschutzpakete nach A.4, A.5 oder A.6 ARB absichern.

Die Leistungsart Daten-Rechtsschutz ist als Standardlösung in den gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Grundbausteinen (Firma, Praxis und Landwirtschaft) grundsätzlich mitversichert.

Versichert ist die Nutzung offiziell genehmigter Stellplätze für dauerhaft bewohnbare, aber an sich mobiler Anhänger für Kraftfahrzeuge.

Ein Beispiel für „Nutzung offiziell genehmigter Stellplätze“ sind Wohnwagen und mobile Mini-Häuser („Tiny-Houses“).

Versichert ist die Nutzung offiziell genehmigter Stellplätze für dauerhaft bewohnbare, aber an sich mobiler Anhänger für Kraftfahrzeuge.

Ein Beispiel für „Nutzung offiziell genehmigter Stellplätze“ sind Wohnwagen und mobile Mini-Häuser („Tiny-Houses“).

Es gilt

  • je Rechtsschutzfall = unbegrenzt,
  • liegt das zuständige Gericht nicht innerhalb Europas oder den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten = 500.000 €
  • zusätzlich als Darlehen für Strafkautionen im In- und Ausland = in einem Land der Europäischen Union unbegrenzt, in allen anderen Ländern 500.000 €.

Hat ein und derselbe Inhaber mehrere Unternehmen alleine oder zusammen mit seinem Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner nach A.5 und A.6 ARB versichert, kann durch Abwahl entsprechender Bereiche (= private Komponente) eine "doppelte Absicherung" vermieden werden.

Beispiel:

VN hat eine Gaststätte und der Ehepartner einen Blumenhandel.

Die private Komponente ist daher nur einmal notwendig.

1. Beschäftigte Person

Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den VN tätig sind, das heißt:

  • Vollzeitbeschäftigte,
  • Heimarbeiter,
  • Teilzeitangestellte (z. B. Pauschalbesteuerte),
  • geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, Praktikanten,
  • Saison-, Leiharbeiter und
  • Auszubildende sowie
  • freie Mitarbeiter/Subunternehmer, letztere nur, wenn ihnen ein Fahrzeug vom Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt wird.

2. Berechnung der Beschäftigten

  • Vollzeitbeschäftigte und freie Mitarbeiter/Subunternehmer (letztere nur, wenn ihnen das versicherte Unternehmen ein Fahrzeug stellt)
    • je Beschäftigter: 1/1 = 1,0
    • je Heimarbeiter: 1/4 = 0,25
    • je geringfügig Beschäftigte: 1/4 = 0,25
    • je Azubi, Teilzeit-, Saisonkraft und Leiharbeiter: 1/4 = 0,25
    • angestellte Familienangehörige (Fundstelle: ARB Seite 18, Anhang 2), auch wenn sie Gehalt beziehen: .= 0,0
    • der/die Inhaber/Gesellschafter-/Geschäftsführer: .= 0,0
  • Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle ,5 abgerundet.

Hinweis zu Teilzeitbeschäftigten:

Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers regelmäßig und erkennbar kürzer (guter Anhaltswert = 15 % weniger) ist als bei vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmern.

Verglichen wird dabei regelmäßig

  • die Wochenarbeitszeit
  • von Arbeitnehmern des gleichen Betriebs
  • mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und
  • bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit.

Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb ist ein anwendbarer Tarifvertrag bzw. branchenübliche Vollarbeitszeit als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

3. Berufsausbildung

Zur Berufsausbildung zählen:

  • allgemeinbildende Schulen,
  • Wartezeiten für Studiengänge,
  • Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen,
  • Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst,
  • Zivildienst und
  • freiwilliges soziales Jahr

4. Familiendefinition

4.1. Der Versicherungsnehmer (VN)

  • Versicherungsnehmer kann sein, wer einen Wohnsitz – oder bei Unternehmen: eine gewerbliche Niederlassung – im Inland hat

4.2. Familie des VN

  • Ehegatte oder der nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich) - im Versicherungsvertrag genannt (häusliche Gemeinschaft ist dann nicht erforderlich) oder - laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebend.
  • Die minderjährigen und unverheirateten bzw. nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
  • Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
    • Außerdem die Kinder mitversicherter Kinder.
  • Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
  • Nicht (mehr) erwerbstätig im Sinn dieser Definition sind Personen, die nur Einnahmen aus Renten beziehen, wie
    • Alters-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Renten bzw.
    • Betriebsrenten (Betriebsrenten = Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, dabei dann bei Bedarf auch Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz).

4.3. Single-Familie

  • Hat der VN Single-Rabatt vereinbart, besteht Versicherungsschutz für die Single-Familie.
  • Single-Familie heißt:
    • Der alleinstehende / alleinerziehende und unverheiratete (ledige, geschiedene, verwitwete) oder getrenntlebende VN,
    • Kinder des VN,
    • Kinder der mitversicherten Kinder,
    • der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebende, alleinstehende Elternteil oder die nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN.

5. Häusliche Gemeinschaft

Laut Melderegister in einer/einem vom VN bewohnten Wohnung/Haus bzw.im gleichen Haushalt (Haushalt = erweiterter Begriff, gleiche postalische Anschrift) des VN lebend.

6. Kinder

  • Zu den mitversicherten Kindern der Familie des VN zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
  • Die häusliche Gemeinschaft mit dem VN ist nicht nötig.

7. Kombis

  • Sind Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder von Gütern zu dienen und die über nicht mehr als neun Sitzplätze verfügen mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
  • Oft werden z.B. Geländefahrzeuge nicht als Lkw zugelassen, sondern als Kombis, um im Anhängerbetrieb Fahreinschränkungen an Wochenenden und in der Ferienzeit zu vermeiden.
  • Hinweis zum Begriff: Gesamtgewicht
    • Das zulässige Gesamtgewicht umfasst
    • das Gewicht des Fahrzeugs und
    • das Gewicht der möglichen Ladung (= Nutzlast).
    • Ein Lkw mit einer Nutzlast von 4 t wird in der Regel ein Fahrzeuggewicht von ca. 3,5 t aufweisen, so dass dessen zulässiges Gesamtgewicht dann bei 7,5 t liegt.

8. Kraftomnibusse

Sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.

9. Krafträder

Mit Versicherungskennzeichen sind

  • Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und
  • Geschwindigkeit nicht über 25 km/h) sowie
  • Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h) und
  • amtlichem Kennzeichen alle übrigen Krafträder (auch mit Beiwagen).

10. Leasing-Fahrzeuge

Sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die

  • auf den Mieter zugelassen sind,
  • bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter
  • durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.

11. Mietwagen

Sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).

12. Nutzfahrzeuge – Lkw/Sattelzugmaschinen

Sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von (schweren) Lasten und Gütern bestimmt sind - mit Ausnahme von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.

13. Personenkraftwagen - Pkw

Sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und mit nicht mehr als neun Sitzplätzen ausgestattet sind mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.

14. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge

Sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.

15. Sonderfahrzeuge

  • Als Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen gelten:
    • Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Fernmeldewagen, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwagen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Messwagen, Milch-Sammeltankwagen, Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen, Funkwagen (nicht Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land- oder Forstwirtschaft, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßenbaumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswagen, Werkstattwagen.
  • Nicht als Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen gelten:
    • Betontransporter, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-Kesselwagen, Milch-Tankwagen, Turmwagen. Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge tarifiert.
  • Hinweis: Nicht zulassungs-/versicherungspflichtige Motorfahrzeuge
    • (z. B. Aufsitzrasenmäher) sind nicht Teil des Verkehrsbereichs. Entsprechende Fahrzeuge sind daher ggf. im Privatbereich oder gewerblichen Berufsbereich – je nach Nutzung – versichert.

16. Taxen

Sind Fahrzeuge, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

17. Wohnmobile

Sind als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen.

18. Subunternehmer

Hierzu zählen selbstständig tätige Personen, die weisungsgebunden sind, das heißt

  • einem einzigen Vertragspartner
  • für einen konkreten Zeitraum
  • ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen

und somit wie ein Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Vertragspartners eingebunden sind.

19. Subventionen (Cross-Compliance (CC))

  • "CC" = Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte.
  • "CC" kommt bei Verstößen gegen Vorschriften aus den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz zum Tragen.
  • Diese Verstöße können zu Kürzungen oder Streichungen gesetzlicher Direktzahlungen an den Landwirt ("Querbeziehung" zu Subventionen) führen.

20. Versicherungen der VN in den A.1, A.4, A.5 und A.6

Wir unterscheiden Versicherungsverträge, die über die private oder gewerbliche Komponente abgesichert werden.

Versicherungsverträge der privaten Vorsorge (private Komponente) A.1 ARB sind z. B.

  • private Krankenversicherung,
  • Krankenhaustagegeldversicherung,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • private Unfallversicherung und
  • Lebensversicherung.

Versicherungsverträge gewerblicher Art (gewerbliche Komponente) A.4, A.5 und A.6 ARB sind z. B.

  • Elektronikversicherung,
  • Betriebsunterbrechungsversicherung,
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht,
  • Transportversicherung,
  • betriebliche Altersversorgung (BAV) und
  • Feuerversicherung.

21. Vorübergehende Vermietung

Über die private Komponenten unserer Rechtsschutzpakete A.1, A.4, A.5 und A.6 gilt:

Versichert ist die private Vermietung oder erlaubte private Untervermietung von bis zu drei Zimmern in der von Ihnen selbstbewohnten, versicherten Wohneinheit („Studentenzimmer“) oder die vorübergehende private Vermietung von bis zu acht Betten innerhalb Ihrer selbstbewohnten, versicherten Wohneinheit bis zur Dauer von einem Jahr („Ferienbetten“).

Voraussetzung ist jeweils, dass - dies steuerlich im Bereich der privaten Vermögensverwaltung, nicht aber im Rahmen einer gewerblichen Nutzung geschieht und es sich - jeweils nicht um in sich geschlossene Wohneinheiten handelt

22. Wohneinheiten

  • Alle vom VN und den mitversicherten Personen selbstbewohnten Wohneinheiten im Inland, in der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung.
  • An Familienmitglieder vermietete Wohneinheiten können als selbstbewohnt gelten (Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen). Hierfür muss eine Parteivereinbarung getroffen werden.
  • Leerstehende oder nicht vermietete Wohneinheiten gelten als selbstbewohnt. Hierfür bieten wir über den Vermieter-RS (A.3 ARB) die Abwahl der Vermietereigenschaft an (nicht Ferienwohnungen).
  • Alle einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug
  • Abstellplätze sind immer eingeschlossen.
  • Teilweise gewerblich genutzte Wohneinheiten werden einer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheit gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 50 % beträgt.
  • Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
  • Bauwerke auf fremden Grundstücken (Ausnahme. Erbbaurecht) sind im Rahmen des Wohnungs- und Grundstück-RS nicht versicherbar.

Im

  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB),
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

besteht über den Verkehrsbereich der gewerblichen Komponente auch für

  • Dienstfahrten Versicherungsschutz, die
  • Beschäftigte (gilt auch für den vom VN bestimmten beruflichen Vertreter)
  • auf Weisung des Unternehmers
  • mit eigenen Fahrzeugen

durchführen.

Versicherungsschutz wird hierbei für

  • die Beschäftigten als Fahrer,
  • die Insassen der entsprechenden Fahrzeuge
  • und bei der Beschädigung der entsprechenden Fahrzeuge(*)

mit allen Leistungen des Verkehrsbereichs bereitgestellt.

* = der Arbeitgeber müsste ggf. bei Beschädigung eines auf einer Dienstfahrt eingesetzten Privatfahrzeugs für die Schäden an dem Fahrzeug aufkommen – also wie für sein eigenes Fahrzeug haften.

In der Tarifvariante TOP ist der Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über die beiden Rechtsschutzpakete im

  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

versichert.

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) enthält den Schutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie das Rechtsschutzpaket für selbstständig tätige Ärzte ab gerichtlichen Verfahren.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.

Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.

Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.

Bei folgenden Versicherungsleistungen gibt es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:

  • Versicherungsschutz für Produktionsmaschinen,
  • Versicherungsschutz für eingekaufte Dienstleistungen,

aber auch:

  • Gewerbliche Versicherungen, wie z.B.
  • Elektronikversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht
  • Transportversicherung
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung,

Es ist zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).

Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.

Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir in der Tarifvariante TOP Versicherungsschutz für:

1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)

Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.

Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":

  • VN beauftragt einen Steuerberater, seine Buchführung zu übernehmen.
  • VN lässt die Geschäftsräume durch eine Fremdfirma reinigen.

2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)

  • Im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für gewerbliche Versicherung gehen wir sogar noch weiter!
  • Hier stellen wir im Bedarfsfall Versicherungsleistungen ohne jegliches Limit zur Verfügung = unbegrenzte Versicherungssumme.

(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge des Gewerbetreibenden selbst dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

- Unterlassungsansprüche

- Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

- vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass

- Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

- Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

- Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

- Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

- Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

- Impressum

- Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten

- Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Das Itzehoer Kundenportal „Meine Itzehoer“ ist der Zugang für Endkunden zum nachhaltigen digitalen Versand. Abrufbar sind bspw. Versicherungsscheine, Nachträge und Rechnungen im Kundenportal eingestellt sind.

Diese Dokumente brauchen damit nicht mehr gedruckt zu werden. Das schont die Umwelt und der CO2-Fußabdruck kann reduziert werden.

Zusätzlich hat der Kunde 24/7 einen Überblick über seine Versicherungsverträge und sieht zu jeder Zeit und zu jedem Vertrag seinen persönlichen Ansprechpartner. Das Kundenportal ist im digitalen Zeitalter der Online-Kanal des persönlichen Vermittlers vor Ort.

Als Portalkunde erhält der Versicherungsnehmer seine Post nur noch auf dem digitalen Weg. Die Kostenersparnis geben wir gerne an den Versicherungsnehmer in Form eines verringerten Beitrags weiter.

Zudem hat der Versicherungsnehmer den Vorteil, dass er, als registrierter Protalkunde, bei der Nutzung unserer Services, seine Kundendaten nicht erneut eintragen muss.

Dinglich Nutzungsberechtigte sind Personen, denen Kraft grundbuchamtlichen Eintrags die Nutzung eines Grundstücks oder einer Immobilie zugesichert wird, obwohl sie nicht deren Eigentümer sind.

Neben der

  • "traditionellen Form" durch Überlassung eines Grundstücks im Zuge eines Erbpachtvertrags (Grundstück kann somit vom "Pächter" bebaut werden, ohne dass er es kaufen muss)
  • wird diese Form der "dinglichen Absicherung" häufig dann gewählt, wenn Eltern ihre Immobilie an Kinder übertragen, die Eltern aber die Immobilie noch ohne jegliche Einschränkung bis zu einem eventuellen Ableben etc. nutzen wollen (z.B. mit einem Nießbrauch).

Das dingliche Nutzungsrecht endet z. B. nicht bei Verkauf des "verpachteten" Grundstücks oder der Immobilie durch den Eigentümer, sondern wäre auch vom neuen Eigentümer uneingeschränkt zu respektieren.

Dinglich Nutzungsberechtigte werden in RS-Produkten wie "Eigentümer" versichert.

Das Disziplinar- und Standesrecht regelt besondere Verhaltensnormen, die an bestimmte berufliche Tätigkeiten mit „öffentlichem Interesse“ geknüpft werden.

Z.B. unterliegen alle Beamten disziplinarrechtlichen Regelungen, die dann ggf. zusätzlich zu allgemeinen Strafrechtsnormen greifen.

Beispiel: Der Polizeibeamte verursacht im Dienst einen Unfall, für den ihn dann sein Dienstherr noch zusätzlich belangt, weil das zum Unfall führende Verhalten neben einer strafrechtlich Relevanz auch noch gegen einschlägige Dienstvorschriften verstoßen hat.

Standesrecht hingegen kommt insbesondere bei Kammerberufen wie Ärzten und Steuerberater etc. vor.

Laut Verbandsempfehlung ist im Verkehrs-Rechtsschutz als Einzelrisiko der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nicht vorgesehen, da es sich mehr oder weniger um eine „arbeitsrechtliche Strafnorm“ handelt.

Nachdem aber gerade solche Disziplinar-Verfahren u.U. härtere Konsequenzen für den Betroffenen haben können, als allgemeine Strafverfahren (z.B. Beförderungssperre bei Beamten, die sich dann Jahre im „Gehalt“ auswirkt), ist diese Leistungsart bei uns auch im Privat-Verkehrs-Rechtsschutz für die Privatperson und für die Familie mitversichert.

Dolmetscherkosten im Ausland - auch unmittelbar vor Ort - werden (wie Übersetzungskosten auch) von uns übernommen.

Eine Mehrfachversicherung (MV) (alte Bezeichnung: Doppelversicherung) kommt nach den Bestimmungen in den §§ 78 und 79 VVG zustande, wenn ein VN bei unterschiedlichen Versicherern unbewusst Versicherungsverträge gegen gleiche Gefahren schließt.

Eine MV führt nicht zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht. Der VN kann nur verlangen, dass eine unbewusst geschlossene MV soweit möglich beseitigt wird. Die hierzu erforderliche Korrespondenz führen die Versicherer untereinander.

Für die Beseitigung einer MV sind nach Gesetz nur die älteren Vertragsrechte maßgebend.

Nach § 79 VVG ist eine Aufhebung ab Kenntnis zu erfolgen.

Die im VdS zusammengeschlossenen RS-Versicherer haben ein Abkommen geschlossen, das eine Besserstellung der VN gegenüber den gesetzlichen Normen vorsieht:

  • Ggf. erfolgt eine Aufhebung rückwirkend zu Beginn der Versicherungsperiode, zu der die MV angezeigt wird, frühestens ab ihrem Entstehen.
  • Kommt die MV durch Eheschluss oder Mitversicherung eines Lebenspartners zustande, zählen u.U. auch umfangreichere Rechte.

Außerdem haben die RS-Versicherer über dieses Abkommen vereinbart, dass eine Kündigung nicht zählt, wenn sie innerhalb von 3 Monaten vom VN wieder zurückgenommen wird; kann ggf. wichtig werden, wenn es gilt ältere Vertragsrechte zu prüfen.

1. Allgemein

Über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ist auch der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz privat abgesichert.

2. Gewerbetreibende/Selbstständige

2.1. Private Komponente

Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, werden bei uns immer dem privaten Bereich zugeordnet, so dass ggf. Versicherungsschutz über den privaten Bereich besteht/möglich ist, obwohl es sich um Verträge im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Gewerbetreibenden/Selbstständigen handeln kann, wie z.B.

  • Krankentagegeldversicherung eines Architekten,
  • Unfallversicherung eines selbstständigen Handwerkers.

2.2. Gewerbliche Komponente

Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt, wie z. B.

  • Elektronikversicherung,
  • Betriebsunterbrechungsversicherung,
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht,
  • Transportversicherung und
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung.

3. Landwirte

Da im Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht generell gilt, sind auch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der beruflichen/selbstständigen/landwirtschaftlichen Tätigkeit immer gedeckt.

4. Selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

  • Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) gilt der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (einschließlich gewerblicher Versicherungsvertrags-Rechtsschutz) für gerichtliche Verfahren generell.
  • Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt.

5. Verkehrs-Rechtsschutz

  • Im Verkehrsbereich besteht Rechtsschutz in der Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Fahrzeugen – Einzelheiten siehe Stichwort: Verkehrs-Rechtsschutz.
  • Darüber hinaus wird auch für den VN und ggf. mitversicherte Personen Versicherungsschutz als berechtigte Fahrer und Insassen sowie als Fußgänger etc. geboten.
  • Kostenschutz wird laut den ARB immer für das unmittelbare Unfallereignis bereitgestellt (z.B. Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche).
  • Allerdings können durch einen Unfall im Straßenverkehr (öffentlich oder privat) auch noch andere, für die Kunden unter Umständen existentiell bedrohende Themen auftreten, z.B. der Streit mit einem Unfallversicherer wegen der Höhe der eingetretenen Invalidität (gesetzlich oder privat).
  • Diese (vertragsrechtlichen) Auseinandersetzungen werden üblicherweise von den Rechtsschutzversicherern dem
    • privaten oder
    • gewerblichen Bereich zugeordnet, so dass unter Umständen eine Deckungslücke besteht, wenn man nur den reinen (!) Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 oder A.8 ARB) versichert hat – der hierfür keine Absicherung vorsieht.

Anders bei uns!

  • Im Verkehrs-Rechtsschutz nach A.2 oder A.8 ARB bieten wir unseren Kunden
    • sowohl den Sozial-Rechtsschutz (Streit mit gesetzlichem Leistungsträger)
    • als auch den mit anderen Versicherern (private Versicherungsverträge).

6. Versicherungsverträge Dritter für Fahrzeuge des VN

Versicherungsverträge, die Dritte für Fahrzeuge des VN abgeschlossen haben (z.B. zahlt der Opa seinem Enkel die Kfz-Haftpflichtversicherung für dessen Fahrzeug), sind in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht sowohl im

  • privaten Verkehrs-Rechtsschutz als auch im
  • landwirtschaftlichen/gewerblichen/beruflichen Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert.

1. Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft

Über die Tarifvariante TOP ist versichert:

1.1. Privater Verkehrs-Rechtsschutz

Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft (z.B. auch Modellflugzeuge, Multicopter oder Drohnen über 250g) sind bei privater Nutzung mitversichert. Drohnen unter 250g sind über den Baustein Privat (KOMFORT und TOP) versichert.

1.2. Gewerblicher Verkehrs-Rechtsschutz

In unseren gewerblichen Rechtsschutzpaketen (A.4, A.5 und A.6 ARB) sind Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft vom Versicherungsschutz umfasst, ausgeschlossen ist jedoch der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8) sind Luft- und Wasserfahrzeuge jedoch generell nicht versichert.

2. Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft ohne Motor als Hauptantriebsquelle

  • Segelboote,
  • Ruderboote,
  • Schlauchboote (jeweils auch mit Hilfsmotor),
  • Segelflieger
  • Heißluftballons

werden nicht dem Verkehrsbereich (da nicht motorgetrieben im eigentlichen Sinn), sondern je nach Nutzung/Einsatzzweck dem privaten Bereich oder dem Grundbaustein Firma/Praxis oder Landwirtschaft – mit den dort versicherbaren Leistungsarten – zugeordnet.

Hinweis:

Wird nur der Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB) abgesichert, besteht Versicherungsschutz auch bei der Nutzung von Segelbooten etc. (wie bei Fahrrädern) über den im Verkehrsbereich bei uns enthaltenen "Fußgänger-Rechtsschutz" als sonstige Teilnahme am öffentlichen Verkehr durch die versicherten Personen.

Hier besteht aber kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht!

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

  • Unterlassungsansprüche
  • Vorsätzliche Begehung im Strafrecht
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
  • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
  • Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch

  • ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis (z. B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung),
  • besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht,
  • falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.

Wird der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus tätig, z.B. Korrespondenz mit anderen Erben anlässlich eines Erbfalls, sind wir nicht eintrittspflichtig.

Beispiel für Versicherungsfall:

VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.

Hinweise:

1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.

2. In der Tarifvariante TOP sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)

  • der Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (über eine Beratung des RA hinausgehende Tätigkeiten) und
  • der Unterhalts-Rechtsschutz (ohne Trennung/Scheidung) versichert jeweils mit einer
  • Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate

Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist beim

  • privaten Bereich unserer Produkte (A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB) und
  • Spezial-Strafrecht im privaten Bereich

im Rahmen der ARB mitversichert, soweit hierbei keine wirtschaftlichen Tätigkeiten (vergleichbar denen eines Selbstständigen oder Gewerbetreibenden) ausgeübt werden.

Eine für die ehrenamtliche Tätigkeit erhaltene Aufwandsentschädigung schließt den Versicherungsschutz nur dann aus, wenn die Aufwandsentschädigung eine Höhe erreicht, die mit einem Einkommen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit vergleichbar ist.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.

Eigentumswohnungen stellen somit im Sinne unserer Tarifbestimmungen eigenständige Wohneinheiten – wie Einfamilienhäuser – dar.

Deshalb muss sich auch jeder einzelne Eigentümer selbst versichern – z.B. über eines unserer Rechtsschutzpakete.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit anderen Eigentümern der gleichen Wohnanlage wird somit analog Kostenschutz wie z.B. bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Eigentümern von zwei Einfamilienhäusern geboten.

Der Immobilienbereich/Wohnen (Miete/Eigentum) wird geboten für die Absicherung der Eigenschaft des VN und seiner Familie als

  • Eigentümer
  • Mieter
  • Pächter
  • Nutzungsberechtigter

von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

Die einer Wohneinheit zuzurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind immer mitversichert.

Der Immobilienbereich/Wohnen umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (für das versicherte Objekt)
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Straf-Rechtsschutz – mit Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz (bereits ab Widerspruchsverfahren)
  • Mini-Photovoltaikanlage
  • Rechtsberatung plus+ (Erstberatung) (= Bonus nach dreijähriger Schadenfreiheit)

und ggf. in der Tarifvariante TOP:

  • alle selbstbewohnten Wohneinheiten im EU-Ausland
  • Erschließungs- und Anliegerabgaben (Teilversicherungssumme: €2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Planfeststellungs-, Enteignungsverfahren, Bergbauschäden, Flurbereinigungsverfahren und
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten (Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Rechtsschutz für Photovoltaik- und Solaranlagen auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland (Wartezeit 3 Monate)

Wir kennen folgende Produktlösungen mit/im Immobilienbereich:

1.Nichtselbstständige bzw. Selbstständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)

Alle selbstbewohnten Wohneinheiten der Versicherten im Inland – über die Tarifausprägung TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung

  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Private Komponente als ergänzender Vertrag bzw. für (weitere) Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber (A.1 ARB) zu Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB).

2.Gewerbetreibende/Selbstständige/Landwirte/selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

(in der privaten Komponente wie Textziffer 1. und alle vom Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten, bzw. bei Landwirten, landwirtschaftlich genutzte Flächen)

  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

3.Wohnungs- und Grundstücks-RS

Als Einzelrisiko bieten wir nur den Vermieter-Rechtsschutz an, da die weiteren Risiken über unsere Rechtsschutzpakete versichert werden können.

1. Nachbarschaftsrecht

Unter Nachbarschaftsrecht verstehen die Rechtsschutzversicherer üblicherweise nachbarrechtliche Auseinandersetzungen wie sie Mieter und Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken untereinander haben können.

Um nachbarrechtliche Ansprüche zu verwirklichen, muss nicht zwingend eine gemeinsame "Grenze" gegeben sein. Maßgeblich ist, dass durch Dritte das eigene Eigentum oder der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt wird (Lärmbelästigung, Hecke auf dem Grenzstreifen, Parken auf dem gemieteten Abstellplatz durch Dritte etc.).

Hinweis:

Versichert ist die Geltendmachung eines Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruchs gegenüber Nachbarn.

Die Abwehr eines solchen durch einen Nachbarn geltend gemachten Anspruchs ist ebenfalls versichert, wenn unser VN nicht wegen einer "störenden Handlung" (z.B. Lärmbelästigung bei wiederholten Grillfesten) in Anspruch genommen wird, sondern wegen einer dauerhaften "Zustandsstörung" (z.B. Grenzbebauung, die nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgte).

2. Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Inhaber von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dort sind z.B. auch die Befugnisse des Hausverwalters normiert und welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen dessen Entscheidungen, den von ihm aufzustellenden Wirtschaftsplan etc. bzw. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung auf der Grundlage seiner Vorgaben zur Wehr zu setzen.

Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz für die selbstgenutzten Einheiten sind im Rahmen der ARB über den Bereich Wohnen unserer Rechtsschutzpakete bzw. über den Vermieter-Rechtsschutz (A.3 ARB) versichert.

Hinweis:

Nicht im Bereich Wohnen bzw. den A.3 ARB fallen Ansprüche aus Verträgen, die die Eigentümer bzw. der Verwalter mit Dritten schließen, z.B. Firma wird mit der Montage von neuen Briefkästen beauftragt.

Ggf. besteht hierfür Versicherungsschutz aus dem Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz im Rahmen des A.1 ARB

  • Die hierbei entstehenden Anwaltskosten der Eigentümergemeinschaft als Auftraggeber sind nach den jeweiligen Eigentumsanteilen der einzelnen Eigentümer zu tragen, so dass wir ggf. für die anteiligen Kosten für unseren VN aufzukommen haben.

(Achtung bei Baumaßnahmen, soweit genehmigungspflichtig: Risikoausschluss!).

1. Nachbarschaftsrecht

Unter Nachbarschaftsrecht verstehen die Rechtsschutzversicherer üblicherweise nachbarrechtliche Auseinandersetzungen wie sie Mieter und Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken untereinander haben können.

Um nachbarrechtliche Ansprüche zu verwirklichen, muss nicht zwingend eine gemeinsame "Grenze" gegeben sein. Maßgeblich ist, dass durch Dritte das eigene Eigentum oder der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt wird (Lärmbelästigung, Hecke auf dem Grenzstreifen, Parken auf dem gemieteten Abstellplatz durch Dritte etc.).

Hinweis:

Versichert ist die Geltendmachung eines Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruchs gegenüber Nachbarn.

Die Abwehr eines solchen durch einen Nachbarn geltend gemachten Anspruchs ist ebenfalls versichert, wenn unser VN nicht wegen einer "störenden Handlung" (z.B. Lärmbelästigung bei wiederholten Grillfesten) in Anspruch genommen wird, sondern wegen einer dauerhaften "Zustandsstörung" (z.B. Grenzbebauung, die nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgte).

2. Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Inhaber von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dort sind z.B. auch die Befugnisse des Hausverwalters normiert und welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen dessen Entscheidungen, den von ihm aufzustellenden Wirtschaftsplan etc. bzw. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung auf der Grundlage seiner Vorgaben zur Wehr zu setzen.

Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz für die selbstgenutzten Einheiten sind im Rahmen der ARB über den Bereich Wohnen der Rechtsschutzpakete bzw. über den Vermieter-Rechtsschutz (A.3 ARB) versichert.

Hinweis:

Nicht im Bereich Wohnen bzw. den A.3 ARB fallen Ansprüche aus Verträgen, die die Eigentümer bzw. der Verwalter mit Dritten schließen, z.B. Firma wird mit der Montage von neuen Briefkästen beauftragt.

Ggf. besteht hierfür Versicherungsschutz aus dem Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz im Rahmen des A.1 ARB.

  • Die hierbei entstehenden Anwaltskosten der Eigentümergemeinschaft als Auftraggeber sind nach den jeweiligen Eigentumsanteilen der einzelnen Eigentümer zu tragen, so dass wir ggf. für die anteiligen Kosten für unseren VN aufzukommen haben.

(Achtung bei Baumaßnahmen, soweit genehmigungspflichtig: Risikoausschluss!).

In der Tarifvariante TOP ist der Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über die beiden Rechtsschutzpakete im

  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

versichert.

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) enthält den Schutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie das Rechtsschutzpaket für selbstständig tätige Ärzte ab gerichtlichen Verfahren.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.

Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.

Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.

Bei folgenden Versicherungsleistungen gibt es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:

  • Versicherungsschutz für Produktionsmaschinen,
  • Versicherungsschutz für eingekaufte Dienstleistungen,

aber auch:

  • Gewerbliche Versicherungen, wie z.B.
  • Elektronikversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht
  • Transportversicherung
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung,

Es ist zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).

Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.

Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir in der Tarifvariante TOP Versicherungsschutz für:

1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)

Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.

Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":

  • VN beauftragt einen Steuerberater, seine Buchführung zu übernehmen.
  • VN lässt die Geschäftsräume durch eine Fremdfirma reinigen.

2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)

  • Im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für gewerbliche Versicherung gehen wir sogar noch weiter!
  • Hier stellen wir im Bedarfsfall Versicherungsleistungen ohne jegliches Limit zur Verfügung = unbegrenzte Versicherungssumme.

(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge des Gewerbetreibenden selbst dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)

Streitigkeiten vor den

  • Verwaltungsgerichten,
  • Sozialgerichten und
  • Finanzgerichten

geht regelmäßig ein gesetzlich vorgeschriebenes behördeninternes Verfahren voraus, wobei Fristen zur Widerspruchs- oder Einspruchseinlegung wie auch für die spätere Klageerhebung zu beachten sind.

Wir gewähren über unsere Rechtsschutzpakete Versicherungsschutz auch für das vorgeschaltete Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren

  • beim Sozial-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz sowie
  • beim Verwaltungs-Rechtsschutz.

Im Allgemeinen ist der Versicherungsfall, hier konkret Rechtsschutzfall, dann eingetreten, wenn ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen oder begangen worden sein soll.

  • Die Bestimmung dieses Termins sollte somit eher selten Probleme bereiten (vergleiche Kfz-Haftpflicht-Versicherung: Wenn´s kracht, dann ist der Versicherungsfall da, nicht schon, wenn man den Führerschein erwirbt).

Darüber hinaus haben wir noch einige wichtige besondere Regelungen zum Vorteil der Kunden in Sachen Eintritt des Versicherungsfalls in B.2.1 ARB definiert, wie z.B.

  • im Arbeits-Rechtsschutz die individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber.
  • im Schadenersatz-Rechtsschutz die Folgeereignistheorie oder
  • die Rechtslagenänderung bei Vorgängen im Erb- und Familienrecht.

Laut Familiendefinition endet die Mitversicherung von Kindern – anders als bei vielen Mitbewerbern – erst, wenn volljährige

  • Kinder heiraten bzw. in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft zusammenleben oder
  • eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
  • Um eine Versicherungslücke zu vermeiden (Thema: Haftungsrisiko) entfällt bei uns die Mitversicherung erst aber der nächsten Hauptfälligkeit.

Eine Ausbildung ist zwar z.B. sicher auf Dauer (2 oder mehrere Jahre) angelegt, aber eben

  • keine berufliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn und
  • hier wird auch kein leistungsbezogenes Entgelt gezahlt, sondern eine Ausbildungsvergütung.

Ein Ausbildungsverhältnis beeinträchtigt oder beendet daher bei uns den Versicherungsschutz nicht.

Ihre Kunden können somit bei uns auf den Versicherungsschutz für ihre Kinder – ggf. auch als Halter eigener Fahrzeuge – vertrauen, gleich ob in der Ausbildung, im Studium oder nach der Ausbildung arbeitslos bzw. neue Ausbildung oder Studiengang.

Auch ist keine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer erforderlich, um Versicherungsschutz zu erhalten.

Vorsorge für Kinder:

Scheiden volljährige Kinder aus der Mitversicherung über den Vertrag ihrer Eltern aus - z. B. Heirat oder Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt -, können sich diese innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden aus der Mitversicherung selbst rückwirkend nach den A.1 bzw. A.4, A.5 und A.6 ARB versichern.

  • Keine Wartezeit (auch nicht bei höherwertigem Leistungsumfang) und ggf. sogar
  • Anrechnung der SF-Klasse der Eltern.

1. Mini-Photovoltaikanlage

Mitversichert ist das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren eines angemeldeten, für Endverbraucher steckerfertigen Solarmoduls zur Stromerzeugung, das sich in Ihrem alleinigen oder anteiligen Eigentum auf oder an dem versicherten Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil im Inland befindet („Balkonkraftwerk“). Ein dazugehöriger Batteriespeicher ist dabei mitumfasst.

Nicht versichert ist hier der ursächliche Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit Ansprüchen aus der Einspeisung in öffentliche Stromnetze.

2. Große Photovoltaikanlage

Soweit der Bereich Wohnen unseres Privat-Rechtsschutzes in der Tarifausprägung TOP nicht abgewählt ist, besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland und dazugehörigen Nebengebäuden (wenn deren Grundfläche 100 qm nicht übersteigt), Wartezeit 3 Monate.

Beispiel:

Der VN hat Ärger mit dem Energieversorger wegen der Abrechnung der eingespeisten Energielieferung. Dies möchte er nun von einem Anwalt klären lassen.

3. Gewerblichen Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbare Energien

Wir versichern Branchen der „erneuerbaren Energien“ als eigenständige Betriebe für Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlagen. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 50.000 € je Rechtsschutzfall und bis zu 100.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Kauf und Betrieb einer Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlage besteht.

Für eine laufende, vertragliche Vergütung eingespeister Energien kann der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz A.7 abgeschlossen werden.

4. Lösungen über „bessergrün“

Versichert sind auch das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren eines

  • Geothermie-Anschlusses oder eines
  • Windkraftrades bis zu einer Nabenhöhe von höchstens zehn Meter für Ihre selbstbewohnte beziehungsweise vermietete private Wohneinheit, die sich in Ihrem (Teil-) Eigentum im Inland befindet. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 5.000 € je Rechtsschutzfall. Voraussetzung ist, dass Sie diese Leistung über den Baustein „Wohnen“ des Produkts „Privat-Rechtsschutz“ oder über „Vermieter-Rechtsschutz“ jeweils der Tarifvariante „TOP“ versichert haben.

Hinweis:

Andere Formen der Energieerzeugung sind nicht versicherbar.

Folgende Punkte fallen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil regelmäßig nur ein regional begrenzter, dafür aber größerer Kreis von Versicherungsnehmern betroffen ist:

  • Planfeststellungs-,
  • Enteignungs-,
  • Flurbereinigungsverfahren,
  • Bergbauschäden sowie
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten.

Bei umfangreichen Baumaßnahmen (z.B. Bau einer Autobahn) durch öffentliche Träger (Bund, Land etc.) wird versucht, die Interessen der beteiligten/betroffenen Bürger schon frühzeitig durch eine Art "öffentliche Anhörung" zu berücksichtigen, um möglichst eine Lösung im Konsens zu finden.

Flankierend wird in solchen Fällen auch i.d.R. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, die ggf. positiv ausfallen muss (Schutz wichtiger Güter).

Endgültige Entscheidungen werden aber, wenn z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausfällt, in letzter Konsequenz ausschließlich von den politisch Verantwortlichen getroffen, so dass der „Ausgang“ solcher Verfahren mit teilweise Hunderten von "Einsprüchen" in keiner Weise kalkulatorisch greifbar ist.

In unseren Rechtsschutzpaketen bieten wir jedoch hierfür in der Tarifausprägung TOP bereits ab außergerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz.

Teilversicherungssumme: 2.500 € bei A.1 und A.3 ARB, 5.000 € bei A.4,A.5 und A.6 ARB, Wartezeit 3 Monate.

Bei fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Dies geschieht häufig durch das Strafgericht z.B. aufgrund

  • einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs oder
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Und auch durch die Verwaltungsbehörde etwa aufgrund körperlicher, geistiger und charakterlicher Mängel (z.B. starke Sehschwäche, Trunksucht).

Versicherungsschutz kommt im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes als auch des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen in Betracht.

Hinweis:

Der Straf-Rechtsschutz schützt bei verkehrsrechtlichen Vergehen auch gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung, doch entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Handlung rückwirkend der Versicherungsschutz. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl erstatten wir im Rahmen der Tarifausprägung TOP bei A.1 und A.2 die Kosten bis zu 2.500 € und bei A.4, A.5, A.6 und A.8 bis zu 5.000€.

Dinglich Nutzungsberechtigte sind Personen, denen Kraft grundbuchamtlichen Eintrags die Nutzung eines Grundstücks oder einer Immobilie zugesichert wird, obwohl sie nicht deren Eigentümer sind.

Neben der

  • "traditionellen Form" durch Überlassung eines Grundstücks im Zuge eines Erbpachtvertrags (Grundstück kann somit vom "Pächter" bebaut werden, ohne dass er es kaufen muss)
  • wird diese Form der "dinglichen Absicherung" häufig dann gewählt, wenn Eltern ihre Immobilie an Kinder übertragen, die Eltern aber die Immobilie noch ohne jegliche Einschränkung bis zu einem eventuellen Ableben etc. nutzen wollen (z.B. mit einem Nießbrauch).

Das dingliche Nutzungsrecht endet z. B. nicht bei Verkauf des "verpachteten" Grundstücks oder der Immobilie durch den Eigentümer, sondern wäre auch vom neuen Eigentümer uneingeschränkt zu respektieren.

Dinglich Nutzungsberechtigte werden in RS-Produkten wie "Eigentümer" versichert.

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch

  • ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis (z. B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung),
  • besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht,
  • falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.

Wird der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus tätig, z.B. Korrespondenz mit anderen Erben anlässlich eines Erbfalls, sind wir nicht eintrittspflichtig.

Beispiel für Versicherungsfall:

  • VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.

Hinweise:

1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.

2. In der Tarifausprägung TOP sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)

  • der Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (über eine Beratung des RA hinausgehende Tätigkeiten) und
  • der Unterhalts-RS (ohne Trennung/Scheidung) versichert jeweils mit einer
  • Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate

Man kennt es aus Film und Fernsehen. In den USA verhandeln Rechtsanwälte mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar aus. Die anwaltliche Vergütung, Verknüpfung des Honorars an den Erfolg des Rechtsstreits, war in Deutschland lange Zeit verboten. Auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hin, lockerte der Gesetzgeber dieses Gebot 2008. Seitdem darf ein Erfolgshonorar im Einzelfall vereinbart werden, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung absehen muss.

Wir übernehmen auch die nach deutschem Kostenrecht entstandenen Kosten aus verabredeten Erfolgshonoraren aus der Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder im Rahmen einer Inkasso-Tätigkeit bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt oder der Inkasso-Dienstleister ansässig ist, zuständig wäre.

Um die Versichertengemeinschaft nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Dies ist etwa der Fall, wenn wegen eines Arbeitsunfalls Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden sollen, obwohl dessen Haftung, abgesehen von der vorsätzlichen Schadenszufügung, ausgeschlossen ist.

Unsere Entscheidung werden wir dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitteilen.

Wir nehmen jedoch keine entsprechende Prüfung vor in Fällen des

  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes,
  • Straf-Rechtsschutzes
  • Opfer-Rechtsschutzes,
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes,
  • Beratungs-Rechtsschutzes und Vertretung im Familien- und Erbrecht,
  • Rechtsschutzes für Betreuungsverfahren,
  • Daten-Rechtsschutzes und
  • im Rechtsschutz für vorsorgliche Verfügungen.

Bei einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten kann der für den Versicherungsnehmer tätige oder zu beauftragende Anwalt auf unsere Kosten eine begründete Stellungnahme darüber abgeben, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Stichentscheid ist für beide Teile bindend, sofern er nicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

Im Stichentscheid gibt also der Anwalt des VN selbst eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten ab.

Ein ebenfalls denkbares „Schiedsgutachterverfahren“ – also die Einbindung eines weiteren Rechtsanwaltes zur Begutachtung des Sachverhaltes - als Lösungsmöglichkeit, haben wir nicht in unsere ARB übernommen. Dieses Verfahren ist sicherlich objektiver, hat aber ggf. auch negative Auswirkungen auf den VN, z.B. bei einer möglichen Tragung seiner eigenen Kosten. Dies wollen wir vermeiden.

Wenn der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt worden ist, verzichten wir auf die Anrechnung einer Selbstbeteiligung und nehmen auch keine Rückstufung im Rahmen des Schadenfreiheitssystems bei ungekündigten Verträgen vor.

Zur ersten Hilfe (Sofortmaßnahmen am Unfallort) ist laut Gesetz jeder Bürger verpflichtet.

Soweit aus einer solchen Maßnahme Strafverfahren gegen den Ersthelfer (als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person) eingeleitet werden, weil z.B. der Verletzte durch eine falsche Handlung des Ersthelfers geschädigt wurde oder u.U. sogar gestorben ist, besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen der ARB.

Natürlich muss jeder nur im Rahmen seiner Möglichkeit helfen. Ein medizinischer Laie wird daher nur bedingt zur Verantwortung gezogen werden können (Erste Hilfe kann hier auch schon ein Anruf bei der Polizei sein).

Anders sieht es hingegen bei Ärzten aus. An diese sind aufgrund ihrer Ausbildung erhebliche Anforderungen gerichtet, die sich ggf. auch bei Fehlern strafrechtlich massiv auswirken können – was dann u.U. auch auf die Berufsausübung bzw. Standesverfahren Einfluss haben kann.

Daher wird Ärzten in unseren Rechtsschutzpaketen im Bereich des Spezial-Strafrecht auch weltweit Versicherungsschutz bei Erste-Hilfe-Leistungen ohne Mehrbeitrag zur Verfügung gestellt.

Die ARB enthalten die sogenannte erweiterte Einlösungsklausel, d.h. Versicherungsschutz besteht ab dem im Versicherungsschein genannten Termin, wenn der VN die Zahlung des Erstbeitrags unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins leistet.

Daher am besten immer eine Einzugsermächtigung erteilen.

Der für viele Berufsgruppen sehr wichtige Spezial-Strafrecht (SSR) kann auch bei verdeckten Ermittlungen im

  • beruflichen/gewerblichen oder
  • privaten Bereich

als "Standardleistung" in unseren Rechtsschutzpaketen versichert werden.

Nicht umfasst ist im SSR jedoch der Verkehrsbereich, da

  • die Einschaltung von "Spezialisten in der Anwaltschaft" mit Honorarvereinbarungen üblicherweise nicht erforderlich ist und
  • Vorsatztaten über den Verkehrs-Straf-RS zunächst umfasst sind.

Wird der SSR nicht benötigt, kann er aus unseren Rechtsschutzpaketen abgewählt werden.

1. Der Versicherungsschutz umfasst u.a.

  • die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • die Verteidigung in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren,
  • den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • wenn Versicherte als Zeugen vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung befürchten müssen und
  • verwaltungsrechtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, welche dazu dienen, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen.

Wird dem Versicherten vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen/gewerblichen oder einer privaten Tätigkeit eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar ist.

  • Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.
  • Für die versicherte berufliche Tätigkeit im Bereich Landwirtschaft/Firmen/Heilberufe sind auch Verbrechenstatbestände umfasst.
  • Versicherungsschutz besteht, solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt.
  • Im Falle einer solchen Verurteilung ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
  • Die Beendigung eines Verfahrens mit Strafbefehl ist hingegen im gewerblichen Bereich mitversichert, auch wenn dieses Verfahren aufgrund einer vorsätzlichen Tat abgeschlossen wurde.

Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches Handeln immer mitversichert.

2. Örtlicher Geltungsbereich

Der Spezial-Strafrecht wird in allen unseren Rechtsschutzpaketen "weltweit" geboten

3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

  • Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer.
  • Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt erst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für die standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren gilt erst die Einleitung eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.

4. Leistungsumfang

  • Verfahrenskosten soweit sie dem Versicherten auferlegt wurden, einschließlich Strafvollstreckungsverfahren werden erstattet,
  • Rechtsanwaltskosten mit Zeugenbeistand angemessene Vergütung (in außergerichtlichen Verfahren bis zum 20fachen der nach RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren) und übliche Auslagen werden erstattet,
  • Reisekosten des Rechtsanwalts bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälte geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Sachverständigenkosten angemessene Kosten werden erstattet,
  • Reisekosten des Versicherten im Ausland bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Übersetzungskosten/Dolmetscherkosten (Ausland) die angefallenen Kosten werden erstattet,
  • Nebenklagekosten, die Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand, werden erstattet,
  • Firmenstellungnahme Erstattung der angefallenen Kosten.

5. Risikoausschlüsse im SSR

Als Risikoausschlüsse im SSR gelten nur die in B.3.2.6 ARB speziell genannten, also Kartellrecht und Verkehrsbereich – die allgemeinen Risikoausschlüsse finden hier keine Anwendung.

Eine Beitragsfreistellung ist bei Arbeitslosigkeit (nicht aber bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit) für 12 Monate vorgesehen. Der Versicherungsschutz bleibt dabei weiterhin gegeben. Es gilt für unseren Privat-RS A.1 (soweit dieser nicht als Baustein des A.4. A.5 oder A.6 abgeschlossen wurde) folgende Regelung:

  • Sie müssen unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen und unbefristet mit mindestens 30 Wochenstunden beschäftigt gewesen sein sowie nicht selber gekündigt haben.
  • Die Arbeitslosigkeit darf nicht vor Versicherungsbeginn bestanden haben beziehungsweise nicht innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten.
  • Weiter müssen Sie den letzten, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fälligen Beitrag zu diesem Rechtsschutzvertrag bezahlt haben und außerdem dürfen keine Beitragsrückstände vorhanden sein

Die Beitragsbefreiung beginnt mit der nächsten Hauptfälligkeit und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.

Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.

Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung o.g. Voraussetzungen erneut erfüllt sein.

Mit dem Fahrer-RS sind Personen (VN und ggf. seine Familie als Fahrer fremder und eigener Fahrzeuge (aller Art - vom Pkw bis zum Motorboot) geschützt.

Der Fahrer-RS ist enthalten in folgenden Produkten:

  • Verkehrs-Rechtsschutz (A.1 und A.8 ARB) und
  • sofern der Verkehrs-Bereich abgesichert ist, auch bei
    • Privat-Rechtsschutz (A.4 ARB),
    • Landwirte Rechtsschutz (A.5 ARB) und
    • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
    • Heilberufe Rechtsschutz (A.6 ARB)

Bei einem Unfall mit einem fremden oder eigenen Fahrzeug ist somit der Versicherungsnehmer geschützt, nicht aber sind Ansprüche an dem unter Umständen beschädigten Fahrzeug gedeckt.

Versicherungsschutz wird beim privaten und beruflichen Lenken geboten. Soweit Selbstständige sich für Produkte der Nichtselbstständigen entscheiden und damit auf die Absicherung gewerblicher Risiken verzichten, ist der Versicherungsschutz auf private Pkw, Kombis und Kräder beschränkt, die "auch" gewerblich genutzt werden.

Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen

  • des Privat-Verkehrs-Rechtsschutzes (A.2 ARB),
  • und Privat-Rechtsschutzes (A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB)

auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.

Hinweis:

Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz ist durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.

Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-RS aus dem Privat-Rechtsschutz).

Mitversichert über den Fußgänger-RS ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.

Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die

  • keine Zulassung benötigen bzw.
  • ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
  • ohne eine bestimmte Lizenz

bewegt werden dürfen (z.B. Pedelec).

Aber:

Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.

Nutzung von Hoverboards / Monowheels:

Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeuge aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.

Fahrschulen können sich bei uns wie alle anderen Unternehmen im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) versichern.

Im Verkehrsbereich sind dann die auf die Fahrschule zugelassenen (Schul-)Fahrzeuge vom Krad bis zum Lkw versichert.

Versicherungsschutz aus entsprechenden Rechtsschutzverträgen steht auch den Fahrschülern als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten Fahrzeuge zu.

Fahrer-Rechtsschutz besteht nicht nur für den VN (Inhaber der Fahrschule), sondern – wie bei Kfz-Werkstätten – auch für die angestellten Fahrlehrer.

Versicherungsschutz für die angestellten Fahrlehrer wird somit auch geboten, wenn es um

  • Schadenersatzansprüche aus Personenschäden
  • Sozialgerichtsverfahren
  • Verwaltungsverfahren in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (Führerschein-RS)
  • Strafverfahren
  • bzw. den Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren

geht.

Fahrtkosten als Versicherungsleistung werden wie folgt übernommen:

1. Fahrtkosten, die versicherten Personen entstehen, weil ihr Erscheinen als

Beschuldigte oder Partei vor einem ausländischen Gericht angeordnet wird

und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.

2. Fahrtkosten von eigenen Anwälten im Rahmen unserer ARB, wenn statt eines bedingungsgemäß möglichen Korrespondenzanwalts der eigene Anwalt die Vertretung vor Gericht wahrnimmt und dem entsprechend selbst anreisen muss.

3. Sonstige Fahrtkosten - von gegnerischen Parteien - wenn dann die

Versicherungsnehmer vor Gericht zu deren Übernahme verpflichtet werden.

4. Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe notwendig ist.

Fahrzeuge, die im Eigentum der Versicherten stehen, aber z. B. aus "rabatttechnischen Gründen" nicht auf diese sondern auf Dritte zugelassen sind, werden im Verkehrsbereich mitversichert (wenn der Opa etwa seinem Enkel die Kfz-Haftpflichtversicherung für dessen Auto zahlt).

Dies gilt für den

  • privaten,
  • landwirtschaftlichen,
  • gewerblichen und
  • beruflichen

Verkehrs-Rechtsschutz.

Der Verkehrsbereich wird hierbei geboten für die Absicherung von

  • Nichtselbstständigen und
  • Gewerbetreibenden/Selbstständigen.

Der Verkehrsbereich schützt den VN bzw. die versicherten Personen als

  • Eigentümer, Halter, Mieter oder Leasingnehmer aller auf die versicherten Personen zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger (im Fahrzeug-RS nur für bestimmte Fahrzeuge), als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihnen zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers,
  • Fahrer fremder Fahrzeuge und
  • Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder
  • als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z. B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält.
  • Alle berechtigen Fahrer und berechtigten Insassen der versicherten
  • oder gemieteten Fahrzeuge sind ebenfalls versichert.

Der Verkehrsbereich umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Sozial-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf-Rechtsschutz – mit Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Rechtsberatung plus+ (Erstberatung)

Wir kennen folgende Produktlösungen im/mit Verkehrsbereich:

1. Nichtselbstständige bzw. Selbstständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)

  • Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB)
  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Private Komponente als ergänzender Vertrag bzw. für (weitere) Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber (A.1 ARB) zu A.5 ARB Firmen-Rechtsschutz und A.6 Heilberufe-Rechtsschutz.

2. Gewerbetreibende/Selbstständige/Landwirte/selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

  • Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB)
  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

Weitere Informationen erhalten Sie hier .

1. Selbstbeteiligung (SB)

1.1. Die SB kann bei jeder Rechtsschutzart individuell gewählt werden.

1.2. Unser Tarif sieht Beiträge nur mit Selbstbeteiligung vor.

2. SB-Werte

Für alle Produkte gibt es ein einheitliches SB-Modell (= Selbstbeteiligungstarife):

  • 150 €
  • 300 €
  • 500 €
  • 1000 €

Ausnahmen:

Firmen-Vertrags-Rechtsschutz

3. Schadenfreiheitssystem (gilt nicht für individuell vereinbarte Selbstbeteiligungenoder den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz)

Die tariflich vereinbarte SB vermindert sich bei schadenfreiem Verlauf

  • nach 2 Jahren um 1/3,
  • nach 3 Jahren um 2/3 und
  • nach 4 Jahren um 3/3,

d.h. ab dem fünften Jahr wird somit im Schadenfall keine SB angerechnet.

Im Schadenfall beginnt nach zwei schadenfreien Jahren das Rabattsystem erneut zu wirken, d.h. es erfolgt ggf. eine Rückstufung in die Schaden-Freiheits-Klasse (SFK) 0.

Nach fünf schadenfreien Jahren bleibt im Schadenfall der Schaden-Freiheits-Rabatt (SFR) teilweise oder ganz wie folgt bestehen (Rabatt-Retter):

  • nach 5 Jahren bleibt 1/3 Rabatt erhalten,
  • nach 6 Jahren 2/3 und
  • nach 7 Jahren 3/3.

Es handelt sich also um eine zusätzliche Bonifikation zwischen dem 5. und 7. schadenfreien Versicherungsjahr.

Die Kunden profitieren bei der Vereinbarung einer höheren SB doppelt von schadenfreiem Vertragsverlauf:

  • Einmal sparen sie deutlich Beiträge und
  • zum anderen baut sich die SB bei Schadenfreiheit ab.

Hinweis:

Das Schadenfreiheitssystem kann gegen einen Abschlag abgewählt werden (Ausnahme: Vermieter-Rechtsschutz). Die Anwendung des Schadenfreiheitssystems ist an einen bestehenden, nicht gekündigten Versicherungsvertrag geknüpft.

4. Keine Berechnung der SB und keine Rückstufung

Wenn der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatungsgebühr abgeschlossen ist oder der Versicherungsnehmer unsere Serviceleistungen nutzt.

5. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis - auch bei mehreren Leistungsarten - nur einmal berechnet.

Beispiel: Dem Versicherungsnehmer wird vom Unfallgegner vorgeworfen, dass er als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst und so einen Verkehrsunfall verursacht hätte: aufgrund dessen erhält er noch vor Ort ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit). Dies war aber nur eine Schutzbehauptung des Unfallgegners, der selbst viel zu dicht auffuhr: der Versicherungsnehmer will nun seinerseits Schadenersatz geltend machen. Er geht sowohl gegen den Bußgeldbescheid als auch zivilrechtlich gegen den Unfallgegner vor. In diesem Fall fällt die Selbstbeteiligung auch bei mehreren Leistungsarten nur einmal an, da auch nur ein Schadensereignis – der Unfall - vorliegt.

6. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis mehrmals berechnet.

Beispiel: In einem arbeitsrechtlichen Fall hat der Versicherungsnehmer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen der Rückzahlung von Fortbildungskosten, der Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, der Herausgabe einer SIM-Card sowie um Arbeitslohn gestritten. Hier ist die Selbstbeteiligung mehrfach abzuziehen, da mehrere Schadenereignisse vorliegen.

Die entsprechenden Ordnungsgelder ärgern jeden, der "erwischt" wird. Die Gebühren sind aber teilweise auch nicht mehr teurer als die Parkgebühren in manchen Großstädten.

Da unsere ARB bei Ordnungswidrigkeiten unabhängig von dem Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit Versicherungsschutz vorsehen, wären theoretisch auch diese "vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten" versichert.

Es kann aber nicht Sinn einer Rechtsschutzversicherung sein, solche (bewussten) Verstöße mit nur geringen wirtschaftlichen Folgen für den „Parksünder“ abzusichern, da dann z.B. einer Geldbuße von 20 € Anwaltskosten von mehreren 100 € gegenüberstehen würden.

Dies wäre allein bei der Menge der täglichen, bewussten Parkverstöße nicht zu bezahlen.

Entsprechende Themen sind daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versichert im Bereich der Halt- und Parkverstöße sind bei uns aber die so genannten Verwaltungsverfahren, also wenn es um das Abschleppen und die hierbei entstehenden Verwaltungsgebühren geht – teilweise enorme Kosten.

Abschleppen kann bisweilen unverhältnismäßig sein, so dass bei uns rechtsschutzversicherte Kunden diese Sachverhalte im Zweifel als Versicherungsleistung durch einen Anwalt prüfen lassen können.

  • Als Familie ist definiert VN
    • Ehegatte
    • nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich):
    • im Versicherungsvertrag genannt (häusliche Gemeinschaft ist dann nicht erforderlich) oder
    • laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebend.
  • Die minderjährigen und unverheirateten bzw. nicht in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig) - auch als Au-Pair.
  • Auch mitversichert sind Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder sowie
  • Austauschschüler bis zu einem Jahr.
  • Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht.
  • Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
  • Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder (Enkel).
  • Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
  • Nicht (mehr) erwerbstätig im Sinn dieser Definition sind Personen, die nur Einnahmen aus Renten beziehen, wie Alters-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrenten bzw. Betriebsrenten (Betriebsrenten = Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, dabei dann bei Bedarf auch Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz).
  • Im Verkehrsbereich auch mit den auf diesen Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge.

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch

  • ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis (z. B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung),
  • besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht,
  • falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.

Wird der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus tätig, z.B. Korrespondenz mit anderen Erben anlässlich eines Erbfalls, sind wir nicht eintrittspflichtig.

Beispiel für Versicherungsfall:

  • VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.

Hinweise:

1. In allen unseren Rchtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.

2. In der Tarifausprägung TOP sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)

  • der Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (über eine Beratung des RA hinausgehende Tätigkeiten) und
  • der Unterhalts-RS (ohne Trennung/Scheidung) versichert jeweils mit einer
  • Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate

Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr und innere Unruhen sind üblicherweise im Nachkriegs-Deutschland nicht bei den Kalkulationen der Versicherer berücksichtigt worden.

Daher sind entsprechende Ereignisse auch nicht versichert – nicht nur in der Rechtsschutzversicherung.

Durch zunehmende Auslandseinsätze von Diplomaten, Beamten und Soldaten (oder auch privaten Security-Kräften) in Krisengebieten wie Afghanistan gewinnen diese Themen aber zunehmend stärker an Bedeutung.

Dass der Ausschluss tatsächlich greift, also ggf. kein Versicherungsschutz besteht, ist z.B. nicht an eine formale Kriegserklärung im völkerrechtlichen Sinne geknüpft. Es genügt vielmehr, wenn nach allgemeinem Verständnis kriegsähnliche Zustände etc. am „Schadenort“ herrschen.

Allerdings muss zwingend eine Kausalität zwischen dem Schadenereignis und den kriegsähnlichen Zuständen etc. gegeben sein, damit der Versicherungsschutz versagt wird.

Wann dies der Fall ist, wird an folgenden Beispielen erläutert:

-Beispiel nicht versichert:

Der VN ist als Bundeswehrsoldat nach Afghanistan abkommandiert. Das gepanzerte Fahrzeug, in dem der VN sitzt, läuft bei einer Patrouille auf eine Mine. Der VN wird hierbei schwer verletzt.

Es kommt mit dem Dienstherrn zum Streit über die Höhe der bleibenden Folgeschäden.

-Beispiel versichert:

Der VN meldet sich als Polizeibeamter zu der „Friedensmission“ der UNO im Kosovo. In seiner Freizeit erkundet er mit einem Geländemotorrad die Umgebung.

Hierbei verschuldet er einen Verkehrsunfall, für den er strafrechtlich zu Verantwortung gezogen wird.

In unseren Rechtsschutzpaketen sind immer alle selbstbewohnten Wohneinheiten vom VN und dessen Familie mit dazugehörigen Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätzen im Inland geschützt.

Somit muss in diesen Fällen für ein vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen dauerhaft bewohntes Ferienhaus kein gesonderter Beitrag gezahlt werden, egal ob dauerhaft angemietet oder im Eigentum.

In unserer Tarifvariante TOP sind auch alle selbstbewohnten Wohneinheiten der Versicherten im EU-Ausland (ohne Vermietung) versichert.

Die wiederholte, kurzfristige Vermietung einer Wohnung, zum Beispiel an Feriengäste, entspricht im weitesten Sinne einer gewerblichen Tätigkeit.

Als Folge bieten wir den Vermieter-Rechtsschutz auch in der Ausprägung für vermietete Ferienwohnungen. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 2.500 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle, soweit die Vermieter-Eigenschaft betroffen ist.

Voraussetzung ist, dass diese Vermietung nur von natürlichen Personen vorgenommen wird. Umfasst ist diese Vermietung dabei nur im Bereich der privaten Vermögensverwaltung oder, wenn es im Rahmen einer gewerblichen Nutzung geschieht, bis zur gesetzlichen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Das "Baurisiko" fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten und ist nicht versicherbar.

Bei Neu-, Um- oder Anbauten ist das Kostenrisiko schwer überschaubar und kaum kalkulierbar. Es trifft überdies nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft, weshalb im Interesse möglichst günstiger Beiträge dieses Risiko insgesamt vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.

Hierzu zählen:

  • Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks
  • Die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils
  • Genehmigungs-/anzeigenpflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
  • Die Beteiligung an einem geschlossenem oder offenen Immobilienfonds
  • Die Teilnutzungsrechte (Timesharing) außerhalb Europas
  • Die Finanzierung einer dieser genannten Vorhaben.
  • Dies können Streitigkeiten aus dem notariellen Kaufvertrag ebenso sein, wie aus Bauwerkverträgen, im Zusammenhang mit Architektenleistungen oder Bankdarlehen

Nicht ausgeschlossen ist

  • die Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils werden, z. B. Einbauküche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände etc.

  • der Kauf eines zur Eigennutzung, gebrauchten Hauses oder einer solchen Eigentumswohnung

Unsere Besonderheit im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) in der Tarifvariante TOP ist die Beratung für Bauherren mit einer Teilversicherungssumme von 250 € je Versicherungsjahr, wenn unser Kundenportal nicht genutzt wird.

1. Allgemein

Im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) sind versichert:

Arbeits-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz mit

- Spezial-Strafrecht

= gewerbliche Komponente

+ private Komponente für einen Inhaber/Geschäftsführer (kann komplett abgewählt werden).

Die gewerbliche und die private Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).

Versicherbar sind Unternehmen - bis maximal 300 Beschäftigten.

2. Gewerblicher Bereich

2.1. Der Berufsbereich gilt im Zusammenhang mit der versicherten gewerblichen Tätigkeit.

2.2. Im Verkehrsbereich sind alle gewerblich genutzten Motorfahrzeuge versichert - ohne Tonnagebeschränkung und auch Busse über 9 Sitze.

Mit besonderer Berechnung sind versicherbar:

- Speditionen/Fuhrunternehmen/Busbetriebe

2.3. Im Immobilienbereich (Miete/Eigentum) sind alle vom versicherten Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten ohne Begrenzung bei Miete/Pacht (ohne Vermietung) mitversichert.

3. Besondere Unternehmen/-sformen

- Personalleasing-/Zeitarbeitsfirmen und

- Gebäudereinigungsfirmen.

Diese Unternehmen können versichert werden, wenn

- die Leistungsart Arbeits-RS abgewählt wird oder

- sich der VN mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € in der Leistungsart Arbeits-RS einverstanden erklärt (ohne Abzug eines SB-Rabattes - SB nimmt nicht am Schadenfreiheitssystem teil) oder

- nur das Stammpersonal versichert werden soll und nicht die Leiharbeiter/Reinigungskräfte (ggf. auf Antrag vermerken).

Versicherungsschutz besteht über den Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) für alle auf den VN zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie Anhänger und Wohnwagen - ohne Angabe von Kennzeichen. Der Versicherungsnehmer hat auch im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz die Möglichkeit zwischen den Tarifvarianten KOMFORT und TOP zu wählen.

Der Versicherungsnehmer ist versichert als

  • Eigentümer, Halter, Mieter und Leasingnehmer aller auf ihn zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihm zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
  • Fahrer fremder Fahrzeuge sowie
  • Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr.

Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für:

  • Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der versicherten und gemieteten Fahrzeuge.
  • In der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des VN abschließen.
  • Kraftfahrzeuge zu Lande, die im Eigentum des VN stehen, aber auf Dritte zugelassen sind, werden Fahrzeugen gleichgestellt, die auf den VN zugelassen sind.

Besonderheiten unserer Tarifvariante TOP sind:

  • Mitversicherung Strafbefehl bei Vorsatz
  • Absicherung privater Fahrten im gewerblichen Pkw
  • Strafkautionen erweitert um Sicherheitsleistungen
  • Fuhrparkleiter mitversichert

Hinweise:

  • Der VN entscheidet bei Antragstellung, welche Fahrzeuggruppe bzw. ob er beide Fahrzeuggruppen versichern möchte.
    • Fahrzeugkategorie 1 „PKW“: Personenkraftwagen (Pkw) und Kombis, Krafträder, Wohnmobile und Omnibusse bis neun Sitze, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge bis vier Tonnen Nutzlast, Zugmaschinen, zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Anhänger und Wohnwagen oder
    • Fahrzeugkategorie 2 „LKW“: Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze und Sattelzugmaschinen mit deren Auflieger.
  • Auf den VN zugelassene Anhänger oder Auflieger (von versicherten Sattelzugmaschinen) sind ohne Mehrprämie mitversichert.
  • Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen sind prämienfrei mitversichert.
  • Kraftfahrzeuge der ausgewählten Fahrzeugkategorie (PKW oder LKW) sind ab Zulassung auf Sie als Versicherungsnehmer automatisch versichert und spätestens zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs zu melden.
  • Gibt es bei der Anzahl von Kraftfahrzeugen während des Versicherungsjahrs wesentliche Schwankungen, ist der Jahresdurchschnitt anzugeben.

Aufgrund der deutlich erhöhten Risikosituation sind nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen nur über den A.5 Firmen-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOP versicherbar. Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet-Fahrzeuge sind nicht versicherbar.

Kraftfahrzeuge der ausgewählten Fahrzeugkategorie (PKW oder LKW) sind ab Zulassung auf Sie als Versicherungsnehmer automatisch versichert und spätestens zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs zu melden.

Gibt es bei der Anzahl von Kraftfahrzeugen während des Versicherungsjahrs wesentliche Schwankungen, ist der Jahresdurchschnitt anzugeben.

Auf den VN zugelassene Anhänger oder Auflieger (von versicherten Sattelzugmaschinen) sind im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) ohne Mehrbeitrag mitversichert.

Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) ist auch der Praxis-Vertrags-Rechtsschutz (gerichtlich) enthalten.

Als eine Ergänzung - auch für eine Deckung im außergerichtlichen Bereich - bieten wir über die Tarifvariante TOP an:

  • Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Teilversicherungssumme,
  • Versicherungsvertrags-Rechtsschutz gewerblich ohne Teilversicherungssumme,
  • Firmenvertrags-Rechtsschutz für "eingekaufte Dienstleistungen" (Nebengeschäfte) und Produktionsmaschinen Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate und
  • Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Abwehr von Schadenersatzansprüchen nach AGG) Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate

bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert.

Obwohl ein Vertrag besteht, hält die Gegenseite sich nicht an die Abmachungen? Mit dem Itzehoer Firmen-Vertrags-Rechtsschutz haben Unternehmer/innen, Selbstständige und Freiberufler/innen einen modernen Problemlöser an seiner Seite, der den Versicherungsnehmer vor hohen Kosten bei gerichtlichen Streitigkeiten schützt.

Der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (A.7 ARB) ist nur mit der Tarifvariante TOP unseres Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und ist daher nicht einzeln abschließbar.

Versicherungssummen zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz

  • 50.000 € je Rechtsschutzfall
  • 100.000 € je Versicherungsjahr
  • Streitwertgrenze 300.000 € je Rechtsschutzfall

Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschland mit einer Wartezeit von 6 Monaten. Die Selbstbeteiligung beträgt bei diesem Produkt je Rechtsschutzfall 10 % der Summe der von uns zu übernehmenden Kosten, mindestens jedoch 1.000 €. Es findet keine Teilnahme am Schadenfreiheitssystem statt.

Wir versichern über unseren Firmen-Vertrags-Rechtsschutz Firmen bis zu 100 Mitarbeiter und mit maximal 6 Mio. € Bruttojahresumsatz.

Versicherbar sind folgende Branchen:

  • Handwerker, z.B., Maler, Metallbauer, Installateur
  • Einzelhandel, z.B. Möbel, Reifen, Elektrogeräte
  • Hotel / Gaststätten, z.B. Hotel, Gaststätte, Café
  • Gewerbliche Landwirtschaft, z.B. Tierzucht, Fischer, Obstanbau
  • Erneuerbare Energien: Photovoltaik, Windkraft, Biogas

In der Tarifvariante TOP ist der Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über die beiden Rechtsschutzpakete im

  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

versichert.

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) enthält den Schutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie das Rechtsschutzpaket für selbstständig tätige Ärzte ab gerichtlichen Verfahren.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.

Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.

Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.

Bei folgenden Versicherungsleistungen gibt es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:

  • Versicherungsschutz für Produktionsmaschinen,
  • Versicherungsschutz für eingekaufte Dienstleistungen,

aber auch:

  • Gewerbliche Versicherungen, wie z.B.
  • Elektronikversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht
  • Transportversicherung
  • betriebliche Altersvorsorge (bAV)
  • Feuerversicherung,

Es ist zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).

Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.

Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir als erweiterte Leistungen Versicherungsschutz für:

1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)

Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.

Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":

  • VN beauftragt einen Steuerberater, seine Buchführung zu übernehmen.
  • VN lässt die Geschäftsräume durch eine Fremdfirma reinigen.

2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)

  • Im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für gewerbliche Versicherung gehen wir sogar noch weiter!
  • Hier stellen wir im Bedarfsfall Versicherungsleistungen ohne jegliches Limit zur Verfügung = unbegrenzte Versicherungssumme.

(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge des Gewerbetreibenden selbst dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)

Der für viele Berufsgruppen sehr wichtige Spezial-Strafrecht (SSR) kann auch bei verdeckten Ermittlungen im

  • beruflichen/gewerblichen oder
  • privaten Bereich

als "Standardleistung" in unseren Rechtsschutzpaketen versichert werden.

Nicht umfasst ist im SSR jedoch der Verkehrsbereich, da

  • die Einschaltung von "Spezialisten in der Anwaltschaft" mit Honorarvereinbarungen üblicherweise nicht erforderlich ist und
  • Vorsatztaten über den Verkehrs-Straf-RS zunächst umfasst sind.

Wird der SSR nicht benötigt, kann er aus unseren Rechtsschutzpaketen abgewählt werden.

1. Der Versicherungsschutz umfasst u.a.

  • die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • die Verteidigung in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren,
  • den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • wenn Versicherte als Zeugen vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung befürchten müssen und
  • verwaltungsrechtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, welche dazu dienen, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen.

Wird dem Versicherten vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen/gewerblichen oder einer privaten Tätigkeit eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar ist.

  • Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.
  • Für die versicherte berufliche Tätigkeit im Bereich Landwirtschaft/Firmen/Heilberufe sind auch Verbrechenstatbestände umfasst.
  • Versicherungsschutz besteht, solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt.
  • Im Falle einer solchen Verurteilung ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
  • Die Beendigung eines Verfahrens mit Strafbefehl ist hingegen im gewerblichen Bereich mitversichert, auch wenn dieses Verfahren aufgrund einer vorsätzlichen Tat abgeschlossen wurde.

Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches Handeln immer mitversichert.

2. Örtlicher Geltungsbereich

Der Spezial-Strafrecht wird in allen unseren Rechtsschutzpaketen "weltweit" geboten

3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

  • Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer.
  • Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt erst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für die standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren gilt erst die Einleitung eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.

4. Leistungsumfang

  • Verfahrenskosten soweit sie dem Versicherten auferlegt wurden, einschließlich Strafvollstreckungsverfahren werden erstattet,
  • Rechtsanwaltskosten mit Zeugenbeistand angemessene Vergütung (in außergerichtlichen Verfahren bis zum 20fachen der nach RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren) und übliche Auslagen werden erstattet,
  • Reisekosten des Rechtsanwalts bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälte geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Sachverständigenkosten angemessene Kosten werden erstattet,
  • Reisekosten des Versicherten im Ausland bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Übersetzungskosten/Dolmetscherkosten (Ausland) die angefallenen Kosten werden erstattet,
  • Nebenklagekosten, die Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand, werden erstattet,
  • Firmenstellungnahme Erstattung der angefallenen Kosten.

5. Risikoausschlüsse im SSR

Als Risikoausschlüsse im SSR gelten nur die in B.3.2.6 ARB speziell genannten, also Kartellrecht und Verkehrsbereich – die allgemeinen Risikoausschlüsse finden hier keine Anwendung.

Zusammen mit unserem neuen Kooperationspartner Flightright stärken wir die Fluggastrechte bei privaten Flügen, wenn es zu Flugausfällen oder –verspätungen kommt.

Flightright ist Europas führendes Portal für Fluggastrechte und unterstützt Passagiere und Passagierinnen seit 2010 bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen für ausgefallene oder verspätete Flüge.

Rechtsschutzversicherte der Itzehoer können ihren Anspruch über unsere Homepage prüfen lassen. Auf dieser werden Versicherungsscheinnummer, Geburtsdatum und Postleitzahl abgefragt. Nach erfolgreicher Echtzeitprüfung werden diese direkt auf die Website von Flightright weitergeleitet. Dort erfassen unsere Kunden ihre Flugdaten und erfahren sofort, ob ihnen eine Entschädigung zusteht und wenn ja, in welcher Höhe.

Hat Flightright die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt, erhalten unsere Rechtsschutzversicherten die Entschädigung in voller Höhe – die Itzehoer übernimmt die komplette Provision, die normalerweise im Erfolgsfall für Flightright anfiele.

Für unsere Kunden bieten wir damit einen zusätzlichen Service, mit dem wir unser Rechtsschutz-Produkt noch attraktiver machen. Die Spezialisierung von Flightright auf Fluggastrechte ermöglicht es unserem Partner, Ansprüche schnell und effizient einzufordern.

  • Das Angebot gilt für alle Kunden mit unserem Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB 2023) in den Tarifvarianten KOMFORT und TOP.
  • Um den Service in Anspruch zu nehmen, stehen den Versicherten drei Wege zur Wahl:
    • itzehoer.de
    • itzehoer-rechtsschutz-union.de
    • Kundenportal

Nur so können wir sie zuordnen und die Kosten übernehmen. Eine andere Nutzung, zum Beispiel telefonisch, ist nicht möglich.

  • Auch ist es nicht möglich, den Service unabhängig von der Landingpage direkt über die Website von Flightright in Anspruch zu nehmen, da für uns keine Zuordnung bzw. Prüfung möglich wäre.
  • Die Inanspruchnahme des Service gilt als Rechtsschutzfall und belastet ebenfalls die Schadenfreiheitsklasse. Eine SB fällt dabei aber nicht an.

Der Verkehrsbereich wird hierbei geboten für die Absicherung von

  • Nichtselbstständigen und
  • Gewerbetreibenden/Selbstständigen.

Der Verkehrsbereich schützt den VN bzw. die versicherten Personen als

  • Eigentümer, Halter, Mieter oder Leasingnehmer aller auf die versicherten Personen zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger (im Fahrzeug-RS nur für bestimmte Fahrzeuge), als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihnen zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers,
  • Fahrer fremder Fahrzeuge und
  • Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder
  • als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z. B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält.
  • Alle berechtigen Fahrer und berechtigten Insassen der versicherten
  • oder gemieteten Fahrzeuge sind ebenfalls versichert.

Der Verkehrsbereich umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Sozial-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf-Rechtsschutz – mit Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Rechtsberatung plus+ (Erstberatung)

Wir kennen folgende Produktlösungen im/mit Verkehrsbereich:

1. Nichtselbstständige bzw. Selbstständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)

  • Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB)
  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Private Komponente als ergänzender Vertrag bzw. für (weitere) Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber (A.1 ARB) zu A.5 ARB Firmen-Rechtsschutz und A.6 Heilberufe-Rechtsschutz.

2. Gewerbetreibende/Selbstständige/Landwirte/selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

  • Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB)
  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

Weitere Informationen erhalten Sie hier .

Zusammen mit unserem neuen Kooperationspartner Flightright stärken wir die Fluggastrechte bei privaten Flügen, wenn es zu Flugausfällen oder –verspätungen kommt.

Flightright ist Europas führendes Portal für Fluggastrechte und unterstützt Passagiere und Passagierinnen seit 2010 bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen für ausgefallene oder verspätete Flüge.

Rechtsschutzversicherte der Itzehoer können ihren Anspruch über unsere Homepage prüfen lassen. Auf dieser werden Versicherungsscheinnummer, Geburtsdatum und Postleitzahl abgefragt. Nach erfolgreicher Echtzeitprüfung werden diese direkt auf die Website von Flightright weitergeleitet. Dort erfassen unsere Kunden ihre Flugdaten und erfahren sofort, ob ihnen eine Entschädigung zusteht und wenn ja, in welcher Höhe.

Hat Flightright die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt, erhalten unsere Rechtsschutzversicherten die Entschädigung in voller Höhe – die Itzehoer übernimmt die komplette Provision, die normalerweise im Erfolgsfall für Flightright anfiele.

Für unsere Kunden bieten wir damit einen zusätzlichen Service, mit dem wir unser Rechtsschutz-Produkt noch attraktiver machen. Die Spezialisierung von Flightright auf Fluggastrechte ermöglicht es unserem Partner, Ansprüche schnell und effizient einzufordern.

  • Das Angebot gilt für alle Kunden mit unserem Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB 2023) in den Tarifvarianten KOMFORT und TOP.
  • Um den Service in Anspruch zu nehmen, stehen den Versicherten drei Wege zur Wahl:
    • itzehoer.de
    • itzehoer-rechtsschutz-union.de
    • Kundenportal

Nur so können wir sie zuordnen und die Kosten übernehmen. Eine andere Nutzung, zum Beispiel telefonisch, ist nicht möglich.

  • Auch ist es nicht möglich, den Service unabhängig von der Landingpage direkt über die Website von Flightright in Anspruch zu nehmen, da für uns keine Zuordnung bzw. Prüfung möglich wäre.
  • Die Inanspruchnahme des Service gilt als Rechtsschutzfall und belastet ebenfalls die Schadenfreiheitsklasse. Eine SB fällt dabei aber nicht an.

Zusammen mit unserem neuen Kooperationspartner Flightright stärken wir die Fluggastrechte bei privaten Flügen, wenn es zu Flugausfällen oder –verspätungen kommt.

Flightright ist Europas führendes Portal für Fluggastrechte und unterstützt Passagiere und Passagierinnen seit 2010 bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen für ausgefallene oder verspätete Flüge.

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    • itzehoer.de
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Nur so können wir sie zuordnen und die Kosten übernehmen. Eine andere Nutzung, zum Beispiel telefonisch, ist nicht möglich.

  • Auch ist es nicht möglich, den Service unabhängig von der Landingpage direkt über die Website von Flightright in Anspruch zu nehmen, da für uns keine Zuordnung bzw. Prüfung möglich wäre.
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Flightright ist Europas führendes Portal für Fluggastrechte und unterstützt Passagiere und Passagierinnen seit 2010 bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen für ausgefallene oder verspätete Flüge.

Rechtsschutzversicherte der Itzehoer können ihren Anspruch über unsere Homepage prüfen lassen. Auf dieser werden Versicherungsscheinnummer, Geburtsdatum und Postleitzahl abgefragt. Nach erfolgreicher Echtzeitprüfung werden diese direkt auf die Website von Flightright weitergeleitet. Dort erfassen unsere Kunden ihre Flugdaten und erfahren sofort, ob ihnen eine Entschädigung zusteht und wenn ja, in welcher Höhe.

Hat Flightright die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt, erhalten unsere Rechtsschutzversicherten die Entschädigung in voller Höhe – die Itzehoer übernimmt die komplette Provision, die normalerweise im Erfolgsfall für Flightright anfiele.

Für unsere Kunden bieten wir damit einen zusätzlichen Service, mit dem wir unser Rechtsschutz-Produkt noch attraktiver machen. Die Spezialisierung von Flightright auf Fluggastrechte ermöglicht es unserem Partner, Ansprüche schnell und effizient einzufordern.

  • Das Angebot gilt für alle Kunden mit unserem Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB 2023) in den Tarifvarianten KOMFORT und TOP.
  • Um den Service in Anspruch zu nehmen, stehen den Versicherten drei Wege zur Wahl:
    • itzehoer.de
    • itzehoer-rechtsschutz-union.de
    • Kundenportal

Nur so können wir sie zuordnen und die Kosten übernehmen. Eine andere Nutzung, zum Beispiel telefonisch, ist nicht möglich.

  • Auch ist es nicht möglich, den Service unabhängig von der Landingpage direkt über die Website von Flightright in Anspruch zu nehmen, da für uns keine Zuordnung bzw. Prüfung möglich wäre.
  • Die Inanspruchnahme des Service gilt als Rechtsschutzfall und belastet ebenfalls die Schadenfreiheitsklasse. Eine SB fällt dabei aber nicht an.

Folgende Punkte fallen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil regelmäßig nur ein regional begrenzter, dafür aber größerer Kreis von Versicherungsnehmern betroffen ist:

  • Planfeststellungs-,
  • Enteignungs-,
  • Flurbereinigungsverfahren,
  • Bergbauschäden sowie
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten.

Bei umfangreichen Baumaßnahmen (z.B. Bau einer Autobahn) durch öffentliche Träger (Bund, Land etc.) wird versucht, die Interessen der beteiligten/betroffenen Bürger schon frühzeitig durch eine Art "öffentliche Anhörung" zu berücksichtigen, um möglichst eine Lösung im Konsens zu finden.

Flankierend wird in solchen Fällen auch i.d.R. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, die ggf. positiv ausfallen muss (Schutz wichtiger Güter).

Endgültige Entscheidungen werden aber, wenn z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausfällt, in letzter Konsequenz ausschließlich von den politisch Verantwortlichen getroffen, so dass der „Ausgang“ solcher Verfahren mit teilweise Hunderten von "Einsprüchen" in keiner Weise kalkulatorisch greifbar ist.

In unseren Rechtsschutzpaketen bieten wir jedoch hierfür in der Tarifausprägung TOP bereits ab außergerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz.

Teilversicherungssumme: 2.500 € bei A.1 und A.3 ARB, 5.000 € bei A.4,A.5 und A.6 ARB, Wartezeit 3 Monate.

Im Schadenersatz-Rechtsschutz besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt (Folgeereignistheorie).

Die teilweise umstrittene Kausalereignistheorie, wonach schon die erste mögliche Ursache den Schaden auslöst, ohne dass es zunächst überhaupt zu einem schädigenden Ereignis kommt (ggf. weit vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags, z.B. Fehler in der Produktion), wird von uns nicht verwendet.

Beispiel:

- Juli/2021 = Fahrzeug wird (fehlerhaft) produziert.

- Februar/2022 = Rechtsschutzversicherung wird abgeschlossen.

- Juli/2022 = Fahrzeug wird als „neu“ erworben – Mangel nicht bekannt.

- Oktober/2022 = Fahrzeug-Händler wird insolvent und Firma aufgelöst.

- April/2023 = Unfall, der auf dem Konstruktionsmangel basiert (Bremsenversagen)

Ziel:

Da Händler nicht mehr existiert, soll gegen Hersteller aus der Produkthaftpflicht vorgegangen werden.

Vergleich der beiden „Schadeneintritts-Theorien“:

1. Kausalereignistheorie (von uns nicht angewendet)

Kein Versicherungsschutz, da fehlerhafte Produktion (also das kausale Ereignis für den Schaden = Konstruktionsmangel) vor Abschluss des Vertrags erfolgte.

2. Folgeereignistheorie

Versicherungsfall tritt an dem Tag ein, als es infolge des Konstruktionsmangels bzw. der fehlerhaften Produktion zu dem Unfall kam.

An diesem Tag war VN bereits entsprechend versichert.

Versicherungsschutz somit ohne „Wenn und Aber“ gegeben.

Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen wie z.B. Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen etc. sind über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht versichert – soweit diese Leistungsart für das betroffene Rechtsgebiet abgeschlossen ist.

Beispiele:

  • Autokauf = Verkehrsbereich
  • Buchung einer Urlaubsreise = Privatbereich

Muss der Vertragspartner, gegen den der Versicherungsnehmer noch Forderungen hat, Insolvenz anmelden, zählt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Insolvenzverwalter etc. zum versicherten Leistungsumfang. In der Tarifvariante TOP bieten wir Versicherungsschutz für eine Beratung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Hinweise:

1. Insolvenzverfahren

Für ein Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragt werden soll oder eröffnet wurde, besteht kein Versicherungsschutz.

2. Serviceleistung Inkasso

Über unsere Serviceleistungen besteht die Möglichkeit, durch ein professionelles Inkassounternehmen, die Fa. atriga GmbH, kostenfrei ein effektives Forderungsmanagement durchführen zu lassen.

Einzelheiten siehe: Inkasso

Im Geschäftsleben kann es zu unangenehmen und schwierigen Situationen kommen. Die Geschäftspartner des Versicherungsnehmers bezahlen offene Rechnungen nicht? Der Versicherungsnehmer hat im stressigen Tagesgeschäft keine Zeit, um seinem Geld hinterherzulaufen.

Hierfür bieten wir in allen unseren Rechtsschutzprodukten folgende kostenfreie Services an:

  • Bonitätsprüfungen
    • Sekundenschnell
    • Auskunft für Firmen oder Einzelunternehmen: Behalten Sie Ihren Bonitätsindex im Blick
    • Bonitätsprüfung für mögliche Geschäftspartner
  • Inkasso
    • Einforderungen offener Rechnungen
    • keine laufenden Kosten, Erfolgsprovisionen oder Nichterfolgspauschalen für Sie

  • Als Familie ist definiert
    • VN
    • Ehegatte
    • nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich):
    • im Versicherungsvertrag genannt (häusliche Gemeinschaft ist dann nicht erforderlich) oder
    • laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebend.
  • Die minderjährigen und unverheirateten bzw. nicht in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
  • Zu den mitversicherten Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch dessen Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
  • Hinweis zu Pflegekindern:
  • Pflegekinder sind nur bis zum 18. Geburtstag mitversichert, danach sind diese nach der gesetzlichen Regelung keine Pflegekinder mehr. Ein dann ehemaliges Pflegekind muss sich daher eigenständig versichern.
  • Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht.
  • Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
  • Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder (Enkel).
  • Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
  • Nicht (mehr) erwerbstätig im Sinn dieser Definition sind Personen, die nur Einnahmen aus Renten beziehen, wie Alters-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrenten bzw. Betriebsrenten (Betriebsrenten = Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, dabei dann bei Bedarf auch Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz).
  • Im Verkehrsbereich auch mit den auf diesen Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge.

Unbebaute Grundstücke im Sinne unserer Tarifbestimmungen sind Grundstücke, die

  • nicht bebaut sind bzw.
  • auf denen sich nur wirtschaftlich unbedeutende Objekte* befinden (z.B. Freizeitgrundstücke/Obstgärten).

Im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB), bzw. bei gewerblichen Produkten in der privaten Komponente, sind in der Tarifvariante TOP über den Bereich Wohnen neben

  • allen selbstbewohnten Wohneinheiten des VN und seiner Familie im Inland in der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung)
  • mit dazugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen

auch unbebaute, nicht gewerblich genutzte Freizeitgrundstücke mitversichert.

* = Objekte, die weder zur dauernden Bewohnung durch Menschen oder zur gewerblichen Nutzung geeignet sind (z.B. Geräteschuppen, Hasenstall etc.)

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung über die Leistungsarten

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und
  • Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

  • durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder
  • die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

  • 100 % aus Eigenmitteln getätigt werden
  • Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

Bei fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Dies geschieht häufig durch das Strafgericht z.B. aufgrund

  • einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs oder
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Und auch durch die Verwaltungsbehörde etwa aufgrund körperlicher, geistiger und charakterlicher Mängel (z.B. starke Sehschwäche, Trunksucht).

Versicherungsschutz kommt im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes als auch des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen in Betracht.

Hinweis:

Der Straf-Rechtsschutz schützt bei verkehrsrechtlichen Vergehen auch gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung, doch entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Handlung rückwirkend der Versicherungsschutz. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl erstatten wir im Rahmen der Tarifausprägung TOP bei A.1 und A.2 die Kosten bis zu 2.500 € und bei A.4, A.5, A.6 und A.8 bis zu 5.000€.

Bei Speditionen, Fuhrunternehmen und Busbetrieben ist

  • ein Nutzfahrzeug über 4 t Nutzlast bzw.
  • ein Bus über 9 Sitze

im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) versichert.

Für weitere dieser Fahrzeuge ist zusätzlich der

  • Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) - Flottentarif,
  • Kategorie "Lkw - über 4 t Nutzlast"

abzuschließen.

Im Verkehrsbereich ist der Versicherungsnehmer u.a. auch immer als Halter seiner Fahrzeuge versichert.

Den Halter eines Fahrzeugs treffen laut Gesetz bestimmte Vorsorgemaßnahmen, damit gewährleistet ist, dass nur verkehrstaugliche Fahrzeuge in Betrieb genommen werden.

Bei größeren Firmen mit entsprechendem Fuhrpark wird diese „Haltereigenschaft“ im Sinne von § 31 StVZO häufig durch arbeitsvertragliche Regelungen auf bestimmte Personen übertragen, z.B. den Fuhrparkleiter.

Kommt es dann zu einem Verfahren gegen den Halter, z.B. wegen Überladung, wird eben bei diesen Firmen gegen den Fuhrparkleiter ermittelt.

Als Beschäftigter eines versicherten Unternehmens ist der Fuhrparkleiter im Rahmen des Verkehrsbereichs aus dem Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) natürlich versichert.

Analoge Regelungen waren früher im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) nicht vorgesehen – somit gab es u.U. eine Deckungslücke, wenn der Versicherungsnehmer nur den Verkehrs-Rechtsschutz nach A.8 ARB als "Einzelrisiko" für seinen Fuhrpark versicherte (bei uns der Flottentarif).

Wir haben daher die Absicherung der Haltereigenschaft nach § 31 StVZO auch im "gewerblichen" Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) mitversichert.

Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen

  • des Privat-Verkehrs-Rechtsschutzes (A.2 ARB),
  • und Privat-Rechtsschutzes (A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB)

auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.

Hinweis:

Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz ist durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.

Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-RS aus dem Privat-Rechtsschutz).

Mitversichert über den Fußgänger-RS ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.

Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die

  • keine Zulassung benötigen bzw.
  • ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
  • ohne eine bestimmte Lizenz

bewegt werden dürfen (z.B. Pedelec).

Aber:

Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.

Nutzung von Hoverboards / Monowheels:

Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeuge aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.

Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind in allen Produkten mit Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz immer eingeschlossen.

Auseinandersetzungen im Bereich "Gewährleistung/Garantie" sind in den Rechtsschutzpaketen über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Rahmen der ARB abgedeckt, soweit der entsprechende Leistungsbereich mitversichert wurde.

Gewährleistung bedeutet hierbei im deutschen Recht das gesetzliche Einstehen müssen für eine mangelhafte Leistung, insbesondere die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Beim Kaufvertrag etwa muss der Verkäufer mangelfreie Sachen liefern – macht er das nicht, muss er für eine mangelhafte Ware zunächst „nacherfüllen“, also den vertragsgemäßen Zustand herstellen.

Hiervon ist die freiwillige rechtsverbindliche Übernahme einer Garantie zu unterscheiden. Hier sagt etwa der Verkäufer rechtverbindlich eine bestimmte Handlung bzw. Unterlassen zu - bevor ein bestimmtes Ereignis eintritt. Bei etwa einem elektronischen Konsumgut verpflichtet sich ein Verkäufer etwa, - bei Verlust dessen - die gebrauchsgemäße Funktionsfähigkeit wiederherzustellen.

Im gewerblichen Immobilienbereich sind alle vom Versicherungsnehmer gewerblich selbstgenutzten (ohne Vermietung/Verpachtung!) Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile ohne Begrenzung auf Brutto-Pachtgrenzen eingeschlossen.

Vom VN gewerblich selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich im Eigentum eines Gesellschafters oder Geschäftsführers bzw. eines Familienangehörigen eines Gesellschafters oder Geschäftsführers des VN stehen, werden Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen gleichgestellt, die sich im Eigentum des VN ("des Unternehmens") befinden.

1. Allgemein

Personalleasing-/Zeitarbeitsfirmen und Gebäudereinigungsfirmen zeichnen sich seit vielen Jahren durch einen sehr negativen Trend im Schadenbereich (Stichwort: Arbeits-Rechtsschutz) aus.

2. Gestaltungsmöglichkeiten

Aufgrund unserer technischen Möglichkeiten, die Verträge sehr individuell zu gestalten, bieten wir über unseren regulären Tarif drei Möglichkeiten zur Absicherung im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) wie folgt an:

  • Generelle Abwahl der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz oder
  • Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 1.000 € in der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz (ohne Abzug eines SB-Rabattes - SB nimmt auch nicht am Schadenfreiheitssystem teil) oder
  • Beschränkung des Versicherungsschutzes nur auf das Stammpersonal.

3. Erklärung des Begriffes "Stammpersonal"

Unter Stammpersonal verstehen wir in diesem Zusammenhang die Büro- bzw. Verwaltungskräfte oder (neudeutsch) Officekräfte, also nicht die "Produktionsmittel" des Unternehmens =

  • die Leiharbeiter bzw.
  • Reinigungskräfte.

4. Hinweis

Bei der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf das Stammpersonal ist natürlich auch nur die Anzahl dieser Mitarbeiter für die Beitragsberechnung bestimmender Faktor.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

  • Patent-,
  • Urheber-,
  • Marken-,
  • Geschmacksmuster- und
  • Gebrauchsmusterrechten oder
  • sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum

fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil hiervon nur ein kleiner Kreis der Versichertengemeinschaft betroffen ist.

Das Risiko ist nicht umfänglich versicherbar. Folgende Ausnahmen gibt es über unsere Tarifvariante TOP:

  • 1. Privat-Rechtsschutz A.1 ARB
  • Bei privater Nutzung besteht Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet. Es gilt eine Teilversicherungssumme von 250 € pro Versicherungsjahr.

  • 2. Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB
  • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
  • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen.
  • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 3. Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz A.5 und A. ARB
  • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei
  • Patent-, Urheber- (auch im Internet), Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie
  • Vergaberecht und
  • unlauterem Wettbewerb
  • bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
  • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen und bei verfahren des unlauteren Wettbewerbs.
  • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 4. Für alle gilt:
  • Es besteht eine Wartezeit von 3 Monaten.

Nutzt der Kunde unser Kundenportal und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt übernehmen wir die anfallenden Kosten zweier Beratungen pro Versicherungsjahr, ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem und es fällt auch keine Selbstbeteiligung an.

Diese Kosten werden nicht auf die Vertretung und Mediation angerechnet.

Das "Baurisiko" fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten und ist nicht versicherbar.

Bei Neu-, Um- oder Anbauten ist das Kostenrisiko schwer überschaubar und kaum kalkulierbar. Es trifft überdies nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft, weshalb im Interesse möglichst günstiger Beiträge dieses Risiko insgesamt vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.

Hierzu zählen:

  • Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks
  • Die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils
  • Genehmigungs-/anzeigenpflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
  • Die Beteiligung an einem geschlossenem oder offenen Immobilienfonds
  • Die Teilnutzungsrechte (Timesharing) außerhalb Europas
  • Die Finanzierung einer dieser genannten Vorhaben.
  • Dies können Streitigkeiten aus dem notariellen Kaufvertrag ebenso sein, wie aus Bauwerkverträgen, im Zusammenhang mit Architektenleistungen oder Bankdarlehen

Nicht ausgeschlossen ist

  • die Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils werden, z. B. Einbauküche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände etc.

  • der Kauf eines zur Eigennutzung, gebrauchten Hauses oder einer solchen Eigentumswohnung

Unsere Besonderheit im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) in der Tarifvariante TOP ist die Beratung für Bauherren mit einer Teilversicherungssumme von 250 € je Versicherungsjahr, wenn unser Kundenportal nicht genutzt wird.

Unter "Gefahrerhöhung" wird eine nach Vertragsschluss eingetretene Veränderung der Gefahr zu Lasten des Versicherers durch den Versicherungsnehmer verstanden.

Diese kann nach Tarif

- zu einem höheren Beitrag führen oder

- die Versicherbarkeit insgesamt in Frage stellen.

Bei Nichtversicherbarkeit der Gefahrerhöhung können wir innerhalb eines Monats nach Kenntnis hiervon mit Frist von einem Monat kündigen

- theoretische Möglichkeit, in den letzten Jahren nie angewandt.

Beispiel 1 =

Gefahrerhöhung mit Mehrbeitrag ab Eintritt der Gefahrerhöhung:

VN, als Single "tarifiert", heiratet = Single-Rabatt fällt ab Heirat weg.

Beispiel 2 =

Gefahrerhöhung, die zur Kündigung führen könnte

Gewerbebetrieb mit bisher 80 Beschäftigten kauft ein Unternehmen der gleichen Branche mit 1.200 Beschäftigten hinzu und "verschmelzt" dieses Unternehmen mit seiner Firma.

Neue Beschäftigtenmeldung zum Stichtag = 1.280 Beschäftigte.

Für Unternehmen dieser Größenordnung sind unserer regulären Tarife nicht anwendbar. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt nur die Kündigung.

Hinweis:

Auf entsprechende Aufforderung hin hat der Versicherungsnehmer Gefahrerhöhungen innerhalb eines Monats anzuzeigen; anderenfalls gefährdet er den Versicherungsschutz.

Wir fordern unsere Kunden ggf. mit den Anschreiben per Hauptfälligkeit (Beitragsrechnung) auf, solche Meldungen abzugeben.

Führt eine nach Vertragsschluss eingetretene Verminderung der übernommenen Gefahr zu einem geringeren als des vereinbarten Beitrags, ist ab Eintritt der Gefahrminderung der geringere Beitrag zu zahlen.

Beispiel:

VN hat eine Wohneinheit zur gewerblichen Nutzung versichert und verändert die Nutzung auf eine Vermietung zu Wohnzwecken.

Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand später als sechs Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst ab Eingang der Anzeige herabgesetzt.

Als Gegner wird bei einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeit die andere Partei bezeichnet.

Diese Partei kann Ansprüche geltend machen oder es können Ansprüche gegen sie erhoben werden.

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen (Ausnahme: Arbeitsgerichte in der I. Instanz) treffen die ganz oder teilweise unterliegende Partei auch die vom Gegner für die Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten. Über deren Umfang wird durch das Gericht im Rahmen der Kostenfestsetzung entschieden.

Wir tragen im Rahmen ihres Versicherungsschutzes die zugunsten des Gegners festgesetzten Kosten.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

  • Patent-,
  • Urheber-,
  • Marken-,
  • Geschmacksmuster- und
  • Gebrauchsmusterrechten oder
  • sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum

fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil hiervon nur ein kleiner Kreis der Versichertengemeinschaft betroffen ist.

Das Risiko ist nicht umfänglich versicherbar. Folgende Ausnahmen gibt es über unsere Tarifvariante TOP:

  • 1. Privat-Rechtsschutz A.1 ARB
  • Bei privater Nutzung besteht Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet. Es gilt eine Teilversicherungssumme von 250 € pro Versicherungsjahr.

  • 2. Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB
    • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
    • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen.
    • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 3. Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz A.5 und A. ARB
  • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei
    • Patent-, Urheber- (auch im Internet), Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie
    • Vergaberecht und
    • unlauterem Wettbewerb
    • bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
    • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen und bei verfahren des unlauteren Wettbewerbs.
    • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 4. Für alle gilt:
  • Es besteht eine Wartezeit von 3 Monaten.

Nutzt der Kunde unser Kundenportal und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt übernehmen wir die anfallenden Kosten zweier Beratungen pro Versicherungsjahr, ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem und es fällt auch keine Selbstbeteiligung an.

Diese Kosten werden nicht auf die Vertretung und Mediation angerechnet.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis im Rahmen von B.1.1 ARB ggf.

-die Kosten für den eigenen Anwalt

-die Gerichtskosten (Zeugengelder, Gutachterkosten)

-die Kosten der Gegenseite, soweit der VN zur Übernahme verpflichtet ist

-etc..

Insbesondere die in einem Strafverfahren verhängte Geldstrafe darf nach unserer Rechtsordnung aber nicht abgesichert werden. Sonst würde der „sühnende Charakter“ des Strafurteils fehlen.

Daher ist die Geldstrafe verständlicherweise auch keine Leistung einer Rechtsschutzversicherung.

1. Unbegrenzte Deckung

Allgemein besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in

  • Europa,
  • den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres (das sind: der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko),
  • auf den Kanarischen Inseln,
  • den Azoren oder
  • auf Madeira

erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.

Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien.

2. Weltweite Deckung = Versicherungssumme 500.000 €

Darüber hinaus besteht weltweit Versicherungsschutz, wobei der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 € übernimmt.

Kein weltweiter Versicherungsschutz besteht jedoch für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

3. Leistungen nur im Inland:

  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
  • Sozial-Rechtsschutz,
  • Verwaltungs-Rechtsschutz,
  • "Opfer-Rechtsschutz" für das Opfer von Gewaltstraftaten,
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht muss durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen,
  • Rechtsberatung plus+,
  • Daten-Rechtsschutz,
  • Familien- und Erb-Rechtsschutz vor Gerichten sowie
  • vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen.

Bei einer Gemeinschaftspraxis (analog auch Überortliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) handelt es sich um einen Zusammenschluss von Ärzten zur gemeinsamen Ausübung des Berufes; gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung besteht ein gemeinsamer Abrechnungsträger.

Es genügt eine Versicherung nach A.6 ARB (Heilberufe-Rechtsschutz) für die Praxis bzw. zur Absicherung der Beschäftigten.

Wenn die Inhaber Eheleute/nichteheliche Lebenspartner sind, muss für den (weiteren) Inhaber kein ergänzender Vertrag (Private Komponente) für den privaten Bereich abgeschlossen werden.

Das "Baurisiko" fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten und ist nicht versicherbar.

Bei Neu-, Um- oder Anbauten ist das Kostenrisiko schwer überschaubar und kaum kalkulierbar. Es trifft überdies nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft, weshalb im Interesse möglichst günstiger Beiträge dieses Risiko insgesamt vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.

Hierzu zählen:

  • Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks
  • Die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils
  • Genehmigungs-/anzeigenpflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
  • Die Beteiligung an einem geschlossenem oder offenen Immobilienfonds
  • Die Teilnutzungsrechte (Timesharing) außerhalb Europas
  • Die Finanzierung einer dieser genannten Vorhaben.
  • Dies können Streitigkeiten aus dem notariellen Kaufvertrag ebenso sein, wie aus Bauwerkverträgen, im Zusammenhang mit Architektenleistungen oder Bankdarlehen

Nicht ausgeschlossen ist

  • die Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils werden, z. B. Einbauküche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände etc.

  • der Kauf eines zur Eigennutzung, gebrauchten Hauses oder einer solchen Eigentumswohnung

Unsere Besonderheit im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) in der Tarifvariante TOP ist die Beratung für Bauherren mit einer Teilversicherungssumme von 250 € je Versicherungsjahr, wenn unser Kundenportal nicht genutzt wird.

Die Genossenschaften (e.G.) ist faktisch eine hybride Gesellschaftsform, die sich strukturell ähnlich einem Verein und im Auftreten vergleichbar einer Kapitalgesellschaft verhält. Der Zweck der Genossenschaft ist es, den gemeinsamen Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder zu fördern.

Üblicherweise sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genossenschaftsrechts am Rechtsschutzmarkt ausgeschlossen.

Anders bei uns! Wir unterstützen unsere Versicherungsnehmer über unseren Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) Versicherungsschutz auch bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer land- oder forstwirtschaftlichen Genossenschaft, insbesondere im Bereich der Vermarktung. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 1.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bedeutet Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Landes, sonst die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Rechtsweges.

In Deutschland wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch

- Amtsgerichte,

- Landgerichte,

- Oberlandesgerichte und den

- Bundesgerichtshof

in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen ausgeübt.

Davon unterschieden ist u.a. die Gerichtsbarkeit der

- Arbeitsgerichte,

- Verwaltungsgerichte,

- Sozialgerichte und

- Finanzgerichte.

Bei einzelnen Leistungsarten wird der Rechtsschutz an bestimmte Gerichtsbarkeiten geknüpft:

- Steuer-Rechtsschutz vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten,

- Sozial-Rechtsschutz vor deutschen Sozialgerichten,

- Verwaltungs-Rechtsschutz vor Verwaltungsgerichten,

Andere Gerichtsbarkeiten fallen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten:

- Verfahren vor Verfassungsgerichten

- internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt.

Gerichte verlangen für ihr Tätigwerden Gebühren, die sich nach der Höhe des Streitwertes richten, in Straf- und Bußgeldverfahren auch nach der Höhe der verhängten Strafe oder Buße.

Ferner fallen Auslagen wie

- Entschädigungen für Zeugen,

- Sachverständige oder

- Dolmetscher

an.

In Deutschland und in vielen anderen Ländern richtet sich die Pflicht, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen, nach dem Ausgang des Verfahrens.

Bei Mittellosigkeit eines Prozessgegners treffen aber die Klagepartei nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Gerichtskosten.

Bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten hat jede Partei in der I. Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die eigenen Kosten selbst zu tragen.

Wir tragen die Gerichtskosten im Rahmen ihres Versicherungsschutzes.

Der Gerichtsstand bestimmt das für ein Klageverfahren örtlich zuständige Gericht.

Allgemeiner Gerichtsstand ist dabei der Wohnsitz oder Sitz der beklagten natürlichen oder juristischen Person.

Besondere Gerichtsstände sind

  • bei unerlaubten Handlungen
  • das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde,
  • bei Wohnungseigentum ist die Lage des Grundstücks maßgebend,
  • bei Wohnungsmietstreitigkeiten die der Mieträume.

In Straf- und Bußgeldsachen ist zumeist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Rechtsschutz ist für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gegeben. Darunter fallen u.a. Auseinandersetzungen über Arbeitsentgelt, Kündigung, betriebliche Altersversorgung, Zeugnis, Mobbing.

Die individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit konkretem Vorschlag zur Änderung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt im Arbeits-Rechtsschutz bereits als Rechtsschutzfall.

Ob der Arbeitgeber eine in- oder ausländische Firma oder der Gerichtsstand im In- oder Ausland ist, hat für Arbeitnehmer keinerlei Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

  • Bei einem Gerichtsstand außerhalb Europas und den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten gilt jedoch die Versicherungssumme 500.000€ bei "weltweiter Deckung".

Besondere Leistungen im Arbeits-Rechtsschutz:

1.Aufhebungsvereinbarung

  • Es werden auch Aufhebungsvereinbarungen mitversichert, denen kein eigentlicher Rechtsschutzfall zugrunde liegt (kein Streitfall, sondern Einigung mit wirtschaftlichem Hintergrund).
  • Diese Aufhebungsvereinbarung muss außergerichtlich getroffen und von beiden Parteien bereits wirksam unterzeichnet werden.
  • Die Leistung steht für Arbeitnehmer (A.1 ARB)) im KOMFORT bis 1.000€, im TOP bis 2.500€ und für Arbeitgeber (A.4,A.5 und A.6 ARB) im KOMFORT und TOP bis 1.000€ zur Verfügung und kann so helfen, u.U. teure arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen über die Inhalte von solchen Vereinbarungen zu vermeiden.

2.Geringfügig Beschäftigte (A.1 Privat-RS)

  • Die Leistungsart Arbeits-RS steht selbst bei Abwahl des Bausteins Beruf für geringfügig Beschäftigte aus dem privaten Bereich zur Verfügung.

3. frühere Beschäftigungsverhältnisse (A.1 Privat-RS)

  • Die Leistung „frühere Beschäftigungsverhältnisse“ bleiben bei unserem Unternehmen trotz Abwahl des Berufsbereichs weiterhin versichert um Deckungslücken zu vermieden. Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus „früheren Beschäftigungsverhältnissen“ des VN als Arbeitnehmer sind z.B. VN erhält als Rentner noch Versorgungsbezüge seiner früheren Firma.

4. Arbeits-RS als Arbeitgeber (A.1 Privat -RS)

  • VN bzw. mitversicherte Familienangehörige als Arbeitgeber bei hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen z.B. Babysitter, Butler, selbst angestellte häusliche Pflegekraft, wenn diese geringfügig Beschäftigte sind. Liegen „normale“ Arbeitsverhältnisse vor, ist dies über die Tarifvariante TOP versichert. Dies gilt auch bei „Au-Pair“-Verträgen.

5. Kollektives Arbeitsrecht

  • In unseren Rechtsschutzpaketen (A.1, A.4, A.5 und A.6) ist die Leistungsart „kollektiv Arbeits-RS“ versichert und umfasst Versicherungsschutz, wenn es beispielsweise um den Betriebsrat geht. Die Leistung steht für Arbeitnehmer (A.1 ARB) im KOMFORT bis 1.000 €, im TOP unbegrenzt und für Arbeitgeber (A.4, A.5 und A.6 ARB) im KOMFORT bis 1.000 € und im TOP bis 5.000 € zur Verfügung.

In der privaten Komponente unseres Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) können tarifgemäß immer alle Geschäftsführer oder Inhaber versichert werden. Für jeden Geschäftsführer ist der Beitrag individuell zu berechnen.

Bei der Bezeichnung "Geschäftsführer" handelt es sich allerdings nicht um einen juristisch fest abgegrenzten Begriff, sondern u.U. nur um die Umschreibung einer bestimmten Personengruppe, die ggf. für das zu versichernde Unternehmen wichtig sind.

Somit ist also auf jeden Fall immer in der privaten Komponente die Person versichert, die bei Antragstellung vom Versicherungsnehmer hierfür benannt wurde, gleich ob tatsächlicher Geschäftsführer oder nur die "graue Eminenz".

Wichtig ist auch, dass etwaige Änderungswünsche (z.B. nach Ausscheiden eines ursprünglich versicherten Geschäftsführers) umgehend angezeigt werden, damit ggf. auch der neue Geschäftsführer tatsächlich versichert ist.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

  • Patent-,
  • Urheber-,
  • Marken-,
  • Geschmacksmuster- und
  • Gebrauchsmusterrechten oder
  • sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum

fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil hiervon nur ein kleiner Kreis der Versichertengemeinschaft betroffen ist.

Das Risiko ist nicht umfänglich versicherbar. Folgende Ausnahmen gibt es über unsere Tarifvariante TOP:

  • 1. Privat-Rechtsschutz A.1 ARB
  • Bei privater Nutzung besteht Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet. Es gilt eineTeilversicherungssumme von 250 € pro Versicherungsjahr. Es fällt aber keine Selbstbeteiligung an.

  • 2. Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB
    • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
    • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen.
    • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 3. Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz A.5 und A. ARB
  • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei
    • Patent-, Urheber- (auch im Internet), Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten oder
    • Vergaberecht und
    • unlauterem Wettbewerb
    • bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
    • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen und bei verfahren des unlauteren Wettbewerbs.
    • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 4. Für alle gilt:
  • Es besteht eine Wartezeit von 3 Monaten.

Nutzt der Kunde unser Kundenportal und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt übernehmen wir die anfallenden Kosten zweier Beratungen pro Versicherungsjahr, ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem und es fällt auch keine Selbstbeteiligung an.

Diese Kosten werden nicht auf die Vertretung und Mediation angerechnet.

Versicherungsschutz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) ist eine auf Vertrag (Gesellschaftsvertrag) beruhende Vereinigung von mindestens zwei Personen (Gesellschafter) zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zwecks.

Wir nehmen einen Vertrag für eine GbR als Versicherungsnehmer an, wenn es sich allerdings um größere GbR handelt, sollte eine besondere Risikoprüfung erfolgen (mehr als 4Personen/Gesellschafter - dies gilt auch für Erbengemeinschaften).

Besonderheit: Im Bereich des Vermieter-Rechtsschutzes ist die Absicherung einer GbR nicht möglich.

Auseinandersetzungen im Bereich "Gewährleistung/Garantie" sind in den Rechtsschutzpaketen über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Rahmen der ARB abgedeckt, soweit der entsprechende Leistungsbereich mitversichert wurde.

Gewährleistung bedeutet hierbei im deutschen Recht das gesetzliche Einstehen müssen für eine mangelhafte Leistung, insbesondere die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Beim Kaufvertrag etwa muss der Verkäufer mangelfreie Sachen liefern – macht er das nicht, muss er für eine mangelhafte Ware zunächst „nacherfüllen“, also den vertragsgemäßen Zustand herstellen.

Hiervon ist die freiwillige rechtsverbindliche Übernahme einer Garantie zu unterscheiden. Hier sagt etwa der Verkäufer rechtverbindlich eine bestimmte Handlung bzw. Unterlassen zu - bevor ein bestimmtes Ereignis eintritt. Bei etwa einem elektronischen Konsumgut verpflichtet sich ein Verkäufer etwa, - bei Verlust dessen - die gebrauchsgemäße Funktionsfähigkeit wiederherzustellen.

Der Gesetzgeber hat spezielles Gesetz verabschiedet, um den Schutz der Gewalt- und Stalking-Opfer zu verbessern, das Gewaltschutzgesetz ((Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellung -. GewSchG)).

Unter Nachstellen (Stalking) versteht man die willentliche und beharrliche Belästigung oder das Verfolgen einer Person, die hierdurch in ihrer psychischen oder physischen Unversehrtheit mittelbar oder unmittelbar bedroht oder geschädigt werden kann.

Zwei verschiedene „Anspruchsgrundlagen“ sind insbesondere beim Stalking denkbar:

1. Zivilrechtliche Ansprüche des Opfers

Die Abwehr eines Stalkers ist unter der Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz im privaten Bereich unserer Produkte grundsätzlich versichert (A.1 bzw. private Komponente des A.4, A.5 oder A.6 ARB).

Die Ausschlusstatbestände B.3.2.2.10 ARB bzw. B.3.2.4.2 ARB (Familienrecht bzw. nichteheliche Partner untereinander) sind zu beachten, wenn es z.B. um „normale“ Trennungsthemen geht (also wem gehörte der Fernseher – Streit ist noch kein Stalking).

Nehmen die Auseinandersetzungen aber echte (körperliche oder geistige) Bedrohungsformen an, greifen diese Ausschlüsse natürlich nicht mehr (z.B. früherer Lebensgefährte bedroht unsere VN mit dem Tod, weil sie seine Liebe verschmäht).

Mögliche Hilfe für das Opfer kann eine Schutzanordnung in Form einer einstweiligen Verfügung bzw. bei Verletzung der Schutzanordnung die Anordnung eines Ordnungsgeldes sein. Dies kann auch gegen mitversicherte Personen sein.

2. Strafrechtliche Komponente

Ein Stalker kann sich darüber hinaus auch strafbar machen wegen

  • Nötigung
  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung

Wir übernehmen zusätzlich die Kosten der Beistandsleistung bei der Erstattung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt.

Bei konkreter vorsätzlicher Körperverletzung steht z.B. für die aktive Nebenklage im Strafverfahren Versicherungsschutz über unseren Opfer-Rechtsschutz zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hat spezielles Gesetz verabschiedet, um den Schutz der Gewalt- und Stalking-Opfer zu verbessern, das Gewaltschutzgesetz ((Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellung -. GewSchG)).

Unter Nachstellen (Stalking) versteht man die willentliche und beharrliche Belästigung oder das Verfolgen einer Person, die hierdurch in ihrer psychischen oder physischen Unversehrtheit mittelbar oder unmittelbar bedroht oder geschädigt werden kann.

Zwei verschiedene „Anspruchsgrundlagen“ sind insbesondere beim Stalking denkbar:

1. Zivilrechtliche Ansprüche des Opfers

Die Abwehr eines Stalkers ist unter der Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz im privaten Bereich unserer Produkte grundsätzlich versichert (A.1 bzw. private Komponente des A.4, A.5 oder A.6 ARB).

Die Ausschlusstatbestände B.3.2.2.10 ARB bzw. B.3.2.4.2 ARB (Familienrecht bzw. nichteheliche Partner untereinander) sind zu beachten, wenn es z.B. um „normale“ Trennungsthemen geht (also wem gehörte der Fernseher – Streit ist noch kein Stalking).

Nehmen die Auseinandersetzungen aber echte (körperliche oder geistige) Bedrohungsformen an, greifen diese Ausschlüsse natürlich nicht mehr (z.B. früherer Lebensgefährte bedroht unsere VN mit dem Tod, weil sie seine Liebe verschmäht).

Mögliche Hilfe für das Opfer kann eine Schutzanordnung in Form einer einstweiligen Verfügung bzw. bei Verletzung der Schutzanordnung die Anordnung eines Ordnungsgeldes sein. Dies kann auch gegen mitversicherte Personen sein.

2. Strafrechtliche Komponente

Ein Stalker kann sich darüber hinaus auch strafbar machen wegen

  • Nötigung
  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung

Wir übernehmen zusätzlich die Kosten der Beistandsleistung bei der Erstattung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt.

Bei konkreter vorsätzlicher Körperverletzung steht z.B. für die aktive Nebenklage im Strafverfahren Versicherungsschutz über unseren Opfer-Rechtsschutz zur Verfügung.

1. Standard-Beendigung

Ein Rechtsschutzvertrag kann durch

  • ordentliche Kündigung,
  • außerordentliche Kündigung im Schadenfall oder
  • Wagniswegfall

beendet werden.

Der Versicherungsschutz endet zum Kündigungstermin bzw. mit dem Wagniswegfall.

2. Nachhaftung

Meldet der VN nach Beendigung des Vertrags Versicherungsfälle erstmalig (nach), die in der Zeit eingetreten sind, als der Vertrag bestand, übernehmen wir die entsprechenden Kosten, wenn diese erstmalige Meldung innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeendigung erfolgt.

3. Sonderfall = Eintritt eines Versicherungsfalls nach Wagniswegfall

Endet der Versicherungsvertrag durch

  • Berufsaufgabe (gewerbliche Komponente),
  • Tod des VN oder
  • sonstigen Wagniswegfall

und entstehen aus diesem Ereignis in den ersten drei Jahren nach Wagniswegfall noch rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Wagniswegfall, bieten wir auch hier noch Versicherungsschutz.

Beispiel:

Versichertes Ladengeschäft wird aufgelöst und beim Gewerbeamt abgemeldet (private Komponente war seinerzeit abgewählt)

= kompletter Wagniswegfall im gewerblichen Bereich

= Ende des Versicherungsschutzes (Storno + Abrechnung).

Mietvertrag für die Gewerbeimmobilie läuft aber noch ein paar Monate und bei der Rückgabe an den Eigentümer kommt es zu Problemen

= trotz des Eintritts des Versicherungsfalls nach Wagniswegfall wird Versicherungsschutz geboten.

Das Anmelden eines Gewerbebetriebs ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde die Anmeldung teilweise oder vollständig versagen (z.B. wenn der zur Ausübung des Gewerbes die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist).

Auseinandersetzungen aus diesem Rechtsgebiet mit der zuständigen Behörde werden vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen.

Der hierfür erforderliche Verwaltungs-Rechtsschutz ist in unseren Rechtsschutzpaketen bereits ab dem außergerichtlichen Verfahren enthalten.

Tarifgemäß versichern wir im Bereich Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) in der gewerblichen Komponente alle vom versicherten Unternehmen gewerblich selbstgenutzten Einheiten (ohne das Kriterium der Höhe von Miete und Pacht). Nicht umfasst ist dabei eine Vermietung/Verpachtung durch unseren VN.

Gewerblich genutzte Einheiten in diesem Sinn können alle Grundstücke sein:

  • am Hauptsitz des Unternehmens und auch
  • alle Grundstücke rechtlich unselbstständigen Filialen/Zweigniederlassungen,
  • Lagerstätten bis hin zu Garagen/Kfz-Abstellplätzen, die für Firmenfahrzeuge angemietet/gekauft werden.

Im gewerblichen Immobilienbereich sind alle vom Versicherungsnehmer gewerblich selbstgenutzten (ohne Vermietung/Verpachtung!) Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile ohne Begrenzung auf Brutto-Pachtgrenzen eingeschlossen.

Vom VN gewerblich selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich im Eigentum eines Gesellschafters oder Geschäftsführers bzw. eines Familienangehörigen eines Gesellschafters oder Geschäftsführers des VN stehen, werden Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen gleichgestellt, die sich im Eigentum des VN ("des Unternehmens") befinden.

1. Allgemein

Über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ist auch der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz privat abgesichert.

2. Gewerbetreibende/Selbstständige

2.1. Private Komponente

Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, werden bei uns immer dem privaten Bereich zugeordnet, so dass ggf. Versicherungsschutz über den privaten Bereich besteht/möglich ist, obwohl es sich um Verträge im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Gewerbetreibenden/Selbstständigen handeln kann, wie z.B.

  • Krankentagegeldversicherung eines Architekten,
  • Unfallversicherung eines selbstständigen Handwerkers.

2.2. Gewerbliche Komponente

Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt, wie z. B.

  • Elektronikversicherung,
  • Betriebsunterbrechungsversicherung,
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht,
  • Transportversicherung und
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung.

3. Landwirte

Da im Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht generell gilt, sind auch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der beruflichen/selbstständigen/landwirtschaftlichen Tätigkeit immer gedeckt.

4. Selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

  • Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.4ARB) gilt der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (einschließlich gewerblicher Versicherungsvertrags-Rechtsschutz) für gerichtliche Verfahren generell.
  • Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt.

5. Verkehrs-Rechtsschutz

  • Im Verkehrsbereich besteht Rechtsschutz in der Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Fahrzeugen – Einzelheiten siehe Stichwort: Verkehrs-Rechtsschutz.
  • Darüber hinaus wird auch für den VN und ggf. mitversicherte Personen Versicherungsschutz als berechtigte Fahrer und Insassen sowie als Fußgänger etc. geboten.
  • Kostenschutz wird laut den ARB immer für das unmittelbare Unfallereignis bereitgestellt (z.B. Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche).
  • Allerdings können durch einen Unfall im Straßenverkehr (öffentlich oder privat) auch noch andere, für die Kunden unter Umständen existentiell bedrohende Themen auftreten, z.B. der Streit mit einem Unfallversicherer wegen der Höhe der eingetretenen Invalidität (gesetzlich oder privat).
  • Diese (vertragsrechtlichen) Auseinandersetzungen werden üblicherweise von den Rechtsschutzversicherern dem
    • privaten oder
    • gewerblichen Bereich zugeordnet, so dass unter Umständen eine Deckungslücke besteht, wenn man nur den reinen (!) Verkehrs-Rechtsschutz (A.1 oder A.8 ARB) versichert hat – der hierfür keine Absicherung vorsieht.

Anders bei uns!

  • Im Verkehrs-Rechtsschutz nach A.1 oder A.8 ARB bieten wir unseren Kunden
    • sowohl den Sozial-Rechtsschutz (Streit mit gesetzlichem Leistungsträger)
    • als auch den mit anderen Versicherern (private Versicherungsverträge).

6. Versicherungsverträge Dritter für Fahrzeuge des VN

Versicherungsverträge, die Dritte für Fahrzeuge des VN abgeschlossen haben (z.B. zahlt der Opa seinem Enkel die Kfz-Haftpflichtversicherung für dessen Fahrzeug), sind in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht sowohl im

  • privaten Verkehrs-Rechtsschutz als auch im
  • landwirtschaftlichen/gewerblichen/beruflichen Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert.

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen des Privat-Rechtsschutz über die Leistungsarten

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und
  • Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

  • durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder
  • die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

  • 100 % aus Eigenmitteln getätigt werden
  • Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

Will sich ein Selbstständiger nur im privaten Bereich versichern, wählt er:

Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB).

Meistens wird aber für eine Firma der Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) versichert, in dem dann die private Komponente für den namentlich genannten Inhaber/Geschäftsführer gilt.

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen des Privat-Rechtsschutz über die Leistungsarten

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und

Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder

die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

100 % aus Eigenmitteln getätigt werden

Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

Als Grenzgänger versteht man allgemein Personen, die in Deutschland (Inland) nahe der Grenze wohnen/leben und regelmäßig in das Nachbarland fahren, um ihrer „täglich Arbeit“ nachzugehen.

Dieses „Grenzgängertum“ wurde durch die Öffnung der Grenzen in einem „vereinten Europa“ sehr vereinfacht und zählt in grenznahen Gebieten - zumindest für die einheimische Bevölkerung - fast schon zum Standard des dortigen Arbeitsmarktes.

Soweit ein entsprechendes Nachbarland wie die Schweiz nicht in EU-rechtliche Bestimmungen eingebunden ist, werden wichtige Themen durch bilaterale Verträge zwischen den jeweiligen Nachbarstaaten geregelt, z.B. durch Sozialversicherungsabkommen.

Aus unserer Sicht als Rechtsschutzversicherer gibt es hierbei zwei grundlegende Themen

1. Kunde wohnt im Inland und arbeitet im benachbarten Ausland

Keinerlei Einschränkungen im Versicherungsschutz!

Daran denken sollte man vielleicht, dass es Rechtsschutz-Leistungen gibt, die nur vor deutschen Gerichten geboten werden (weil z.B. nur wir entsprechende Gerichtsbarkeiten laut unserer Rechtsordnung kennen) oder ggf. die Hinzuziehung eines in Deutschland niedergelassenen Anwaltes erfordern:

1. 1. Versicherungsschutz nur vor deutschen Gerichten, insbesondere

-Steuer-Rechtsschutz,

-Sozialgerichts-Rechtsschutz,

-Verwaltungs-Rechtsschutz und

- Aktiver Straf-Rechtsschutz (Opfer-Rechtsschutz).

1.2. Anwalt mit Niederlassung in Deutschland erforderlich

- Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (auch ausländisches Recht).

-Beratung bei Vorsorgeverfügungen.

1.3. Mischfall

Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht als erweiterte Leistung

bei außergerichtlicher Interessenwahrnehmung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt möglich bzw. ist eine Interessenwahrnehmung vor deutschen Gerichten erforderlich.

2. Kunde wohnt im benachbarten Ausland und arbeitet bei uns in Deutschland

Kein Versicherungsschutz möglich!

Unser Geschäftsgebiet ist Deutschland. Daher können wir Kunden mit Wohnsitz außerhalb unseres genehmigten Geschäftsgebiets nicht versichern.

Laut den Tarifbestimmungen ist die Absicherung von

  • Selbstständigen/Unternehmen (A.5 ARB) oder
  • Arztpraxen/Apotheken bzw. Betrieben des Heilwesens (A.6 ARB)

bis 300 Beschäftigten möglich.

1. Zertifizierungsnachlass

Für den VN besteht die Möglichkeit mit einer eigenen Zertifizierung einen speziellen Nachlass zu erhalten. Dieser kann dabei im Neu- oder Ersatzgeschäft beantragt werden.

Hintergrund ist dabei die Förderung zertifizierter Kunden auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit. Diese beinhaltet aber keineswegs nur Umweltthemen, sondern auch etwa soziale Aspekt. Es reicht dabei eine einzige Zertifizierung für diesen Nachlass aus. Wir behalten uns vor, einen Nachweis vom VN erbringen zu lassen.

Kriterien:

  • Nachhaltige Produkte
  • Nachhaltige Unternehmen
  • Nachhaltige Branchen
  • Klimaschutz
  • Preise und Auszeichnungen

Beispiele dieser Gruppierungen siehe TA.3 ARB.

2. Gründungsjahr Firma („Start-Up-Nachlass“)

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Gründung besteht die Möglichkeit eines „Start-up“-Nachlasses als Förderung junger Unternehmen. Wird im ersten Jahr nach der Gründung der Antrag gestellt kann der VN noch den vollen Nachlass (5/5) in Anspruch nehmen, im fünften Jahr nach der Gründung nur noch ca. 1/5.

Jedes Jahr wird im Rahmen der Beitragsanpassung (BAK) in Schritten der Beitrag zur Hauptfälligkeit nach oben angepasst, bis im sechsten Jahr nach der Gründung der volle Tarifbeitrag anfällt. Durch einen Anstieg des Beitrags (auf der Beitragsrechnung erkennbar) hat der VN ein außerordentliches Kündigungsrecht.

3. Berufsphasen

Im Bereich Heilberufe gibt für den Berufs-Zyklus zielgerichtete Versicherungslösungen:

Berufs-Phase I: Vor der Niederlassung für

Studenten

Assistenzärzte

Angestellte Ärzte und

Vorbereitung auf die Niederlassung

Berufs-Phase II: Ab der Niederlassung als Arzt oder Apotheker

Berufs-Phase III: Nach der Niederlassung (Ruhestand)

Für die Berufs-Phasen I und III (Beitragskategorie „0“ Beschäftige) gibt es eigene, verringerte Beiträge, ohne dass der Umfang des Versicherungsschutzes selbst reduziert wird.

Eine Grunddienstbarkeit gibt dem Eigentümer des entsprechenden "herrschenden" Grundstücks das Recht, das „dienende“ Grundstück für konkret im Grundbuch eingetragene einzelne Handlungen zu belasten.

Beispiele:

-Wasserversorgung geht über (unter) dem Grundstück des Nachbarn durch oder

-Wegerechte.

Rechtliche Auseinandersetzungen über Grunddienstbarkeiten werden dem Immobilienbereich zugeordnet.

Bei Neubauten etc. ist der Risikoausschluss „Baurisiko“ zu beachten.

Der Immobilienbereich/Wohnen (Miete/Eigentum) wird geboten für die Absicherung der Eigenschaft des VN und seiner Familie als

  • Eigentümer
  • Mieter
  • Pächter
  • Nutzungsberechtigter

von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

Die einer Wohneinheit zuzurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind immer mitversichert.

Der Immobilienbereich/Wohnen umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (für das versicherte Objekt)
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Straf-Rechtsschutz – mit Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz (bereits ab Widerspruchsverfahren)
  • Mini-Photovoltaikanlage
  • Rechtsberatung plus+ (Erstberatung) (= Bonus nach dreijähriger Schadenfreiheit)

und ggf. in der Tarifvariante TOP:

  • alle selbstbewohnten Wohneinheiten im EU-Ausland
  • Erschließungs- und Anliegerabgaben (Teilversicherungssumme: €2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Planfeststellungs-, Enteignungsverfahren, Bergbauschäden, Flurbereinigungsverfahren und
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten (Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Rechtsschutz für Photovoltaik- und Solaranlagen auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland (Wartezeit 3 Monate)

Wir kennen folgende Produktlösungen mit/im Immobilienbereich:

1.Nichtselbstständige bzw. Selbstständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)

Alle selbstbewohnten Wohneinheiten der Versicherten im Inland – über die Tarifausprägung TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung

  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Private Komponente als ergänzender Vertrag bzw. für (weitere) Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber (A.1 ARB) zu Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB).

2.Gewerbetreibende/Selbstständige/Landwirte/selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

(in der privaten Komponente wie Textziffer 1. und alle vom Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten, bzw. bei Landwirten, landwirtschaftlich genutzte Flächen)

  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

3.Wohnungs- und Grundstücks-RS

Als Einzelrisiko bieten wir nur den Vermieter-Rechtsschutz an, da die weiteren Risiken über unsere Rechtsschutzpakete versichert werden können.

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch

ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis (z. B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung),

besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht,

falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.

Beispiel für Rechtsschutzfall:

VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.

Hinweise:

1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.

2. In der Tarifvariante TOP sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)

der Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (über eine Beratung des RA hinausgehende Tätigkeiten) und

der Unterhalts-RS (ohne Trennung/Scheidung) versichert jeweils mit einer

Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate

Laut Melderegister in einer/einem vom VN bewohnten Wohnung/Haus (Haushalt = erweiterter Begriff, gleiche postalische Anschrift) des VN lebend.

Bedingungsgemäß besteht kein Anspruch auf Übernahme von Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.

Wir sind also "nur" dann leistungspflichtig, wenn nicht ein anderer die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu tragen hat - man spricht in diesem Zusammenhang auch von der subsidiären Haftung bzw. Leistung des Versicherers.

Im Verkehrsbereich ist der Versicherungsnehmer u.a. auch immer als Halter seiner Fahrzeuge versichert.

Den Halter eines Fahrzeugs treffen laut Gesetz bestimmte Vorsorgemaßnahmen, damit gewährleistet ist, dass nur verkehrstaugliche Fahrzeuge in Betrieb genommen werden.

Bei größeren Firmen mit entsprechendem Fuhrpark wird diese „Haltereigenschaft“ im Sinne von § 31 StVZO häufig durch arbeitsvertragliche Regelungen auf bestimmte Personen übertragen, z.B. den Fuhrparkleiter.

Kommt es dann zu einem Verfahren gegen den Halter, z.B. wegen Überladung, wird eben bei diesen Firmen gegen den Fuhrparkleiter ermittelt.

Als Beschäftigter eines versicherten Unternehmens ist der Fuhrparkleiter im Rahmen des Verkehrsbereichs aus dem Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) natürlich versichert.

Analoge Regelungen waren früher im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) für nicht vorgesehen – somit gab es u.U. eine Deckungslücke, wenn der Versicherungsnehmer nur den Verkehrs-Rechtsschutz nach A.8 ARB als "Einzelrisiko" für seinen Fuhrpark versicherte (bei uns der Flottentarif).

Wir haben daher die Absicherung der Haltereigenschaft nach § 31 StVZO auch im "gewerblichen" Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) mitversichert.

Handelsvertreter ist nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) jeder selbstständige Gewerbetreibende, der damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den vom Handelsvertreter abgeschlossen Verträgen können sich sowohl

  • "nach oben" = mit dem von ihm vertretenem Unternehmen, wie
  • "nach unten" = seinen Kunden

ergeben.

Die Absicherung entsprechender Auseinandersetzungen ist nicht versichert..

Durch die Verleihung von Handlungsvollmacht für einen Mitarbeiter signalisiert das Unternehmen nach außen, dass es sich hier um einen verantwortlichen Mitarbeiter handelt, der im Bereich seiner Kompetenzen "handeln" kann.

Ein Handlungsbevollmächtigter ist kein Organ einer juristischen Person und unterliegt somit dem üblichen Arbeitsrecht.

Die Haftungsfunktion im Innenverhältnis ist vergleichbar wie bei allen Mitarbeitern. Hierfür ist somit kein besonderes Produkt zu versichern.

Für strittige Ansprüche von Langzeitarbeitslosen im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II (Stichwort: Hartz IV) sind die Sozialgerichte zuständig.

Versicherungsschutz ist hier somit im Rahmen der ARB ab Widerspruchsverfahren bei allen Verträgen gegeben, die die „private Komponente“ absichern.

Über unsere Rechtsschutzpakete Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) ist der Versicherungsnehmer als Hauptunternehmer für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten versichert, wenn er als Unternehmer anstelle eines mit der Erbringung beauftragten Subunternehmers („Nachunternehmer“) direkt von dessen Arbeitnehmern oder dessen Sozialversicherungsträgern zur Zahlung des Mindestlohns oder Beiträge zu Sozialversicherung wie ein Bürge in Anspruch genommen wird.

Weiter ist der Versicherungsnehmer versichert, wenn der Subunternehmer selbst zusätzliche unterbeauftragte Subunternehmer oder Verleiher beauftragt, von deren Arbeitnehmer er ebenfalls in Haftung nimmt.

Der Versicherungsnehmer ist als Hauptunternehmer weiter für die Geltendmachung seiner Regressansprüche vor deutschen Gerichten im Rahmen der Leistungsarten „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ und des „Schadenersatz-Rechtsschutzes“ gegen einen seiner Subunternehmer oder dessen Nachunternehmer versichert, nachdem er von deren Arbeitnehmern oder deren Sozialversicherungsträgern zur Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wurde.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 5.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle.

1. Gewerbliche Hausverwaltung

Versicherungsschutz kann wie bei jedem Gewerbebetrieb über Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) geboten werden.

Kein Versicherungsschutz besteht im Hinblick auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen dem Verwalter und den Eigentümern/Mietern der verwalteten Einheiten (z.B. ausstehende Nebenkostennachzahlung).

Im Hinblick auf die besondere Verantwortlichkeit gegenüber den Eigentümern und Mietern/Pächtern der verwalteten Einheiten und dem daraus resultierenden erhöhten strafrechtlichen Risikos (z.B. fahrlässige Brandstiftung durch nicht sofort behobenen Mangel an der Heizungsanlage), weisen wir darauf hin, dass hier der Abschluss des Spezial-Strafrechts besonders wichtig ist.

2. Private Hausverwaltung

Ist eine Wohnanlage so "überschaubar" (nur wenige Einheiten), dass die Hausverwaltung einer der Eigentümer selbst übernimmt - auch gegen eine geringe Aufwandspauschale -, dann wird dieser "ehrenamtliche" Risikobereich als "privater Hausverwalter" der privaten Komponente unserer Produkte zugeordnet (= Privat-Rechtsschutz) (A.1 ARB) und über die dort gebotenen Leistungen abgesichert.

Der Ausschluss des Arbeits-Rechtsschutzes (für bestehende Beschäftigungsverhältnisse) ist durch die Abwahl des Berufsbereichs möglich.

Durch die Definition „bestehende Beschäftigungsverhältnisse“ bleiben trotz Abwahl in der privaten Komponente bei unserem Unternehmen weiterhin versichert – Deckungslücken werden so vermieden:

  • Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen des VN als Arbeitnehmer (z.B. VN erhält als Rentner noch Versorgungsbezüge seiner früheren Firma).
  • VN bzw. mitversicherte Familienangehörige als Arbeitgeber bei hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Babysitter, Butler, selbst angestellte häusliche Pflegekraft).
  • VN bzw. mitversicherte Familienangehörige bei der Ausübung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Durch die Verleihung von Handlungsvollmacht für einen Mitarbeiter signalisiert das Unternehmen nach außen, dass es sich hier um einen verantwortlichen Mitarbeiter handelt, der im Bereich seiner Kompetenzen "handeln" kann.

Ein Handlungsbevollmächtigter ist kein Organ einer juristischen Person und unterliegt somit dem üblichen Arbeitsrecht.

Die Haftungsfunktion im Innenverhältnis ist vergleichbar wie bei allen Mitarbeitern. Hierfür ist somit kein besonderes Produkt zu versichern.

1. Allgemein

Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) sind versichert:

  • Praxis-, Arbeits-, Verkehrs-, Immobilien-Rechtsschutz und
  • Spezial-Strafrecht
  • = gewerbliche Komponenten

    + private Komponente für einen (Praxis-) Inhaber/Geschäftsführer
  • Die Abwahlen der Bausteine der privaten und gewerblichen Komponente können unabhängig voneinander getroffen werden.
  • Auch die gewerbliche Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).
  • Die Selbstbeteiligung wie auch die Tarifvarianten KOMFORT oder TOP können für die gewerbliche und private Komponente unterschiedlich gewählt werden.
  • Die einzelnen Berufsgruppen sind mit maximal 300 Beschäftigten versicherbar.

2.Versicherbare Berufsgruppen

  • Praxen von selbstständig tätigen Ärzten (z. B. Human-, Zahn- und Tiermediziner),
  • Angehörige anderer Heilberufe (z. B. Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwestern, Atemtherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen, Krankengymnasten, Chiropraktiker, Logopäden, Masseure, Psychologen, Psychotherapeuten und Psychiater)
  • Apotheker,
  • Optiker und Hörgeräte-Akustiker und
  • Freiberufliche und ambulante Pflegedienste.

3. Lebens-/ Berufszyklus-Paket

  • Das Rechtsschutzpaket deckt den gesamten beruflichen Werdegang eines Arztes oder Apothekers ab, d.h. für die drei "Berufsphasen":

    - Berufsphase I. (Vorbereitung auf die Niederlassung)

    = Student, Assistenzarzt, Angestellter Arzt,

    - Berufsphase II. (ab Niederlassung)

    = Arztpraxis, Apotheke

    - Berufsphase III. (nach Niederlassung/Ruhestand)

    = Rückzug ins Privatleben
  • Der Leistungsumfang des gewählten Paketes bleibt unverändert.

4. Gewerblicher Bereich

4.1. Der Praxisbereich gilt im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Arzt, Apotheker oder Angehöriger anderer Heilberufe versichert.

4.2. Im Arbeits-Rechtsschutz sind Streitigkeiten mit den Arbeitnehmern versichert.

4.3. Im Verkehrsbereich sind alle gewerblich genutzten Motorfahrzeuge versichert.

4.4.Im Immobilienbereich (Miete/Eigentum) sind alle von der versicherten Praxis/Apotheke selbstgenutzten Gewerbeeinheiten ohne Begrenzung bei Miete/Pacht (ohne Vermietung) mitversichert.

5. Besondere Unternehmen/-sformen

Gemeinschaftspraxis (siehe Stichwort: Gemeinschaftspraxis Tarif) und

Praxisgemeinschaft (siehe Stichwort: Praxisgemeinschaft Tarif).

Weitere Informationen erhalten Sie hier.
(pdf / 1,4 MB)

Da der Regress-RS im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) bereits in der Tarifvariante TOP enthalten ist, ist er als gesonderte Zusatzversicherung nicht mehr erforderlich.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus der Budget-Festsetzung (Vorauszahlungs- und Regressfestsetzungen) durch die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigung und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben.

Neu:

Um die Leistung Regress-Rechtsschutz auch für (sonstige) Heilberufe interessant zu machen, die nicht über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen, wird diesen über den Regress-Rechtsschutz für

  • außergerichtliche Abrechnungsverfahren mit Sozialversicherungsträgern
  • Versicherungsschutz geboten – eben vergleichbar mit Ärzten, die mit der KV streiten.
  • Teilversicherungssumme: 1.000 € je Quartal, keine Wartezeit.
  • Es gilt die vom VN gewählte SB – mit Schadenfreiheitssystem.

In der Tarifvariante TOP ist der Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über die beiden Rechtsschutzpakete im

  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

versichert.

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) enthält den Schutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie das Rechtsschutzpaket für selbstständig tätige Ärzte ab gerichtlichen Verfahren.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.

Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.

Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.

Bei folgenden Versicherungsleistungen gibt es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:

  • Versicherungsschutz für Produktionsmaschinen,
  • Versicherungsschutz für eingekaufte Dienstleistungen,

aber auch:

  • Gewerbliche Versicherungen, wie z.B.
  • Elektronikversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht
  • Transportversicherung
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung,

Es ist zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).

Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.

Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir in der Tarifvariante TOP Versicherungsschutz für:

1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)

Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.

Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":

  • VN beauftragt einen Steuerberater, seine Buchführung zu übernehmen.
  • VN lässt die Geschäftsräume durch eine Fremdfirma reinigen.

2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)

  • Im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für gewerbliche Versicherung gehen wir sogar noch weiter!
  • Hier stellen wir im Bedarfsfall Versicherungsleistungen ohne jegliches Limit zur Verfügung = unbegrenzte Versicherungssumme.

(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge des Gewerbetreibenden selbst dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)

Über unsere Rechtsschutzpakete Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.4, A.5 und A.6 ARB) bieten wir dem Versicherungsnehmer

  • eine Vorsorgliche Beratung für den bisherigen sowie
  • Rechtsschutz für den Betriebsnachfolger

bei Hof -, Praxis und Betriebsübergabeverträge.

1. Vorsorgliche Beratung bisheriger Inhaber bei Hof-, Praxis oder Betriebsübergabe-Verträgen

Der Versicherungsnehmer kann sich einmalig während der Vertragslaufzeit als bisherige Inhaber vor dem Abschluss eines Hof -, Praxis und Betriebsübergabe-Vertrags im Rahmen der Leistungsart „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ anwaltlich beraten oder eine Auskunft geben lassen. Dies kann auch Regelungen im Familien- und Erbrecht umfassen.

Nutzt der Versicherungsnehmer für die Beratung unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Ansonsten beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 €.

2. Rechtsschutz für Betriebsnachfolger bei Hof -, Praxis und Betriebsübergabe-Verträgen

2.1. Anwaltlichen Beratung

Wir übernehmen einmalig während der Vertragslaufzeit die Kosten einer Beratung oder Auskunft für Sie als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger. Dies kann auch Regelungen im Familien- und Erbrecht umfassen.

Nutzt der Versicherungsnehmer für die Beratung unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem. Diese Beratungskosten werden nicht auf die folgende Vertretung oder Mediation angerechnet.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 €.

2.2. Anwaltliche Vertretung

Wir übernehmen einmalig während der Vertragslaufzeit für den Versicherungsnehmer als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen im versicherten Firmen-Bereich (bei Landwirten dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich) im Rahmen der Leistungsart „Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht“ aus Streitigkeiten aus einem bestehenden Übergabevertrag, soweit der versicherte Hof, Betrieb oder die versicherte Praxis betroffen ist.

Voraussetzung ist, dass die ehemaligen Inhaber als Anspruchsgegner vollständig aus dem Hof, der Praxis oder dem Betrieb ausgeschieden sind.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 5.000 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

2.3. Mediation

Der Versicherungsnehmer kann als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger einmalig während der Vertragslaufzeit eine Mediation in Anspruch nehmen, wenn der Gegner der Altenteiler ist.

Wird die Angelegenheit durch die Mediation beendet, übernehmen wir auch die Mediationskosten des Altenteilers, sofern der Versicherungsnehmer dies beantragt und Altenteiler nicht anderweitig versichert hat.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 10.000 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

Über unsere Rechtsschutzpakete Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.4, A.5 und A.6 ARB) bieten wir dem Versicherungsnehmer

  • eine Vorsorgliche Beratung für den bisherigen sowie
  • Rechtsschutz für den Betriebsnachfolger

bei Hof -, Praxis und Betriebsübergabeverträge.

1. Vorsorgliche Beratung bisheriger Inhaber bei Hof-, Praxis oder Betriebsübergabe-Verträgen

Der Versicherungsnehmer kann sich einmalig während der Vertragslaufzeit als bisherige Inhaber vor dem Abschluss eines Hof -, Praxis und Betriebsübergabe-Vertrags im Rahmen der Leistungsart „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ anwaltlich beraten oder eine Auskunft geben lassen. Dies kann auch Regelungen im Familien- und Erbrecht umfassen.

Nutzt der Versicherungsnehmer für die Beratung unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Ansonsten beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 €.

2. Rechtsschutz für Betriebsnachfolger bei Hof -, Praxis und Betriebsübergabe-Verträgen

2.1. Anwaltlichen Beratung

Wir übernehmen einmalig während der Vertragslaufzeit die Kosten einer Beratung oder Auskunft für Sie als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger. Dies kann auch Regelungen im Familien- und Erbrecht umfassen.

Nutzt der Versicherungsnehmer für die Beratung unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem. Diese Beratungskosten werden nicht auf die folgende Vertretung oder Mediation angerechnet.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 €.

2.2. Anwaltliche Vertretung

Wir übernehmen einmalig während der Vertragslaufzeit für den Versicherungsnehmer als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen im versicherten Firmen-Bereich (bei Landwirten dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich) im Rahmen der Leistungsart „Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht“ aus Streitigkeiten aus einem bestehenden Übergabevertrag, soweit der versicherte Hof, Betrieb oder die versicherte Praxis betroffen ist.

Voraussetzung ist, dass die ehemaligen Inhaber als Anspruchsgegner vollständig aus dem Hof, der Praxis oder dem Betrieb ausgeschieden sind.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 5.000 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

2.3. Mediation

Der Versicherungsnehmer kann als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger einmalig während der Vertragslaufzeit eine Mediation in Anspruch nehmen, wenn der Gegner der Altenteiler ist.

Wird die Angelegenheit durch die Mediation beendet, übernehmen wir auch die Mediationskosten des Altenteilers, sofern der Versicherungsnehmer dies beantragt und Altenteiler nicht anderweitig versichert hat.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 10.000 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

Da eine Holding als Steuerschuldner für das Gesamtunternehmen haftet, kann eine Holding alleine nicht versichert werden. Es ist nur das Gesamtunternehmen inklusive aller Tochterunternehmen und somit mit allen Beschäftigten zu versichern.

Eine Direktionsanfrage ist daher für Anträge nach A.5 ARB notwendig, wenn

  • nur eine Holding versichert werden soll und
  • über 100 Mitarbeiter (tariflich) oder
  • mehr als 2 Tochterfirmen (spätestens dann, wenn auch dort eine Holding gegeben ist)

vorhanden sind.

Ausnahme: es müssen aus haftungstechnischen Gründen mehrerer Gesellschaften versichert sein.

Exklusiv für Firmen/Heilberufe/Landwirte

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen

  • des Privat-Verkehrs-Rechtsschutzes (A.2 ARB),
  • und Privat-Rechtsschutzes (A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB)

auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.

Hinweis:

Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz ist durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.

Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-RS aus dem Privat-Rechtsschutz).

Mitversichert über den Fußgänger-RS ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.

Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die

  • keine Zulassung benötigen bzw.
  • ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
  • ohne eine bestimmte Lizenz

bewegt werden dürfen (z.B. Pedelec).

Aber:

Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.

Nutzung von Hoverboards / Monowheels:

Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeuge aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.

Tiere, gleich ob Pferde, Katzen, Hunde etc. sind juristisch gesehen zwar keine Sachen, werden aber als „Sachen“ behandelt.

Streitfälle aus Beschädigungen dieser „Sachen“ oder Streitfälle im Zusammenhang bei Kauf-, Verkauf bzw. Verträgen ganz allgemein (z.B. Besuch beim Tierarzt mit überhöhter Rechnung) etc. sind somit bei Haustieren über den privaten Bereich versichert.

Bei gewerblicher Nutzung eines solchen Tieres, z.B.

- Wachhund einer Sicherheitsfirma oder

- Kühe des Bauern,

greift der gewerbliche Bereich mit den dort vereinbarten Leistungsarten.

Beispiel:

Der Wachhund eines Unternehmens wird von Einbrechern getötet, die Firma verlangt für das ausgebildete Tier 4.000 € Schadenersatz.

Der Immobilienbereich/Wohnen (Miete/Eigentum) wird geboten für die Absicherung der Eigenschaft des VN und seiner Familie als

  • Eigentümer
  • Mieter
  • Pächter
  • Nutzungsberechtigter

von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

Die einer Wohneinheit zuzurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind immer mitversichert.

Der Immobilienbereich/Wohnen umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (für das versicherte Objekt)
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Straf-Rechtsschutz – mit Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz (bereits ab Widerspruchsverfahren)
  • Mini-Photovoltaikanlage
  • Rechtsberatung plus+ (Erstberatung) (= Bonus nach dreijähriger Schadenfreiheit)

und ggf. in der Tarifvariante TOP:

  • alle selbstbewohnten Wohneinheiten im EU-Ausland
  • Erschließungs- und Anliegerabgaben (Teilversicherungssumme: €2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Planfeststellungs-, Enteignungsverfahren, Bergbauschäden, Flurbereinigungsverfahren und
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten (Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Rechtsschutz für Photovoltaik- und Solaranlagen auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland (Wartezeit 3 Monate)

Wir kennen folgende Produktlösungen mit/im Immobilienbereich:

1.Nichtselbstständige bzw. Selbstständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)

Alle selbstbewohnten Wohneinheiten der Versicherten im Inland – über die Tarifausprägung TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung

  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Private Komponente als ergänzender Vertrag bzw. für (weitere) Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber (A.1 ARB) zu Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB).

2.Gewerbetreibende/Selbstständige/Landwirte/selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

(in der privaten Komponente wie Textziffer 1. und alle vom Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten, bzw. bei Landwirten, landwirtschaftlich genutzte Flächen)

  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

3.Wohnungs- und Grundstücks-RS

Als Einzelrisiko bieten wir nur den Vermieter-Rechtsschutz an, da die weiteren Risiken über unsere Rechtsschutzpakete versichert werden können.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfond ist ausgeschlossen.

Ist ein beim Vorversicherer bestehender oder bereits beendeter Vertrag des Kunden schadenbelastet, kann bei uns ggf. ein Vertragsschluss erfolgen, wenn eine individuelle Selbstbeteiligung vereinbart wird.

Diese Vereinbarung erfolgt ohne zeitliche Befristung, aber für mindestens zwei Jahre.

Das bedeutet, dass für diese Selbstbeteiligung kein SB-Rabatt angerechnet wird. Außerdem nimmt der Vertrag in der vereinbarten Zeit nicht am Schadenfreiheitssystem teil.

Zur Beitragsberechnung kommt der Normaltarif (NT) oder ggf. B-Tarif zur Anwendung.Als Vertragslaufzeit wird zunächst ein Jahr vereinbart mit stillschweigender Verlängerung von Jahr zu Jahr analog den Bestimmungen in den ARB.

In der privaten Komponente unseres Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) können tarifgemäß immer alle Geschäftsführer oder Inhaber versichert werden. Für jeden Geschäftsführer ist der Beitrag individuell zu berechnen.

Bei der Bezeichnung "Geschäftsführer" handelt es sich allerdings nicht um einen juristisch fest abgegrenzten Begriff, sondern u.U. nur um die Umschreibung einer bestimmten Personengruppe, die ggf. für das zu versichernde Unternehmen wichtig sind.

Somit ist also auf jeden Fall immer in der privaten Komponente die Person versichert, die bei Antragstellung vom Versicherungsnehmer hierfür benannt wurde, gleich ob tatsächlicher Geschäftsführer oder nur die "graue Eminenz".

Wichtig ist auch, dass etwaige Änderungswünsche (z.B. nach Ausscheiden eines ursprünglich versicherten Geschäftsführers) umgehend angezeigt werden, damit ggf. auch der neue Geschäftsführer tatsächlich versichert ist.

Im Geschäftsleben kann es zu unangenehmen und schwierigen Situationen kommen. Die Geschäftspartner des Versicherungsnehmers bezahlen offene Rechnungen nicht? Der Versicherungsnehmer hat im stressigen Tagesgeschäft keine Zeit, um seinem Geld hinterherzulaufen.

Hierfür bieten wir in allen unseren Rechtsschutzprodukten folgende kostenfreie Services an:

  • Bonitätsprüfungen
    • Sekundenschnell
    • Auskunft für Firmen oder Einzelunternehmen: Behalten Sie Ihren Bonitätsindex im Blick
    • Bonitätsprüfung für mögliche Geschäftspartner
  • Inkasso
    • Einforderungen offener Rechnungen
    • keine laufenden Kosten, Erfolgsprovisionen oder Nichterfolgspauschalen für Sie

Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr und innere Unruhen sind üblicherweise im Nachkriegs-Deutschland nicht bei den Kalkulationen der Versicherer berücksichtigt worden.

Daher sind entsprechende Ereignisse auch nicht versichert – nicht nur in der Rechtsschutzversicherung.

Durch zunehmende Auslandseinsätze von Diplomaten, Beamten und Soldaten (oder auch privaten Security-Kräften) in Krisengebieten gewinnen diese Themen aber zunehmend stärker an Bedeutung.

Dass der Ausschluss tatsächlich greift, also ggf. kein Versicherungsschutz besteht, ist z.B. nicht an eine formale Kriegserklärung im völkerrechtlichen Sinne geknüpft. Es genügt vielmehr, wenn nach allgemeinem Verständnis kriegsähnliche Zustände etc. am „Schadenort“ herrschen.

Allerdings muss zwingend eine Kausalität zwischen dem Schadenereignis und den kriegsähnlichen Zuständen etc. gegeben sein, damit der Versicherungsschutz versagt wird.

Wann dies der Fall ist, wird an folgenden Beispielen erläutert:

-Beispiel nicht versichert:

Der VN ist als Bundeswehrsoldat in ein Kriesengebiet abkommandiert. Das gepanzerte Fahrzeug, in dem der VN sitzt, läuft bei einer Patrouille auf eine Mine. Der VN wird hierbei schwer verletzt.

Es kommt mit dem Dienstherrn zum Streit über die Höhe der bleibenden Folgeschäden.

-Beispiel versichert:

Der VN meldet sich als Polizeibeamter zu der „Friedensmission“ der UNO im Kosovo. In seiner Freizeit erkundet er mit einem Geländemotorrad die Umgebung.

Hierbei verschuldet er einen Verkehrsunfall, für den er strafrechtlich zu Verantwortung gezogen wird.

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers des Versicherungsnehmers, kann sich der Versicherungsnehmer beraten lassen. Voraussetzung ist, ein Eröffnungsantrag auf Insolvenz des Arbeitgebers beim Insolvenzgericht.

Nutzen der Versicherungsnehmer unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

1. Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag

Die Insolvenz eines Rechtsschutz-Kunden hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf dessen (gewerbliche) Rechtsschutzversicherung.

Allerdings kann der Insolvenzverwalter die „dauernde Erfüllung“ dieser „Verbindlichkeit“ (durch die Rechtsschutzversicherung) mit sofortiger Wirkung – oder später – ablehnen, so dass der Vertrag aufzuheben und abzurechnen ist.

Ein eventuelles Guthaben fließt dann der Insolvenzmasse zu und ist dem Insolvenzverwalter zu erstatten.

Der VN selbst kann während des Insolvenzverfahrens zunächst keine Vertragsrechte mehr im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag ausüben.

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Fortführung der Rechtsschutzversicherung, kann der "Insolvente" als "natürliche Person" ggf. selbst den Vertrag, bzw. bei gewerblichen Verträgen zumindest die private Komponente, aus den Mitteln fortführen, die ihm nach Insolvenzrecht bleiben.

Wird zur Absicherung des privaten Bereichs eine eigene, neue Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, rechnen wir bereits erfüllte Wartezeiten bzw. schadenfreie Jahre etc. wie üblich an.

2. Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Es besteht kein Versicherungsschutz in unmittelbarem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers (und mitversicherter Personen) eröffneten bzw. zu eröffnenden Insolvenzverfahrens.

Die hierbei anfallenden Kosten sind somit ggf. aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.

Der Internet-Rechtsschutz (für über Internet geschlossene Verträge) ist in allen Produkten mitversichert (auch weltweit), die den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht enthalten.

Ein gesonderter Beitragszuschlag wird hierfür bei uns nicht verlangt.

Der vom Gesetzgeber genehmigte (= legale) Umgang mit (Schuss-)Waffen, als

- Jäger,

- Sportschütze etc. oder

- aber auch bei beruflichem Einsatz, z.B. Polizist,

ist im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung abgesichert.

Soweit es um die Pacht einer Jagd (= gegen Entgelt erlangtes Recht auf Wildhege in einem bestimmten Gebiet) geht, ist Versicherungsschutz über den (privaten) Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz gegeben. Dieses Risiko wird als Pachtverhältnis über Rechte, nicht dem Immobilienbereich zugeordnet.

Hinweis:

Auseinandersetzungen eines VN mit seiner Jagdgenossenschaft werden von der Rechtsschutzversicherung nicht abgesichert, da wie bei einer Vereinsmitliedschaft ein körperliches Rechtsverhältnis (= Rechtsverhältnis eigener Art) vorliegt, auf das die ARB nicht anwendbar sind.

Die Jahresbruttomiete/-pacht besteht aus der Summe der an den Vermieter

gezahlten

- Jahresmiete/-pacht

- zuzüglich der an den Vermieter abgeführten bzw. von diesem kassierten

Nebenkosten.

Von Pacht spricht man in erster Line bei gewerblichen Objekten. Beim Vermieten einer Wohneinheit handelt es sich in der Regel um Miete.

In unseren Rechtsschutzpaketen sind alle selbstgenutzten Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten in Deutschland versichert. Hier ist die Jahresmiete/-pacht bei der Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen.

Bei unserem Vermieter-Rechtsschutz erfolgt die Berechnung des Beitrags nach der Jahresbruttomiete immer mit Nebenkosten, da auch die Nebenkosten Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter sein können.

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen des Privat-Rechtsschutz über die Leistungsarten

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und
  • Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

  • durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder
  • die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

  • 100 % aus Eigenmitteln getätigt werden
  • Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.

Es handelt sich dabei um rechtliche Auseinandersetzungen, die mit u.U. sehr hohen Kosten verbunden sein können, gleichzeitig aber nur wenige Kunden tatsächlich betreffen. Dieses Teilrechtsgebiet ist auch einer der wenigen Ausschlüsse des Spezial-Strafrechts.

Als Folge fehlt die Möglichkeit, ein risikogerechter Beitrag für die Gesamtheit aller Versicherungsnehmer zu kalkulieren.

Tiere, gleich ob Pferde, Katzen, Hunde etc. sind juristisch gesehen zwar keine Sachen, werden aber als „Sachen“ behandelt.

Streitfälle aus Beschädigungen dieser „Sachen“ oder Streitfälle im Zusammenhang bei Kauf-, Verkauf bzw. Verträgen ganz allgemein (z.B. Besuch beim Tierarzt mit überhöhter Rechnung) etc. sind somit bei Haustieren über den privaten Bereich versichert.

Bei gewerblicher Nutzung eines solchen Tieres, z.B.

- Wachhund einer Sicherheitsfirma oder

- Kühe des Bauern,

greift der gewerbliche Bereich mit den dort vereinbarten Leistungsarten.

Beispiel:

Der Wachhund eines Unternehmens wird von Einbrechern getötet, die Firma verlangt für das ausgebildete Tier 4.000 € Schadenersatz.

Im Schadenersatz-Rechtsschutz besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt (Folgeereignistheorie).

Die teilweise umstrittene Kausalereignistheorie, wonach schon die erste mögliche Ursache den Schaden auslöst, ohne dass es zunächst überhaupt zu einem schädigenden Ereignis kommt (ggf. weit vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags, z.B. Fehler in der Produktion), wird von uns nicht verwendet.

Beispiel:

- Juli/2021 = Fahrzeug wird (fehlerhaft) produziert.

- Februar/2022 = Rechtsschutzversicherung wird abgeschlossen.

- Juli/2022 = Fahrzeug wird als „neu“ erworben – Mangel nicht bekannt.

- Oktober/2022 = Fahrzeug-Händler wird insolvent und Firma aufgelöst.

- April/2023 = Unfall, der auf dem Konstruktionsmangel basiert (Bremsenversagen)

Ziel:

Da Händler nicht mehr existiert, soll gegen Hersteller aus der Produkthaftpflicht vorgegangen werden.

Vergleich der beiden „Schadeneintritts-Theorien“:

1. Kausalereignistheorie (von uns nicht angewendet)

Kein Versicherungsschutz, da fehlerhafte Produktion (also das kausale Ereignis für den Schaden = Konstruktionsmangel) vor Abschluss des Vertrags erfolgte.

2. Folgeereignistheorie

Versicherungsfall tritt an dem Tag ein, als es infolge des Konstruktionsmangels bzw. der fehlerhaften Produktion zu dem Unfall kam.

An diesem Tag war VN bereits entsprechend versichert.

Versicherungsschutz somit ohne „Wenn und Aber“ gegeben.

Für das Kfz-Gewerbe besteht über unseren Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) im gewerblichen Verkehrsbereich auch Versicherungsschutz für den VN bzw. seine Mitarbeiter bei Fahrten mit Obhutsfahrzeugen.

Hier handelt es sich um Fahrzeuge von Kunden, die z. B. bei einer Probefahrt bewegt werden.

Bezüglich des amtlichen Kennzeichens gelten für den Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 und A.8 ARB) folgende Regelungen:

1. Privat-Verkehrs-Rechtsschutz für die Einzelperson

Wir versichern alle auf den VN zugelassenen Fahrzeuge zu einem Pauschalbeitrag ohne Angabe von Kennzeichen.

2. Privat-Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie

Wir versichern alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge zu einem Pauschalbeitrag ohne Angabe von Kennzeichen.

3. Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz

  • Versichert gelten die auf den VN zugelassenen Fahrzeuge, die von der Beitragsberechnung her in zwei Fahrzeugkategorie (Pkw und Lkw) unterteilt sind.
  • Hier ist dann je Fahrzeugkategorie die Anzahl der Kraftfahrzeuge maßgebend - ohne Angabe von Kennzeichen.

Laut Familiendefinition endet die Mitversicherung von Kindern – anders als bei vielen Mitbewerbern – erst, wenn volljährige

  • Kinder heiraten bzw. in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft zusammenleben oder
  • eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
  • Um eine Versicherungslücke zu vermeiden (Thema: Haftungsrisiko) entfällt bei uns die Mitversicherung erst aber der nächsten Hauptfälligkeit.

Eine Ausbildung ist zwar z.B. sicher auf Dauer (2 oder mehrere Jahre) angelegt, aber eben

  • keine berufliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn und
  • hier wird auch kein leistungsbezogenes Entgelt gezahlt, sondern eine Ausbildungsvergütung.

Ein Ausbildungsverhältnis beeinträchtigt oder beendet daher bei uns den Versicherungsschutz nicht.

Ihre Kunden können somit bei uns auf den Versicherungsschutz für ihre Kinder – ggf. auch als Halter eigener Fahrzeuge – vertrauen, gleich ob in der Ausbildung, im Studium oder nach der Ausbildung arbeitslos bzw. neue Ausbildung oder Studiengang.

Auch ist keine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer erforderlich, um Versicherungsschutz zu erhalten.

Vorsorge für Kinder:

Scheiden volljährige Kinder aus der Mitversicherung über den Vertrag ihrer Eltern aus - z. B. Heirat oder Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt -, können sich diese innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden aus der Mitversicherung selbst rückwirkend nach den A.1 bzw. A.4, A.5 und A.6 ARB versichern.

  • Keine Wartezeit (auch nicht bei höherwertigem Leistungsumfang) und ggf. sogar
  • Anrechnung der SF-Klasse der Eltern.

Kinder sind im Verkehrsbereich in unseren Produkten wie folgt mitversichert:

1. Welche Kinder - laut Familiendefinition in den ARB

- Minderjährige und

- unverheiratete bzw. nicht in einer Lebenspartnerschaft lebende, volljährige Kinder ohne Altersgrenze (!), letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig), auch als Au-Pair.

  • Auch mitversichert sind Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder sowie
  • Austauschschüler bis zu einem Jahr.
  • Darüber hinaus Kinder, für die der VN Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat.
  • Kinder mitversicherter Kinder.

2. Produkte

2.1. Als Halter eigener Motorfahrzeuge

  • Privat-Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (A.2 ARB)
  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) und
  • analog hierzu auch in der privaten Komponente der gewerblichen Rechtsschutzpakete (A.4, A.5 und A.6 ARB).

2.2. Fußgänger-Rechtsschutz

Fußgänger-Rechtsschutz = als Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält.

Hinweis:

Der Fußgänger-Rechtsschutz ist auch im privaten Bereich unserer Rechtsschutzpakete enthalten, selbst wenn dort ggf. der Verkehrsbereich abgewählt wurde.

Unbebaute Grundstücke im Sinne unserer Tarifbestimmungen sind Grundstücke, die

  • nicht bebaut sind bzw.
  • auf denen sich nur wirtschaftlich unbedeutende Objekte* befinden (z.B. Freizeitgrundstücke/Obstgärten).

Im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB), bzw. bei gewerblichen Produkten in der privaten Komponente, sind in der Tarifvariante TOP über den Bereich Wohnen neben

  • allen selbstbewohnten Wohneinheiten des VN und seiner Familie im Inland in der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung)
  • mit dazugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen

auch unbebaute, nicht gewerblich genutzte Freizeitgrundstücke mitversichert.

* = Objekte, die weder zur dauernden Bewohnung durch Menschen oder zur gewerblichen Nutzung geeignet sind (z.B. Geräteschuppen, Hasenstall etc.)

Was versteht man unter kollektivem Arbeitsrecht?

Das kollektive Arbeitsrecht gehört wie das Individualarbeitsrecht zum Arbeitsrecht.

Beim kollektiven Arbeitsrecht geht es insbesondere um das Recht von arbeitsrechtlicher Koalitionen (Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften - inkl. Tarifvertrags- und Arbeitskmapfrecht) sowie Regelung der Mitbestimmung in Unternehmen und Betrieben (Betriebsrat/Personalrat). Im Gegensatz dazu regelt das Individualarbeitsrecht die arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitsgeber (AG) und dem einzelnen Arbeitnehmer (AN) bezüglich der zu leistenden Arbeit.

Mittels des kollektiven Arbeitsrechts sollen die Rechte der AN als Gesamtheit ("kollektiv") gegenüber den AG gewahrt und durchgesetzt werden. Das kollektive Arbeitsrecht regelt daher die Formen der Mitbestimmung der AN und die Möglichkeiten der AN ihre Forderungen bzgl. des Arbeitsverhältnisses durch kollektiven Druck auf die AG gemeinsam zu erreichen.

Über unseren Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) bieten wir Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit kollektivem Arbeitsrecht (konkret als Betriebs- oder Personalrat)

  • über die Tarifvariante KOMFORT bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € und
  • über die Tarifvariante TOP ohne Teilversicherungssumme,

Auch in den Rechtsschutzpaketen Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB), Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) und Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) bieten wir Versicherungsschutz (konkret mit Betriebs- oder Personalrat)

  • über die Tarifvariante KOMFORT bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € und
  • über die Tarifvariante TOP bis zu einer Teilversicherungssumme von 5.000 €

Versicherungsschutz besteht, wenn die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz nicht abgewählt wurde. Es gilt eine Wartezeit von 3 Monate.

Beispiel:

Der VN möchte eine Betriebsratswahl anfechten, bei der er als Kandidat nicht erfolgreich war. Er vermutet, dass die Auszählung fehlerhaft war.

Der Betriebsrat des Unternehmens des VN versucht mit anwaltlicher Hilfe einen weiteren Raucher-Pausenraum durchzusetzen. Sie halten dies nicht für erforderlich und klären die Angelegenheit mit einem Anwalt.

Kombis sind Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder von Gütern zu dienen und die über nicht mehr als 9 Sitzplätze verfügen - mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.

1. Allgemein

Im Privat-Rechtsschutz gibt es zwei Produktlinien:

  • "KOMFORT" für preisbewusste Kunden
  • "TOP" für das umfangreichste Leistungspaket.

Versichert sind:

Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Wohnen-Rechtsschutz mit

Spezial-Strafrecht

Jeder unserer Kunden hat die Möglichkeit, durch Abwahlen sein Versicherungsprodukt individuell seinen Erfordernissen anzupassen.

2. Versicherter Personenkreis

Versichert sind der VN und dessen Familie.

3. Bereich

3.1. Der Privatbereich umfasst auch den Versicherungsschutz als

  • Fahrgast
  • Fußgänger
  • Radfahrer
  • als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, z. B. als Reiter oder Skater

3.2. Der Berufsbereich gilt nur in der Eigenschaft als Nichtselbstständiger.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (auch bei nebenberuflicher Ausübung) mit Ausnahme des Verkehrsbereichs bei "auch" gewerblicher Nutzung von privaten Pkw, Kombis und Kräder.

3.3. Der Verkehrsbereich gilt

in der Eigenschaft als

- Eigentümer, Halter, Mieter oder Leasingnehmer aller auf die versicherten Personen zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihnen zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer Vermietfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers (kein Versicherungsschutz besteht für gewerblich genutzte Fahrzeuge, mit Ausnahme privater Pkw, Kombis und Krädern, die "auch" gewerblich genutzt werden) und

- Fahrer fremder Fahrzeuge sowie für

- Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft bei privater Nutzung.

3.4. Im Bereich Wohnen (Miete/Eigentum) sind alle vom VN und dessen Familie

- selbstbewohnten Wohneinheiten mit

- dazugehörigen Garagen oder

- Kraftfahrzeug-Abstellplätzen

im Inland (in Verbindung mit der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland) ohne Vermietung versichert.

4. Hinweis

Trotz unserer vom Markt abweichenden Annahmepolitik bei diesem Produkt empfiehlt sich bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen natürlich der Abschluss des Rechtsschutzpakets (A.5 ARB)

- Firmen-Rechtsschutz bzw.

- Heilberufe-Rechtsschutz,

um auch die gewerblichen Risiken abzusichern.

Mit Kommunal-Rechtsschutz wird eine besondere Produktlösung bezeichnet, die vor allem von kleinen (!) Gemeinden und Kommunen nachgefragt wird.

Im Wesentlichen besteht der Kommunal-Rechtsschutz aus

- dem Verkehrsbereich (z.B. für das gemeindliche Fahrzeug der freiwilligen Feuerwehr) und

- dem Straf-Rechtsschutz (z.B. im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflichten).

Aufgrund des sehr begrenzten Kundenpotentials und anderweitigen Ausrichtung unseres Rechtsschutzangebotes bei teilweise doch erheblichen Rechtskostenrisiken, wird diese Versicherungsform von uns nicht geboten.

1. Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag

Die Insolvenz eines Rechtsschutz-Kunden hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf dessen (gewerbliche) Rechtsschutzversicherung.

Allerdings kann der Insolvenzverwalter die „dauernde Erfüllung“ dieser „Verbindlichkeit“ (durch die Rechtsschutzversicherung) mit sofortiger Wirkung – oder später – ablehnen, so dass der Vertrag aufzuheben und abzurechnen ist.

Ein eventuelles Guthaben fließt dann der Insolvenzmasse zu und ist dem Insolvenzverwalter zu erstatten.

Der VN selbst kann während des Insolvenzverfahrens zunächst keine Vertragsrechte mehr im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag ausüben.

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Fortführung der Rechtsschutzversicherung, kann der "Insolvente" als "natürliche Person" ggf. selbst den Vertrag, bzw. bei gewerblichen Verträgen zumindest die private Komponente, aus den Mitteln fortführen, die ihm nach Insolvenzrecht bleiben.

Wird zur Absicherung des privaten Bereichs eine eigene, neue Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, rechnen wir bereits erfüllte Wartezeiten bzw. schadenfreie Jahre etc. wie üblich an.

2. Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Es besteht kein Versicherungsschutz in unmittelbarem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers (und mitversicherter Personen) eröffneten bzw. zu eröffnenden Insolvenzverfahrens.

Die hierbei anfallenden Kosten sind somit ggf. aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.

Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen wie z.B. Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen etc. sind über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht versichert – soweit diese Leistungsart für das betroffene Rechtsgebiet abgeschlossen ist.

Beispiele:

  • Autokauf = Verkehrsbereich
  • Buchung einer Urlaubsreise = Privatbereich

Muss der Vertragspartner, gegen den der Versicherungsnehmer noch Forderungen hat, Insolvenz anmelden, zählt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Insolvenzverwalter etc. zum versicherten Leistungsumfang. In der Tarifvariante TOP bieten wir Versicherungsschutz für eine Beratung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Hinweise:

1. Insolvenzverfahren

Für ein Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragt werden soll oder eröffnet wurde, besteht kein Versicherungsschutz.

2. Serviceleistung Inkasso

Über unsere Serviceleistungen besteht die Möglichkeit, durch ein professionelles Inkassounternehmen, die Fa. atriga GmbH, kostenfrei ein effektives Forderungsmanagement durchführen zu lassen.

Einzelheiten siehe: Inkasso

1. Kosten für den eigenen Anwalt

Ganz allgemein formuliert übernehmen Rechtsschutzversicherer im Rahmen ihrer ARB bei Versicherungsfällen die Kosten des (einen) Anwalts des Versicherungsnehmers - bzw. bei Unterliegen in einem Rechtsstreit auch die Kosten der Gegenseite, die Gerichtskosten etc..

Als Kosten für den Anwalt des Versicherungsnehmers werden hierbei Kosten für einen am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwalt (der auch die Rechtssprechungspraxis vor Ort sicher am besten einschätzen kann) übernommen.

2. Kosten für einen Korrespondenzanwalt

Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht - und damit von seinem (siehe Textziffer 1.) Anwalt entfernt, übernehmen wir bei Versicherungsfällen im Rahmen der ARB bei

2.1. "Zivilsachen" mit den Leistungsarten

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz
  • Sozial-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz

und

2.2. Auslandsfällen

zusätzlich die Kosten eines „Korrespondenzanwalts“.

Dieser „Korrespondenzanwalt“ ist sinnvollerweise am Wohnort des Versicherungsnehmers ansässig und übernimmt dann – nach Besprechung der jeweiligen Themen mit dem Versicherungsnehmer - die Korrespondenz zwischen dem Versicherungsnehmer und dem eigentlich "prozessführenden" Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts (daher für den zweiten Anwalt die Bezeichnung „Korrespondenzanwalt“).

Durch den „Korrespondenzanwalt“ wird vermieden, dass der Versicherungsnehmer wegen jeder Frage - z.B. zu Schriftsätzen der Gegenseite - den "prozessführenden" Anwalt immer persönlich in dessen Geschäftsräumen (über 100 km entfernt) aufsuchen muss.

3. Reisekosten des Anwalts (Textziffer 1) bei Verzicht auf den Korrespondenzanwalt (Textziffer 2)

3.1. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf einen ihm nach den ARB zustehenden „Korrespondenzanwalt“ – weil er sich z.B. durch einen an seinem Wohnort ansässigen Anwalt vertreten lässt – übernehmen wir zusätzlich zu den sonst üblichen Kosten auch Reisekosten des Anwalts bis zur Höhe der Kosten, die für einen „Korrespondenzanwalt“ zu bezahlen wären.

Diese Reisekosten entstehen, wenn der am Wohnort des Versicherungsnehmers ansässige Anwalt zum Gerichtstermin in eine andere Stadt „anreisen“ muss (mehr als 100 km Luftlinie entfernt).

3.2. Auch Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe notwendig ist.

Nachfolgende Kostenbeispiele basierend auf dem Prozesskostenrisiko des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) – Stand 01.01.2021. Der konkrete Versicherungsschutz ergibt sich aus der bei Antragstellung vereinbarten Produktgestaltung in Verbindung mit den entsprechenden Vertragsbedingungen.

Arbeits-Rechtsschutz

Der VN will gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vorgehen.

Zusammensetzung des Streitwertes: Immer das 3-fache Monatsgehalt (z.B. 3.000 € Monatsgehalt) = Streitwert 9.000 €.

2.874,27 € in der 1. Instanz zuzüglich MwSt.

Hinweis: Die Kosten der 1. Instanz trägt jede Partei selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, d.h. auch wenn der VN das Verfahren gewinnt, entstehen Kosten für ihn.

Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (für Nebengeschäfte)

Der VN will gegen den Verkäufer seiner neuen Drehbank klagen.

Zusammensetzung des Streitwertes: Die Höhe der Anschaffung (z.B. 5.000 €) = Streitwert 5.000 €.

2.800,05 € in der 1. Instanz,

2.917,38 € in der 2. Instanz,

5.717,43 € gesamt

Privater Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz

Die im Internet bestellte Ware entspricht nicht den Versprechungen im Internet.

Zusammensetzung des Streitwertes: Kaufpreis der Ware z.B. 250 € = Streitwert 250 €.

506,21 € in der 1. Instanz,

Hinweis: Aufgrund des niedrigen Streitwertes gibt es grundsätzlich keine Berufung, es bleibt somit nur bei der ersten Instanz.

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Dem VN wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und er will sich gegen die viel zu hohe Geldbuße wehren.

Zusammensetzung des Streitwertes: = Rechtskostenrisiko wird nicht aus dem Streitwert, sondern aus einer Rahmengebühr ermittelt.

33,00 € bis 187,00 € Grundgebühr,

22,00 € bis 330,00 € Verfahrensgebühr (Verfahren vor Verwaltungsbehörde) und

22,00 € bis 330,00 € Termingebühr (Verfahren vor Verwaltungsbehörde).

Regress-Rechtsschutz

Der VN will sich gegen die Rückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) wehren.

Zusammensetzung des Streitwertes: = Die Höhe des strittigen Betrages (z.B. 5.000 €) (Streitwert wird meist vorläufig mit 5.000 € angesetzt und später im Zweifel nach oben korrigiert.).

540,50 € im Widerspruchsverfahren zuzüglich MwSt. und Auslagen.

Spezial-Strafrecht

Der VN will sich durch einen Anwalt vertreten lassen, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, in welchem man ihm z.B. vorwirft, umweltgefährdende Stoffe freigesetzt zu haben.

Zusammensetzung des Streitwertes: Anwälte, die den VN in einem solch speziellen Fall vertreten, vereinbaren meist ein angemessenes Honorar. Dieses beträgt - als grober Anhaltswert - 200,00 € je Stunde.

Kostenrisiko: Schnell können hier mehrere tausend € Anwaltskosten anfallen.

Hinweise zur Berechnung:

  • "Arbeits-Rechtsschutz": Die Kosten der "1. Instanz" setzen sich aus den außergerichtlichen kosten, den eigenen Rechtsanwaltskosten der ersten Instanz, sowie den Gerichtskosten der ersten Instanz zusammen.
  • In allen anderen Fällen
    • setzt sich die "1. Instanz" aus den außergerichtlichen Kosten, den eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltskosten der ersten Instanz, sowie den Gerichtskosten der ersten Instanz zusammen.
    • setzt sich die "2. Instanz" aus den eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltskosten der zweiten Instanz, sowie den Gerichtskosten der zweiten Instanz zusammen.
  • Alle genannten Beträge enthalten die Auslagenpauschale/n, sowie die Mehrwertsteuer.

Die Kostenfestsetzung erfolgt auf Antrag der Prozessparteien durch das Gericht über die Höhe der Prozesskosten, die eine Prozesspartei der anderen Partei zu erstatten hat. Dies erfolgt über einen vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss („KFB“).

Verliert der VN einen Prozess, für den wir Kostenschutz erteilt haben, werden zugunsten des Gegners festgesetzte Kosten von uns übernommen.

Unter Kostenrisiko wird die finanzielle Belastung einer Prozesspartei verstanden, die sie bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens neben dem Unterliegen in der Hauptsache zusätzlich treffen kann.

Außer den eigenen Anwaltskosten sind die des Gegners ebenso zu berücksichtigen wie die Gerichtskosten einschließlich der Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen.

Als Faustregel sollten die Kosten für 2 Instanzen (also einschließlich der Berufungsinstanz) veranschlagt werden.

Bei Streitwerten bis 8.000.- € übersteigen die denkbaren Kosten oft die streitigen Beträge.

Im Rahmen des Versicherungsschutzes tragen wir das Kostenrisiko eines Verfahrens.

Zu den Landfahrzeugen zählen z. B. zulassungspflichtige

  • Krafträder mit Versicherungskennzeichen wie Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) und Kleinkrafträder (Moped)
  • Segway (unterliegen wie Mofas der Versicherungspflicht und haben ein Versicherungskennzeichen)
  • alle übrigen Krafträder (Motorrad) mit amtlichem Kennzeichen (auch mit Beiwagen)
  • sowie mit Anhänger
  • Pkw, Kombis, Wohnmobile
  • Lkw bis 4 t Nutzlast
  • Busse > 9 Sitze
  • Zugmaschinen
  • Sattelzugmaschinen
  • Sonderfahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger)
  • Auf den VN zugelassene Anhänger oder Auflieger (von versicherten Sattelzugmaschinen) sind im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) ohne Mehrbeitrag mitversichert.

Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.

Krafträder mit

Versicherungskennzeichen sind:

- Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Geschwindigkeit nicht über

25 km/h) sowie

- Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h) und

amtlichem Kennzeichen:

- alle übrigen Krafträder (auch mit Beiwagen).

Streitigkeiten mit den Trägern der Arbeitslosenversicherung oder anderen Sozialversicherungen fallen unter den Sozial-Rechtsschutz, der sich bereits auf das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren erstreckt.

Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr und innere Unruhen sind üblicherweise im Nachkriegs-Deutschland nicht bei den Kalkulationen der Versicherer berücksichtigt worden.

Daher sind entsprechende Ereignisse auch nicht versichert – nicht nur in der Rechtsschutzversicherung.

Durch zunehmende Auslandseinsätze von Diplomaten, Beamten und Soldaten (oder auch privaten Security-Kräften) in Krisengebieten gewinnen diese Themen aber zunehmend stärker an Bedeutung.

Dass der Ausschluss tatsächlich greift, also ggf. kein Versicherungsschutz besteht, ist z.B. nicht an eine formale Kriegserklärung im völkerrechtlichen Sinne geknüpft. Es genügt vielmehr, wenn nach allgemeinem Verständnis kriegsähnliche Zustände etc. am „Schadenort“ herrschen.

Allerdings muss zwingend eine Kausalität zwischen dem Schadenereignis und den kriegsähnlichen Zuständen etc. gegeben sein, damit der Versicherungsschutz versagt wird.

Wann dies der Fall ist, wird an folgenden Beispielen erläutert:

-Beispiel nicht versichert:

Der VN ist als Bundeswehrsoldat in ein Kriesengebiet abkommandiert. Das gepanzerte Fahrzeug, in dem der VN sitzt, läuft bei einer Patrouille auf eine Mine. Der VN wird hierbei schwer verletzt.

Es kommt mit dem Dienstherrn zum Streit über die Höhe der bleibenden Folgeschäden.

-Beispiel versichert:

Der VN meldet sich als Polizeibeamter zu der „Friedensmission“ der UNO im Kosovo. In seiner Freizeit erkundet er mit einem Geländemotorrad die Umgebung.

Hierbei verschuldet er einen Verkehrsunfall, für den er strafrechtlich zu Verantwortung gezogen wird.

Die Kündigung stellt eine Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Mietverhältnis oder Versicherungsvertrag) durch eine einseitig rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Das heißt, eine solche Willenserklärung wird mit fristgerechter Zustellung beim anderen Vertragspartner wirksam, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf.

Was das Kündigungsrecht bei Versicherungen betrifft, kann auch ein 5-Jahresvertrag durch den VN nach drei Jahren ordentlich gekündigt werden (Kündigungsfrist: drei Monate). Eine ggf. rechtsunwirksame Kündigung ist unverzüglich (ca. 14 Tage) zurückzuweisen, anderenfalls darf der Kündigende u.U. auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen.

5-Jahresverträge sind aber weiter möglich.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadenfall besteht sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer.

1. Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer

1.1. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung zulässig.

1.2. Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für einen eingetretenen Rechtsschutzfall, ist der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht berechtigt, bei uns den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen (wie in der Sachversicherung üblich).

Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Anerkennung der Leistungspflicht zugegangen sein.

2. Kündigungsrecht für den Versicherer

Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, ist der Versicherer innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Anerkennung der Leistungspflicht zugegangen sein.

3. Wirksamkeit der Kündigung

3.1. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.

Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.

3.2. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach dem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

4. Kündigung nach Inanspruchnahme von Service-Leistungen

Nutzen der VN unsere Service-Leistungen „Rechtsanwälte am Telefon“ oder Rechtsberatungs-Chat insgesamt öfter als vier Mal innerhalb eines Versicherungsjahrs, sind der Versicherungsnehmer wie auch wir berechtigt, den Rechtsschutzvertrag vorzeitig zu kündigen.

Die Kündigung muss uns beziehungsweise dem VN innerhalb eines Monats nach der letzten Inanspruchnahme der „Rechtsanwälte am Telefon“ oder des Rechtsberatungs-Chats zugehen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

Wenn der VN kündigt, wird seine Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Er kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs.

Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem der VN diese erhalten hat, wirksam.

1. Allgemein

  • Die Verträge unterliegen der Beitragsanpassung.
  • Wir prüfen einmal im Jahr nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, ob und welche Beitragserhöhung oder -verminderung notwendig ist.

2. Information über Beitragsanpassung

Alle betroffenen Versicherungsnehmer werden auf die Beitragsanpassung und das daraus folgende Kündigungsrecht mit dem Hauptfälligkeitsanschreiben einen Monat vor dem Erhöhungstermin hingewiesen.

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.

Die Kündigung stellt eine Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Mietverhältnis oder Versicherungsvertrag) durch eine einseitig rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Das heißt, eine solche Willenserklärung wird mit fristgerechter Zustellung beim anderen Vertragspartner wirksam, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf.

Was das Kündigungsrecht bei Versicherungen betrifft, kann auch ein 5-Jahresvertrag durch den VN nach drei Jahren ordentlich gekündigt werden (Kündigungsfrist: drei Monate). Eine ggf. rechtsunwirksame Kündigung ist unverzüglich (ca. 14 Tage) zurückzuweisen, anderenfalls darf der Kündigende u.U. auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen.

5-Jahresverträge sind aber weiter möglich.

Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB] für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:

a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das kann z.B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein) und

b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen führen für Neuverträge im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungsgrundlage.

Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode Anwendung, die auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge verwendet.

Das Itzehoer Kundenportal „Meine Itzehoer“ ist der Zugang für Endkunden zum nachhaltigen digitalen Versand. Abrufbar sind bspw. Versicherungsscheine, Nachträge und Rechnungen im Kundenportal eingestellt sind.

Diese Dokumente brauchen damit nicht mehr gedruckt zu werden. Das schont die Umwelt und der CO2-Fußabdruck kann reduziert werden.

Zusätzlich hat der Kunde 24/7 einen Überblick über seine Versicherungsverträge und sieht zu jeder Zeit und zu jedem Vertrag seinen persönlichen Ansprechpartner. Das Kundenportal ist im digitalen Zeitalter der Online-Kanal des persönlichen Vermittlers vor Ort.

Als Portalkunde erhält der Versicherungsnehmer seine Post nur noch auf dem digitalen Weg. Die Kostenersparnis geben wir gerne an den Versicherungsnehmer in Form eines verringerten Beitrags weiter.

Zudem hat der Versicherungsnehmer den Vorteil, dass er, als registrierter Protalkunde, bei der Nutzung unserer Services, seine Kundendaten nicht erneut eintragen muss.

Tarifierung über A.4 ARB:

Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist gemäß A.4 ARB nur dann versicherbar, wenn er einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehört und nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt

1. Im Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) sind versichert:

Arbeits-, Verkehrs-, Immobilien-Rechtsschutz (als landwirtschaftliche Komponente - inklusive des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht) mit

  • Spezial-Strafrecht und
  • private Komponente für den Inhaber.

Die landwirtschaftliche Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden.

2. Versichert sind in der landwirtschaftlichen Komponente:

  • der VN (der landwirtschaftliche Betrieb),
  • der vom VN bestellte Vertreter in Ausübung der Tätigkeit für den Betrieb,
  • die Mitinhaber, die im landwirtschaftlichen Betrieb tätig und/oder wohnhaft sind,
  • die Hoferben, die im landwirtschaftlichen Betrieb tätig und/oder wohnhaft sind sowie
  • die Altenteiler und
  • alle beim VN beschäftigten Personen in Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit sowie

in der privaten Komponente in der Tarifvariante KOMFORT ist:

  • der VN oder der/die Inhaber/Geschäftsführer und seine Familie versichert,

Darüber hinaus besteht in der Tarifvariante TOP auch Versicherungsschutz für

  • die Mitinhaber, die im Betrieb des VN wohnhaft und/oder dort tätig sind,
  • die Hoferben, die im Betrieb des VN wohnhaft und/oder dort tätig sind sowie
  • die Altenteiler und
  • deren Familien.

3. Hinweise

  • Gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe der Landwirtschaft, wie z.B. Gaststätte oder Lohndreschunternehmen, sind gesondert im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) zu versichern.
  • Über unseren Landwirtschafts-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOP besteht im Bereich der Pensionspferde und Reiterhöfe und Pferdezuchten bzw. Pferdehandel mit einer zusätzlichen Teilversicherungssumme von 10.000 € Versicherungsschutz. . Die Selbstbeteiligung beträgt 10 % des Summe der zu übernehmenden Kosten,mind. 500 € SB.
  • Für landwirtschaftliche Nebenbetriebe wird über Landwirtschafts-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOPder Firmenvertrags-Rechtsschutz beitragsfrei - bereits ab außergerichtlichen Verfahren - mitversichert.

Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate.

Mitversichert sind vom VN in andere Unternehmen (Personen-/Kapitalgesellschaften) ausgelagerte landwirtschaftliche Betriebstätigkeiten, die ausschließlich den beteiligten landwirtschaftlichen Betrieben dienen (keine gewerblichen Tätigkeiten).

  • Eine Versicherungsleistung erfolgt im Verhältnis der Anteile des VN an dem jeweiligen Unternehmen.
  • Kein Versicherungsschutz besteht aber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Mitinhaber gegen die Inhaber dieser anderen Unternehmen aus dem jeweiligen Gesellschaftsverhältnis (= Innenverhältnis).
  • Die mitversicherten Mitinhaber, Hoferben und Altenteiler müssen vom VN im Antrag/Versicherungsvertrag benannt werden.

4. Nicht versicherbare Betriebe oder Branchen- über A.5 (Firmen-Rechtsschutz) zu versichern:

  • Landwirtschaftliche Intensivbetriebe (z.B. Massentierhaltung, Zuchtbetriebe, Besamungsstationen)
  • Baumschulen mit mehr als 2ha Baumschulfläche
  • Gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe wie
  • Gaststätten
  • Metzgereien
  • Reiterhöfe (vgl. aber unser besonderes Produkt)
  • land- und forstwirtschaftliche Lohnbetriebe
  • Winzer
  • Biogasanlagen
  • Photovoltaikanlagen
  • Windkraftanlagen

Abgrenzungshilfen:

Tierhaltung:

  • Von einer nicht über A.4 versicherbaren Intensiv-Tierhaltung ist auszugehen, wenn die Zahl der Tiere nicht im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Flächen, aus denen das notwendige Futter gewonnen werden könnte, steht (Flächenschlüssel, z.B. bei einem 10ha-Hof: 100 Kühe oder 90 Pferde, 625 Mastschweine, 400 Mastplätze, 50 Zuchtsauenplätze oder 5.000 Legehennen).
  • Hundezucht ist gewerbliche Tierhaltung.

Pensionspferdehaltung und Zucht:

  • Bei Beachtung des Flächenschlüssels ist die Haltung fremder Tiere unschädlich. Selbst das Bereitstellen von Reitanlagen oder -hallen ändert nichts an dieser Einordnung, da solche Anlagen zur artgerechten Reitpferdehaltung gehören.
  • Auch das Vermieten der Pferde zu Reitzwecken zählt bei ausreichender Futtergrundlage und wenn keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden, zur Landwirtschaft.
  • Unter Beachtung des Flächenschlüssels ist auch die Pferdezucht Landwirtschaft. Dabei kommt es nicht darauf an, welchem Zweck diese Tiere dienen. Landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung ist deshalb nicht nur die Zucht oder Haltung von Schlacht- und Zugpferden, sondern auch die Zucht oder Haltung von Reitpferden, die dem Leistungssport oder der Freizeitgestaltung dienen.
  • Wird das Verhältnis Pferde zu Fläche überschritten können wir hier ein besonderes Produkt anbieten.

Reitunterricht:

  • Erteilt der Landwirt Reitunterricht, dann nimmt er eine gewerbliche Tätigkeit vor. Es besteht somit im Rahmen des Rechtsschutzes für Landwirte kein Versicherungsschutz.
  • Betreibt der Landwirt neben der Pensionspferdehaltung eine Reitschule, liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor, wenn beide Bereiche einen einheitlichen Betrieb bilden. Dies ist der Fall, wenn die einzelnen Betriebsteile eng miteinander verwoben sind, voneinander abhängig sind oder die verschiedenen Tätigkeitsbereiche wirtschaftlich zusammengehören.

Einrichtung einer Verkaufsstelle:

  • Der Verkauf bzw. die Vermarktung eigener Produkte zählt zur landwirtschaftlichen Tätigkeit.
  • In Grenzen ist der Verkauf fremder Erzeugnisse unschädlich. Die eigenen Erzeugnisse müssen jedoch regelmäßig und nachhaltig zu mehr als 40 % im eigenen Handelsgeschäft abgesetzt werden. Zusätzlich müssen die eigenen Erzeugnisse mindestens 30 % des Gesamtumsatzes erreichen.

Dienstleistungen für Dritte:

  • Erbringt der Landwirt Dienstleistungen für Dritte und erwirbt er zu diesem Zweck Anlagegüter (beispielsweise Forst-Spezialschlepper oder Mähdrescher), dann unterhält er einen von der Land- und Forstwirtschaft getrennten selbstständigen Gewerbebetrieb.

Fischereibetriebe:

  • Ein Unternehmen der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seenfischerei, Bachfischerei und Flussfischerei (Binnenfischerei) kann zwar Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sein. In der Rechtsschutzversicherung fallen diese Betriebe jedoch nicht unter den A.4 ARB. Eine Rechtsschutzversicherung kann nur über den A.5 ARB abgeschlossen werden.

Gartenpflege, Gartenanlagen:

  • Übernimmt eine Gärtnerei auch die Grabpflege, dann liegt, wenn eigen erzeugte Pflanzen verwendet werden, kein Gewerbebetrieb vor. Beträgt der Umsatz aus der Grabpflege mehr als 50 % und werden überwiegend nicht selbst gezogene Pflanzen verwendet, handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Liegt eine gewerbliche neben einer landwirtschaftlichen Betätigung vor, so sind beide Betriebe selbst dann getrennt zu beurteilen, wenn eine zufällige, vorübergehende wirtschaftliche Verbindung zwischen ihnen besteht, die ohne Nachteil für diese Betriebe gelöst werden kann. Nur eine über dieses Maß hinausgehende wirtschaftliche Beziehung zwischen den Betrieben kann eine einheitliche Beurteilung verschiedenartiger Betätigungen rechtfertigen. Abgestellt wird darauf, ob die Landwirtschaft bzw. das Gewerbe dem Unternehmen das Gepräge verleihen. Der Gewerbebetrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dauerhaft umstrukturiert wird.

Im Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) sind durch die landwirtschaftliche Komponente im Verkehrsbereich alle auf den versicherten landwirtschaftlichen Betrieb zugelassenen Fahrzeuge versichert.

Der Versicherungsschutz umfasst somit neben den „traditionellen landwirtschaftlichen Fahrzeugen“ (Traktoren, Ackerschlepper, Mähdrescher etc.) z.B. auch Nutzfahrzeuge wie Lkw/Sattelschlepper des landwirtschaftlichen Betriebs – häufig von großen Betrieben eingesetzt, die damit ihre Ernte zur Weiterverarbeitung oder Maschinen zum Einsatz transportieren.

Werden Nutzfahrzeuge (auch) im Rahmen einer sonstigen gewerblichen Tätigkeit des Landwirts eingesetzt (z.B. als Betreiber einer Spedition), besteht für diesen Bereich Landwirte über Rechtsschutz kein Versicherungsschutz.

Wird ein Versicherungsfall erstmals offenkundig und erst jetzt gemeldet, weil die Ansprüche nicht früher geltend gemacht werden konnten, der vor Vertragsbeginn entstanden ist bzw. in die Wartezeiten fällt, bieten wir bei langlaufenden Verträgen trotzdem Versicherungsschutz, wenn

  • das fragliche Risiko bereits seit mindestens fünf Jahren bei uns versichert ist (gilt für die Leistungsarten: Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie mit Kapitalanlagen.

bzw.

  • der Versicherungsschutz bei uns in gleichem Umfang und unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde (Umdeckung) und der Vorversicherer sich bei einer Ablehnung eines dort gemeldeten Versicherungsfalls auf Ausschlussfristen für die Meldung des Versicherungsfalls beruft.

Leasing-Fahrzeuge sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die

  • entweder auf den Mieter zugelassen sind
  • oder bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch

Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.

Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen.

Dies gilt aber nicht für Leasingnehmer von Motorfahrzeugen.

Leasingnehmer sind den Eigentümern gleichgestellt.

1. Allgemein

Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) sind versichert:

  • Praxis-, Arbeits-, Verkehrs-, Immobilien-Rechtsschutz und
  • Spezial-Strafrecht
  • = gewerbliche Komponenten

    + private Komponente für einen (Praxis-) Inhaber/Geschäftsführer
  • Die Abwahlen der Bausteine der privaten und gewerblichen Komponente können unabhängig voneinander getroffen werden.
  • Auch die gewerbliche Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).
  • Die Selbstbeteiligung wie auch die Tarifvarianten KOMFORT oder TOP können für die gewerbliche und private Komponente unterschiedlich gewählt werden.
  • Die einzelnen Berufsgruppen sind mit maximal 300 Beschäftigten versicherbar.

2.Versicherbare Berufsgruppen

  • Praxen von selbstständig tätigen Ärzten (z. B. Human-, Zahn- und Tiermediziner),
  • Angehörige anderer Heilberufe (z. B. Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwestern, Atemtherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen, Krankengymnasten, Chiropraktiker, Logopäden, Masseure, Psychologen, Psychotherapeuten und Psychiater)
  • Apotheker,
  • Optiker und Hörgeräte-Akustiker und
  • Freiberufliche und ambulante Pflegedienste.

3. Lebens-/ Berufszyklus-Paket

  • Das Rechtsschutzpaket deckt den gesamten beruflichen Werdegang eines Arztes oder Apothekers ab, d.h. für die drei "Berufsphasen":

    - Berufsphase I. (Vorbereitung auf die Niederlassung)

    = Student, Assistenzarzt, Angestellter Arzt,

    - Berufsphase II. (ab Niederlassung)

    = Arztpraxis, Apotheke

    - Berufsphase III. (nach Niederlassung/Ruhestand)

    = Rückzug ins Privatleben
  • Der Leistungsumfang des gewählten Paketes bleibt unverändert.

4. Gewerblicher Bereich

4.1. Der Praxisbereich gilt im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Arzt, Apotheker oder Angehöriger anderer Heilberufe versichert.

4.2. Im Arbeits-Rechtsschutz sind Streitigkeiten mit den Arbeitnehmern versichert.

4.3. Im Verkehrsbereich sind alle gewerblich genutzten Motorfahrzeuge versichert.

4.4.Im Immobilienbereich (Miete/Eigentum) sind alle von der versicherten Praxis/Apotheke selbstgenutzten Gewerbeeinheiten ohne Begrenzung bei Miete/Pacht (ohne Vermietung) mitversichert.

5. Besondere Unternehmen/-sformen

Gemeinschaftspraxis (siehe Stichwort: Gemeinschaftspraxis Tarif) und

Praxisgemeinschaft (siehe Stichwort: Praxisgemeinschaft Tarif).

Weitere Informationen erhalten Sie hier.
(pdf / 1,4 MB)

Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Familie des Versicherungsnehmers, ist der nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich) mitversichert, wenn

  • er entweder namentlich genannt wird (dann ist häusliche Gemeinschaft mit dem VN nicht nötig)

oder

  • häusliche Gemeinschaft laut Melderegister besteht.

1. Definition

1.1. Taxen sind Fahrzeuge, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

1.2. Mietwagen (Leihwagen) sind Fahrzeuge, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).

1.3. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. Umgangssprachlich bezeichnet als Mietwagen.

2. Versicherungsschutz

Taxi-/Mietwagenunternehmen und Unternehmen von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen sind bei uns nicht versicherbar.

Über den Verkehrs-RS (A.1 und A.8 ARB) besteht Versicherungsschutz als Mieter jedes vom VN zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs.

Bedingungsgemäß besteht kein Anspruch auf Übernahme von Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.

Wir sind also "nur" dann leistungspflichtig, wenn nicht ein anderer die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu tragen hat - man spricht in diesem Zusammenhang auch von der subsidiären Haftung bzw. Leistung des Versicherers.

Unter Leistungsarten werden die unterschiedlichen Rechtsgebiete verstanden, die je nach dem versicherten Bereich, wie

  • Privatbereich,
  • Berufsbereich,
  • Verkehrsbereich und
  • Wohnen/Immobilienbereich (Miete/Eigentum)

oder der versicherten Eigenschaft (z.B. Arzt) vom Rechtsschutz umfasst werden können.

Es werden insbesondere unterschieden:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (auch Online-RS)
  • Steuer-Rechtsschutz
  • Sozial-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf-Rechtsschutz (passiver und aktiver)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
  • Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Landwirte

Hinzu kommen noch die Leistungsarten, die über unsere Rechtsschutzpakete versichert sind, wie

  • Spezial-Strafrecht und unsere
  • Leistungen der Tarifvariante TOP wie z. B. Familien- und Erb-Rechtsschutz einschließlich Unterhalts-RS (ohne Trennung und Scheidung)mit einer Teilversicherungssumme: von 2.500 €, Wartezeit 3 Monate oder Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte.

1.Beispiele für Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte:

  • Der VN richtet für seine Mitarbeiter eine Küche ein. Diese lässt aber schon nach ca. zwei Monaten große Mängel erkennen. Er will den Kaufvertrag rückgängig machen.
  • Die neu gekaufte Telefonanlage funktioniert nicht. Der VN möchte den Kaufvertrag rückgängig machen und beauftragt einen Anwalt mit der Klärung des Sachverhalts.

2. Beispiele für Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für »eingekaufte« Dienstleistungen und Produktionsmaschinen:

Teilversicherungssumme: 10.000 €.

  • Ein Softwareunternehmen erstellt für den VN den kompletten Internetauftritt. Seine Seiten werden aber nicht im erforderlichen Umfang aktualisiert. Er möchte den Service-Vertrag beenden.
  • Der VN lässt sich eine neue Software auf seinen Büro-Computer spielen, um die Kundendaten noch schneller verarbeiten zu können. Im Vertrag mit der beauftragten Firma hat er ein umfangreiches Wartungspaket abgeschlossen.
  • Trotz großer Probleme mit dem Programm schickt ihm das Unternehmen keinen Techniker. Aus diesem Grund möchte er den Service-Vertrag vorzeitig kündigen.

  • Der VN kauft eine neue Drehbank. Nach nur 5.000 hergestellten Kleinteilen treten sehr große Differenzen beim Abmaß der Teile auf. Dem VN wurde jedoch versichert, dass diese Maschine mit ganz geringen Toleranzbereichen arbeitet. Er will den Kaufvertrag rückgängig machen und zieht vor Gericht.
  • Der Steuerberater des VN macht versehentlich in seiner Steuererklärung falsche Angaben, die für ihn zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Diese Mehrkosten muss er ihm gegenüber gerichtlich geltend machen.

3. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für das Hauptgeschäft (A.7 ARB)

  • Der VN als Schreiner fertigt eine maßgeschneiderte Schrankwand für eine Dachschräge an. Der Schreiner wollte selbst die Maße der Dachschräge ausmessen. Der Kunde hat dies aus Zeitgründen abgelehnt und selbst vermessen. Die Arbeit war sauber, aber die Maße waren leider nicht korrekt, sodass der Schrank nicht passgenau aufzustellen war. Der Schreiner wehrt sich gegen die Reduzierung seiner Rechnung durch den Kunden.
  • Der VN betreibt ein Elektrofachgeschäft. Vor dem Weihnachtsgeschäft ordert er bei einem Lieferanten eine größere Menge der neuesten Serie an TV-Großbildschirmen eines namenhaften Herstellers. Der VN hat hierzu eine Werbung im Radio geschaltet und möchte diese zum Angebotspreis verkaufen. Der Lieferant stellt allerdings nur die Hälfte der bestellten TV-Geräte bereit.
  • Diese Leistung ist nur in Verbindung mit unseren Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) in der Tarifvariante TOP abschließbar. Es gilt eine Teilversicherungssumme von 50.000 € je Rechtsschutzfall und maximal 100.000 € je Versicherungsjahr sowie eine Streitwertgrenze von 300.000 € je Rechtsschutzfall.

4. Abgrenzungsfall

  • Die gelieferte Espressomaschine funktioniert nicht einwandfrei und der Verkäufer lehnt einen Austausch ab, so dass der VN auf Wandlung klagen muss.

Dieser Rechtsschutz wird hier für Nebengeschäfte geboten, wenn es sich z. B. um einen Architekten handelt, der die Maschine für sein Büro nur für private Zwecke nutzt.

Betrifft es dagegen ein "Café", in dem die Maschine beruflich genutzt wird, handelt es sich um den Firmenvertrags-Rechtsschutz für »eingekaufte« Dienstleistungen und Produktionsmaschinen.

Der VN arbeitet als Kfz.-Meister in einer Kfz.-Werkstatt. Ein Radwechsel wird von seinem Azubi nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat zur Folge, dass sich das Rad bei der Fahrt löst. Dem VN wird vorgeworfen, die Arbeit nicht in erforderlichem Umfang geprüft zu haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Der VN bemüht sich während des Grillabends, das heruntergebrannte Feuer wieder in Gang zu setzen. Beim Versuch, mit etwas Spiritus sofort einen Erfolg zu erzielen, wird der neben dem Grill stehende Nachbar erheblich verletzt. Er muss sich gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung verteidigen.

Ein Mitarbeiter des VN demontiert die Schutzvorrichtung einer Produktionsmaschine. Es kommt zu einem folgenschweren Unfall mit Personenschaden. Gegen den VN wird ein Strafverfahren eröffnet, weil er angeblich die Sicherheitsvorschriften nicht ausreichend überwacht haben soll.

Bei Schweißarbeiten auf einem Dach löst der Mitarbeiter des VN einen Schwelbrand aus. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen fahrlässiger Brandstiftung.

Ein Patient kollabiert, während der VN ihm eine Spritze gibt und überlebt die allergische Reaktion nur nach sofortiger intensiv-medizinischer Behandlung im Krankenhaus. Um seine Position im Zivilverfahren zu verbessern, zeigt er ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung an.

Die Krankenschwester verwechselt bei der Spritzenvorbereitung versehentlich die Medikamente. Sie spritzt das falsche Medikament, und es kommt zu erheblichen Komplikationen. Gegen den VN wird als dem verantwortlichen Vorgesetzten ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.

1. Privat

  • Der treue Mischlingshund Bello wird - obwohl Spielgefährte der Kinder von der Gemeinde aufgrund seines Aussehens als "Kampfhund" eingestuft und ein Maulkorb- sowie Leinenzwang verhängt. Der Anwalt von unserem VN klärt dieses Thema direkt mit der Gemeinde.
  • Die Examensnote vom Sohn des VN erscheint ungerecht und soll geändert werden. Hierzu muss der VN das Verwaltungsgericht anrufen.

2. Gewerblich

  • Nach einer routinemäßigen Betriebsbesichtigung durch das Gewerbeaufsichtsamt wird dem VN per Bescheid die Einrichtung eines Sozialraumes für das Personal als auch der Austausch bzw. Neueinbau sämtlicher Feuerschutztüren in seinem Betrieb auferlegt. Hiergegen legt er Widerspruch ein.
  • Die Tätigkeit des VN als privater Pflegedienst führt zu öffentlichen Vorwürfen, wie Verwahrlosung von Patienten oder ungeklärte Sturz- und Todesfälle. Die zuständige Behörde untersagt ihm nach kurzer Prüfung die weitere Ausübung der Pflegetätigkeit.
  • Der VN wehrt sich vor dem Verwaltungsgericht gegen gewerberechtliche Auflagen, die bei Anschaffung eines Röntgengerätes für seine Praxis von der Behörde gefordert werden.
  • Der VN wehrt sich gegen eine Einschränkung seiner Konzession vor dem Verwaltungsgericht.

VN baut ein Einfamilienhaus.

Nach Jahren plant die Gemeinde einen Rückbau der kleinen Anliegerstraße nach „historischem Muster“ (Kopfsteinpflaster, Nachbildungen von Gaslaternen etc.).

Einen nicht unerheblichen Teil der Kosten sollen laut Gemeindebeschluss die Anlieger tragen.

Unser VN ist mit diesem Luxusumbau „seiner Straße“, der ihn mit Kosten in Höhe von ca. 13.000 € belasten könnte, nicht einverstanden.

Diese Leistung ist über unsere Tarifvariante TOP geregelt und beinhalten unterschiedliche Teilversicherungssummen (siehe A1, A.3, A.4, A.5 und A.6).

Der VN will z. B. Ansprüche aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis durchsetzen, oder sein Arbeitgeber hat ihm gekündigt, und er hält diese Kündigung für ungerechtfertigt.

Der VN kündigt seiner Haushaltshilfe wegen mangelhafter Leistungen.

Ein gekündigter Mitarbeiter verklagt die Firma des VN auf Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren endet mit einem Abfindungsvergleich. Für sein Unternehmen sind Kosten von 1.950 € entstanden.

Wegen Umstrukturierungsmaßnahmen muss der VN einen seiner Mitarbeiter versetzen.

Dieser wehrt sich aber grundlos vor dem Arbeitsgericht und der VN einigt sich auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Trotz mehrmaliger Abmahnung kommt die Mitarbeiterin des VN weiterhin zweimal in der Woche zu spät. Um den Betrieb ordnungsgemäß durchführen zu können, braucht er jedoch eine pünktliche Arbeitskraft. Nach drei Abmahnungen kündigt er den Arbeitsvertrag. Die Mitarbeiterin verklagt ihn auf Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht.

Der VN will sich z. B. nach Eintritt eines Erbfalles durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen, ob er das Erbe antreten oder ausschlagen soll.

Das Sozialamt fordert vom VN Unterhalt z. B. die Zahlung von Pflegekosten für nahe Verwandte, zu deren Übernahme er nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) herangezogen werden kann.

Wichtige Firmendaten werden nicht datenschutzgerecht entsorgt, so dass geschützte Kundendaten an die Öffentlichkeit gelangen. Gegen den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens vom VN wird ein Strafverfahren eingeleitet.

Wichtige Patientendaten wurden nicht datenschutzgerecht entsorgt, so dass geschützte Daten an die Öffentlichkeit gelangten. Gegen den VN wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Als Beamter wird der VN im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nach Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung auch noch von seinem Dienstherrn disziplinarrechtlich belangt.

Dem VN soll die Zulassung als Steuerberater entzogen werden, weil er angeblich einem Mandanten zur Steuerverkürzung geraten hat.

Gegen den VN wurde ein Standesverfahren der Ärztekammer wegen angeblichen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht eröffnet.

Dieser Rechtsschutz wird ausschließlich vor Gerichten geboten.

Es geht um die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen vom VN aus schuldrechtlichen Verträgen.

So muss der VN klagen, wenn der Privatpatient sein Honorar nicht bezahlt oder eine Firma es nicht schafft, die gelieferten Spezialgeräte funktionsfähig zu erhalten.

Das gelieferte EKG-Gerät funktioniert nicht einwandfrei und der Verkäufer lehnt den Austausch ab, so dass der VN auf Wandlung klagen muss.

Nach Einbruch in der Praxis des VN gibt es Differenzen mit seinem Versicherer über die Schadenshöhe und er muss seine Forderungen gerichtlich einklagen.

Die vom VN per Internet als Privatmann in den USA bestellten Fachbücher haben nicht die versprochenen Inhalte und der Absender weigert sich, die Bücher zurückzunehmen.

Der VN moniert beim Autohändler ein störendes Geräusch am Getriebe des fabrikneuen Firmenwagens.

Der Kundendienstinspekteur des Fahrzeugherstellers weigert sich, die Reparatur als Garantiefall anzuerkennen.

Durch Einschalten eines Sachverständigen werden die Voraussetzungen für eine gerichtliche Klärung geschaffen.

Auch die Kosten für das Gutachten übernehmen wir in diesem Fall.

Der Kunde möchte eine Betriebsratswahl anfechten, bei der er als Kandidat nicht erfolgreich war. Er vermutet, dass die Auszählung fehlerhaft war.

Der Betriebsrat des VN versucht mit anwaltlicher Hilfe einen weiteren Raucher-Pausenraum durchzusetzen. Der VN hält dies nicht für erforderlich und klärt die Angelegenheit mit einem Anwalt.

Diese Leistung ist über unsere Tarifvariante TOP geregelt und beinhalten unterschiedliche Teilversicherungssummen (siehe A1, A.3, A.4, A.5 und A.6).

Der mitversicherte Sohn des VN wird beim Volksfest von Randalierern schwer verletzt. Bei dem Strafverfahren gegen die Täter tritt er als Nebenkläger auf.

Bei einer Radtour wird der VN von Jugendlichen mit Steinen beworfen. Er und seine Partnerin werden hierbei verletzt. Neben Schadenersatzforderungen will er vor Gericht auch als Nebenkläger auftreten.

Der VN betreibt eine Gastwirtschaft. Bei dem Versuch, einen schwergewichtigen Zechpreller aufzuhalten, wird er von diesem niedergeschlagen und verletzt. Vor Gericht tritt er als Nebenkläger auf, um die seiner Meinung nach gerechte Strafe durchzusetzen.

Der VN als diensthabender Notarzt wird bei der Versorgung von Verletzten anlässlich einer Demonstration selbst durch einen Steinwurf am Kopf schwer verletzt. Bei dem Strafverfahren gegen die Randalierer tritt er als Nebenkläger auf.

Der VN läuft als Fußgänger bei Rot über die Straße. Ein Polizist beobachtet ihn und verhängt ein unangemessen hohes Verwarnungsgeld.

Wegen ruhestörenden Lärms bei einer Party wird gegen den VN ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Der Gastronomiebetrieb des VN verstößt angeblich gegen die Sperrstunde. Gegen den Bußgeldbescheid wird Einspruch erhoben.

Die Auszubildende des VN arbeitet ohne Absprache weit mehr als gesetzlich zulässig. Er erhält einen Bußgeldbescheid wegen des Verstoßes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Unser VN versichert sich als Vermieter einer Eigentumswohnung, die er als Steuersparmodell mit etwas Eigenkapitaleinsatz erworben hat.

Der Mieter überschuldet sich so, dass er schließlich seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht mehr nachkommen kann = er zahlt keine Miete mehr.

Allerdings zieht der Mieter auch nicht aus, so dass der wirtschaftliche Verlust des VN von Monat zu Monat größer wird – er muss der Bank regelmäßig die Hypothekenzinsen überweisen.

Als sich keine Besserung bei dem Mieter abzeichnet, kündigt der VN schließlich den Mietvertrag. Der Mieter zieht nicht aus. Der VN muss eine Räumungsklage vor Gericht betreiben – allein bis er den Termin vor Gericht bekommt, vergehen wieder 6 Monate (seine Anwalts- und den Gerichtskosten würde er ohne Rechtsschutzversicherung selbst tragen müssen, denn vom Mieter ist nichts zu holen).

Mit dem rechtswirksamen Räumungsbeschluss des Gerichts kann er einen Gerichtsvollzieher veranlassen, die Wohnung zu räumen.

Hierzu beauftragt der Gerichtsvollzieher eine Umzugsfirma, die verwertbare Dinge aus der Wohnung bis zur Zwangsversteigerung gebührenpflichtig einlagert, den Rest als (teilweise Sonder-) Müll gegen Kostenerstattung entsorgt.

Auch die Kosten des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsräumung (für eine 3 Zimmerwohnung ca. 5.500 €) übernimmt die Rechtsschutzversicherung, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Mieters als „gegnerische Partei“.

Als Bonus nach 3 schadenfreien Versicherungsjahren übernehmen wir nach vorheriger Absprache die Kosten einer Beratung im Rahmen einer Erstberatungsgebühr, wenn sich der Versicherungsnehmer

  • aus konkretem Anlass
  • über ein (auch nicht) versicherbares Rechtsthema informieren will,
  • ohne dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

Beispiele:

  • Für den Lebenspartner des VN läuft das Arbeits-Visum aus. Der VN möchte sich nun über das weitere Vorgehen bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.
  • Der Versicherungsnehmer erwirbt im asiatischen Teil der Türkei ein Grundstück. Er möchte sich nun über steuerliche Konsequenzen in Deutschland anwaltlich beraten lassen.

Der VN erkennt die Rechnung seines Malermeisters nicht an. Er bemängelt die nicht sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten.

Die Unfallversicherung kürzt dem VN die Leistungen. Er klagt auf volle Leistung.

Der VN hat einem Bekannten seine Videokamera geliehen. Wegen einer gerichtlichen Forderung an seinen Bekannten wurde sein Gerät gepfändet. Er klagt nun auf Herausgabe seines Eigentums.

Wegen angeblich überhöhter Verordnungen fordert die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Regress in Höhe von 12.000 €.

Hiergegen interveniert der Anwalt des VN bei der KV.

Teilversicherungssumme: 1.000 € je Quartal.

Geht der Streit weiter, d. h. es kommt zur Klage vor dem Sozialgericht, hilft der im Heilberufe-Rechtsschutz integrierte Sozial-Rechtsschutz.

Nach einem Verkehrsunfall muss der VN seine Schadenersatzansprüche wie Schmerzensgeld, Wertminderung des Kfz usw. gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchsetzen.

Das Haus des VN wird von einem Graffiti-Sprayer besprüht und er will von diesem die Kosten für die Beseitigung des »Kunstwerkes« geltend machen.

Beim Freundschaftsspiel setzt der gegnerische Mittelstürmer extreme Härte gegen den Sohn des VN als Libero ein und verletzt diesen so schwer, dass er mit einem Sehnenabriss ins Krankenhaus muss. Er fordert Schmerzensgeld.

Auf einer Baustelle setzt ein anderes Unternehmen Maschinen ein, die nicht den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen, und der VN wird durch die Benutzung dieser Maschinen verletzt.

Ein Mitarbeiter des VN verunfallt schuldlos und fällt fünf Wochen aus. Er fordert von dem Verursacher die von ihm während der unfallbedingten Ausfallzeiten gezahlten Lohnkosten zurück.

Bei einem Patientenbesuch stürzt der VN auf der frisch gebohnerten Treppe, ist längere Zeit arbeitsunfähig und muss zum weiteren Betrieb seiner Praxis eine Ersatzkraft bezahlen.

  • Der VN will z. B. gegen einen Bescheid der Berufsgenossenschaft klagen. Ihm wird die Rentenzahlung verweigert, weil er angeblich die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet hat. Versicherungsschutz besteht bereits für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren (also nicht erst vor Gericht).
  • Der VN wird durch einen Unfall in seinem eigenen Betrieb schwer verletzt. Über die Rentenhöhe kommt es zum Streit mit der Berufsgenossenschaft. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche erhebt er Klage vor dem Sozialgericht.
  • Wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für beschäftigte angebliche Scheinselbstständige kommt es zum Streit mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der vor Gericht ausgetragen werden muss.

Zwei Jahre vor Abschluss der Rechtsschutz-Versicherung sollen umweltgefährdende Stoffe durch den Betrieb, in dem der VN arbeitet, freigesetzt worden sein. Er ist in verantwortlicher Funktion tätig und wird als Beschuldigter vernommen. Das Ermittlungsverfahren wird nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingeleitet. Da erst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens als Versicherungsfall gilt, zahlen wir hier an den »Spezialanwalt« ein frei zu vereinbarendes – angemessenes – Honorar.

Die Finanzbehörde beschlagnahmt in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft die Geschäfts- bzw. gesamten Buchungsunterlagen des VN und ermittelt gegen ihn wegen Steuerhinterziehung für vergangene Jahre. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Er hat Versicherungsschutz, da er die Rechtsschutzversicherung vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgeschlossen hat. Der VN kann mit einem besonders versierten Anwalt ein angemessenes Honorar vereinbaren.

Der VN als Lehrer hat bei einem Sportfest in der Schule die Aufsicht. Zwischen einigen der älteren Schüler aus verschiedenen Teams kommt es zum Streit über ein sportliches Ergebnis. Die Angelegenheit eskaliert, als zwei der Schüler aufeinander losgehen. Der VN will schlichten und tritt zwischen die beiden. Einer der Schüler stürzt dabei, verletzt sich. Als Folge wird gegen den VN wegen vorsätzlicher Körperverletzung ermittelt.

Der VN ist Chemie-Lehrer. Bei einem Versuch im Unterricht bilden sich durch falsch etikettierte Flaschen giftige Gase. Einige Schüler müssen deshalb sogar vorübergehend zur Beobachtung ins Krankenhaus. Dem VN wird vorgeworfen, er hätte die falsche Konzentration der Chemikalien erkennen müssen und ist deshalb für den Vorfall verantwortlich. Es wird wegen mehrerer möglicher Strafrechtsnormen gegen ihn ermittelt, u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung in 14 Fällen.

Als Inhaber eines Unternehmens wird dem VN Steuerhinterziehung vorgeworfen.

Als Praxisinhaber wird dem VN ungerechtfertigter Weise vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben.

Der VN entschließt sich z. B. gegen den Bescheid des Finanzamtes zu klagen, nachdem in seiner Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt werden.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung werden wesentliche Teile der Steuererklärung vom VN nicht anerkannt. Die Finanzbehörde erhebt eine Steuernachforderung von 25.000 €. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung muss vor dem Finanzgericht geklärt werden.

Bei einer Lieferung ins Ausland soll der VN die Mehrwertsteuer bei dem Mehrwertsteuererstattungsantrag falsch berechnet haben.

Das Finanzamt erkennt die Fortbildungskosten und Kongressbesuche des VN nicht an.

Die besonderen Aufwendungen für die Praxisräume werden nicht in dem beantragten Rahmen anerkannt.

Der Versicherungsnehmer wird bei einer Urlaubsreise in Frankreich in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei dem mehrere Personen erheblich verletzt werden.

Aufgrund unterschiedlicher Zeugenaussagen nimmt die französische Polizei unseren VN vorläufig fest und er kommt auf richterlichen Beschluss zunächst nur gegen Zahlung einer Kaution von 10.000 € wieder auf „freien Fuß“.

Die Strafkaution stellt der Rechtsschutzversicherer in Euro wie ein zinsloses Darlehen bereit. Sie ist nach „Freigabe“ durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht in voller Höhe an den Rechtsschutzversicherer vom VN zurückzuerstatten.

Lässt der VN die Strafkaution verfallen, weil er z.B. nicht zum angesetzten Gerichtstermin erscheint, muss er die gesamte Strafkaution an den Rechtsschutzversicherer aus eigener Tasche zurückzahlen. Dies ist mit ein Grund dafür, dass die Leistung „Strafkautionsdarlehen“ in der Höhe beschränkt ist und nicht unbegrenzt angeboten wird.

Nach Einbruch im Unternehmen des VN gibt es Differenzen mit seinem Versicherer über die Schadenshöhe und er muss seine Forderungen gerichtlich einklagen.

Nach einem Brandschaden in der Schreinerei des VN gibt es Probleme bei der Schadenabwicklung. Der Gebäudeversicherer ist der Meinung, dass der vor einem halben Jahr erst aktualisierte Versicherungsvertrag eine Unterversicherung aufweist.

Die Berufshaftpflichtversicherung des VN lehnt im Schadenfall die Leistungen ab. Er versucht, sich über einen Anwalt außergerichtlich mit seiner Versicherung zu einigen.

Beispiel Familienrecht: Der VN muss vor Gericht eine Vaterschaftsklage abwehren. Rechtsschutzfall ist dabei die Geburt des Kindes.

Beispiel Erbrecht: Der Erbonkel hinterlässt ein Testament zu Gunsten des VN, welches von Miterben angefochten wird. Rechtsschutzfall ist dabei der Tod des Erblassers.

Teilversicherungssumme: 2.500 €.

Hinweis:

In dieser Leistungsart wird kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Trennungs-/Scheidungsverfahren gewährt.

Der VN möchte seine Fahrerlaubnis wieder erlangen. Mit der Begründung, sein Sehvermögen sei nicht mehr ausreichend, weigert sich die Verwaltungsbehörde, ihm die entzogene Fahrerlaubnis wieder zu erteilen.

Ein Mitarbeiter des VN parkt das Firmenfahrzeug an einer vielbefahrenen Straße. Über Nacht werden zur Vorbereitung einer Baustelle Halteverbotsschilder aufgestellt. Am darauf folgenden Tag wird das geparkte Firmenfahrzeug abgeschleppt. Der VN lehnt es ab, die von der Verwaltungsbehörde verlangten Kosten zu zahlen.

Der Versicherungsnehmer macht mit seiner Familie in einem gemieteten Wohnmobil eine Rundreise in den USA. Hierbei wird er in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer (Amerikaner) schwer verletzt wird.

Zeugen rechnen unserem VN ein Verschulden zu.

Nachdem gegen ihn strafrechtlich ermittelt wird, beauftragt er in den USA einen Anwalt, ihn zu vertreten/verteidigen.

Wir übernehmen die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 €.

Der VN muss als Eigentümer eines Einfamilienhauses gegen seinen Nachbarn klagen, weil dieser sich beharrlich weigert, die zu dicht an dem Grundstück des VN gepflanzten Bäume zu beseitigen.

Der VN wehrt sich als Eigentümer einer Eigentumswohnung gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft, Modernisierungen größeren Umfanges durchführen zu lassen.

Der VN erkennt als Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses eine offensichtlich überhöhte Jahresabrechnung für Heizungs- und Nebenkosten nicht an.

Das Firmengelände des VN ist ein sog. »Hammergrundstück«, dessen Zufahrt über ein Nachbargrundstück führt. Das über Jahre geltende Wegerecht wird vom Eigentümer des Nachbargrundstückes einseitig aufgekündigt. Der Firma des VN wird damit die Zufahrt verwehrt. Zur Klärung wird eine Unterlassungsklage notwendig.

Die auf fünf Jahre vereinbarte Festmiete für die Praxis wird plötzlich von der Hausverwaltung verdoppelt.

1. Dieser Rechtsschutz bietet auch für die im EU-Ausland selbstgenutzten Wohneinheiten Versicherungsschutz.

Beispiel:

Der Hausnachbar seines vom VN selbstbewohnten Ferienhauses in der Toskana sperrt ihm die Wasserversorgung, weil diese über dessen Grundstück läuft.

2. Außerdem gilt dieser Rechtsschutz auch für

  • Erschließungs- und Anliegerabgaben,
  • Planfeststellungs-, Enteignungsverfahren,
  • Bergbauschäden,
  • Flurbereinigungsverfahren und
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten.

Beispiele:

Jahre nach der Fertigstellung der Straße beschließt die Gemeinde, dass die Erschließungskosten nachträglich wesentlich erhöht werden. Der VN wird mit 5.000 € nachbelastet.

Die Gemeinde beschließt neue Hochwasser-Sicherungsmaßnahmen im Gewerbegebiet und erhebt für die Erstellung der Hochwasserbarrieren anteilige Erschließungskosten von 7.300 €. Der VN greift deren Rechtmäßigkeit an und beauftragt einen Anwalt mit seiner Vertretung.

Der VN ist Eigentümer einer internistischen Praxis. Die Gemeinde beschließt die Neuanlage von zusätzlichen Parkplätzen in seiner Straße. Er erhält einen Bescheid über einmalige Anliegerbeiträge/Erschließungskosten von 20.000 €.

3. Photovoltaik- oder Solaranlage

Beispiel:

Der VN hat Ärger mit dem Energieversorger wegen der Abrechnung der eingespeisten Energielieferung. Dies möchte er nun von einem Anwalt klären lassen.

Diese Leistungen sind über unsere Tarifvariante TOP geregelt und beinhalten unterschiedliche Teilversicherungssummen (siehe A1, A.3, A.4, A.5 und A.6).

Die Tochter des VN wurde an Ihrer Wunsch-Universität nicht angenommen, dagegen will der VN gerichtlich vorgehen. Teilversicherungssumme: 2.500 €.

Der VN befährt eine Kreuzung und wird in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt. Ein Zeuge behauptet, er wäre bei Rot in die Kreuzung eingefahren. Um sich nun gegen den seiner Meinung nach unberechtigten Vorwurf der Körperverletzung wehren zu können, benötigt er einen Anwalt.

Auf der Autobahn wechselt ein Autofahrer die Spur und streift dabei das Fahrzeug des VN. Da der Unfallverursacher schwer verletzt und sofort ins Krankenhaus gebracht wird, kann er vorerst keine Aussage zum Unfallhergang machen. Die Polizei vermutet, dass der VN der Unfallverursacher ist. Daraufhin ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Körperverletzung.

- Der VN will einen neuen Arbeitsvertrag vorher prüfen lassen .

- VN kauft eine gebrauchte Wohnimmobilie und möchte den Kaufvertrag anwaltlich prüfen lassen.

- VN möchte seinen Betrieb (oder VN als Arzt seine Praxis) aus Altersgründen verkaufen und will den Kaufvertrag anwaltlich prüfen lassen.

Die Bank des VN empfiehlt ihm eine sichere Geldanlage. Der VN folgt der Empfehlung seines Anlageberaters. Anschließend stellt sich heraus, dass er seine Ersparnisse verloren hat und klärt dies mit einem Anwalt. Anlagesumme 15.000 €.

Wir sorgen dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und tragen die dafür erforderlichen Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer tariflich oder vertraglich gegebenen Selbstbeteiligung.

Hierunter fallen:

  • Eigene Anwaltskosten,
  • Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe notwendig ist.
  • Gerichtskosten,
  • Kosten einer Mediation,
  • Kosten eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens (bis zur 2-fachen Höhe der Gebühren und Kosten für ein staatliches Gericht 1. Instanz),
  • Kosten eines Verwaltungsverfahrens,
  • übliche Kosten eines Sachverständigen in bestimmten Fällen
  • Reisekosten des Versicherungsnehmers bei Auslandsschäden,
  • Kosten des Gegners, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat,
  • in der Tarifvariante TOP bis zu 4 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (3 in der Tarifvariante KOMFORT) je Vollstreckungstitel,
  • Dolmetscher- und Übersetzungskosten und
  • Strafkaution als zinsloses Darlehen (im In- und Ausland) in einem Land der Europäischen Union unbegrenzt, in allen anderen Ländern 500.000 €.

Die ARB sehen im Standard vor, dass

  • Leistungen für Mitversicherte gegen den VN ausgeschlossen sind bzw.
  • der VN Leistungen an Mitversicherte verweigern kann.

Ausnahmen:

Dies würde im Bereich der gewerblichen Rechtsschutzpakete nach A.5 ARB Firmen-Rechtsschutz und A.6 ARB Heilberufe-Rechtsschutz auch im Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB über die im Standard verwendeten ARB zu dem Paradox führen, dass genau der Inhaber/Geschäftsführer bzw. seine Familienangehörigen, der mit der privaten Komponente über die Rechtsschutzpakete versichert ist, keinen Versicherungsschutz bekommt, wenn sich der Rechtsstreit gegen die z. B. versicherte GmbH richtet.

Wir haben deshalb die entsprechenden Paragraphen in den eigenen ARB so geändert, dass es nicht zu dieser Deckungslücke (die u.U. auch für den Vermittler ein Haftungsproblem schaffen könnte) kommt.

Somit sind die in den Rechtsschutzpaketen (A.4, A.5 und A.6 ARB) in der privaten Komponente versicherten Personen über den Rechtsschutzvertrag auch gegen das Unternehmen (als VN) selbst versichert.

Die Widerspruchsmöglichkeiten des VN gegen Mitversicherte ist in diesen speziellen Fällen bei uns nicht gegeben.

Selbst für landwirtschaftliche Betriebe kann diese Regelung wichtig sein, wenn diese z. B. in der Rechtsform einer GmbH geführt werden.

Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Versicherungsnehmer im Opfer-Rechtsschutz kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber mitversicherter Personen.

Lkw sind in unseren Rechtsschutzpaketen immer ohne

  • Tonnagebeschränkung und
  • Einschränkungen im Hinblick auf die Anzahl

versichert.

Nur bei Speditionen und Fuhrunternehmen sieht unser Tarif die Berechnung eines Zusatzbeitrags vor, wobei ein LKW über 4 t Nutzlast im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) enthalten ist.

1. Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft

Über die Tarifvariante TOP ist versichert:

1.1. Privater Verkehrs-Rechtsschutz

Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft (z.B. auch Modellflugzeuge, Multicopter oder Drohnen über 250g) sind bei privater Nutzung mitversichert. Drohnen unter 250g sind über den Baustein Privat (KOMFORT und TOP) versichert.

1.2. Gewerblicher Verkehrs-Rechtsschutz

In unseren gewerblichen Rechtsschutzpaketen (A.4, A.5 und A.6 ARB) sind Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft vom Versicherungsschutz umfasst, ausgeschlossen ist jedoch der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8) sind Luft- und Wasserfahrzeuge jedoch generell nicht versichert.

2. Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft ohne Motor als Hauptantriebsquelle

  • Segelboote,
  • Ruderboote,
  • Schlauchboote (jeweils auch mit Hilfsmotor),
  • Segelflieger
  • Heißluftballons

werden nicht dem Verkehrsbereich (da nicht motorgetrieben im eigentlichen Sinn), sondern je nach Nutzung/Einsatzzweck dem privaten Bereich oder dem Grundbaustein Firma/Praxis oder Landwirtschaft – mit den dort versicherbaren Leistungsarten – zugeordnet.

Hinweis:

Wird nur der Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB) abgesichert, besteht Versicherungsschutz auch bei der Nutzung von Segelbooten etc. (wie bei Fahrrädern) über den im Verkehrsbereich bei uns enthaltenen "Fußgänger-Rechtsschutz" als sonstige Teilnahme am öffentlichen Verkehr durch die versicherten Personen.

Hier besteht aber kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht!

M-RaT - Mediator klärt Rechtsstreit am Telefon- Telefonnummer 04821 773 616

Bei dieser Art der Mediation vermittelt ein neutraler, unparteiischer Dritter (der Mediator) telefonisch zwischen den sich streitenden Parteien ("Shuttle-Mediation". Vorteil ist, dass sich beide Parteien nicht persönlich begegnen müssen.

Ziel: Die streitenden Parteien gelangen zu einer einvernehmlichen, auf ihren Interessen und Bedürfnissen basierenden Lösung.

Mediation am Telefon

  • Unbürokratischer und flexibler Ablauf: Konflikt kann innerhalb weniger Tage gelöst werden
  • Keine Selbstbeteiligung, keine Rückstufung im SF-System
  • Für alle versicherten Risiken möglich
  • Für den Kunden kostenlos
  • kann nach 3 Jahren Schadenfreiheit auch in nicht versicherbaren Bereichen beansprucht werden.

Hinweis: die "Klassische" Mediation ist im Rahmen unseres Bedingungswerkes (ARB) ebenfalls versichert. Mehr hierzu unter dem Stickwort "Mediation".

Die ARB enthalten die sogenannte erweiterte Einlösungsklausel, d.h. Versicherungsschutz besteht ab dem im Versicherungsschein genannten Termin, wenn der VN die Zahlung des Erstbeitrags unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins leistet.

Daher am besten immer eine Einzugsermächtigung erteilen.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

  • Patent-,
  • Urheber-,
  • Marken-,
  • Geschmacksmuster- und
  • Gebrauchsmusterrechten oder
  • sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum

fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil hiervon nur ein kleiner Kreis der Versichertengemeinschaft betroffen ist.

Das Risiko ist nicht umfänglich versicherbar. Folgende Ausnahmen gibt es über unsere Tarifvariante TOP:

1. Privat-Rechtsschutz A.1 ARB

  • Bei privater Nutzung besteht Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet. Es gilt eineTeilversicherungssumme von 250 € pro Versicherungsjahr. Es fällt aber keine Selbstbeteiligung an.

2. Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB

  • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
  • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen.
  • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 3. Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz A.5 und A. ARB
  • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei
  • Patent-, Urheber- (auch im Internet), Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten oder
  • Vergaberecht und
  • unlauterem Wettbewerb
  • bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
  • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen und bei verfahren des unlauteren Wettbewerbs.
  • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 4. Für alle gilt:
  • Es besteht eine Wartezeit von 3 Monaten.

Nutzt der Kunde unser Kundenportal und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt übernehmen wir die anfallenden Kosten zweier Beratungen pro Versicherungsjahr, ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem und es fällt auch keine Selbstbeteiligung an.

Diese Kosten werden nicht auf die Vertretung und Mediation angerechnet.

Mediationsverfahren sind im eigentlichen Sinne vergleichbar mit außergerichtlichen Schieds- oder Schlichtungsverfahren, wobei letztere im Rahmen der ARB seit Jahren mitversichert sind.

Neu ist aufgrund gesetzlicher Änderung die Möglichkeit, Streitfälle durch Mediationsverfahren "aus der Welt" zu schaffen (der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine Entlastung der Gerichte).

In Mediationsverfahren soll ein Anwalt oder eine sonst hierfür speziell ausgebildete Person in entsprechenden Streitfällen als neutraler „Vermittler“ zwischen den Parteien schlichten.

Auch wir haben die Mediationskosten in den „Leistungskatalog“ aufgenommen.

Die Kosten übernehmen wir in der Tarifvariante

  • - KOMFORT bis 5.000 € je Fall, maximal 10.000 € insgesamt im Kalenderjahr und in
  • -TOP unbegrenzt.

Es findet keine Anrechnung von Kosten statt, wenn letztendlich doch geklagt werden muss.

Eine Selbstbeteiligung fällt bei einer erfolgreichen Mediation nicht an.

Zusätzlich: M-RaT - Mediator klärt Rechtsstreit am Telefon- Telefonnummer 04821 773 616

  • Unbürokratischer und flexibler Ablauf: Konflikt kann innerhalb weniger Tage gelöst werden
  • Keine Selbstbeteiligung, keine Rückstufung SF-System
  • Für alle versicherten Risiken möglich
  • Für den Kunden kostenlos
  • kann nach 3 Jahren Schadenfreiheit auch in nicht versicherbaren Bereichen beansprucht werden.

Hat ein und derselbe Inhaber mehrere Unternehmen alleine oder zusammen mit seinem Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner nach A.5 und A.6 ARB versichert, kann durch Abwahl entsprechender Bereiche (= private Komponente) eine "doppelte Absicherung" vermieden werden.

Beispiel:

VN hat eine Gaststätte und der Ehepartner einen Blumenhandel.

Die private Komponente ist daher nur einmal notwendig.

Rechtlich selbständige Unternehmen (= für jedes Unternehmen besteht eine eigene Gewerbeanmeldung, also keine Filiale) sind jeweils getrennt nach Rechtsform einzeln zu versichern.

Hat/haben der/die selbe/n Inhaber aus steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen (mehrere Betriebe mit Personenidentität), kann ein Vertrag nach A.5 oder A.6 ARB (Firmen- oder Heilberufe-Rechtsschutz) abgeschlossen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Gemeinsame Nutzung räumlicher und personeller Betriebsressourcen
  • annähernd gleiche Betriebstätigkeit
  • nur aus steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen getrennt

Dies muss zeitnah nachträglich dokumentiert werden.

Kein Versicherungsschutz besteht, bei rechtlichen Auseinandersetzungen von:

  • mehrere VN desselben Rechtsschutz-Vertrags untereinander
  • mitversicherte Personen untereinander
  • mitversicherte Personen gegen den VN*
  • nichtehelichen Lebenspartnern untereinander

* = Handelt es sich bei den Mitversicherten um Personen, die über die privaten Komponenten der A.4, A.5 oder A.6 ARB versichert sind, dann gilt die Leistungseinschränkung „gegen den VN“ natürlich - bei uns- nicht. Auch im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Versicherungsnehmer im Opfer-Rechtsschutz kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber mitversicherter Personen.

Eine Mehrfachversicherung (MV) (alte Bezeichnung: Doppelversicherung) kommt nach den Bestimmungen in den §§ 78 und 79 VVG zustande, wenn ein VN bei unterschiedlichen Versicherern unbewusst Versicherungsverträge gegen gleiche Gefahren schließt.

Eine MV führt nicht zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht. Der VN kann nur verlangen, dass eine unbewusst geschlossene MV soweit möglich beseitigt wird. Die hierzu erforderliche Korrespondenz führen die Versicherer untereinander.

Für die Beseitigung einer MV sind nach Gesetz nur die älteren Vertragsrechte maßgebend.

Nach § 79 VVG ist eine Aufhebung ab Kenntnis zu erfolgen.

Die im VdS zusammengeschlossenen RS-Versicherer haben ein Abkommen geschlossen, das eine Besserstellung der VN gegenüber den gesetzlichen Normen vorsieht:

  • Ggf. erfolgt eine Aufhebung rückwirkend zu Beginn der Versicherungsperiode, zu der die MV angezeigt wird, frühestens ab ihrem Entstehen.
  • Kommt die MV durch Eheschluss oder Mitversicherung eines Lebenspartners zustande, zählen u.U. auch umfangreichere Rechte.

Außerdem haben die RS-Versicherer über dieses Abkommen vereinbart, dass eine Kündigung nicht zählt, wenn sie innerhalb von 3 Monaten vom VN wieder zurückgenommen wird; kann ggf. wichtig werden, wenn es gilt ältere Vertragsrechte zu prüfen.

In einigen unserer Produkte ist ein maßgeblicher Faktor für den Beitrag eines Risikos eine bestimmte "Menge", die während des Versicherungsjahres Änderungen unterliegen kann:

  • Anzahl der Fahrzeuge,
  • Beschäftigten,
  • Hektarfläche,
  • Bruttojahresumsatz und
  • Bruttojahresmiete

Stichtag für die Meldung von Veränderungen dieser "Menge" ist üblicherweise die Hauptfälligkeit, sprich der Beginn eines neuen Versicherungsjahres.

Zu diesem Termin erhält der VN einen Meldebogen mit der Beitragsrechnung zur Hauptfälligkeit, dass er uns die Veränderungen (nach oben oder unten) anzeigen soll.

Bei Betrieben, die starke Schwankungen in der Anzahl der beitragsbestimmenden Menge haben (z.B. Ausflugslokal an der Ostsee), wird in diesen Fällen unterstellt, dass dann vom VN die durchschnittliche Anzahl der "Menge" (im Beispiel Ausflugslokal: Anzahl der Beschäftigten) im letzten Versicherungsjahr zu melden ist.

Die Anzeige eines Schadenfalls kann unter der Internet-Adresse www.itzehoer-rechtsschutz-union.de erfolgen oder Sie melden diesen unter 04821 773-901.

Hier befinden sich auch Listen von Rechtsanwälten der unterschiedlichsten Fachgebiete im In- und Ausland.

Der Immobilienbereich/Wohnen (Miete/Eigentum) wird geboten für die Absicherung der Eigenschaft des VN und seiner Familie als

  • Eigentümer
  • Mieter
  • Pächter
  • Nutzungsberechtigter

von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

Die einer Wohneinheit zuzurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind immer mitversichert.

Der Immobilienbereich/Wohnen umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (für das versicherte Objekt)
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Straf-Rechtsschutz – mit Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz (bereits ab Widerspruchsverfahren)
  • Mini-Photovoltaikanlage
  • Rechtsberatung plus+ (Erstberatung) (= Bonus nach dreijähriger Schadenfreiheit)

und ggf. in der Tarifvariante TOP:

  • alle selbstbewohnten Wohneinheiten im EU-Ausland
  • Erschließungs- und Anliegerabgaben (Teilversicherungssumme: €2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Planfeststellungs-, Enteignungsverfahren, Bergbauschäden, Flurbereinigungsverfahren und
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten (Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Rechtsschutz für Photovoltaik- und Solaranlagen auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland (Wartezeit 3 Monate)

Wir kennen folgende Produktlösungen mit/im Immobilienbereich:

1.Nichtselbstständige bzw. Selbstständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)

Alle selbstbewohnten Wohneinheiten der Versicherten im Inland – über die Tarifausprägung TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung

  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Private Komponente als ergänzender Vertrag bzw. für (weitere) Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber (A.1 ARB) zu Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB).

2.Gewerbetreibende/Selbstständige/Landwirte/selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

(in der privaten Komponente wie Textziffer 1. und alle vom Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten, bzw. bei Landwirten, landwirtschaftlich genutzte Flächen)

  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

3.Wohnungs- und Grundstücks-RS

Als Einzelrisiko bieten wir nur den Vermieter-Rechtsschutz an, da die weiteren Risiken über unsere Rechtsschutzpakete versichert werden können.

1. Nachbarschaftsrecht

Unter Nachbarschaftsrecht verstehen die Rechtsschutzversicherer üblicherweise nachbarrechtliche Auseinandersetzungen wie sie Mieter und Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken untereinander haben können.

Um nachbarrechtliche Ansprüche zu verwirklichen, muss nicht zwingend eine gemeinsame "Grenze" gegeben sein. Maßgeblich ist, dass durch Dritte das eigene Eigentum oder der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt wird (Lärmbelästigung, Hecke auf dem Grenzstreifen, Parken auf dem gemieteten Abstellplatz durch Dritte etc.).

Hinweis:

Versichert ist die Geltendmachung eines Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruchs gegenüber Nachbarn.

Die Abwehr eines solchen durch einen Nachbarn geltend gemachten Anspruchs ist ebenfalls versichert, wenn unser VN nicht wegen einer "störenden Handlung" (z.B. Lärmbelästigung bei wiederholten Grillfesten) in Anspruch genommen wird, sondern wegen einer dauerhaften "Zustandsstörung" (z.B. Grenzbebauung, die nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgte).

2. Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Inhaber von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dort sind z.B. auch die Befugnisse des Hausverwalters normiert und welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen dessen Entscheidungen, den von ihm aufzustellenden Wirtschaftsplan etc. bzw. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung auf der Grundlage seiner Vorgaben zur Wehr zu setzen.

Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz für die selbstgenutzten Einheiten sind im Rahmen der ARB über den Bereich Wohnen unserer Rechtsschutzpakete bzw. über den Vermieter-Rechtsschutz (A.3 ARB) versichert.

Hinweis:

Nicht im Bereich Wohnen bzw. den A.3 ARB fallen Ansprüche aus Verträgen, die die Eigentümer bzw. der Verwalter mit Dritten schließen, z.B. Firma wird mit der Montage von neuen Briefkästen beauftragt.

Ggf. besteht hierfür Versicherungsschutz aus dem Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz im Rahmen des A.1 ARB

  • Die hierbei entstehenden Anwaltskosten der Eigentümergemeinschaft als Auftraggeber sind nach den jeweiligen Eigentumsanteilen der einzelnen Eigentümer zu tragen, so dass wir ggf. für die anteiligen Kosten für unseren VN aufzukommen haben.

(Achtung bei Baumaßnahmen, soweit genehmigungspflichtig: Risikoausschluss!).

Der Immobilienbereich/Wohnen (Miete/Eigentum) wird geboten für die Absicherung der Eigenschaft des VN und seiner Familie als

  • Eigentümer
  • Mieter
  • Pächter
  • Nutzungsberechtigter

von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

Die einer Wohneinheit zuzurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind immer mitversichert.

Der Immobilienbereich/Wohnen umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (für das versicherte Objekt)
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Straf-Rechtsschutz – mit Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz (bereits ab Widerspruchsverfahren)
  • Mini-Photovoltaikanlage
  • Rechtsberatung plus+ (Erstberatung) (= Bonus nach dreijähriger Schadenfreiheit)

und ggf. in der Tarifvariante TOP:

  • alle selbstbewohnten Wohneinheiten im EU-Ausland
  • Erschließungs- und Anliegerabgaben (Teilversicherungssumme: €2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Planfeststellungs-, Enteignungsverfahren, Bergbauschäden, Flurbereinigungsverfahren und
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten (Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Rechtsschutz für Photovoltaik- und Solaranlagen auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland (Wartezeit 3 Monate)

Wir kennen folgende Produktlösungen mit/im Immobilienbereich:

1.Nichtselbstständige bzw. Selbstständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)

Alle selbstbewohnten Wohneinheiten der Versicherten im Inland – über die Tarifausprägung TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung

  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Private Komponente als ergänzender Vertrag bzw. für (weitere) Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber (A.1 ARB) zu Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB).

2.Gewerbetreibende/Selbstständige/Landwirte/selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

(in der privaten Komponente wie Textziffer 1. und alle vom Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten, bzw. bei Landwirten, landwirtschaftlich genutzte Flächen)

  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

3.Wohnungs- und Grundstücks-RS

Als Einzelrisiko bieten wir nur den Vermieter-Rechtsschutz an, da die weiteren Risiken über unsere Rechtsschutzpakete versichert werden können.

1. Definition

1.1. Taxen sind Fahrzeuge, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

1.2. Mietwagen (Leihwagen) sind Fahrzeuge, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).

1.3. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. Umgangssprachlich bezeichnet als Mietwagen.

2. Versicherungsschutz

Taxi-/Mietwagenunternehmen und Unternehmen von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen sind bei uns nicht versicherbar.

Über den Verkehrs-RS (A.1 und A.8 ARB) besteht Versicherungsschutz als Mieter jedes vom VN zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs.

Neben dem Versicherungsnehmer sind je nach versichertem Bereich oder versicherter Eigenschaft weitere Personen vom Versicherungsschutz umfasst.

Im privaten Bereich ist die Familie mitversichert.

Im gewerblichen Bereich sind es die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen.

Im privaten Verkehrsbereich ist auch die Familie mit

  • Fußgänger-Rechtsschutz und
  • Fahrer-Rechtsschutz

versichert.

Im privaten und gewerblichen Verkehrsbereich sind alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der versicherten und gemieteten Fahrzeuge versichert, wobei dies im privaten Verkehrsbereich nicht für

  • Beschäftigte des VN und
  • Beschäftigte seiner Familie

gilt.

Für die mitversicherten Personen gelten die für den Versicherungsnehmer maßgebenden Rechte und Pflichten sinngemäß.

Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.

Dieses Widerspruchsrecht gilt jedoch nicht

  • für den mitversicherten Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner,
  • für die in der privaten Komponente mitversicherten Personen in A.4, A.5 und A.6 ARB.
  • für die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Organe und
  • • für Ansprüche mit dem Gewaltschutzgesetz im Rahmen des Opfer-Rechtsschutzes.

Die ARB sehen im Standard vor, dass

  • Leistungen für Mitversicherte gegen den VN ausgeschlossen sind bzw.
  • der VN Leistungen an Mitversicherte verweigern kann.

Ausnahmen:

Dies würde im Bereich der gewerblichen Rechtsschutzpakete nach A.5 ARB Firmen-Rechtsschutz und A.6 ARB Heilberufe-Rechtsschutz auch im Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB über die im Standard verwendeten ARB zu dem Paradox führen, dass genau der Inhaber/Geschäftsführer bzw. seine Familienangehörigen, der mit der privaten Komponente über die Rechtsschutzpakete versichert ist, keinen Versicherungsschutz bekommt, wenn sich der Rechtsstreit gegen die z. B. versicherte GmbH richtet.

Wir haben deshalb die entsprechenden Paragraphen in den eigenen ARB so geändert, dass es nicht zu dieser Deckungslücke (die u.U. auch für den Vermittler ein Haftungsproblem schaffen könnte) kommt.

Somit sind die in den Rechtsschutzpaketen (A.4, A.5 und A.6 ARB) in der privaten Komponente versicherten Personen über den Rechtsschutzvertrag auch gegen das Unternehmen (als VN) selbst versichert.

Die Widerspruchsmöglichkeiten des VN gegen Mitversicherte ist in diesen speziellen Fällen bei uns nicht gegeben.

Selbst für landwirtschaftliche Betriebe kann diese Regelung wichtig sein, wenn diese z. B. in der Rechtsform einer GmbH geführt werden.

Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Versicherungsnehmer im Opfer-Rechtsschutz kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber mitversicherter Personen.

Die ARB sehen im Standard vor, dass

  • Leistungen für Mitversicherte gegen den VN ausgeschlossen sind bzw.
  • der VN Leistungen an Mitversicherte verweigern kann.

Ausnahmen:

Dies würde im Bereich der gewerblichen Rechtsschutzpakete nach A.5 ARB Firmen-Rechtsschutz und A.6 ARB Heilberufe-Rechtsschutz auch im Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB über die im Standard verwendeten ARB zu dem Paradox führen, dass genau der Inhaber/Geschäftsführer bzw. seine Familienangehörigen, der mit der privaten Komponente über die Rechtsschutzpakete versichert ist, keinen Versicherungsschutz bekommt, wenn sich der Rechtsstreit gegen die z. B. versicherte GmbH richtet.

Wir haben deshalb die entsprechenden Paragraphen in den eigenen ARB so geändert, dass es nicht zu dieser Deckungslücke (die u.U. auch für den Vermittler ein Haftungsproblem schaffen könnte) kommt.

Somit sind die in den Rechtsschutzpaketen (A.4, A.5 und A.6 ARB) in der privaten Komponente versicherten Personen über den Rechtsschutzvertrag auch gegen das Unternehmen (als VN) selbst versichert.

Die Widerspruchsmöglichkeiten des VN gegen Mitversicherte ist in diesen speziellen Fällen bei uns nicht gegeben.

Selbst für landwirtschaftliche Betriebe kann diese Regelung wichtig sein, wenn diese z. B. in der Rechtsform einer GmbH geführt werden.

- Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Versicherungsnehmer im Opfer-Rechtsschutz kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber mitversicherter Personen.

Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Familie des Versicherungsnehmers, ist der nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich) mitversichert, wenn

  • er entweder namentlich genannt wird (dann ist häusliche Gemeinschaft mit dem VN nicht nötig)

oder

  • häusliche Gemeinschaft laut Melderegister besteht.

Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen

  • des Privat-Verkehrs-Rechtsschutzes (A.2 ARB),
  • und Privat-Rechtsschutzes (A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB)

auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.

Hinweis:

Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz ist durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.

Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-RS aus dem Privat-Rechtsschutz).

Mitversichert über den Fußgänger-RS ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.

Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die

  • keine Zulassung benötigen bzw.
  • ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
  • ohne eine bestimmte Lizenz

bewegt werden dürfen (z.B. Pedelec).

Aber:

Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.

Nutzung von Hoverboards / Monowheels:

Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeuge aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.

1. Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft

Über die Tarifvariante TOP ist versichert:

1.1. Privater Verkehrs-Rechtsschutz

Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft (z.B. auch Modellflugzeuge, Multicopter oder Drohnen über 250g) sind bei privater Nutzung mitversichert. Drohnen unter 250g sind über den Baustein Privat (KOMFORT und TOP) versichert.

1.2. Gewerblicher Verkehrs-Rechtsschutz

In unseren gewerblichen Rechtsschutzpaketen (A.4, A.5 und A.6 ARB) sind Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft vom Versicherungsschutz umfasst, ausgeschlossen ist jedoch der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8) sind Luft- und Wasserfahrzeuge jedoch generell nicht versichert.

2. Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft ohne Motor als Hauptantriebsquelle

  • Segelboote,
  • Ruderboote,
  • Schlauchboote (jeweils auch mit Hilfsmotor),
  • Segelflieger
  • Heißluftballons

werden nicht dem Verkehrsbereich (da nicht motorgetrieben im eigentlichen Sinn), sondern je nach Nutzung/Einsatzzweck dem privaten Bereich oder dem Grundbaustein Firma/Praxis oder Landwirtschaft – mit den dort versicherbaren Leistungsarten – zugeordnet.

Hinweis:

Wird nur der Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB) abgesichert, besteht Versicherungsschutz auch bei der Nutzung von Segelbooten etc. (wie bei Fahrrädern) über den im Verkehrsbereich bei uns enthaltenen "Fußgänger-Rechtsschutz" als sonstige Teilnahme am öffentlichen Verkehr durch die versicherten Personen.

Hier besteht aber kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht!

1. Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft

Über die Tarifvariante TOP ist versichert:

1.1. Privater Verkehrs-Rechtsschutz

Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft (z.B. auch Modellflugzeuge, Multicopter oder Drohnen über 250g) sind bei privater Nutzung mitversichert. Drohnen unter 250g sind über den Baustein Privat (KOMFORT und TOP) versichert.

1.2. Gewerblicher Verkehrs-Rechtsschutz

In unseren gewerblichen Rechtsschutzpaketen (A.4, A.5 und A.6 ARB) sind Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft vom Versicherungsschutz umfasst, ausgeschlossen ist jedoch der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8) sind Luft- und Wasserfahrzeuge jedoch generell nicht versichert.

2. Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft ohne Motor als Hauptantriebsquelle

  • Segelboote,
  • Ruderboote,
  • Schlauchboote (jeweils auch mit Hilfsmotor),
  • Segelflieger
  • Heißluftballons

werden nicht dem Verkehrsbereich (da nicht motorgetrieben im eigentlichen Sinn), sondern je nach Nutzung/Einsatzzweck dem privaten Bereich oder dem Grundbaustein Firma/Praxis oder Landwirtschaft – mit den dort versicherbaren Leistungsarten – zugeordnet.

Hinweis:

Wird nur der Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB) abgesichert, besteht Versicherungsschutz auch bei der Nutzung von Segelbooten etc. (wie bei Fahrrädern) über den im Verkehrsbereich bei uns enthaltenen "Fußgänger-Rechtsschutz" als sonstige Teilnahme am öffentlichen Verkehr durch die versicherten Personen.

Hier besteht aber kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht!

Bei einer Gemeinschaftspraxis (analog auch Überortliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) handelt es sich um einen Zusammenschluss von Ärzten zur gemeinsamen Ausübung des Berufes; gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung besteht ein gemeinsamer Abrechnungsträger.

Es genügt eine Versicherung nach A.6 ARB (Heilberufe-Rechtsschutz) für die Praxis bzw. zur Absicherung der Beschäftigten.

Wenn die Inhaber Eheleute/nichteheliche Lebenspartner sind, muss für den (weiteren) Inhaber kein ergänzender Vertrag (Private Komponente) für den privaten Bereich abgeschlossen werden.

1. Nachbarschaftsrecht

Unter Nachbarschaftsrecht verstehen die Rechtsschutzversicherer üblicherweise nachbarrechtliche Auseinandersetzungen wie sie Mieter und Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken untereinander haben können.

Um nachbarrechtliche Ansprüche zu verwirklichen, muss nicht zwingend eine gemeinsame "Grenze" gegeben sein. Maßgeblich ist, dass durch Dritte das eigene Eigentum oder der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt wird (Lärmbelästigung, Hecke auf dem Grenzstreifen, Parken auf dem gemieteten Abstellplatz durch Dritte etc.).

Hinweis:

Versichert ist die Geltendmachung eines Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruchs gegenüber Nachbarn.

Die Abwehr eines solchen durch einen Nachbarn geltend gemachten Anspruchs ist ebenfalls versichert, wenn unser VN nicht wegen einer "störenden Handlung" (z.B. Lärmbelästigung bei wiederholten Grillfesten) in Anspruch genommen wird, sondern wegen einer dauerhaften "Zustandsstörung" (z.B. Grenzbebauung, die nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgte).

2. Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Inhaber von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dort sind z.B. auch die Befugnisse des Hausverwalters normiert und welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen dessen Entscheidungen, den von ihm aufzustellenden Wirtschaftsplan etc. bzw. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung auf der Grundlage seiner Vorgaben zur Wehr zu setzen.

Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz für die selbstgenutzten Einheiten sind im Rahmen der ARB über den Bereich Wohnen unserer Rechtsschutzpakete bzw. über den Vermieter-Rechtsschutz (A.3 ARB) versichert.

Hinweis:

Nicht im Bereich Wohnen bzw. den A.3 ARB fallen Ansprüche aus Verträgen, die die Eigentümer bzw. der Verwalter mit Dritten schließen, z.B. Firma wird mit der Montage von neuen Briefkästen beauftragt.

Ggf. besteht hierfür Versicherungsschutz aus dem Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz im Rahmen des A.1 ARB

  • Die hierbei entstehenden Anwaltskosten der Eigentümergemeinschaft als Auftraggeber sind nach den jeweiligen Eigentumsanteilen der einzelnen Eigentümer zu tragen, so dass wir ggf. für die anteiligen Kosten für unseren VN aufzukommen haben.

(Achtung bei Baumaßnahmen, soweit genehmigungspflichtig: Risikoausschluss!).

Die Nachhaftung des Vorversicherers endet nach einer Frist von drei Jahren.

Auch wenn für uns ein entsprechendes Schadenereignis vorvertraglich wäre, besteht bei nahtlosem Wechsel zu uns keine Deckungslücke.

Hier gibt es eine Verbandsempfehlung, die Nachteile zu Lasten der Versicherungsnehmer bei Wechsel zu einer anderen Gesellschaft vermeidet.

Im Rahmen der ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der VN die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.

Es besteht auch Anspruch auf Rechtsschutz, wenn zwischen Vorversicherer und uns bei gegebener Eintrittspflicht streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit der Versicherungsfall eingetreten ist.

1. Standard-Beendigung

Ein Rechtsschutzvertrag kann durch

  • ordentliche Kündigung,
  • außerordentliche Kündigung im Schadenfall oder
  • Wagniswegfall

beendet werden.

Der Versicherungsschutz endet zum Kündigungstermin bzw. mit dem Wagniswegfall.

2. Nachhaftung

Meldet der VN nach Beendigung des Vertrags Versicherungsfälle erstmalig (nach), die in der Zeit eingetreten sind, als der Vertrag bestand, übernehmen wir die entsprechenden Kosten, wenn diese erstmalige Meldung innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeendigung erfolgt.

3. Sonderfall = Eintritt eines Versicherungsfalls nach Wagniswegfall

Endet der Versicherungsvertrag durch

  • Berufsaufgabe (gewerbliche Komponente),
  • Tod des VN oder
  • sonstigen Wagniswegfall

und entstehen aus diesem Ereignis in den ersten drei Jahren nach Wagniswegfall noch rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Wagniswegfall, bieten wir auch hier noch Versicherungsschutz.

Beispiel:

Versichertes Ladengeschäft wird aufgelöst und beim Gewerbeamt abgemeldet (private Komponente war seinerzeit abgewählt)

= kompletter Wagniswegfall im gewerblichen Bereich

= Ende des Versicherungsschutzes (Storno + Abrechnung).

Mietvertrag für die Gewerbeimmobilie läuft aber noch ein paar Monate und bei der Rückgabe an den Eigentümer kommt es zu Problemen

= trotz des Eintritts des Versicherungsfalls nach Wagniswegfall wird Versicherungsschutz geboten.

1. Standard-Beendigung

Ein Rechtsschutzvertrag kann durch

  • ordentliche Kündigung,
  • außerordentliche Kündigung im Schadenfall oder
  • Wagniswegfall

beendet werden.

Der Versicherungsschutz endet zum Kündigungstermin bzw. mit dem Wagniswegfall.

2. Nachhaftung

Meldet der VN nach Beendigung des Vertrags Versicherungsfälle erstmalig (nach), die in der Zeit eingetreten sind, als der Vertrag bestand, übernehmen wir die entsprechenden Kosten, wenn diese erstmalige Meldung innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeendigung erfolgt.

3. Sonderfall = Eintritt eines Versicherungsfalls nach Wagniswegfall

Endet der Versicherungsvertrag durch

  • Berufsaufgabe (gewerbliche Komponente),
  • Tod des VN oder
  • sonstigen Wagniswegfall

und entstehen aus diesem Ereignis in den ersten drei Jahren nach Wagniswegfall noch rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Wagniswegfall, bieten wir auch hier noch Versicherungsschutz.

Beispiel:

Versichertes Ladengeschäft wird aufgelöst und beim Gewerbeamt abgemeldet (private Komponente war seinerzeit abgewählt)

= kompletter Wagniswegfall im gewerblichen Bereich

= Ende des Versicherungsschutzes (Storno + Abrechnung).

Mietvertrag für die Gewerbeimmobilie läuft aber noch ein paar Monate und bei der Rückgabe an den Eigentümer kommt es zu Problemen

= trotz des Eintritts des Versicherungsfalls nach Wagniswegfall wird Versicherungsschutz geboten.

Bei nahtlosem Wechsel (= ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes) von einem anderen Versicherer zu uns rechnen wir die dort bereits erfüllten Wartezeiten an, die der VN

  • selbst oder
  • als mitversicherte Person (Familienmitglied)

erfüllt hat.

Der VN muss somit bei uns keine neuen Wartezeiten in diesen Bereichen ableisten, sondern bekommt sofort Versicherungsschutz.

Das Anrechnen von Wartezeiten setzt voraus, dass die Vorversicherung nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde.

Was ist im Zusammenhang mit einem nahtlosen Übergang zu beachten?

1.Kündigung wegen Beitragsanpassung

Unter dem Stichwort „Beitragsanpassung“ haben wir ausführlich beschrieben, warum einzelne Versicherer manchmal erst sehr spät die Kündigung und dann rückwirkend bestätigen und dass wir in solchen Fällen Rückdatierungen beim Versicherungsbeginn bis zu zwei Monaten ohne Absprache mit uns akzeptieren. Einzelheiten siehe ggf. dort.

2.Kündigung zum Ablauf

Da innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Monaten i.d.R. immer ein neuer Antrag mit nahtlosem Anschlussvertrag bei uns gestellt werden kann, gibt es hier üblicherweise keine Themen zu beachten.

3.Umdeckung – nicht termingerecht

Erfolgt keine termingerechte Antragstellung, ist grundsätzlich keine Nahtlose Anschlussdeckung möglich.

In der Tarifvariante TOP ist der Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über die beiden Rechtsschutzpakete im

  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

versichert.

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) enthält den Schutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie das Rechtsschutzpaket für selbstständig tätige Ärzte ab gerichtlichen Verfahren.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.

Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.

Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.

Bei folgenden Versicherungsleistungen gibt es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:

  • Versicherungsschutz für Produktionsmaschinen,
  • Versicherungsschutz für eingekaufte Dienstleistungen,

aber auch:

  • Gewerbliche Versicherungen, wie z.B.
  • Elektronikversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht
  • Transportversicherung
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung,

Es ist zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).

Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.

Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir in der Tarifvariante TOP Versicherungsschutz für:

1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)

Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.

Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":

  • VN beauftragt einen Steuerberater, seine Buchführung zu übernehmen.
  • VN lässt die Geschäftsräume durch eine Fremdfirma reinigen.

2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)

  • Im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für gewerbliche Versicherung gehen wir sogar noch weiter!
  • Hier stellen wir im Bedarfsfall Versicherungsleistungen ohne jegliches Limit zur Verfügung = unbegrenzte Versicherungssumme.

(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge des Gewerbetreibenden selbst dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)

Der Gesetzgeber hat spezielles Gesetz verabschiedet, um den Schutz der Gewalt- und Stalking-Opfer zu verbessern, das Gewaltschutzgesetz ((Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellung -. GewSchG)).

Unter Nachstellen (Stalking) versteht man die willentliche und beharrliche Belästigung oder das Verfolgen einer Person, die hierdurch in ihrer psychischen oder physischen Unversehrtheit mittelbar oder unmittelbar bedroht oder geschädigt werden kann.

Zwei verschiedene „Anspruchsgrundlagen“ sind insbesondere beim Stalking denkbar:

1. Zivilrechtliche Ansprüche des Opfers

Die Abwehr eines Stalkers ist unter der Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz im privaten Bereich unserer Produkte grundsätzlich versichert (A.1 bzw. private Komponente des A.4, A.5 oder A.6 ARB).

Die Ausschlusstatbestände B.3.2.2.10 ARB bzw. B.3.2.4.2 ARB (Familienrecht bzw. nichteheliche Partner untereinander) sind zu beachten, wenn es z.B. um „normale“ Trennungsthemen geht (also wem gehörte der Fernseher – Streit ist noch kein Stalking).

Nehmen die Auseinandersetzungen aber echte (körperliche oder geistige) Bedrohungsformen an, greifen diese Ausschlüsse natürlich nicht mehr (z.B. früherer Lebensgefährte bedroht unsere VN mit dem Tod, weil sie seine Liebe verschmäht).

Mögliche Hilfe für das Opfer kann eine Schutzanordnung in Form einer einstweiligen Verfügung bzw. bei Verletzung der Schutzanordnung die Anordnung eines Ordnungsgeldes sein. Dies kann auch gegen mitversicherte Personen sein.

2. Strafrechtliche Komponente

Ein Stalker kann sich darüber hinaus auch strafbar machen wegen

  • Nötigung
  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung

Wir übernehmen zusätzlich die Kosten der Beistandsleistung bei der Erstattung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt.

Bei konkreter vorsätzlicher Körperverletzung steht z.B. für die aktive Nebenklage im Strafverfahren Versicherungsschutz über unseren Opfer-Rechtsschutz zur Verfügung.

1. Allgemein

Unter Nebentätigkeit etc. versteht man allgemein eine berufliche Tätigkeit, die neben dem eigentlichen Beruf als Nichtselbstständiger ausgeübt wird.

Beispiele:

  • Angestellte arbeitet nach Dienstschluss noch im Fitnessstudio
  • Angestellter Lehrer gibt Nachhilfestunden
  • Polizei-Beamter betreibt zusätzlich eine kleine Landwirtschaft
  • Operator testet in seiner Freizeit Hardware-Entwicklungen eines Elektronik-Fachhauses
.

2. Ausprägungen

Diese Nebentätigkeit kommt in zwei Ausprägungen vor:

2.1.Auf nichtselbstständiger Basis

Es besteht im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) uneingeschränkt Versicherungsschutz im Rahmen der ARB.

Zusätzliche "Risikodeklaration" oder Mehrbeitrag etc. somit nicht erforderlich.

2.2.Auf gewerblicher/selbstständiger Basis

Der Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) sieht die Absicherung gewerblicher Risiken nicht vor (Ausnahme: Verkehrsbereich, hier besteht auch bei gewerblicher Nutzung Versicherungsschutz, soweit es sich um private Pkw, Kombis oder Kräder handelt).

Daher müsste der Vertrag ggf. auf einen Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) umgestellt werden, wenn auch für diesen Bereich Versicherungsschutz bestehen soll (die private Komponente sichert dann wie bisher den Bereich aus der nichtselbstständigen Tätigkeit ab).

Das "Baurisiko" fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten und ist nicht versicherbar.

Bei Neu-, Um- oder Anbauten ist das Kostenrisiko schwer überschaubar und kaum kalkulierbar. Es trifft überdies nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft, weshalb im Interesse möglichst günstiger Beiträge dieses Risiko insgesamt vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.

Hierzu zählen:

  • Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks
  • Die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils
  • Genehmigungs-/anzeigenpflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
  • Die Beteiligung an einem geschlossenem oder offenen Immobilienfonds
  • Die Teilnutzungsrechte (Timesharing) außerhalb Europas
  • Die Finanzierung einer dieser genannten Vorhaben.
  • Dies können Streitigkeiten aus dem notariellen Kaufvertrag ebenso sein, wie aus Bauwerkverträgen, im Zusammenhang mit Architektenleistungen oder Bankdarlehen

Nicht ausgeschlossen ist

  • die Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils werden, z. B. Einbauküche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände etc.

  • der Kauf eines zur Eigennutzung, gebrauchten Hauses oder einer solchen Eigentumswohnung

Unsere Besonderheit im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) in der Tarifvariante TOP ist die Beratung für Bauherren mit einer Teilversicherungssumme von 250 € je Versicherungsjahr, wenn unser Kundenportal nicht genutzt wird.

Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Familie des Versicherungsnehmers, ist der nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich) mitversichert, wenn

  • er entweder namentlich genannt wird (dann ist häusliche Gemeinschaft mit dem VN nicht nötig)

oder

  • häusliche Gemeinschaft laut Melderegister besteht.

Der Nießbrauch ist das absolute Recht, die Nutzungen insbesondere einer fremden Sache, zu ziehen - dieses Recht ist dabei unveräußerlich und unvererblich. Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, etwa ein Haus zu bewohnen und zusätzlich alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das reine Wohnrecht, welches lediglich z.B. das Bewohnen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet.

Im Bereich des Privat-Rechtsschutzes (A.1 ARB):

Versicherungsnehmer wird in diesem Fall der Eigentümer. Wünscht der VN die Mitversicherung des Nießbrauchberechtigten im Zusammenhang mit der Wohneinheit gegenüber Dritten, kann diese mittels Parteivereinbarung mit uns aufgenommen werden. Nicht Gegenstand ist das Innenverhältnis Eigentümer zu Nießbrauchberechtigten.

Im Bereich des Vermieter-Rechtsschutz (A.3 ARB):

Bewohnt der Nießbrauchberechtigte die Wohnung nicht selbst, sondern ist Vermieter, ist der Rechtsschutzvertrag auf den Nießbrauchberechtigten als VN zu schließen. Wünscht der VN die Mitversicherung des Eigentümers im Zusammenhang mit der Wohneinheit gegenüber Dritten, z.B. WEG, kann diese mittels Parteivereinbarung mit uns aufgenommen werden. Auch hier ist nicht das Innenverhältnis Eigentümer zu Nießbrauchberechtigten versichert.

Tarifgruppen

Bei der Rechtsschutzversicherung wird nur unterschieden zwischen

  • Normaltarif und
  • B-Tarif (Tarif für Angehörige des Öffentlichen Dienstes).

Weitere Tarifgruppen sind für Rechtsschutz nicht vorgesehen.

Nutzfahrzeuge (Lkw/Sattelzugmaschinen) sind Kraftfahrzeuge, die nach Ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von (schweren) Lasten und Gütern bestimmt sind - mit Ausnahme von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen -, wobei die Beförderung der Lasten und Güter

- nicht auf eigener Ladefläche sondern

- durch einen speziellen Anhänger (als Auflieger bezeichnet)

erfolgt.

Im Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) sind durch die landwirtschaftliche Komponente im Verkehrsbereich alle auf den versicherten landwirtschaftlichen Betrieb zugelassenen Fahrzeuge versichert.

Der Versicherungsschutz umfasst somit neben den „traditionellen landwirtschaftlichen Fahrzeugen“ (Traktoren, Ackerschlepper, Mähdrescher etc.) z.B. auch Nutzfahrzeuge wie Lkw/Sattelschlepper des landwirtschaftlichen Betriebs – häufig von großen Betrieben eingesetzt, die damit ihre Ernte zur Weiterverarbeitung oder Maschinen zum Einsatz transportieren.

Werden Nutzfahrzeuge (auch) im Rahmen einer sonstigen gewerblichen Tätigkeit des Landwirts eingesetzt (z.B. als Betreiber einer Spedition), besteht für diesen Bereich Landwirte über den Rechtsschutz kein Versicherungsschutz.

Dinglich Nutzungsberechtigte sind Personen, denen Kraft grundbuchamtlichen Eintrags die Nutzung eines Grundstücks oder einer Immobilie zugesichert wird, obwohl sie nicht deren Eigentümer sind.

Neben der

  • "traditionellen Form" durch Überlassung eines Grundstücks im Zuge eines Erbpachtvertrags (Grundstück kann somit vom "Pächter" bebaut werden, ohne dass er es kaufen muss)
  • wird diese Form der "dinglichen Absicherung" häufig dann gewählt, wenn Eltern ihre Immobilie an Kinder übertragen, die Eltern aber die Immobilie noch ohne jegliche Einschränkung bis zu einem eventuellen Ableben etc. nutzen wollen (z.B. mit einem Nießbrauch).

Das dingliche Nutzungsrecht endet z. B. nicht bei Verkauf des "verpachteten" Grundstücks oder der Immobilie durch den Eigentümer, sondern wäre auch vom neuen Eigentümer uneingeschränkt zu respektieren.

Dinglich Nutzungsberechtigte werden in RS-Produkten wie "Eigentümer" versichert.

Für das Kfz-Gewerbe besteht über den Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) im gewerblichen Verkehrsbereich auch Versicherungsschutz für den VN bzw. seine Mitarbeiter bei Fahrten mit Obhutsfahrzeugen.

Hier handelt es sich um Fahrzeuge von Kunden, die z. B. bei einer Probefahrt bewegt werden.

Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten, die weder vom Gläubiger eingeklagt werden können noch sich der Schuldner beim Verstoß schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss dann jedoch die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile tragen: Er kann eigene Rechte (teilweise) verlieren, oder Rechte (teilweise) nicht erhalten.

Die Verletzung einer Obliegenheit kann im Extremfall zum vollständigen Verlust wirtschaftlich bedeutender Rechtspositionen führen. Im VVG wird dabei nach vorsätzlichem oder (grob) fahrlässigem Verstoß unterschieden - je nach Regelung darf nur im Verhältnis des Verschuldens gekürzt werden.

Im privaten Versicherungsrecht bestehen sowohl gesetzliche wie auch vertragliche Obliegenheiten:

  • gesetzlich etwa bei der Anzeige von Gefahrumständen vor Vertragsschluss, gefahrerhöhender Umstände nach Vertragsschluss und das Unterlassen gefahrerhöhender Umstände.
  • Vertragliche Obliegenheit ergeben sich aus den ARB – diese unterscheiden sich nach Pflichten des VN vor und nach einem Versicherungsfall:

1. Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall

Hier handelt es sich um das Fahren

- ohne Fahrerlaubnis,

- ohne Berechtigung oder

- mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug.

Aber unsere kundenfreundliche Regelung:

Im Verkehrsbereich werden wir uns nicht mehr auf Leistungsfreiheit berufen, wenn

-eine Betriebserlaubnis durch

-technische Veränderungen

am versicherten Fahrzeug erloschen ist und es deshalb zu entsprechenden Verfahren (Ordnungswidrigkeiten) kommt.

2. Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall

Nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles trifft den Versicherungsnehmer eine Aufklärungs- und Auskunftspflicht gegenüber uns sowie dem beauftragten Rechtsanwalt.

Tarifgruppen

Bei der Rechtsschutzversicherung wird nur unterschieden zwischen

  • Normaltarif und
  • B-Tarif (Tarif für Angehörige des Öffentlichen Dienstes).

Weitere Tarifgruppen sind für Rechtsschutz nicht vorgesehen.

1. Nutzung

Motorgetriebene Oldtimer werden teilweise

  • zum Straßenverkehr zugelassen und dann auch benutzt, z.B. mit so genanntem „H-Kennzeichen“ oder
  • aber auch nur in restauriertem Zustand „gesammelt/aufbewahrt“.

2. Situation im Rechtsschutzbereich

2.1. Auf VN oder mitversicherte Personen zugelassene Motorfahrzeuge

Diese sind im Verkehrs-Rechtsschutz nach A.2 ARB bzw. A.8 ARB im Verkehrsbereich bei den Rechtsschutzpaketen nach A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB geschützt, gleichgültig ob dauerhaft zugelassen oder mit Saisonkennzeichen.

2.2. Nicht zugelassene Fahrzeuge (z.B. Sammlerobjekte)

Werden diese Fahrzeuge nicht zugelassen, ist der Versicherungsschutz im „privaten Bereich“ integriert (vom Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz bis hin zum Straf-Rechtsschutz), der

  • im Privat-Rechtsschutz A.1 ARB bzw.
  • in der privaten Komponente (= mitversichert in den Rechtsschutzpaketen nach (A.4, A.5 und A.6 ARB)

enthalten ist.

3. Ausschluss des Verkehrsbereiches

Wird der Verkehrsbereich aus den Rechtsschutzpaketen nach den A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB durch Abwahl ausgeschlossen, besteht für zugelassene Fahrzeuge kein Versicherungsschutz und es erfolgt auch keine (hilfsweise) Zuordnung zum „privaten Bereich“ - Hier ist die Logik die gleiche, wie bei der "Benzinklausel" im Bereich der privaten Haftpflichtversicherung als Abgrenzung zur Krafthaftpflichtversicherung.

Zurm Thema Tarifrechner finden Sie hier ein Video aus der Wissensreihe Itzehoer Rechtsschutz ABC.

Angebote und Anträge können Sie schnell, einfach und bequem über den Webtarifrechner Rechtsschutz in unserem MaklerWeb erstellen.

Die Vorteile:

  • Beratung durch unabhängige Rechtsanwälte in allen versicherten Rechtsgebieten
  • Rechtsrat ganz bequem von unterwegs oder zu Hause aus
  • Schriftliche Antwort in kürzester Zeit
  • Ohne Selbstbeteiligung und auch keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse

Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Internet-Rechtsschutz (für über Internet geschlossene Verträge) ist in allen Produkten mitversichert (auch weltweit), die den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht enthalten.

Ein gesonderter Beitragszuschlag wird hierfür von uns nicht verlangt.

Nebenklage und Opferentschädigung

Versicherungsschutz besteht als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass der VN als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden, er dadurch nebenklageberechtigt ist und das Nebenklageverfahren gerichtlich zugelassen wurde. Seine Verwandten ersten Grades sind als Betroffene mitversichert.

Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der

  • sexuellen Selbstbestimmung,
  • körperlichen Unversehrtheit,
  • persönlichen Freiheit sowie
  • bei Mord und Totschlag.

Der VN hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im

  • Ermittlungsverfahren und
  • Nebenklageverfahren,
  • im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes und
  • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich in nicht vermögensrechtlichen

Angelegenheiten.

Zsätzlichen hat der VN Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz, soweit der Kostenschutz nicht bereits im Rahmen der Leistungsart „Sozial-Rechtsschutz“ umfasst ist.

Für die Verteidigung in Bußgeldverfahren besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes.

  • Die häufigsten Bußgeldverfahren werden wegen Verkehrsverstößen eingeleitet, aber auch andere Rechtsverstöße wie
    • gegen die Schulpflicht,
    • Lärmverordnung,
    • umweltrechtliche Vorschriften

können ein derartiges Verfahren auslösen.

  • Im Rahmen des Versicherungsschutzes tragen wir die dabei anfallenden Kosten.

Eine Unterscheidung

  • Vorsatz oder
  • nicht Vorsatz

wird bei uns nicht vorgenommen.

Wegen der Häufigkeit und der Unverhältnismäßigkeit der damit für die Versichertengemeinschaft verbundenen Kosten fallen jedoch Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes und Verkehrsdelikte in Deutschland, die keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister (Punktesystem) gem. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vorsehen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.

Die entsprechenden Ordnungsgelder ärgern jeden, der "erwischt" wird. Die Gebühren sind aber teilweise auch nicht mehr teurer als die Parkgebühren in manchen Großstädten.

Da unsere ARB bei Ordnungswidrigkeiten unabhängig von dem Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit Versicherungsschutz vorsehen, wären theoretisch auch diese "vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten" versichert.

Es kann aber nicht Sinn einer Rechtsschutzversicherung sein, solche (bewussten) Verstöße mit nur geringen wirtschaftlichen Folgen für den „Parksünder“ abzusichern, da dann z.B. einer Geldbuße von 20 € Anwaltskosten von mehreren 100 € gegenüberstehen würden.

Dies wäre allein bei der Menge der täglichen, bewussten Parkverstöße nicht zu bezahlen.

Entsprechende Themen sind daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versichert im Bereich der Halt- und Parkverstöße sind bei uns aber die so genannten Verwaltungsverfahren, also wenn es um das Abschleppen und die hierbei entstehenden Verwaltungsgebühren geht – teilweise enorme Kosten.

Abschleppen kann bisweilen unverhältnismäßig sein, so dass bei uns rechtsschutzversicherte Kunden diese Sachverhalte im Zweifel als Versicherungsleistung durch einen Anwalt prüfen lassen können.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

  • Patent-,
  • Urheber-,
  • Marken-,
  • Geschmacksmuster- und
  • Gebrauchsmusterrechten oder
  • sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum

fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil hiervon nur ein kleiner Kreis der Versichertengemeinschaft betroffen ist.

Das Risiko ist nicht umfänglich versicherbar. Folgende Ausnahmen gibt es über unsere Tarifvariante TOP:

  • 1. Privat-Rechtsschutz A.1 ARB
  • Bei privater Nutzung besteht Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet. Es gilt eineTeilversicherungssumme von 250 € pro Versicherungsjahr. Es fällt aber keine Selbstbeteiligung an.

  • 2. Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB
    • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
    • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen.
    • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 3. Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz A.5 und A. ARB
  • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei
    • Patent-, Urheber- (auch im Internet), Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten oder
    • Vergaberecht und
    • unlauterem Wettbewerb
    • bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
    • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen und bei verfahren des unlauteren Wettbewerbs.
    • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 4. Für alle gilt:
  • Es besteht eine Wartezeit von 3 Monaten.

Nutzt der Kunde unser Kundenportal und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt übernehmen wir die anfallenden Kosten zweier Beratungen pro Versicherungsjahr, ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem und es fällt auch keine Selbstbeteiligung an.

Diese Kosten werden nicht auf die Vertretung und Mediation angerechnet.

Einige Gesellschaften bieten den Patienten-Rechtsschutz als separate Versicherung an.

Bei uns ist dieses Risiko im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) enthalten, auch ohne dass dieses explizit genannt wird. Wir bieten daher keinen separaten Baustein hierfür an.

Die Patienten-Rechtsschutz beinhaltet in der Regel:

  • den Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeld wegen Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlern, soweit diese nicht auf die Verletzung eines Behandlungsvertrags beruhen, und parallel
  • den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Behandlungsverträgen, sofern Ansprüche wegen Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlern gemacht werden.

Werden Pferdeboxen nicht gewerblich vermietet bzw. zur Vermietung bereitgehalten, bieten wir in unserer Tarifvariante TOP des Lanswirtschafts-Rechtsschutzes (A.4 ARB) Versicherungsschutz

auch für die speziellen Vertrags-Risiken bei Pensionspferde, Reiterhöfen oder bei Pferdezucht-/ Handel (zusätzlich Teilversicherungssumme 10.000 €).

Die Selbstbeteiligung beträgt jeweils 10 % der Summe der zu übernehmenden Kosten, aber mindestens 500€.

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

  • Unterlassungsansprüche
  • Vorsätzliche Begehung im Strafrecht
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
  • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
  • Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

1. Allgemein

Personalleasing-/Zeitarbeitsfirmen und Gebäudereinigungsfirmen zeichnen sich seit vielen Jahren durch einen sehr negativen Trend im Schadenbereich (Stichwort: Arbeits-Rechtsschutz) aus.

2. Gestaltungsmöglichkeiten

Aufgrund unserer technischen Möglichkeiten, die Verträge sehr individuell zu gestalten, bieten wir über unseren regulären Tarif drei Möglichkeiten zur Absicherung im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) wie folgt an:

  • Generelle Abwahl der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz oder
  • Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 1.000 € in der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz (ohne Abzug eines SB-Rabattes - SB nimmt auch nicht am Schadenfreiheitssystem teil) oder
  • Beschränkung des Versicherungsschutzes nur auf das Stammpersonal.

3. Erklärung des Begriffes "Stammpersonal"

Unter Stammpersonal verstehen wir in diesem Zusammenhang die Büro- bzw. Verwaltungskräfte oder (neudeutsch) Officekräfte, also nicht die "Produktionsmittel" des Unternehmens =

  • die Leiharbeiter bzw.
  • Reinigungskräfte.

4. Hinweis

Bei der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf das Stammpersonal ist natürlich auch nur die Anzahl dieser Mitarbeiter für die Beitragsberechnung bestimmender Faktor.

Sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und mit nicht mehr als neun Sitzplätzen ausgestattet sind mit Ausnahme von

- Mietwagen,

- Taxen und

- Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.

Tiere, gleich ob Pferde, Katzen, Hunde etc. sind juristisch gesehen zwar keine Sachen, werden aber als „Sachen“ behandelt.

Streitfälle aus Beschädigungen dieser „Sachen“ oder Streitfälle im Zusammenhang bei Kauf-, Verkauf bzw. Verträgen ganz allgemein (z.B. Besuch beim Tierarzt mit überhöhter Rechnung) etc. sind somit bei Haustieren über den privaten Bereich versichert.

Bei gewerblicher Nutzung eines solchen Tieres, z.B.

- Wachhund einer Sicherheitsfirma oder

- Kühe des Bauern,

greift der gewerbliche Bereich mit den dort vereinbarten Leistungsarten.

Beispiel:

Der Wachhund eines Unternehmens wird von Einbrechern getötet, die Firma verlangt für das ausgebildete Tier 4.000 € Schadenersatz.

Werden Pferdeboxen nicht gewerblich vermietet bzw. zur Vermietung bereitgehalten, bieten wir in unserer Tarifvariante TOP des Lanswirtschafts-Rechtsschutzes (A.4 ARB) Versicherungsschutz

auch für die speziellen Vertrags-Risiken bei Pensionspferde, Reiterhöfen oder bei Pferdezucht-/ Handel (zusätzlich Teilversicherungssumme 10.000 €).

Die Selbstbeteiligung beträgt jeweils 10 % der Summe der zu übernehmenden Kosten, aber mindestens 500€.

Werden Pferdeboxen nicht gewerblich vermietet bzw. zur Vermietung bereitgehalten, bieten wir in unserer Tarifvariante TOP des Lanswirtschafts-Rechtsschutzes (A.4 ARB) Versicherungsschutz

auch für die speziellen Vertrags-Risiken bei Pensionspferde, Reiterhöfen oder bei Pferdezucht-/ Handel (zusätzlich Teilversicherungssumme 10.000 €).

Die Selbstbeteiligung beträgt jeweils 10 % der Summe der zu übernehmenden Kosten, aber mindestens 500€.

Werden Pferdeboxen nicht gewerblich vermietet bzw. zur Vermietung bereitgehalten, bieten wir in unserer Tarifvariante TOP des Lanswirtschafts-Rechtsschutzes (A.4 ARB) Versicherungsschutz

auch für die speziellen Vertrags-Risiken bei Pensionspferde, Reiterhöfen oder bei Pferdezucht-/ Handel (zusätzlich Teilversicherungssumme 10.000 €).

Die Selbstbeteiligung beträgt jeweils 10 % der Summe der zu übernehmenden Kosten, aber mindestens 500€.

Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten, die weder vom Gläubiger eingeklagt werden können noch sich der Schuldner beim Verstoß schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss dann jedoch die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile tragen: Er kann eigene Rechte (teilweise) verlieren, oder Rechte (teilweise) nicht erhalten.

Die Verletzung einer Obliegenheit kann im Extremfall zum vollständigen Verlust wirtschaftlich bedeutender Rechtspositionen führen. Im VVG wird dabei nach vorsätzlichem oder (grob) fahrlässigem Verstoß unterschieden - je nach Regelung darf nur im Verhältnis des Verschuldens gekürzt werden.

Im privaten Versicherungsrecht bestehen sowohl gesetzliche wie auch vertragliche Obliegenheiten:

  • gesetzlich etwa bei der Anzeige von Gefahrumständen vor Vertragsschluss, gefahrerhöhender Umstände nach Vertragsschluss und das Unterlassen gefahrerhöhender Umstände.
  • Vertragliche Obliegenheit ergeben sich aus den ARB – diese unterscheiden sich nach Pflichten des VN vor und nach einem Versicherungsfall:

1. Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall

Hier handelt es sich um das Fahren

- ohne Fahrerlaubnis,

- ohne Berechtigung oder

- mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug.

Aber unsere kundenfreundliche Regelung:

Im Verkehrsbereich werden wir uns nicht mehr auf Leistungsfreiheit berufen, wenn

-eine Betriebserlaubnis durch

-technische Veränderungen

am versicherten Fahrzeug erloschen ist und es deshalb zu entsprechenden Verfahren (Ordnungswidrigkeiten) kommt.

2. Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall

Nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles trifft den Versicherungsnehmer eine Aufklärungs- und Auskunftspflicht gegenüber uns sowie dem beauftragten Rechtsanwalt.

1. Mini-Photovoltaikanlage

Mitversichert ist das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren eines angemeldeten, für Endverbraucher steckerfertigen Solarmoduls zur Stromerzeugung, das sich in Ihrem alleinigen oder anteiligen Eigentum auf oder an dem versicherten Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil im Inland befindet („Balkonkraftwerk“). Ein dazugehöriger Batteriespeicher ist dabei mitumfasst.

Nicht versichert ist hier der ursächliche Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit Ansprüchen aus der Einspeisung in öffentliche Stromnetze.

2. Große Photovoltaikanlage

Soweit der Bereich Wohnen unseres Privat-Rechtsschutzes in der Tarifausprägung TOP nicht abgewählt ist, besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland und dazugehörigen Nebengebäuden (wenn deren Grundfläche 100 qm nicht übersteigt), Wartezeit 3 Monate.

Beispiel:

Der VN hat Ärger mit dem Energieversorger wegen der Abrechnung der eingespeisten Energielieferung. Dies möchte er nun von einem Anwalt klären lassen.

3. Gewerblichen Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbare Energien

Wir versichern Branchen der „erneuerbaren Energien“ als eigenständige Betriebe für Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlagen. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 50.000 € je Rechtsschutzfall und bis zu 100.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Kauf und Betrieb einer Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlage besteht.

Für eine laufende, vertragliche Vergütung eingespeister Energien kann der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz A.7 abgeschlossen werden.

4. Lösungen über „bessergrün“

Versichert sind auch das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren eines

- Geothermie-Anschlusses oder eines

- Windkraftrades bis zu einer Nabenhöhe von höchstens zehn Meter für Ihre selbstbewohnte beziehungsweise vermietete private Wohneinheit, die sich in Ihrem (Teil-) Eigentum im Inland befindet. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 5.000 € je Rechtsschutzfall. Voraussetzung ist, dass Sie diese Leistung über den Baustein „Wohnen“ des Produkts „Privat-Rechtsschutz“ oder über „Vermieter-Rechtsschutz“ jeweils der Tarifvariante „TOP“ versichert haben.

Hinweis:

Andere Formen der Energieerzeugung sind nicht versicherbar.

Folgende Punkte fallen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil regelmäßig nur ein regional begrenzter, dafür aber größerer Kreis von Versicherungsnehmern betroffen ist:

  • Planfeststellungs-,
  • Enteignungs-,
  • Flurbereinigungsverfahren,
    • Bergbauschäden (Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau (Braunkohle, Torf und Kies) und Untertagebau (Steinkohle, Erz und Salz).
  • sowie
  • Bergbauschäden
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten.

Bei umfangreichen Baumaßnahmen (z.B. Bau einer Autobahn) durch öffentliche Träger (Bund, Land etc.) wird versucht, die Interessen der beteiligten/betroffenen Bürger schon frühzeitig durch eine Art "öffentliche Anhörung" zu berücksichtigen, um möglichst eine Lösung im Konsens zu finden.

Flankierend wird in solchen Fällen auch i.d.R. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, die ggf. positiv ausfallen muss (Schutz wichtiger Güter).

Endgültige Entscheidungen werden aber, wenn z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausfällt, in letzter Konsequenz ausschließlich von den politisch Verantwortlichen getroffen, so dass der „Ausgang“ solcher Verfahren mit teilweise Hunderten von "Einsprüchen" in keiner Weise kalkulatorisch greifbar ist.

In unseren Rechtsschutzpaketen bieten wir jedoch hierfür in der Tarifvariante TOP bereits ab außergerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz.

Im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) gilt eine Teilversicherungssumme von 2.500€.

In den weiteren Rechtsschutzpaketen gilt eine Teilversicherungsssumme von 5.000 €.

Die Wartezeit beträgt jeweils 3 Monate.

Werden Pferdeboxen nicht gewerblich vermietet bzw. zur Vermietung bereitgehalten, bieten wir in unserer Tarifvariante TOP des Lanswirtschafts-Rechtsschutzes (A.4 ARB) Versicherungsschutz

auch für die speziellen Vertrags-Risiken bei Pensionspferde, Reiterhöfen oder bei Pferdezucht-/ Handel (zusätzlich Teilversicherungssumme 10.000 €).

Die Selbstbeteiligung beträgt jeweils 10 % der Summe der zu übernehmenden Kosten, aber mindestens 500€.

Das Itzehoer Kundenportal „Meine Itzehoer“ ist der Zugang für Endkunden zum nachhaltigen digitalen Versand. Abrufbar sind bspw. Versicherungsscheine, Nachträge und Rechnungen im Kundenportal eingestellt sind.

Diese Dokumente brauchen damit nicht mehr gedruckt zu werden. Das schont die Umwelt und der CO2-Fußabdruck kann reduziert werden.

Zusätzlich hat der Kunde 24/7 einen Überblick über seine Versicherungsverträge und sieht zu jeder Zeit und zu jedem Vertrag seinen persönlichen Ansprechpartner. Das Kundenportal ist im digitalen Zeitalter der Online-Kanal des persönlichen Vermittlers vor Ort.

Als Portalkunde erhält der Versicherungsnehmer seine Post nur noch auf dem digitalen Weg. Die Kostenersparnis geben wir gerne an den Versicherungsnehmer in Form eines verringerten Beitrags weiter.

Zudem hat der Versicherungsnehmer den Vorteil, dass er, als registrierter Protalkunde, bei der Nutzung unserer Services, seine Kundendaten nicht erneut eintragen muss.

Postbevollmächtigter ist eine Person, die gegenüber der Post schriftlich und ausdrücklich bevollmächtigt ist,

- Poststücke bis hin zu Einschreiben oder

- Postzustellungsurkunden

wirksam im Namen des Bevollmächtigenden anzunehmen.

Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) ist auch der Praxis-Vertrags-Rechtsschutz (gerichtlich) enthalten.

Als eine Ergänzung - auch für eine Deckung im außergerichtlichen Bereich - bieten wir über die Tarifvariante TOP an:

  • Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Teilversicherungssumme,
  • Versicherungsvertrags-Rechtsschutz gewerblich ohne Teilversicherungssumme,
  • Firmenvertrags-Rechtsschutz für "eingekaufte Dienstleistungen" (Nebengeschäfte) und Produktionsmaschinen Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate und
  • Antidiskriminierungs-Rechtsschutz (Abwehr von Schadenersatzansprüchen nach AGG) Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate

bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert.

Bei einer Praxisgemeinschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von Ärzten zur gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, diagnostischer oder therapeutischer Einrichtungen.

Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist jeder Arzt

  • rechtlich selbstständig und
  • rechnet im eigenen Namen für sich allein ab.

Bei einer Praxisgemeinschaft muss sich jeder Arzt, der Versicherungsschutz wünscht, gesondert versichern.

Ggf. sind gemeinsam beschäftigte Arbeitnehmer aufzuteilen.

Der Beitrag ermittelt sich dabei wie folgt:

  • Arbeitet der zu versichernde Arzt nur mit Beschäftigten, die von ihm angestellt und ausschließlich für ihn tätig sind, errechnet sich der Beitrag nach der Anzahl der Beschäftigten.
  • Arbeitet der zu versichernde Arzt mit Beschäftigten, die für alle Ärzte der Praxisgemeinschaft tätig sind, so errechnet sich der Beitrag nach der Gesamtzahl aller Beschäftigten geteilt durch die Anzahl der versicherten Ärzte (das Ergebnis ist aufzurunden).

Hinweis:

Für die Absicherung eines niedergelassenen

  • Arzt-Ehepaares oder von
  • nichtehelichen Lebenspartnern,

die sich als Ärzte, Apotheker und in ähnlichen Heilberufen niedergelassen haben, genügt der Abschluss eines Vertrages nach A.6 Heilberufe-Rechtsschutz, unabhängig davon, ob es sich um eine Gemeinschaftspraxis oder eine Praxisgemeinschaft handelt.

Über unsere Rechtsschutzpakete Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.4, A.5 und A.6 ARB) bieten wir dem Versicherungsnehmer

  • eine Vorsorgliche Beratung für den bisherigen sowie
  • Rechtsschutz für den Betriebsnachfolger

bei Hof -, Praxis und Betriebsübergabeverträge.

1. Vorsorgliche Beratung bisheriger Inhaber bei Hof-, Praxis oder Betriebsübergabe-Verträgen

Der Versicherungsnehmer kann sich einmalig während der Vertragslaufzeit als bisherige Inhaber vor dem Abschluss eines Hof -, Praxis und Betriebsübergabe-Vertrags im Rahmen der Leistungsart „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ anwaltlich beraten oder eine Auskunft geben lassen. Dies kann auch Regelungen im Familien- und Erbrecht umfassen.

Nutzt der Versicherungsnehmer für die Beratung unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Ansonsten beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 €.

2. Rechtsschutz für Betriebsnachfolger bei Hof -, Praxis und Betriebsübergabe-Verträgen

2.1. Anwaltlichen Beratung

Wir übernehmen einmalig während der Vertragslaufzeit die Kosten einer Beratung oder Auskunft für Sie als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger. Dies kann auch Regelungen im Familien- und Erbrecht umfassen.

Nutzt der Versicherungsnehmer für die Beratung unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem. Diese Beratungskosten werden nicht auf die folgende Vertretung oder Mediation angerechnet.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 €.

2.2. Anwaltliche Vertretung

Wir übernehmen einmalig während der Vertragslaufzeit für den Versicherungsnehmer als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen im versicherten Firmen-Bereich (bei Landwirten dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich) im Rahmen der Leistungsart „Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht“ aus Streitigkeiten aus einem bestehenden Übergabevertrag, soweit der versicherte Hof, Betrieb oder die versicherte Praxis betroffen ist.

Voraussetzung ist, dass die ehemaligen Inhaber als Anspruchsgegner vollständig aus dem Hof, der Praxis oder dem Betrieb ausgeschieden sind.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 5.000 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

2.3. Mediation

Der Versicherungsnehmer kann als Hof-, Praxis oder Betriebsnachfolger einmalig während der Vertragslaufzeit eine Mediation in Anspruch nehmen, wenn der Gegner der Altenteiler ist.

Wird die Angelegenheit durch die Mediation beendet, übernehmen wir auch die Mediationskosten des Altenteilers, sofern der Versicherungsnehmer dies beantragt und Altenteiler nicht anderweitig versichert hat.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 10.000 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

Hat ein und derselbe Inhaber mehrere Unternehmen alleine oder zusammen mit seinem Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner nach A.5 und A.6 ARB versichert, kann durch Abwahl entsprechender Bereiche (= private Komponente) eine "doppelte Absicherung" vermieden werden.

Beispiel:

VN hat eine Gaststätte und der Ehepartner einen Blumenhandel.

Die private Komponente ist daher nur einmal notwendig.

1. Allgemein

Über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ist auch der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz privat abgesichert.

2. Gewerbetreibende/Selbstständige

2.1. Private Komponente

Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, werden bei uns immer dem privaten Bereich zugeordnet, so dass ggf. Versicherungsschutz über den privaten Bereich besteht/möglich ist, obwohl es sich um Verträge im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Gewerbetreibenden/Selbstständigen handeln kann, wie z.B.

  • Krankentagegeldversicherung eines Architekten,
  • Unfallversicherung eines selbstständigen Handwerkers.

2.2. Gewerbliche Komponente

Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt, wie z. B.

  • Elektronikversicherung,
  • Betriebsunterbrechungsversicherung,
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht,
  • Transportversicherung und
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung.

3. Landwirte

Da im Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht generell gilt, sind auch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der beruflichen/selbstständigen/landwirtschaftlichen Tätigkeit immer gedeckt.

4. Selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

  • Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) gilt der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (einschließlich gewerblicher Versicherungsvertrags-Rechtsschutz) für gerichtliche Verfahren generell.
  • Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt.

5. Verkehrs-Rechtsschutz

  • Im Verkehrsbereich besteht Rechtsschutz in der Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Fahrzeugen – Einzelheiten siehe Stichwort: Verkehrs-Rechtsschutz.
  • Darüber hinaus wird auch für den VN und ggf. mitversicherte Personen Versicherungsschutz als berechtigte Fahrer und Insassen sowie als Fußgänger etc. geboten.
  • Kostenschutz wird laut den ARB immer für das unmittelbare Unfallereignis bereitgestellt (z.B. Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche).
  • Allerdings können durch einen Unfall im Straßenverkehr (öffentlich oder privat) auch noch andere, für die Kunden unter Umständen existentiell bedrohende Themen auftreten, z.B. der Streit mit einem Unfallversicherer wegen der Höhe der eingetretenen Invalidität (gesetzlich oder privat).
  • Diese (vertragsrechtlichen) Auseinandersetzungen werden üblicherweise von den Rechtsschutzversicherern dem
    • privaten oder
    • gewerblichen Bereich zugeordnet, so dass unter Umständen eine Deckungslücke besteht, wenn man nur den reinen (!) Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 oder A.8 ARB) versichert hat – der hierfür keine Absicherung vorsieht.

Anders bei uns!

  • Im Verkehrs-Rechtsschutz nach A.2 oder A.8 ARB bieten wir unseren Kunden
    • sowohl den Sozial-Rechtsschutz (Streit mit gesetzlichem Leistungsträger)
    • als auch den mit anderen Versicherern (private Versicherungsverträge).

6. Versicherungsverträge Dritter für Fahrzeuge des VN

Versicherungsverträge, die Dritte für Fahrzeuge des VN abgeschlossen haben (z.B. zahlt der Opa seinem Enkel die Kfz-Haftpflichtversicherung für dessen Fahrzeug), sind in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht sowohl im

  • privaten Verkehrs-Rechtsschutz als auch im
  • landwirtschaftlichen/gewerblichen/beruflichen Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert.

Im

  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB),
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

besteht über den Verkehrsbereich der gewerblichen Komponente auch für

  • Dienstfahrten Versicherungsschutz, die
  • Beschäftigte (gilt auch für den vom VN bestimmten beruflichen Vertreter)
  • auf Weisung des Unternehmers
  • mit eigenen Fahrzeugen

durchführen.

Versicherungsschutz wird hierbei für

  • die Beschäftigten als Fahrer,
  • die Insassen der entsprechenden Fahrzeuge
  • und bei der Beschädigung der entsprechenden Fahrzeuge(*)

mit allen Leistungen des Verkehrsbereichs bereitgestellt.

* = der Arbeitgeber müsste ggf. bei Beschädigung eines auf einer Dienstfahrt eingesetzten Privatfahrzeugs für die Schäden an dem Fahrzeug aufkommen – also wie für sein eigenes Fahrzeug haften.

In der Tarifvariante TOP ist der Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über die beiden Rechtsschutzpakete im

  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

versichert.

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) enthält den Schutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie das Rechtsschutzpaket für selbstständig tätige Ärzte ab gerichtlichen Verfahren.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.

Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.

Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.

Bei folgenden Versicherungsleistungen gibt es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:

  • Versicherungsschutz für Produktionsmaschinen,
  • Versicherungsschutz für eingekaufte Dienstleistungen,

aber auch:

  • Gewerbliche Versicherungen, wie z.B.
  • Elektronikversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht
  • Transportversicherung
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung,

Es ist zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).

Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.

Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir in der Tarifvariante TOP Versicherungsschutz für:

1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)

Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.

Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":

  • VN beauftragt einen Steuerberater, seine Buchführung zu übernehmen.
  • VN lässt die Geschäftsräume durch eine Fremdfirma reinigen.

2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)

  • Im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für gewerbliche Versicherung gehen wir sogar noch weiter!
  • Hier stellen wir im Bedarfsfall Versicherungsleistungen ohne jegliches Limit zur Verfügung = unbegrenzte Versicherungssumme.

(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge des Gewerbetreibenden selbst dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)

Prokura (italienisch procura, Vollmacht, von lateinisch procurare, für etwas Sorge tragen) wird von Unternehmen an "zeichnungsberechtigte Mitarbeiter" vergeben.

Eine Prokura wird im Handelsregister eingetragen.

Prokuristen sind aber keine Organe bzw. gesetzliche Vertreter juristischer Personen, sie unterliegen somit dem "normalen" Arbeitsrecht, benötigen also keinen Anstellungsvertrags-Rechtsschutz.

Die Verantwortlichkeit für Geschehensabläufe im Unternehmen und damit die Haftungsfunktion gegenüber dem Unternehmen ist allerdings wesentlich höher als bei den sonstigen Mitarbeitern. Wie weit eine Haftung reicht, hängt in der Regel von der Entscheidungskompetenz ab, die in Verbindung mit der Prokura gegeben ist.

Kosten werden nicht übernommen, die

  • auf die Regelungen eines Vergleiches entfallen, denen kein Rechtsschutzfall zugrunde liegt, z.B. bei einer Kündigungsschutzklage wird auch noch das Abschlusszeugnis im Vergleich mitgeregelt, ohne dass die Erstellung strittig gewesen wäre
  • im Zusammenhang mit Rechtsschutzfällen geltend gemacht werden, ohne dass diese Kosten auf versicherten Leistungen beruhen, z.B. Es wird im Rahmen eines Rechtsschutzfalles bei Planfeststellungsverfahren Kosten von über der Teilversicherungssumme von 2.500 € ausgelöst.

Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten

  • in Fällen von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren nach dem Gewicht und der Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamt-Zusammenhang (insbesondere dem Anteil an verhängten Straf-maß oder Bußgeld), Beispiel (ARB): im Rahmen eines Prozesses wird der VN verurteilt, eine vorsätzliche Sachbeschädigung und eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben: da Vorsatz hier nicht umfasst ist, werden hier die Kosten von 50% nur für den gleich zu gewichteten fahrlässigen Teil übernommen.
  • in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert, z.B. bei einer Kapitalanlage mit einer Anlagesumme und Streitwert von 100.000 € werden die Kosten dieses Streitwertes zugrunde gelegt und von diesen Kosten 15% (= 15.000 € ../. 100.000 €) für den VN übernommen.

Tarifgruppen

Bei der Rechtsschutzversicherung wird nur unterschieden zwischen

  • Normaltarif und
  • B-Tarif (Tarif für Angehörige des Öffentlichen Dienstes).

Weitere Tarifgruppen sind für Rechtsschutz nicht vorgesehen.

Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen

  • des Privat-Verkehrs-Rechtsschutzes (A.2 ARB),
  • und Privat-Rechtsschutzes (A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB)

auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.

Hinweis:

Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz ist durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.

Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-RS aus dem Privat-Rechtsschutz).

Mitversichert über den Fußgänger-RS ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.

Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die

  • keine Zulassung benötigen bzw.
  • ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
  • ohne eine bestimmte Lizenz

bewegt werden dürfen (z.B. Pedelec).

Aber:

Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.

Nutzung von Hoverboards / Monowheels:

Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeuge aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.

Aus einem zugestellten und mit Vollstreckungsklausel versehenen "Titel" kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (z.B. Räumung, Zahlung).

Wir kommen im Rahmen des Versicherungsschutzes je Vollstreckungstitel für die Kosten von

  • bis zu vier Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Tarifvariante TOP und drei Zwangsvollstreckungen in der Tarifvariante KOMFORT auf,
  • sofern sie nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels

eingeleitet werden.

1. Für Versicherungsnehmer

1.1. Rechtsanwälte am Telefon (VN-RaT) - Tel. 04821 773 617

Brauchen unsere Kunden kurzfristig einen Rechtsrat am Telefon, können sie sich rund um die Uhr, 7 Tage die Woche für

  • (kompetenten) Rat und
  • (professionelle) Tat

an eine speziell geschaltete Service-Telefon-Nummer wenden 04821 773 617

  • Zur Legitimation ist lediglich die Versicherungsschein-Nummer zu nennen!
  • Unsere Kunden werden mit den Versicherungsscheinen zusätzlich über diesen besonderen Service informiert.
  • Über diese Telefon-Nummer haben unsere Kunden dann Zugang zu einem "Netzwerk" von erfahrenen Rechtsanwälten in Deutschland (deutsches Recht).
  • Es handelt sich hierbei nicht um angestellte Mitarbeiter unseres Unternehmens, sondern um unabhängige Rechtsanwälte!
  • "RaT" zielt somit auf das kurzfristige Abklären von juristischen Fragen unserer Kunden ab.
  • Ergibt sich bei der telefonischen Beratung, dass eine weitergehende Anwaltsberatung vor Ort nötig ist, kann auf Wunsch des VN aus einem flächendeckenden Anwaltsnetz ein erfahrener Anwalt benannt werden.
  • Für eine konkrete Deckungszusage ist es unverändert notwendig, dass wir die genaue Schadensituation anhand schriftlicher Unterlagen prüfen (als Schadenmeldung), um dann ggf. kurzfristig eine verbindliche Deckungszusage erteilen zu können.

Für eine Schadenmeldung stehen bei uns folgende Kommunikationswege zur Verfügung:

  • schriftlich (Brief oder Fax) oder
  • besser unter
  • www.itzehoer-rechtsschutz-union.de,
  • Service,
  • Schaden melden

1.2. Mediation am Telefon (M-RaT) - Tel. 04821 773 616

Damit es in vielen Fällen erst gar nicht zu einem nervenaufreibenden Gerichtsprozess kommt, können unsere Kunden die Hilfe eines Mediators anfordern. Dieser Experte wird sich zunächst den Sachverhalt erklären lassen und dann versuchen, den Konflikt durch eine telefonische Schlichtung zu lösen.

Diese Zusatzleistung ist komplett kostenlos und in jedem Vertrag enthalten.

1.3. Reiserecht am Telefon - Tel. 04821 773 619

Viele Kunden bekommen im Ausland bei ihren Reisen Probleme (Stichwort: Hotel überbucht) und versuchen dann später von Deutschland aus, die Ansprüche geltend zu machen. Leider sieht das internationale Reiserecht aber ein paar "Spielregeln" vor, die man befolgen muss, um seine Ansprüche auch durchsetzen zu können. Damit man im Fall der Fälle schnelle Hilfe bekommt, schalten wir für alle Kunden eine spezielle Anwaltshotline, Reise-RaT. Die teilnehmenden Anwälte kennen sich im internationalen Reiserecht perfekt aus. Da kann man dann nur jedem Urlauber empfehlen, sich diese Servicenummer zusammen mit der Versicherungsscheinnummer im Handy unter dem Kontakt "Reise-RaT" zu speichern: 04821 773 619.

Hinweise:

  • Ein "RaT" führt nicht zu einer Rückstufung im Rahmen unseres Schadenfreiheitssystems.
  • Hier gibt es auch keine Wartezeiten!

2. Für unsere Geschäftspartner (VM-RaT) - Tel. 04821 773 618

  • Auch für Sie als Vermittler gibt es eine vergleichbare Service-Hotline.
  • Diese Anwaltskanzlei erreichen Sie rund um die Uhr, 7 Tage die Woche über die Service-Telefon-Nr. 04821 773 618
  • Bitte nennen Sie bei einem Anruf Ihre Vermittler-Nr. als "Benutzer-Identifikation"!
  • Mit Hilfe dieser Anwälte können Sie schnell "Kompetenz vor Ort" zeigen, wenn Ihre Kunden von Ihnen bei rechtlichen Fragen "Ihre Meinung" hören wollen - etc..

Unter einer rechtlichen Auseinandersetzung verstehen wir, wenn

  • ein Anwalt sich schriftlich mit der Gegenseite in Verbindung setzt,
  • der Anwalt eines Dritten aufgefordert hat, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu bestätigen,
  • ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder
  • ein strittiger Bescheid durch eine Behörde erlassen wurde.

Ein telefonischer Rat bei einem Anwalt oder „Kleinstschäden“ bis maximal 250 € Kosten fallen nicht unter solche Auseinandersetzungen.

Rechtliche Auseinandersetzungen beziehen sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer, sondern auch auf mitversicherte Personen.

Es sind auch rechtliche Auseinandersetzungen anzugeben, wenn der Versicherungsnehmer keine Vorversicherung hat und die Kosten selbst übernommen wurden. Auch sind rechtliche Auseinandersetzungen anzugeben, die nicht in dem beantragten Versicherungsschutz enthalten sind. Beispiel: Der Versicherungsnehmer hatte eine nachbarschaftsrechtliche Streitigkeit, es soll aber nur ein Verkehrs-RS versichert werden.

Sie haben die freie Wahl des Rechtsanwalts - ggf. werden auch Reisekosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen (anstelle Korrespondenzanwalt).

Zusätzlich zu den üblichen Kosten für Rechtsanwälte und Notare werden Kosten für sonstige Personen oder Einrichtungen übernommen, die zur Vertretung vor Gerichten zugelassen sind, z.B. Steuerberater.

Benötigt Ihr Kunde einen Rechtsanwalt, finden Sie diesen hier.

1. Für Versicherungsnehmer

1.1. Rechtsanwälte am Telefon (VN-RaT) - Tel. 04821 773 617

Brauchen unsere Kunden kurzfristig einen Rechtsrat am Telefon, können sie sich rund um die Uhr, 7 Tage die Woche für

  • (kompetenten) Rat und
  • (professionelle) Tat

an eine speziell geschaltete Service-Telefon-Nummer wenden 04821 773 617

  • Zur Legitimation ist lediglich die Versicherungsschein-Nummer zu nennen!
  • Unsere Kunden werden mit den Versicherungsscheinen zusätzlich über diesen besonderen Service informiert.
  • Über diese Telefon-Nummer haben unsere Kunden dann Zugang zu einem "Netzwerk" von erfahrenen Rechtsanwälten in Deutschland (deutsches Recht).
  • Es handelt sich hierbei nicht um angestellte Mitarbeiter unseres Unternehmens, sondern um unabhängige Rechtsanwälte!
  • "RaT" zielt somit auf das kurzfristige Abklären von juristischen Fragen unserer Kunden ab.
  • Ergibt sich bei der telefonischen Beratung, dass eine weitergehende Anwaltsberatung vor Ort nötig ist, kann auf Wunsch des VN aus einem flächendeckenden Anwaltsnetz ein erfahrener Anwalt benannt werden.
  • Für eine konkrete Deckungszusage ist es unverändert notwendig, dass wir die genaue Schadensituation anhand schriftlicher Unterlagen prüfen (als Schadenmeldung), um dann ggf. kurzfristig eine verbindliche Deckungszusage erteilen zu können.

Für eine Schadenmeldung stehen bei uns folgende Kommunikationswege zur Verfügung:

  • schriftlich (Brief oder Fax) oder
  • besser unter
  • www.itzehoer-rechtsschutz-union.de,
  • Service,
  • Schaden melden

1.2. Mediation am Telefon (M-RaT) - Tel. 04821 773 616

Damit es in vielen Fällen erst gar nicht zu einem nervenaufreibenden Gerichtsprozess kommt, können unsere Kunden die Hilfe eines Mediators anfordern. Dieser Experte wird sich zunächst den Sachverhalt erklären lassen und dann versuchen, den Konflikt durch eine telefonische Schlichtung zu lösen.

Diese Zusatzleistung ist komplett kostenlos und in jedem Vertrag enthalten.

1.3. Reiserecht am Telefon - Tel. 04821 773 619

Viele Kunden bekommen im Ausland bei ihren Reisen Probleme (Stichwort: Hotel überbucht) und versuchen dann später von Deutschland aus, die Ansprüche geltend zu machen. Leider sieht das internationale Reiserecht aber ein paar "Spielregeln" vor, die man befolgen muss, um seine Ansprüche auch durchsetzen zu können. Damit man im Fall der Fälle schnelle Hilfe bekommt, schalten wir für alle Kunden eine spezielle Anwaltshotline, Reise-RaT. Die teilnehmenden Anwälte kennen sich im internationalen Reiserecht perfekt aus. Da kann man dann nur jedem Urlauber empfehlen, sich diese Servicenummer zusammen mit der Versicherungsscheinnummer im Handy unter dem Kontakt "Reise-RaT" zu speichern: 04821 773 619.

Hinweise:

  • Ein "RaT" führt nicht zu einer Rückstufung im Rahmen unseres Schadenfreiheitssystems.
  • Hier gibt es auch keine Wartezeiten!

2. Für unsere Geschäftspartner (VM-RaT) - Tel. 04821 773 618

  • Auch für Sie als Vermittler gibt es eine vergleichbare Service-Hotline.
  • Diese Anwaltskanzlei erreichen Sie rund um die Uhr, 7 Tage die Woche über die Service-Telefon-Nr. 04821 773 618
  • Bitte nennen Sie bei einem Anruf Ihre Vermittler-Nr. als "Benutzer-Identifikation"!
  • Mit Hilfe dieser Anwälte können Sie schnell "Kompetenz vor Ort" zeigen, wenn Ihre Kunden von Ihnen bei rechtlichen Fragen "Ihre Meinung" hören wollen - etc..

Unter "Rechtsmittel" bzw. "Rechtsmittel einlegen" versteht man die Möglichkeit, ein Urteil durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen.

Rechtsmittel, die man beantragt bzw. einlegt sind:

- Beschwerde,

- Berufung,

- Revision.

Wir tragen im Rahmen des Versicherungsschutzes auch die Kosten eines "Rechtsmittels" bzw. für die nächste Instanz, soweit hierfür Erfolgsaussichten bestehen.

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen des Privat-Rechtsschutz über die Leistungsarten

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und
  • Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

  • durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder
  • die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

  • 100 % aus Eigenmitteln getätigt werden
  • Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

1. Mini-Photovoltaikanlage

Mitversichert ist das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren eines angemeldeten, für Endverbraucher steckerfertigen Solarmoduls zur Stromerzeugung, das sich in Ihrem alleinigen oder anteiligen Eigentum auf oder an dem versicherten Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil im Inland befindet („Balkonkraftwerk“). Ein dazugehöriger Batteriespeicher ist dabei mitumfasst.

Nicht versichert ist hier der ursächliche Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit Ansprüchen aus der Einspeisung in öffentliche Stromnetze.

2. Große Photovoltaikanlage

Soweit der Bereich Wohnen unseres Privat-Rechtsschutzes in der Tarifausprägung TOP nicht abgewählt ist, besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland und dazugehörigen Nebengebäuden (wenn deren Grundfläche 100 qm nicht übersteigt), Wartezeit 3 Monate.

Beispiel:

Der VN hat Ärger mit dem Energieversorger wegen der Abrechnung der eingespeisten Energielieferung. Dies möchte er nun von einem Anwalt klären lassen.

3. Gewerblichen Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbare Energien

Wir versichern Branchen der „erneuerbaren Energien“ als eigenständige Betriebe für Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlagen. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 50.000 € je Rechtsschutzfall und bis zu 100.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Kauf und Betrieb einer Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlage besteht.

Für eine laufende, vertragliche Vergütung eingespeister Energien kann der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz A.7 abgeschlossen werden.

4. Lösungen über „bessergrün“

Versichert sind auch das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren eines

  • Geothermie-Anschlusses oder eines
  • Windkraftrades bis zu einer Nabenhöhe von höchstens zehn Meter für Ihre selbstbewohnte beziehungsweise vermietete private Wohneinheit, die sich in Ihrem (Teil-) Eigentum im Inland befindet. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 5.000 € je Rechtsschutzfall. Voraussetzung ist, dass Sie diese Leistung über den Baustein „Wohnen“ des Produkts „Privat-Rechtsschutz“ oder über „Vermieter-Rechtsschutz“ jeweils der Tarifvariante „TOP“ versichert haben.

Hinweis:

Andere Formen der Energieerzeugung sind nicht versicherbar.

1. Allgemein

Im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) sind versichert:

Berufs-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz mit

- Spezial-Strafrecht

= gewerbliche Komponente

+ private Komponente für einen Inhaber/Geschäftsführer (kann komplett abgewählt werden).

Die gewerbliche und die private Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).

Versicherbar sind Unternehmen - bis maximal 300 Beschäftigten.

2. Gewerblicher Bereich

2.1. Der Berufsbereich gilt im Zusammenhang mit der versicherten gewerblichen Tätigkeit.

2.2. Im Verkehrsbereich sind alle gewerblich genutzten Motorfahrzeuge versichert - ohne Tonnagebeschränkung und auch Busse über 9 Sitze.

Mit besonderer Berechnung sind versicherbar:

- Speditionen/Fuhrunternehmen/Busbetriebe

2.3. Im Immobilienbereich (Miete/Eigentum) sind alle vom versicherten Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten ohne Begrenzung bei Miete/Pacht (ohne Vermietung) mitversichert.

3. Besondere Unternehmen/-sformen

- Personalleasing-/Zeitarbeitsfirmen und

- Gebäudereinigungsfirmen.

Diese Unternehmen können versichert werden, wenn

- die Leistungsart Arbeits-RS abgewählt wird oder

- sich der VN mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € in der Leistungsart Arbeits-RS einverstanden erklärt (ohne Abzug eines SB-Rabattes - SB nimmt nicht am Schadenfreiheitssystem teil) oder

- nur das Stammpersonal versichert werden soll und nicht die Leiharbeiter/Reinigungskräfte (ggf. auf Antrag vermerken).

Über unsere Rechtsschutzpakete Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) ist der Versicherungsnehmer als Hauptunternehmer für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen vor deutschen Gerichten versichert, wenn er als Unternehmer anstelle eines mit der Erbringung beauftragten Subunternehmers („Nachunternehmer“) direkt von dessen Arbeitnehmern oder dessen Sozialversicherungsträgern zur Zahlung des Mindestlohns oder Beiträge zu Sozialversicherung wie ein Bürge in Anspruch genommen wird.

Weiter ist der Versicherungsnehmer versichert, wenn der Subunternehmer selbst zusätzliche unterbeauftragte Subunternehmer oder Verleiher beauftragt, von deren Arbeitnehmer er ebenfalls in Haftung nimmt.

Der Versicherungsnehmer ist als Hauptunternehmer weiter für die Geltendmachung seiner Regressansprüche vor deutschen Gerichten im Rahmen der Leistungsarten „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ und des „Schadenersatz-Rechtsschutzes“ gegen einen seiner Subunternehmer oder dessen Nachunternehmer versichert, nachdem er von deren Arbeitnehmern oder deren Sozialversicherungsträgern zur Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wurde.

Die Teilversicherungssumme beträgt insgesamt bis zu 5.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle.

1. Allgemein

Im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) sind versichert:

Berufs-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz mit

- Spezial-Strafrecht

= gewerbliche Komponente

+ private Komponente für einen Inhaber/Geschäftsführer (kann komplett abgewählt werden).

Die gewerbliche und die private Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).

Versicherbar sind Unternehmen - bis maximal 300 Beschäftigten.

2. Gewerblicher Bereich

2.1. Der Berufsbereich gilt im Zusammenhang mit der versicherten gewerblichen Tätigkeit.

2.2. Im Verkehrsbereich sind alle gewerblich genutzten Motorfahrzeuge versichert - ohne Tonnagebeschränkung und auch Busse über 9 Sitze.

Mit besonderer Berechnung sind versicherbar:

- Speditionen/Fuhrunternehmen/Busbetriebe

2.3. Im Immobilienbereich (Miete/Eigentum) sind alle vom versicherten Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten ohne Begrenzung bei Miete/Pacht (ohne Vermietung) mitversichert.

3. Besondere Unternehmen/-sformen

- Personalleasing-/Zeitarbeitsfirmen und

- Gebäudereinigungsfirmen.

Diese Unternehmen können versichert werden, wenn

- die Leistungsart Arbeits-RS abgewählt wird oder

- sich der VN mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € in der Leistungsart Arbeits-RS einverstanden erklärt (ohne Abzug eines SB-Rabattes - SB nimmt nicht am Schadenfreiheitssystem teil) oder

- nur das Stammpersonal versichert werden soll und nicht die Leiharbeiter/Reinigungskräfte (ggf. auf Antrag vermerken).

1. Allgemein

Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) sind versichert:

  • Praxis-, Arbeits-, Verkehrs-, Immobilien-Rechtsschutz und
  • Spezial-Strafrecht
  • = gewerbliche Komponenten

    + private Komponente für einen (Praxis-) Inhaber/Geschäftsführer
  • Die Abwahlen der Bausteine der privaten und gewerblichen Komponente können unabhängig voneinander getroffen werden.
  • Auch die gewerbliche Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).
  • Die Selbstbeteiligung wie auch die Tarifvarianten KOMFORT oder TOP können für die gewerbliche und private Komponente unterschiedlich gewählt werden.
  • Die einzelnen Berufsgruppen sind mit maximal 300 Beschäftigten versicherbar.

2.Versicherbare Berufsgruppen

  • Praxen von selbstständig tätigen Ärzten (z. B. Human-, Zahn- und Tiermediziner),
  • Angehörige anderer Heilberufe (z. B. Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwestern, Atemtherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen, Krankengymnasten, Chiropraktiker, Logopäden, Masseure, Psychologen, Psychotherapeuten und Psychiater)
  • Apotheker,
  • Optiker und Hörgeräte-Akustiker und
  • Freiberufliche und ambulante Pflegedienste.

3. Lebens-/ Berufszyklus-Paket

  • Das Rechtsschutzpaket deckt den gesamten beruflichen Werdegang eines Arztes oder Apothekers ab, d.h. für die drei "Berufsphasen":

    - Berufsphase I. (Vorbereitung auf die Niederlassung)

    = Student, Assistenzarzt, Angestellter Arzt,

    - Berufsphase II. (ab Niederlassung)

    = Arztpraxis, Apotheke

    - Berufsphase III. (nach Niederlassung/Ruhestand)

    = Rückzug ins Privatleben
  • Der Leistungsumfang des gewählten Paketes bleibt unverändert.

4. Gewerblicher Bereich

4.1. Der Praxisbereich gilt im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Arzt, Apotheker oder Angehöriger anderer Heilberufe versichert.

4.2. Im Arbeits-Rechtsschutz sind Streitigkeiten mit den Arbeitnehmern versichert.

4.3. Im Verkehrsbereich sind alle gewerblich genutzten Motorfahrzeuge versichert.

4.4.Im Immobilienbereich (Miete/Eigentum) sind alle von der versicherten Praxis/Apotheke selbstgenutzten Gewerbeeinheiten ohne Begrenzung bei Miete/Pacht (ohne Vermietung) mitversichert.

5. Besondere Unternehmen/-sformen

Gemeinschaftspraxis (siehe Stichwort: Gemeinschaftspraxis Tarif) und

Praxisgemeinschaft (siehe Stichwort: Praxisgemeinschaft Tarif).

Weitere Informationen erhalten Sie hier.
(pdf / 1,4 MB)

Wir bieten über unsere Rechtsschutzpakete Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) auch Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht für

  • die anwaltliche Beratung,
  • anwaltliche Vertretung, sowie
  • die außergerichtliche Wahrnehmung in Form eines Mediationsverfahrens.

1. Anwaltliche Beratung

Der Versicherungsnehmer kann sich in folgenden Rechtsgebieten anwaltlich beraten lassen:

  • im „Vergaberecht“,
  • bei „unlauterem Wettbewerb“ und
  • im „Patent, -Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten“.

Nutzt der Versicherungsnehmer hier unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir für zwei Beratungen die anfallenden Kosten und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem. Diese Beratungskosten werden nicht auf eine folgende Vertretung oder Mediation angerechnet.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle.

2. Anwaltliche Vertretung

Wir übernehmen die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des

  • „unlauteren Wettbewerbs“ oder des
  • „Urheberrechts“.

Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 5.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle, soweit diese die Abwehr der jeweiligen Ansprüche betreffen. Die Teilversicherungssumme bei der Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche beträgt bis zu 2.500 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

3. Mediation

Der Versicherungsnehmer kann alternativ zur anwaltlichen Vertretung eine Mediation in Anspruch nehmen.

Die Teilversicherungssumme beträgt dann bis zu 10.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle. Anfallende Beratungskosten werden darauf angerechnet.

Im Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) sind durch die landwirtschaftliche Komponente im Verkehrsbereich alle auf den versicherten landwirtschaftlichen Betrieb zugelassenen Fahrzeuge versichert.

Der Versicherungsschutz umfasst somit neben den „traditionellen landwirtschaftlichen Fahrzeugen“ (Traktoren, Ackerschlepper, Mähdrescher etc.) z.B. auch Nutzfahrzeuge wie Lkw/Sattelschlepper des landwirtschaftlichen Betriebs – häufig von großen Betrieben eingesetzt, die damit ihre Ernte zur Weiterverarbeitung oder Maschinen zum Einsatz transportieren.

Werden Nutzfahrzeuge (auch) im Rahmen einer sonstigen gewerblichen Tätigkeit des Landwirts eingesetzt (z.B. als Betreiber einer Spedition), besteht für diesen Bereich Landwirte über den Rechtsschutz kein Versicherungsschutz.

Tarifierung über A.4 ARB:

Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist gemäß A.4 ARB nur dann versicherbar, wenn er einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehört und nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt

1. Im Rechtsschutz Landwirte (A.4 ARB) sind versichert:

Berufs-, Verkehrs-, Immobilien-Rechtsschutz (/als landwirtschaftliche Komponente - inklusive des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht) mit

  • Spezial-Straf-Rechtsschutz und
  • private Komponente für den/die (Mit-)Inhaber (in Tarifvariante TOP).

Die landwirtschaftliche Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden.

2. Versichert sind in der landwirtschaftlichen Komponente:

  • der VN (der landwirtschaftliche Betrieb),
  • der vom VN bestellte Vertreter in Ausübung der Tätigkeit für den Betrieb,
  • die Mitinhaber, die im landwirtschaftlichen Betrieb tätig und/oder wohnhaft sind,
  • die Hoferben, die im landwirtschaftlichen Betrieb tätig und/oder wohnhaft sind sowie
  • die Altenteiler und
  • alle beim VN beschäftigten Personen in Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit sowie

in der privaten Komponente mit deren Familien:

  • der VN oder der/die Inhaber/Geschäftsführer,
  • die Mitinhaber, die im Betrieb des VN wohnhaft und/oder dort tätig sind,
  • die Hoferben, die im Betrieb des VN wohnhaft und/oder dort tätig sind sowie
  • die Altenteiler.

3. Hinweise

  • Gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe der Landwirtschaft, wie z.B. Gaststätte oder Lohndreschunternehmen, sind gesondert im Rechtsschutz Gewerbe A.5 zu versichern.
  • Über die Tafifvariante TOP besteht im Bereich Pensionspferde und Reiterhöfen (mind. 500 € SB) und Pferdezuchten bzw. – Handel mit einer zusätzlichen Teilversicherungssumme von 10.000 € und der Mindest-SB von 500 € Versicherungsschutz.
  • Für landwirtschaftliche Nebenbetriebe wird über Rechtsschutz Landwirte der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz beitragsfrei - bereits ab außergerichtlichen Verfahren - in der Tarifvariante TOP mitversichert.
  • Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate.
  • Mitversichert sind vom VN in andere Unternehmen (Personen-/Kapitalgesellschaften) ausgelagerte landwirtschaftliche Betriebstätigkeiten, die ausschließlich den beteiligten landwirtschaftlichen Betrieben dienen (keine gewerblichen Tätigkeiten).
  • Eine Versicherungsleistung erfolgt im Verhältnis der Anteile des VN an dem jeweiligen Unternehmen.
  • Kein Versicherungsschutz besteht aber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers als Mitinhaber gegen die Inhaber dieser anderen Unternehmen aus dem jeweiligen Gesellschaftsverhältnis (= Innenverhältnis).
  • Die mitversicherten Hoferben und Eigentümer müssen vom VN im Antrag/Versicherungsvertrag benannt werden.

4. Nicht versicherbare Betriebe - über A.5 (Firmen) zu versichern:

  • Landwirtschaftliche Intensivbetriebe (z.B. Massentierhaltung, Zuchtbetriebe, Besamungsstationen)
  • Baumschulen mit mehr als 2ha Baumschulfläche
  • Gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe wie
    • Gaststätten
    • Metzgereien
    • Reiterhöfe (vgl. aber unser besonderes Produkt)
    • land- und forstwirtschaftliche Lohnbetriebe
  • Winzer

5. Nicht versicherbare Risiken:

  • Biogasanlagen
  • Windkraftanlagen

Abgrenzungshilfen:

Tierhaltung:

  • Von einer nicht über A.4 versicherbaren Intensiv-Tierhaltung ist auszugehen, wenn die Zahl der Tiere nicht im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Flächen, aus denen das notwendige Futter gewonnen werden könnte, steht (Flächenschlüssel, z.B. bei einem 10ha-Hof: 100 Kühe oder 90 Pferde, 625 Mastschweine, 400 Mastplätze, 50 Zuchtsauenplätze oder 5.000 Legehennen).
  • Hundezucht ist gewerbliche Tierhaltung.

Pensionspferdehaltung und Zucht:

  • Bei Beachtung des Flächenschlüssels ist die Haltung fremder Tiere unschädlich. Selbst das Bereitstellen von Reitanlagen oder -hallen ändert nichts an dieser Einordnung, da solche Anlagen zur artgerechten Reitpferdehaltung gehören.
  • Auch das Vermieten der Pferde zu Reitzwecken zählt bei ausreichender Futtergrundlage und wenn keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden, zur Landwirtschaft.
  • Unter Beachtung des Flächenschlüssels ist auch die Pferdezucht Landwirtschaft. Dabei kommt es nicht darauf an, welchem Zweck diese Tiere dienen. Landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung ist deshalb nicht nur die Zucht oder Haltung von Schlacht- und Zugpferden, sondern auch die Zucht oder Haltung von Reitpferden, die dem Leistungssport oder der Freizeitgestaltung dienen.
  • Wird das Verhältnis Pferde zu Fläche überschritten können wir hier ein besonderes Produkt anbieten.

Reitunterricht:

  • Erteilt der Landwirt Reitunterricht, dann nimmt er eine gewerbliche Tätigkeit vor. Es besteht somit im Rahmen des Rechtsschutzes für Landwirte kein Versicherungsschutz.
  • Betreibt der Landwirt neben der Pensionspferdehaltung eine Reitschule, liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor, wenn beide Bereiche einen einheitlichen Betrieb bilden. Dies ist der Fall, wenn die einzelnen Betriebsteile eng miteinander verwoben sind, voneinander abhängig sind oder die verschiedenen Tätigkeitsbereiche wirtschaftlich zusammengehören.

Einrichtung einer Verkaufsstelle:

  • Der Verkauf bzw. die Vermarktung eigener Produkte zählt zur landwirtschaftlichen Tätigkeit.
  • In Grenzen ist der Verkauf fremder Erzeugnisse unschädlich. Die eigenen Erzeugnisse müssen jedoch regelmäßig und nachhaltig zu mehr als 40 % im eigenen Handelsgeschäft abgesetzt werden. Zusätzlich müssen die eigenen Erzeugnisse mindestens 30 % des Gesamtumsatzes erreichen.

Dienstleistungen für Dritte:

  • Erbringt der Landwirt Dienstleistungen für Dritte und erwirbt er zu diesem Zweck Anlagegüter (beispielsweise Forst-Spezialschlepper oder Mähdrescher), dann unterhält er einen von der Land- und Forstwirtschaft getrennten selbstständigen Gewerbebetrieb.

Fischereibetriebe:

  • Ein Unternehmen der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seenfischerei, Bachfischerei und Flussfischerei (Binnenfischerei) kann zwar Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sein. In der Rechtsschutzversicherung fallen diese Betriebe jedoch nicht unter den A.4 ARB. Eine Rechtsschutzversicherung kann nur über den A.5 ARB abgeschlossen werden.

Gartenpflege, Gartenanlagen:

  • Übernimmt eine Gärtnerei auch die Grabpflege, dann liegt, wenn eigen erzeugte Pflanzen verwendet werden, kein Gewerbebetrieb vor. Beträgt der Umsatz aus der Grabpflege mehr als 50 % und werden überwiegend nicht selbst gezogene Pflanzen verwendet, handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Liegt eine gewerbliche neben einer landwirtschaftlichen Betätigung vor, so sind beide Betriebe selbst dann getrennt zu beurteilen, wenn eine zufällige, vorübergehende wirtschaftliche Verbindung zwischen ihnen besteht, die ohne Nachteil für diese Betriebe gelöst werden kann. Nur eine über dieses Maß hinausgehende wirtschaftliche Beziehung zwischen den Betrieben kann eine einheitliche Beurteilung verschiedenartiger Betätigungen rechtfertigen. Abgestellt wird darauf, ob die Landwirtschaft bzw. das Gewerbe dem Unternehmen das Gepräge verleihen. Der Gewerbebetrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dauerhaft umstrukturiert wird.

1. Allgemein

Im Privat-Rechtsschutz gibt es zwei Produktlinien:

  • "KOMFORT" für preisbewusste Kunden
  • "TOP" für das umfangreichste Leistungspaket.

Versichert sind:

Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Wohnen-Rechtsschutz mit

- Spezial-Straf-Rechtsschutz

Jeder unserer Kunden hat die Möglichkeit, durch Abwahlen sein Versicherungsprodukt individuell seinen Erfordernissen anzupassen.

2. Versicherter Personenkreis

Versichert sind der VN und dessen Familie.

3. Bereich

3.1. Der Privatbereich umfasst auch den Versicherungsschutz als

  • Fahrgast
  • Fußgänger
  • Radfahrer
  • als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, z. B. als Reiter oder Skater

3.2. Der Berufsbereich gilt nur in der Eigenschaft als Nichtselbstständiger.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (auch bei nebenberuflicher Ausübung) mit Ausnahme des Verkehrsbereichs bei "auch" gewerblicher Nutzung von privaten Pkw, Kombis und Kräder.

3.3. Der Verkehrsbereich gilt

in der Eigenschaft als

- Eigentümer, Halter, Mieter oder Leasingnehmer aller auf die versicherten Personen zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihnen zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer Vermietfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers (kein Versicherungsschutz besteht für gewerblich genutzte Fahrzeuge, mit Ausnahme privater Pkw, Kombis und Krädern, die "auch" gewerblich genutzt werden) und

- Fahrer fremder Fahrzeuge sowie für

- Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft bei privater Nutzung.

3.4. Im Bereich Wohnen (Miete/Eigentum) sind alle vom VN und dessen Familie

- selbstbewohnten Wohneinheiten mit

- dazugehörigen Garagen oder

- Kraftfahrzeug-Abstellplätzen

im Inland (in Verbindung mit der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland) ohne Vermietung versichert.

4. Hinweis

Trotz unserer vom Markt abweichenden Annahmepolitik bei diesem Produkt empfiehlt sich bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen natürlich der Abschluss des Rechtsschutzpakets (A.5 ARB)

- Firmen-Rechtsschutz bzw.

- Heilberufe-Rechtsschutz,

um auch die gewerblichen Risiken abzusichern.

1. Allgemein

Im Privat-Rechtsschutz gibt es zwei Produktlinien:

  • "KOMFORT" für preisbewusste Kunden
  • "TOP" für das umfangreichste Leistungspaket.

Versichert sind:

Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Wohnen-Rechtsschutz mit

- Spezial-Straf-Rechtsschutz

Jeder unserer Kunden hat die Möglichkeit, durch Abwahlen sein Versicherungsprodukt individuell seinen Erfordernissen anzupassen.

2. Versicherter Personenkreis

Versichert sind der VN und dessen Familie.

3. Bereich

3.1. Der Privatbereich umfasst auch den Versicherungsschutz als

  • Fahrgast
  • Fußgänger
  • Radfahrer
  • als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, z. B. als Reiter oder Skater

3.2. Der Berufsbereich gilt nur in der Eigenschaft als Nichtselbstständiger.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (auch bei nebenberuflicher Ausübung) mit Ausnahme des Verkehrsbereichs bei "auch" gewerblicher Nutzung von privaten Pkw, Kombis und Kräder.

3.3. Der Verkehrsbereich gilt

in der Eigenschaft als

- Eigentümer, Halter, Mieter oder Leasingnehmer aller auf die versicherten Personen zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihnen zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer Vermietfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers (kein Versicherungsschutz besteht für gewerblich genutzte Fahrzeuge, mit Ausnahme privater Pkw, Kombis und Krädern, die "auch" gewerblich genutzt werden) und

- Fahrer fremder Fahrzeuge sowie für

- Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft bei privater Nutzung.

3.4. Im Bereich Wohnen (Miete/Eigentum) sind alle vom VN und dessen Familie

- selbstbewohnten Wohneinheiten mit

- dazugehörigen Garagen oder

- Kraftfahrzeug-Abstellplätzen

im Inland (in Verbindung mit der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland) ohne Vermietung versichert.

4. Hinweis

Trotz unserer vom Markt abweichenden Annahmepolitik bei diesem Produkt empfiehlt sich bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen natürlich der Abschluss des Rechtsschutzpakets (A.5 ARB)

- Firmen-Rechtsschutz bzw.

- Heilberufe-Rechtsschutz,

um auch die gewerblichen Risiken abzusichern.

Nicht jede Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist versichert.

Wie alle Schadenversicherungen knüpft die Rechtsschutzversicherung den Eintritt des Versicherungsfalles oder Rechtsschutzfalles an bestimmte Voraussetzungen.

Hiervon ist abhängig, ob überhaupt ein Rechtsschutzsfall vorliegt und ob dieser in den versicherten Zeitraum fällt.

Grundsätzlich löst ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften durch den Versicherungsnehmer oder einen anderen den Rechtsschutzfall aus. Maßgeblich zur Bestimmung des Zeitpunkts des Rechtsschutzfalls sind alle Tatsachen, die durch Sie vorgetragen werden, um die jeweilige Interessenwahrnehmung zu stützen.

Bei einem Mietverhältnis z.B. das Vorliegen eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels oder der nicht vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache.

Im Übrigen gelten folgende Besonderheiten:

  • Das dem Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis (Folgeereignis) im Schadenersatz-Rechtsschutz.
  • Bereits eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Arbeits-Rechtsschutz; ferner der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung.
  • Das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht sowie Vertretung im Familien- und Erb-Rechtsschutz.

Bei Betreuungsverfahren ist der Rechtsschutzfall eingetreten, wenn eine Betreuungsanordnung gegen Sie durch das Betreuungsgericht ergeht.

  • Ein berechtigtes Interesse an anwaltlichem Rat oder Auskunft, insbesondere weil sonst Nachteile gegenüber einem rechtskundigen oder anwaltlich beratenen bzw. vertretenen Dritten drohen (Voraussetzung: der Versicherungsvertrag ist seit mindestens drei Jahren schadenfrei verlaufen) insbesondere in der Rechtsberatung plus+ (Erstberatung) und bei der vorsorglichen Beratung bei Übergabeverträgen.
  • Sofern dies im Laufe eines Versicherungsjahres nur einmal in Anspruch genommen wird, wobei auf den Zeitpunkt der jeweiligen Errichtung abzustellen ist, für vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen.

Ein allgemeiner Beratungsbedarf, wirtschaftliche Erwägungen usw. stellen deshalb keinen Rechtsschutzfall dar.

Maßgebend bei mehreren Rechtsschutzfällen ist

  • der erste oder
  • der Beginn

bei einem sich über einen Zeitraum erstreckenden Rechtsschutzfall.

Erhält z.B. ein Arbeitnehmer vor der ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mehrere Abmahnungen, ist der Zeitpunkt der Verstöße maßgebend, die der ersten zugrunde liegen.

Wechselt der VN ein von ihm selbstgenutztes Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.

Versichert sind auch Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten.

Wechselt der VN ein von ihm selbstgenutztes Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.

Versichert sind auch Rechtsschutzfälle, die bereits vor dem geplanten oder tatsächlichen Bezug des neuen Objekts eintreten.

Laut den Tarifbestimmungen der Rechtsschutzversicherer ist die Absicherung von

  • Selbstständigen/Unternehmen oder
  • Arztpraxen/Apotheken bzw. Betrieben des Heilwesens

im Bereich des A.5 und A.6 (Firmen-Rechtsschutz und Heilberufe-Rechtsschutz) über die Tarifbeiträge bis 300 Beschäftigte möglich.

Regelung für Altersrente (Altersspezifische Zusatzleistungen)

  • Intelligente Produktregelung im Privat-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOP,
  • die altersspezifische Zusatz-Leistungen aktiviert, wenn
    • der Kunde in Rente geht bzw. erstmalig Altersrente bezieht.

Folgende Leistungen sind z.B. enthalten:

  • 20.000 € beträgt die erhöhte Anlagesumme in Verbindung mit Kapitalanlagen (Stichwort: Rücklagen im Alter sichern).
  • 2.500 € stellen wir im Steuer-RS im EU-Ausland zur Verfügung – bisher gab es Versicherungsschutz nur vor deutschen Finanzgerichten bzw. Finanzbehörden (Stichwort: Doppelbesteuerungsabkommen).
  • 250 € Fahrtkosten übernehmen wir, wenn die Begleitung des Versicherungsnehmers zu Behördengängen durch einen Familienangehörigen (verwandt und verschwägert) erforderlich ist - bis zu zweimal je Kalenderjahr. Diese Leistung wird nicht als Schadenfall im Rahmen des Schadenfreiheitssystems gewertet!
  • Kosten für Rentenberater: Wir übernehmen auch die Honorare dieser Spezialisten bei Rechtsfragen zur Altersrente.
  • Kosten bei Betreuungsanordnungen: Wir tragen die Kosten eines Angehörigen 1. Gradesoder Partners als Beteiligte im Betreuungsverfahren, wenn eine Betreuungsverfügung gegen die versicherte Person erlassen wurde.

Da der Regress-RS im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) bereits in der Tarifvariante TOP enthalten ist, ist er als gesonderte Zusatzversicherung nicht mehr erforderlich.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus der Budget-Festsetzung (Vorauszahlungs- und Regressfestsetzungen) durch die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigung und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben.

Neu:

Um die Leistung Regress-Rechtsschutz auch für (sonstige) Heilberufe interessant zu machen, die nicht über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen, wird diesen über den Regress-Rechtsschutz für

  • außergerichtliche Abrechnungsverfahren mit Sozialversicherungsträgern
  • Versicherungsschutz geboten – eben vergleichbar mit Ärzten, die mit der KV streiten.
  • Teilversicherungssumme: 1.000 € je Quartal, keine Wartezeit.
  • Es gilt die vom VN gewählte SB – mit Schadenfreiheitssystem.

Der Rechtsschutzversicherer hat mehrere Möglichkeiten Regresse durchzuführen:

  • Der VN gewinnt seinen Prozess und dem Rechtsschutzversicherer sind trotzdem Kosten entstanden. Diese Kosten können auf dem Regresswege vom Gegner eingefordert werden.
  • Der VN wird wegen eines fahrlässigen Deliktes angeklagt, das Urteil lautet aber auf Vorsatz, dann kann der Rechtsschutzversicherer den VN bzgl. der bereits gezahlten Vorschüsse in Regress nehmen.

Fahrtkosten als Versicherungsleistung werden wie folgt übernommen:

1. Fahrtkosten, die versicherten Personen entstehen, weil ihr Erscheinen als

Beschuldigte oder Partei vor einem ausländischen Gericht angeordnet wird

und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.

2. Fahrtkosten von eigenen Anwälten im Rahmen unserer ARB, wenn statt eines bedingungsgemäß möglichen Korrespondenzanwalts der eigene Anwalt die Vertretung vor Gericht wahrnimmt und dem entsprechend selbst anreisen muss.

3. Sonstige Fahrtkosten - von gegnerischen Parteien - wenn dann die

Versicherungsnehmer vor Gericht zu deren Übernahme verpflichtet werden.

4. Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe notwendig ist.

1. Kosten für den eigenen Anwalt

Ganz allgemein formuliert übernehmen Rechtsschutzversicherer im Rahmen ihrer ARB bei Versicherungsfällen die Kosten des (einen) Anwalts des Versicherungsnehmers - bzw. bei Unterliegen in einem Rechtsstreit auch die Kosten der Gegenseite, die Gerichtskosten etc..

Als Kosten für den Anwalt des Versicherungsnehmers werden hierbei Kosten für einen am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwalt (der auch die Rechtssprechungspraxis vor Ort sicher am besten einschätzen kann) übernommen.

2. Kosten für einen Korrespondenzanwalt

Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht - und damit von seinem (siehe Textziffer 1.) Anwalt entfernt, übernehmen wir bei Versicherungsfällen im Rahmen der ARB bei

2.1. "Zivilsachen" mit den Leistungsarten

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz
  • Sozial-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz

und

2.2. Auslandsfällen

zusätzlich die Kosten eines „Korrespondenzanwalts“.

Dieser „Korrespondenzanwalt“ ist sinnvollerweise am Wohnort des Versicherungsnehmers ansässig und übernimmt dann – nach Besprechung der jeweiligen Themen mit dem Versicherungsnehmer - die Korrespondenz zwischen dem Versicherungsnehmer und dem eigentlich "prozessführenden" Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts (daher für den zweiten Anwalt die Bezeichnung „Korrespondenzanwalt“).

Durch den „Korrespondenzanwalt“ wird vermieden, dass der Versicherungsnehmer wegen jeder Frage - z.B. zu Schriftsätzen der Gegenseite - den "prozessführenden" Anwalt immer persönlich in dessen Geschäftsräumen (über 100 km entfernt) aufsuchen muss.

3. Reisekosten des Anwalts (Textziffer 1) bei Verzicht auf den Korrespondenzanwalt (Textziffer 2)

3.1. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf einen ihm nach den ARB zustehenden „Korrespondenzanwalt“ – weil er sich z.B. durch einen an seinem Wohnort ansässigen Anwalt vertreten lässt – übernehmen wir zusätzlich zu den sonst üblichen Kosten auch Reisekosten des Anwalts bis zur Höhe der Kosten, die für einen „Korrespondenzanwalt“ zu bezahlen wären.

Diese Reisekosten entstehen, wenn der am Wohnort des Versicherungsnehmers ansässige Anwalt zum Gerichtstermin in eine andere Stadt „anreisen“ muss (mehr als 100 km Luftlinie entfernt).

3.2. Auch Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe notwendig ist.

Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen

  • des Privat-Verkehrs-Rechtsschutzes (A.2 ARB),
  • und Privat-Rechtsschutzes (A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB)

auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.

Hinweis:

Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz ist durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.

Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-RS aus dem Privat-Rechtsschutz).

Mitversichert über den Fußgänger-RS ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.

Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die

  • keine Zulassung benötigen bzw.
  • ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
  • ohne eine bestimmte Lizenz

bewegt werden dürfen (z.B. Pedelec).

Aber:

Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.

Nutzung von Hoverboards / Monowheels:

Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeuge aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.

Werden Pferdeboxen nicht gewerblich vermietet bzw. zur Vermietung bereitgehalten, bieten wir in unserer Tarifvariante TOP des Lanswirtschafts-Rechtsschutzes (A.4 ARB) Versicherungsschutz

auch für die speziellen Vertrags-Risiken bei Pensionspferde, Reiterhöfen oder bei Pferdezucht-/ Handel (zusätzlich Teilversicherungssumme 10.000 €).

Die Selbstbeteiligung beträgt jeweils 10 % der Summe der zu übernehmenden Kosten, aber mindestens 500 €.

Streitigkeiten mit den Trägern der Arbeitslosenversicherung oder anderen Sozialversicherungen fallen unter den Sozial-Rechtsschutz, der sich auf das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren erstreckt. Dies beinhaltet auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bürgergeld.

Das Rechtsmittel der Revision ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z.B. besondere Zulassung).

Die damit angegriffene Entscheidung wird lediglich in rechtlicher, nicht in tatsächlicher, Hinsicht überprüft.

Verstöße gegen schwerwiegende Verfahrensvorschriften sind absolute Revisionsgründe.

Im Rahmen des Versicherungsschutzes tragen wir die mit einer Revision verbundenen Kosten, soweit hierfür Erfolgsaussichten bestehen.

Unter „roten Kennzeichen“, Wechsel-, Saison-, Zoll- oder Überführungskennzeichen etc. versteht man Sonderzulassungen, die für mehrere Fahrzeuge oder wie bei Überführungskennzeichen auch nur für bestimmte Fahrzeuge eingesetzt werden können.

Diese Sonderzulassungen ändern aber nichts am eigentlichen Status im Sinne unserer ARB, d.h. der VN bewegt Fahrzeuge, die auf ihn – eben mit Sonderzulassung – temporär zugelassen sind.

Dementsprechend besteht hier bei der Nutzung (!) mit Sonderkennzeichen auch im Rahmen unserer ARB Versicherungsschutz.

Hinweis:

Sonderkennzeichen, die für verschiedene Fahrzeuge eingesetzt werden können, regeln nur die Zulassung zum Straßenverkehr und nicht die Eigentumsverhältnisse.

Wenn also ein Kfz-Betrieb für eine Probefahrt mit einem stillgelegten Kundenfahrzeug ein rotes Kennzeichen nutzt, dann ist das Kundenfahrzeug nach wie vor im Eigentum des Kunden

– Diese Abgrenzung ist wichtig bei Verkauf des Fahrzeugs durch den Kfz-Betrieb „im Auftrag des Kunden“ an Dritte. Hierfür besteht kein Versicherungsschutz über die Rechtsschutzversicherung des Kfz-Betriebs, da er eben nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Schließlich kann man die rote Nummer auch nicht verkaufen.

1. A.1 Privat-Rechtsschutz

  • Im privaten Bereich wird die Leistungsart „Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht“ als Standardleistung versichert.
  • Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag können dies ebenso sein wie Ansprüche aus einem Reisevertrag oder wegen Handwerkerleistung aus einem Werkvertrag, z.B. im Zusammenhang mit der Renovierung einer Wohnung.

2. A.5 Firmen-Rechtsschutz

  • Hier ist der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit nicht versichert (Hauptgeschäft).
  • In der Tarifvariante TOP sind jedoch bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert, z.B.:
    • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte (Betriebseinrichtungen),
    • Versicherungsvertrags-Rechtsschutz gewerblich und
    • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für „eingekaufte Dienstleistungen“ (Nebengeschäfte) und Produktionsmaschinen, Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate.

Als Zusatzprodukt zum A.5 Firmen-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOP bieten wir bestimmten Berufsgruppen den A.7 Firmenvertrags

3. A.6 Heilberufe-Rechtsschutz

Für die gerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Verträgen (z.B. Patientenhonorar) besteht Versicherungsschutz = Praxis-Vertrags-RS.

In der Tarifvariante TOP sind jedoch bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert, z.B.:

  • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte (Betriebseinrichtungen),
  • Versicherungsvertrags-Rechtsschutz gewerblich und
  • Firmen-Vertrags-Rechtschutz für "eingekaufte Dienstleistungen" (Nebengeschäfte) und Produktmaschinen, Teilversicherungssumme: 10.000€, Wartezeit 3 Monate.

4. A.4 Landwirtschfts-Rechtsschutz

  • Landwirte erhalten den „kompletten“ (außergerichtlich und gerichtlich) Vertrags-RS als Standardlösung ohne Teilversicherungssumme.
  • In der Tafifvariante TOP ist der Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe (nicht gewerblich) ebenfalls bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert. Teilversicherungssumme 10.000 €, Wartezeit 3 Monate.
  • Zudem sind auch die speziellen Vertrags-Risiken (nicht gwerblich) bei Pensionspferde, Reiterhöfen (Selbstbeteiligung jeweils mindestens 500 €) oder bei Pferdezucht-/ Handel (zusätzlich Teilversicherungssumme 10.000 €) in der Tarifvariante TOP versichert.

5. Selbstständige/private Versicherungsverträge

Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, werden bei uns immer dem privaten Bereich zugeordnet, so dass ggf. Versicherungsschutz über den privaten Bereich besteht/möglich ist, obwohl es sich um Verträge im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Gewerbetreibenden/Selbstständigen handeln kann (z.B. Krankentagegeldversicherung eines Architekten, Unfallversicherung eines selbstständigen Handwerkers).

6. Baustein Verkehr im A.1, A.4, A.5 und A.6 oder der Einzellösung des A.2 und A.8

Rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Bereich Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen etc. im Rahmen der ARB werden grundsätzlich dem Verkehrsbereich zugeordnet. Im Verkehrsbereich gibt es insgesamt keine Wartezeiten.

Wir tragen die übliche Vergütung - neben den Kosten eines Sachverständigen im Rahmen eines Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren - eines

1. Technischen Sachverständigen in Fällen der

  • Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren und
  • Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen, Anhängern, sowie von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt.

2. In- und ausländischen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers sowie eines Motorfahrzeuges zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt.

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen sind in allen Produkten mit Verkehrs-Rechtsschutz generell eingeschlossen.

Nutzfahrzeuge (Lkw/Sattelzugmaschinen) sind Kraftfahrzeuge, die nach Ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von (schweren) Lasten und Gütern bestimmt sind - mit Ausnahme von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen -, wobei die Beförderung der Lasten und Güter

- nicht auf eigener Ladefläche sondern

- durch einen speziellen Anhänger (als Auflieger bezeichnet)

erfolgt.

VN baut ein Einfamilienhaus.

Nach Jahren plant die Gemeinde einen Rückbau der kleinen Anliegerstraße nach „historischem Muster“ (Kopfsteinpflaster, Nachbildungen von Gaslaternen etc.).

Einen nicht unerheblichen Teil der Kosten sollen laut Gemeindebeschluss die Anlieger tragen.

Unser VN ist mit diesem Luxusumbau „seiner Straße“, der ihn mit Kosten in Höhe von ca. 13.000 € belasten könnte, nicht einverstanden.

Diese Leistung ist über unsere Tarifvariante TOP geregelt und beinhalten unterschiedliche Teilversicherungssummen (siehe A1, A.3, A.4, A.5 und A.6).

1.Beispiele für Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte:

  • Der VN richtet für seine Mitarbeiter eine Küche ein. Diese lässt aber schon nach ca. zwei Monaten große Mängel erkennen. Er will den Kaufvertrag rückgängig machen.
  • Die neu gekaufte Telefonanlage funktioniert nicht. Der VN möchte den Kaufvertrag rückgängig machen und beauftragt einen Anwalt mit der Klärung des Sachverhalts.

2. Beispiele für Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für »eingekaufte« Dienstleistungen und Produktionsmaschinen:

Teilversicherungssumme: 10.000 €.

  • Ein Softwareunternehmen erstellt für den VN den kompletten Internetauftritt. Seine Seiten werden aber nicht im erforderlichen Umfang aktualisiert. Er möchte den Service-Vertrag beenden.
  • Der VN lässt sich eine neue Software auf seinen Büro-Computer spielen, um die Kundendaten noch schneller verarbeiten zu können. Im Vertrag mit der beauftragten Firma hat er ein umfangreiches Wartungspaket abgeschlossen.
  • Trotz großer Probleme mit dem Programm schickt ihm das Unternehmen keinen Techniker. Aus diesem Grund möchte er den Service-Vertrag vorzeitig kündigen.

  • Der VN kauft eine neue Drehbank. Nach nur 5.000 hergestellten Kleinteilen treten sehr große Differenzen beim Abmaß der Teile auf. Dem VN wurde jedoch versichert, dass diese Maschine mit ganz geringen Toleranzbereichen arbeitet. Er will den Kaufvertrag rückgängig machen und zieht vor Gericht.
  • Der Steuerberater des VN macht versehentlich in seiner Steuererklärung falsche Angaben, die für ihn zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Diese Mehrkosten muss er ihm gegenüber gerichtlich geltend machen.

3. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für das Hauptgeschäft (A.7 ARB)

  • Der VN als Schreiner fertigt eine maßgeschneiderte Schrankwand für eine Dachschräge an. Der Schreiner wollte selbst die Maße der Dachschräge ausmessen. Der Kunde hat dies aus Zeitgründen abgelehnt und selbst vermessen. Die Arbeit war sauber, aber die Maße waren leider nicht korrekt, sodass der Schrank nicht passgenau aufzustellen war. Der Schreiner wehrt sich gegen die Reduzierung seiner Rechnung durch den Kunden.
  • Der VN betreibt ein Elektrofachgeschäft. Vor dem Weihnachtsgeschäft ordert er bei einem Lieferanten eine größere Menge der neuesten Serie an TV-Großbildschirmen eines namenhaften Herstellers. Der VN hat hierzu eine Werbung im Radio geschaltet und möchte diese zum Angebotspreis verkaufen. Der Lieferant stellt allerdings nur die Hälfte der bestellten TV-Geräte bereit.

Diese Leistung ist nur in Verbindung mit unseren Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) in der Tarifvariante TOP abschließbar. Es gilt eine Teilversicherungssumme von 50.000 € je Rechtsschutzfall und maximal 100.000 € je Versicherungsjahr sowie eine Streitwertgrenze von 300.000 € je Rechtsschutzfall.

4. Abgrenzungsfall

  • Die gelieferte Espressomaschine funktioniert nicht einwandfrei und der Verkäufer lehnt einen Austausch ab, so dass der VN auf Wandlung klagen muss.

Dieser Rechtsschutz wird hier für Nebengeschäfte geboten, wenn es sich z. B. um einen Architekten handelt, der die Maschine für sein Büro nur für private Zwecke nutzt.

Betrifft es dagegen ein "Café", in dem die Maschine beruflich genutzt wird, handelt es sich um den Firmenvertrags-Rechtsschutz für »eingekaufte« Dienstleistungen und Produktionsmaschinen.

Der VN arbeitet als Kfz.-Meister in einer Kfz.-Werkstatt. Ein Radwechsel wird von seinem Azubi nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat zur Folge, dass sich das Rad bei der Fahrt löst. Dem VN wird vorgeworfen, die Arbeit nicht in erforderlichem Umfang geprüft zu haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Der VN bemüht sich während des Grillabends, das heruntergebrannte Feuer wieder in Gang zu setzen. Beim Versuch, mit etwas Spiritus sofort einen Erfolg zu erzielen, wird der neben dem Grill stehende Nachbar erheblich verletzt. Er muss sich gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung verteidigen.

Ein Mitarbeiter des VN demontiert die Schutzvorrichtung einer Produktionsmaschine. Es kommt zu einem folgenschweren Unfall mit Personenschaden. Gegen den VN wird ein Strafverfahren eröffnet, weil er angeblich die Sicherheitsvorschriften nicht ausreichend überwacht haben soll.

Bei Schweißarbeiten auf einem Dach löst der Mitarbeiter des VN einen Schwelbrand aus. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen fahrlässiger Brandstiftung.

Ein Patient kollabiert, während der VN ihm eine Spritze gibt und überlebt die allergische Reaktion nur nach sofortiger intensiv-medizinischer Behandlung im Krankenhaus. Um seine Position im Zivilverfahren zu verbessern, zeigt er ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung an.

Die Krankenschwester verwechselt bei der Spritzenvorbereitung versehentlich die Medikamente. Sie spritzt das falsche Medikament, und es kommt zu erheblichen Komplikationen. Gegen den VN wird als dem verantwortlichen Vorgesetzten ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.

1. Privat

  • Der treue Mischlingshund Bello wird - obwohl Spielgefährte der Kinder von der Gemeinde aufgrund seines Aussehens als "Kampfhund" eingestuft und ein Maulkorb- sowie Leinenzwang verhängt. Der Anwalt von unserem VN klärt dieses Thema direkt mit der Gemeinde.
  • Die Examensnote vom Sohn des VN erscheint ungerecht und soll geändert werden. Hierzu muss der VN das Verwaltungsgericht anrufen.

2. Gewerblich

  • Nach einer routinemäßigen Betriebsbesichtigung durch das Gewerbeaufsichtsamt wird dem VN per Bescheid die Einrichtung eines Sozialraumes für das Personal als auch der Austausch bzw. Neueinbau sämtlicher Feuerschutztüren in seinem Betrieb auferlegt. Hiergegen legt er Widerspruch ein.
  • Die Tätigkeit des VN als privater Pflegedienst führt zu öffentlichen Vorwürfen, wie Verwahrlosung von Patienten oder ungeklärte Sturz- und Todesfälle. Die zuständige Behörde untersagt ihm nach kurzer Prüfung die weitere Ausübung der Pflegetätigkeit.
  • Der VN wehrt sich vor dem Verwaltungsgericht gegen gewerberechtliche Auflagen, die bei Anschaffung eines Röntgengerätes für seine Praxis von der Behörde gefordert werden.
  • Der VN wehrt sich gegen eine Einschränkung seiner Konzession vor dem Verwaltungsgericht.

Der VN will z. B. Ansprüche aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis durchsetzen, oder sein Arbeitgeber hat ihm gekündigt, und er hält diese Kündigung für ungerechtfertigt.

Der VN kündigt seiner Haushaltshilfe wegen mangelhafter Leistungen.

Ein gekündigter Mitarbeiter verklagt die Firma des VN auf Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren endet mit einem Abfindungsvergleich. Für sein Unternehmen sind Kosten von 1.950 € entstanden.

Wegen Umstrukturierungsmaßnahmen muss der VN einen seiner Mitarbeiter versetzen.

Dieser wehrt sich aber grundlos vor dem Arbeitsgericht und der VN einigt sich auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Trotz mehrmaliger Abmahnung kommt die Mitarbeiterin des VN weiterhin zweimal in der Woche zu spät. Um den Betrieb ordnungsgemäß durchführen zu können, braucht er jedoch eine pünktliche Arbeitskraft. Nach drei Abmahnungen kündigt er den Arbeitsvertrag. Die Mitarbeiterin verklagt ihn auf Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht.

Der VN will sich z. B. nach Eintritt eines Erbfalles durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen, ob er das Erbe antreten oder ausschlagen soll.

Das Sozialamt fordert vom VN Unterhalt z. B. die Zahlung von Pflegekosten für nahe Verwandte, zu deren Übernahme er nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) herangezogen werden kann.

Wichtige Firmendaten werden nicht datenschutzgerecht entsorgt, so dass geschützte Kundendaten an die Öffentlichkeit gelangen. Gegen den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens vom VN wird ein Strafverfahren eingeleitet.

Wichtige Patientendaten wurden nicht datenschutzgerecht entsorgt, so dass geschützte Daten an die Öffentlichkeit gelangten. Gegen den VN wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Als Beamter wird der VN im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nach Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung auch noch von seinem Dienstherrn disziplinarrechtlich belangt.

Dem VN soll die Zulassung als Steuerberater entzogen werden, weil er angeblich einem Mandanten zur Steuerverkürzung geraten hat.

Gegen den VN wurde ein Standesverfahren der Ärztekammer wegen angeblichen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht eröffnet.

Dieser Rechtsschutz wird ausschließlich vor Gerichten geboten.

Es geht um die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen vom VN aus schuldrechtlichen Verträgen.

So muss der VN klagen, wenn der Privatpatient sein Honorar nicht bezahlt oder eine Firma es nicht schafft, die gelieferten Spezialgeräte funktionsfähig zu erhalten.

Das gelieferte EKG-Gerät funktioniert nicht einwandfrei und der Verkäufer lehnt den Austausch ab, so dass der VN auf Wandlung klagen muss.

Nach Einbruch in der Praxis des VN gibt es Differenzen mit seinem Versicherer über die Schadenshöhe und er muss seine Forderungen gerichtlich einklagen.

Die vom VN per Internet als Privatmann in den USA bestellten Fachbücher haben nicht die versprochenen Inhalte und der Absender weigert sich, die Bücher zurückzunehmen.

Der VN moniert beim Autohändler ein störendes Geräusch am Getriebe des fabrikneuen Firmenwagens.

Der Kundendienstinspekteur des Fahrzeugherstellers weigert sich, die Reparatur als Garantiefall anzuerkennen.

Durch Einschalten eines Sachverständigen werden die Voraussetzungen für eine gerichtliche Klärung geschaffen.

Auch die Kosten für das Gutachten übernehmen wir in diesem Fall.

Der Kunde möchte eine Betriebsratswahl anfechten, bei der er als Kandidat nicht erfolgreich war. Er vermutet, dass die Auszählung fehlerhaft war.

Der Betriebsrat des VN versucht mit anwaltlicher Hilfe einen weiteren Raucher-Pausenraum durchzusetzen. Der VN hält dies nicht für erforderlich und klärt die Angelegenheit mit einem Anwalt.

Diese Leistung ist über unsere Tarifvariante TOP geregelt und beinhalten unterschiedliche Teilversicherungssummen (siehe A1, A.3, A.4, A.5 und A.6).

Der mitversicherte Sohn des VN wird beim Volksfest von Randalierern schwer verletzt. Bei dem Strafverfahren gegen die Täter tritt er als Nebenkläger auf.

Bei einer Radtour wird der VN von Jugendlichen mit Steinen beworfen. Er und seine Partnerin werden hierbei verletzt. Neben Schadenersatzforderungen will er vor Gericht auch als Nebenkläger auftreten.

Der VN betreibt eine Gastwirtschaft. Bei dem Versuch, einen schwergewichtigen Zechpreller aufzuhalten, wird er von diesem niedergeschlagen und verletzt. Vor Gericht tritt er als Nebenkläger auf, um die seiner Meinung nach gerechte Strafe durchzusetzen.

Der VN als diensthabender Notarzt wird bei der Versorgung von Verletzten anlässlich einer Demonstration selbst durch einen Steinwurf am Kopf schwer verletzt. Bei dem Strafverfahren gegen die Randalierer tritt er als Nebenkläger auf.

Der VN läuft als Fußgänger bei Rot über die Straße. Ein Polizist beobachtet ihn und verhängt ein unangemessen hohes Verwarnungsgeld.

Wegen ruhestörenden Lärms bei einer Party wird gegen den VN ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Der Gastronomiebetrieb des VN verstößt angeblich gegen die Sperrstunde. Gegen den Bußgeldbescheid wird Einspruch erhoben.

Die Auszubildende des VN arbeitet ohne Absprache weit mehr als gesetzlich zulässig. Er erhält einen Bußgeldbescheid wegen des Verstoßes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Unser VN versichert sich als Vermieter einer Eigentumswohnung, die er als Steuersparmodell mit etwas Eigenkapitaleinsatz erworben hat.

Der Mieter überschuldet sich so, dass er schließlich seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht mehr nachkommen kann = er zahlt keine Miete mehr.

Allerdings zieht der Mieter auch nicht aus, so dass der wirtschaftliche Verlust des VN von Monat zu Monat größer wird – er muss der Bank regelmäßig die Hypothekenzinsen überweisen.

Als sich keine Besserung bei dem Mieter abzeichnet, kündigt der VN schließlich den Mietvertrag. Der Mieter zieht nicht aus. Der VN muss eine Räumungsklage vor Gericht betreiben – allein bis er den Termin vor Gericht bekommt, vergehen wieder 6 Monate (seine Anwalts- und den Gerichtskosten würde er ohne Rechtsschutzversicherung selbst tragen müssen, denn vom Mieter ist nichts zu holen).

Mit dem rechtswirksamen Räumungsbeschluss des Gerichts kann er einen Gerichtsvollzieher veranlassen, die Wohnung zu räumen.

Hierzu beauftragt der Gerichtsvollzieher eine Umzugsfirma, die verwertbare Dinge aus der Wohnung bis zur Zwangsversteigerung gebührenpflichtig einlagert, den Rest als (teilweise Sonder-) Müll gegen Kostenerstattung entsorgt.

Auch die Kosten des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsräumung (für eine 3 Zimmerwohnung ca. 5.000 €) übernimmt die Rechtsschutzversicherung, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Mieters als „gegnerische Partei“.

Als Bonus nach 3 schadenfreien Versicherungsjahren übernehmen wir nach vorheriger Absprache die Kosten einer Beratung im Rahmen einer Erstberatungsgebühr, wenn sich der Versicherungsnehmer

  • aus konkretem Anlass
  • über ein (auch nicht) versicherbares Rechtsthema informieren will,
  • ohne dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

Beispiele:

  • Für den Lebenspartner des VN läuft das Arbeits-Visum aus. Der VN möchte sich nun über das weitere Vorgehen bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.
  • Der Versicherungsnehmer erwirbt im asiatischen Teil der Türkei ein Grundstück. Er möchte sich nun über steuerliche Konsequenzen in Deutschland anwaltlich beraten lassen.

Die Bank des VN empfiehlt ihm eine sichere Geldanlage. Der VN folgt der Empfehlung seines Anlageberaters. Anschließend stellt sich heraus, dass er seine Ersparnisse verloren hat und klärt dies mit einem Anwalt. Anlagesumme 15.000 €.

Der VN erkennt die Rechnung seines Malermeisters nicht an. Er bemängelt die nicht sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten.

Die Unfallversicherung kürzt dem VN die Leistungen. Er klagt auf volle Leistung.

Der VN hat einem Bekannten seine Videokamera geliehen. Wegen einer gerichtlichen Forderung an seinen Bekannten wurde sein Gerät gepfändet. Er klagt nun auf Herausgabe seines Eigentums.

Wegen angeblich überhöhter Verordnungen fordert die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Regress in Höhe von 12.000 €.

Hiergegen interveniert der Anwalt des VN bei der KV.

Teilversicherungssumme: 1.000 € je Quartal.

Geht der Streit weiter, d. h. es kommt zur Klage vor dem Sozialgericht, hilft der im Heilberufe-Rechtsschutz integrierte Sozial-Rechtsschutz.

Nach einem Verkehrsunfall muss der VN seine Schadenersatzansprüche wie Schmerzensgeld, Wertminderung des Kfz usw. gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchsetzen.

Das Haus des VN wird von einem Graffiti-Sprayer besprüht und er will von diesem die Kosten für die Beseitigung des »Kunstwerkes« geltend machen.

Beim Freundschaftsspiel setzt der gegnerische Mittelstürmer extreme Härte gegen den Sohn des VN als Libero ein und verletzt diesen so schwer, dass er mit einem Sehnenabriss ins Krankenhaus muss. Er fordert Schmerzensgeld.

Auf einer Baustelle setzt ein anderes Unternehmen Maschinen ein, die nicht den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen, und der VN wird durch die Benutzung dieser Maschinen verletzt.

Ein Mitarbeiter des VN verunfallt schuldlos und fällt fünf Wochen aus. Er fordert von dem Verursacher die von ihm während der unfallbedingten Ausfallzeiten gezahlten Lohnkosten zurück.

Bei einem Patientenbesuch stürzt der VN auf der frisch gebohnerten Treppe, ist längere Zeit arbeitsunfähig und muss zum weiteren Betrieb seiner Praxis eine Ersatzkraft bezahlen.

  • Der VN will z. B. gegen einen Bescheid der Berufsgenossenschaft klagen. Ihm wird die Rentenzahlung verweigert, weil er angeblich die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet hat. Versicherungsschutz besteht bereits für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren (also nicht erst vor Gericht).
  • Der VN wird durch einen Unfall in seinem eigenen Betrieb schwer verletzt. Über die Rentenhöhe kommt es zum Streit mit der Berufsgenossenschaft. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche erhebt er Klage vor dem Sozialgericht.
  • Wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für beschäftigte angebliche Scheinselbstständige kommt es zum Streit mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der vor Gericht ausgetragen werden muss.

Zwei Jahre vor Abschluss der Rechtsschutz-Versicherung sollen umweltgefährdende Stoffe durch den Betrieb, in dem der VN arbeitet, freigesetzt worden sein. Er ist in verantwortlicher Funktion tätig und wird als Beschuldigter vernommen. Das Ermittlungsverfahren wird nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingeleitet. Da erst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens als Versicherungsfall gilt, zahlen wir hier an den »Spezialanwalt« ein frei zu vereinbarendes – angemessenes – Honorar.

Die Finanzbehörde beschlagnahmt in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft die Geschäfts- bzw. gesamten Buchungsunterlagen des VN und ermittelt gegen ihn wegen Steuerhinterziehung für vergangene Jahre. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Er hat Versicherungsschutz, da er die Rechtsschutzversicherung vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgeschlossen hat. Der VN kann mit einem besonders versierten Anwalt ein angemessenes Honorar vereinbaren.

Der VN als Lehrer hat bei einem Sportfest in der Schule die Aufsicht. Zwischen einigen der älteren Schüler aus verschiedenen Teams kommt es zum Streit über ein sportliches Ergebnis. Die Angelegenheit eskaliert, als zwei der Schüler aufeinander losgehen. Der VN will schlichten und tritt zwischen die beiden. Einer der Schüler stürzt dabei, verletzt sich. Als Folge wird gegen den VN wegen vorsätzlicher Körperverletzung ermittelt.

Der VN ist Chemie-Lehrer. Bei einem Versuch im Unterricht bilden sich durch falsch etikettierte Flaschen giftige Gase. Einige Schüler müssen deshalb sogar vorübergehend zur Beobachtung ins Krankenhaus. Dem VN wird vorgeworfen, er hätte die falsche Konzentration der Chemikalien erkennen müssen und ist deshalb für den Vorfall verantwortlich. Es wird wegen mehrerer möglicher Strafrechtsnormen gegen ihn ermittelt, u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung in 14 Fällen.

Als Inhaber eines Unternehmens wird dem VN Steuerhinterziehung vorgeworfen.

Als Praxisinhaber wird dem VN ungerechtfertigter Weise vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben.

Der VN entschließt sich z. B. gegen den Bescheid des Finanzamtes zu klagen, nachdem in seiner Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt werden.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung werden wesentliche Teile der Steuererklärung vom VN nicht anerkannt. Die Finanzbehörde erhebt eine Steuernachforderung von 25.000 €. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung muss vor dem Finanzgericht geklärt werden.

Bei einer Lieferung ins Ausland soll der VN die Mehrwertsteuer bei dem Mehrwertsteuererstattungsantrag falsch berechnet haben.

Das Finanzamt erkennt die Fortbildungskosten und Kongressbesuche des VN nicht an.

Die besonderen Aufwendungen für die Praxisräume werden nicht in dem beantragten Rahmen anerkannt.

Der Versicherungsnehmer wird bei einer Urlaubsreise in Frankreich in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei dem mehrere Personen erheblich verletzt werden.

Aufgrund unterschiedlicher Zeugenaussagen nimmt die französische Polizei unseren VN vorläufig fest und er kommt auf richterlichen Beschluss zunächst nur gegen Zahlung einer Kaution von 10.000 € wieder auf „freien Fuß“.

Die Strafkaution stellt der Rechtsschutzversicherer in Euro wie ein zinsloses Darlehen bereit. Sie ist nach „Freigabe“ durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht in voller Höhe an den Rechtsschutzversicherer vom VN zurückzuerstatten.

Lässt der VN die Strafkaution verfallen, weil er z.B. nicht zum angesetzten Gerichtstermin erscheint, muss er die gesamte Strafkaution an den Rechtsschutzversicherer aus eigener Tasche zurückzahlen. Dies ist mit ein Grund dafür, dass die Leistung „Strafkautionsdarlehen“ in der Höhe beschränkt ist und nicht unbegrenzt angeboten wird.

Nach Einbruch im Unternehmen des VN gibt es Differenzen mit seinem Versicherer über die Schadenshöhe und er muss seine Forderungen gerichtlich einklagen.

Nach einem Brandschaden in der Schreinerei des VN gibt es Probleme bei der Schadenabwicklung. Der Gebäudeversicherer ist der Meinung, dass der vor einem halben Jahr erst aktualisierte Versicherungsvertrag eine Unterversicherung aufweist.

Die Berufshaftpflichtversicherung des VN lehnt im Schadenfall die Leistungen ab. Er versucht, sich über einen Anwalt außergerichtlich mit seiner Versicherung zu einigen.

Beispiel Familienrecht: Der VN muss vor Gericht eine Vaterschaftsklage abwehren. Rechtsschutzfall ist dabei die Geburt des Kindes.

Beispiel Erbrecht: Der Erbonkel hinterlässt ein Testament zu Gunsten des VN, welches von Miterben angefochten wird. Rechtsschutzfall ist dabei der Tod des Erblassers.

Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate.

Hinweis:

In dieser Leistungsart wird kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Trennungs-/Scheidungsverfahren gewährt.

Der VN möchte seine Fahrerlaubnis wieder erlangen. Mit der Begründung, sein Sehvermögen sei nicht mehr ausreichend, weigert sich die Verwaltungsbehörde, ihm die entzogene Fahrerlaubnis wieder zu erteilen.

Ein Mitarbeiter des VN parkt das Firmenfahrzeug an einer vielbefahrenen Straße. Über Nacht werden zur Vorbereitung einer Baustelle Halteverbotsschilder aufgestellt. Am darauf folgenden Tag wird das geparkte Firmenfahrzeug abgeschleppt. Der VN lehnt es ab, die von der Verwaltungsbehörde verlangten Kosten zu zahlen.

Der Versicherungsnehmer macht mit seiner Familie in einem gemieteten Wohnmobil eine Rundreise in den USA. Hierbei wird er in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer (Amerikaner) schwer verletzt wird.

Zeugen rechnen unserem VN ein Verschulden zu.

Nachdem gegen ihn strafrechtlich ermittelt wird, beauftragt er in den USA einen Anwalt, ihn zu vertreten/verteidigen.

Wir übernehmen die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 €.

Der VN muss als Eigentümer eines Einfamilienhauses gegen seinen Nachbarn klagen, weil dieser sich beharrlich weigert, die zu dicht an dem Grundstück des VN gepflanzten Bäume zu beseitigen.

Der VN wehrt sich als Eigentümer einer Eigentumswohnung gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft, Modernisierungen größeren Umfanges durchführen zu lassen.

Der VN erkennt als Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses eine offensichtlich überhöhte Jahresabrechnung für Heizungs- und Nebenkosten nicht an.

Das Firmengelände des VN ist ein sog. »Hammergrundstück«, dessen Zufahrt über ein Nachbargrundstück führt. Das über Jahre geltende Wegerecht wird vom Eigentümer des Nachbargrundstückes einseitig aufgekündigt. Der Firma des VN wird damit die Zufahrt verwehrt. Zur Klärung wird eine Unterlassungsklage notwendig.

Die auf fünf Jahre vereinbarte Festmiete für die Praxis wird plötzlich von der Hausverwaltung verdoppelt.

1. Dieser Rechtsschutz bietet auch für die im EU-Ausland selbstgenutzten Wohneinheiten Versicherungsschutz.

Beispiel:

Der Hausnachbar seines vom VN selbstbewohnten Ferienhauses in der Toskana sperrt ihm die Wasserversorgung, weil diese über dessen Grundstück läuft.

2. Außerdem gilt dieser Rechtsschutz auch für

Erschließungs- und Anliegerabgaben,

Planfeststellungs-, Enteignungsverfahren,

Bergbauschäden,

Flurbereinigungsverfahren und

im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten.

Beispiele:

Jahre nach der Fertigstellung der Straße beschließt die Gemeinde, dass die Erschließungskosten nachträglich wesentlich erhöht werden. Der VN wird mit 5.000 € nachbelastet.

Die Gemeinde beschließt neue Hochwasser-Sicherungsmaßnahmen im Gewerbegebiet und erhebt für die Erstellung der Hochwasserbarrieren anteilige Erschließungskosten von 7.300 €. Der VN greift deren Rechtmäßigkeit an und beauftragt einen Anwalt mit seiner Vertretung.

Der VN ist Eigentümer einer internistischen Praxis. Die Gemeinde beschließt die Neuanlage von zusätzlichen Parkplätzen in seiner Straße. Er erhält einen Bescheid über einmalige Anliegerbeiträge/Erschließungskosten von 20.000 €.

3. Photovoltaik- oder Solaranlage

Beispiel:

Der VN hat Ärger mit dem Energieversorger wegen der Abrechnung der eingespeisten Energielieferung. Dies möchte er nun von einem Anwalt klären lassen.

Diese Leistungen sind über unsere Tarifvariante TOP geregelt und beinhalten unterschiedliche Teilversicherungssummen (siehe A1, A.3, A.4, A.5 und A.6).

Die Tochter des VN wurde an Ihrer Wunsch-Universität nicht angenommen, dagegen will der VN gerichtlich vorgehen. Teilversicherungssumme: 2.500 €.

Der VN befährt eine Kreuzung und wird in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt. Ein Zeuge behauptet, er wäre bei Rot in die Kreuzung eingefahren. Um sich nun gegen den seiner Meinung nach unberechtigten Vorwurf der Körperverletzung wehren zu können, benötigt er einen Anwalt.

Auf der Autobahn wechselt ein Autofahrer die Spur und streift dabei das Fahrzeug des VN. Da der Unfallverursacher schwer verletzt und sofort ins Krankenhaus gebracht wird, kann er vorerst keine Aussage zum Unfallhergang machen. Die Polizei vermutet, dass der VN der Unfallverursacher ist. Daraufhin ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Körperverletzung.

  • Der VN will einen neuen Arbeitsvertrag vorher prüfen lassen .

  • VN kauft eine gebrauchte Wohnimmobilie und möchte den Kaufvertrag anwaltlich prüfen lassen.

  • VN möchte seinen Betrieb (oder VN als Arzt seine Praxis) aus Altersgründen verkaufen und will den Kaufvertrag anwaltlich prüfen lassen.

1. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus "unerlaubter Handlung"

Durch die Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz helfen die Rechtsschutzversicherer bei der Durchsetzung eigener Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche.

2. Abwehr von Schadenersatzansprüchen

Für die Abwehr etwaiger unberechtigter Schadenersatzansprüche sind Haftpflichtversicherungen (z.B. Kraft-, Privat- oder auch Berufshaftpflichtversicherungen) einschlägig. Deshalb werden in diesem Bereich durch eine Rechtsschutz-Versicherung keine Leistungen zur Verfügung gestellt.

Es gilt

  • je Rechtsschutzfall = unbegrenzt,
  • liegt das zuständige Gericht nicht innerhalb Europas oder den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten = 500.000 €
  • zusätzlich als Darlehen für Strafkautionen im In- und Ausland = in einem Land der Europäischen Union unbegrenzt, in allen anderen Ländern 500.000 €.

Die Anzeige eines Schadenfalls kann unter der Internet-Adresse www.itzehoer-rechtsschutz-union.de erfolgen oder Sie melden diesen unter 04821 773-901.

Hier befinden sich auch Listen von Rechtsanwälten der unterschiedlichsten Fachgebiete im In- und Ausland.

  • Schadenfreie Jahre bei einem Vorversicherer rechnen wir bei nahtlosem Wechsel auf unser Schadenfreiheitssystem an, wenn der VN bei Antragstellung eine entsprechende Selbstauskunft seines bisherigen Versicherers beilegt. Maximal werden bis zu 4 schadenfreie Jahre angerechnet (SF-Klasse4). Selbstverständlich gilt die Anrechnung bis zu 4 schadenfreier Jahre auch für Verträge, die vorher bei uns ohne Selbstbeteiligung oder ohne Schadenfreiheitssystem bestanden und entsprechend umgestellt werden. Hat der Versicherungsnehmer bei uns bereits einen inhaltlich vergleichbaren Rechtsschutzvertrag mit Schadenfreiheitssystem und stellt diesen um, rechnen wir die bisherige Schadenfreiheitsklasse an.
  • Liegt die Selbstauskunft bei Vertragsabschluss noch nicht vor, berücksichtigen wir schadenfreie Versicherungsjahre auch gerne noch bis zwei Monate nachträglich.
  • Die Abgabe dieser Selbstauskunft ist für den bisherigen Versicherer als sogenannte Nebenpflicht aus dem Vertrag zwingend – spätestens ein Hinweis auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen wird zu der gewünschten Antwort führen.
  • War der bisher versicherte Umfang vergleichbar "geringer", als der neue Vertrag, verhalten wir uns analog zur Kraft-Versicherung, d.h. die beim Vorversicherer abgeleistete Schadenfreiheit gilt auch für ein höheres Wagnis.

1. Selbstbeteiligung (SB)

1.1. Die SB kann bei jeder Rechtsschutzart individuell gewählt werden.

1.2. Unser Tarif sieht Beiträge nur mit Selbstbeteiligung vor.

2. SB-Werte

Für alle Produkte gibt es ein einheitliches SB-Modell (= Selbstbeteiligungstarife):

  • 150 €
  • 300 €
  • 500 €
  • 1000 €

Ausnahmen:

Firmen-Vertrags-Rechtsschutz

3. Schadenfreiheitssystem (gilt nicht für individuell vereinbarte Selbstbeteiligungenoder den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz)

Die tariflich vereinbarte SB vermindert sich bei schadenfreiem Verlauf

  • nach 2 Jahren um 1/3,
  • nach 3 Jahren um 2/3 und
  • nach 4 Jahren um 3/3,

d.h. ab dem fünften Jahr wird somit im Schadenfall keine SB angerechnet.

Im Schadenfall beginnt nach zwei schadenfreien Jahren das Rabattsystem erneut zu wirken, d.h. es erfolgt ggf. eine Rückstufung in die Schaden-Freiheits-Klasse (SFK) 0.

Nach fünf schadenfreien Jahren bleibt im Schadenfall der Schaden-Freiheits-Rabatt (SFR) teilweise oder ganz wie folgt bestehen (Rabatt-Retter):

  • nach 5 Jahren bleibt 1/3 Rabatt erhalten,
  • nach 6 Jahren 2/3 und
  • nach 7 Jahren 3/3.

Es handelt sich also um eine zusätzliche Bonifikation zwischen dem 5. und 7. schadenfreien Versicherungsjahr.

Die Kunden profitieren bei der Vereinbarung einer höheren SB doppelt von schadenfreiem Vertragsverlauf:

  • Einmal sparen sie deutlich Beiträge und
  • zum anderen baut sich die SB bei Schadenfreiheit ab.

Hinweis:

Das Schadenfreiheitssystem kann gegen einen Abschlag abgewählt werden (Ausnahme: Vermieter-Rechtsschutz). Die Anwendung des Schadenfreiheitssystems ist an einen bestehenden, nicht gekündigten Versicherungsvertrag geknüpft.

4. Keine Berechnung der SB und keine Rückstufung

Wenn der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatungsgebühr abgeschlossen ist oder der Versicherungsnehmer unsere Serviceleistungen nutzt.

5. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis - auch bei mehreren Leistungsarten - nur einmal berechnet.

Beispiel: Dem Versicherungsnehmer wird vom Unfallgegner vorgeworfen, dass er als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst und so einen Verkehrsunfall verursacht hätte: aufgrund dessen erhält er noch vor Ort ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit). Dies war aber nur eine Schutzbehauptung des Unfallgegners, der selbst viel zu dicht auffuhr: der Versicherungsnehmer will nun seinerseits Schadenersatz geltend machen. Er geht sowohl gegen den Bußgeldbescheid als auch zivilrechtlich gegen den Unfallgegner vor. In diesem Fall fällt die Selbstbeteiligung auch bei mehreren Leistungsarten nur einmal an, da auch nur ein Schadensereignis – der Unfall - vorliegt.

6. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis mehrmals berechnet.

Beispiel: In einem arbeitsrechtlichen Fall hat der Versicherungsnehmer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen der Rückzahlung von Fortbildungskosten, der Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, der Herausgabe einer SIM-Card sowie um Arbeitslohn gestritten. Hier ist die Selbstbeteiligung mehrfach abzuziehen, da mehrere Schadenereignisse vorliegen.

Soweit der Ehegatte als mitversicherte Person im Versicherungsvertrag geführt wird, kann er wie der Versicherungsnehmer bis zur rechtswirksamen Scheidung alle Versicherungsleistungen beanspruchen.

Der Versicherungsnehmer hat auch bei Leistungen an den Ehegatten kein Widerspruchsrecht.

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Ehegatte nicht (mehr) als mitversicherte Person im Versicherungsvertrag geführt wird, z.B. im Rahmen des Singletarifs.

Hierzu genügt bei Bedarf eine kurze schriftliche Willenserklärung des VN.

Bei Scheidung sind die Kinder auch dann mitversichert, wenn Sie bei dem Elternteil leben, der nicht VN ist (räumliche Trennung).

Das eigentliche Trennungs- und Scheidungsverfahren ist im Rahmen der ARB üblicherweise in Deutschland nicht versicherbar.

Unterhaltsansprüche infolge von Trennung / Scheidung sind ebenfalls nicht mitversichert.

Hinweis: Wir bieten in diesem Bereich den „Beratungsrechtsschutz im Erb- und Familienrecht“ an.

Hiervon spricht man bei "formaler" Unabhängigkeit eines Tätigen, der aber - ähnlich dem Arbeitnehmer - weitgehend in dem Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.

Hierzu zählen selbständig tätige Personen, die weisungsgebunden sind, das heißt

  • einem einzigen Vertragspartner
  • für einen konkreten Zeitraum
  • ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen

und somit wie ein Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Vertragspartners eingebunden sind.

Streitigkeiten sind im Arbeits-Rechtsschutz für Arbeitnehmer mitversichert, soweit das Arbeits- oder Verwaltungsgericht zuständig ist.

Wir tragen

- die Gebühren eines gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens

- die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur 2-fachen Höhe der Gebühren und Kosten, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen, sofern ein staatliches Gericht durch keinen der Beteiligten angerufen wird.

Um die Versichertengemeinschaft nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Dies ist etwa der Fall, wenn wegen eines Arbeitsunfalls Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden sollen, obwohl dessen Haftung, abgesehen von der vorsätzlichen Schadenszufügung, ausgeschlossen ist.

Unsere Entscheidung werden wir dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitteilen.

Wir nehmen jedoch keine entsprechende Prüfung vor in Fällen des

  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes,
  • Straf-Rechtsschutzes,
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes sowie
  • Beratungs-Rechtsschutzes im Familien- und Erbrecht.

Bei einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten kann der für den Versicherungsnehmer tätige oder zu beauftragende Anwalt auf unsere Kosten eine begründete Stellungnahme darüber abgeben, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Stichentscheid ist für beide Teile bindend, sofern er nicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

Im Stichentscheid gibt also der Anwalt des VN selbst eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten ab.

Ein ebenfalls denkbares „Schiedsgutachterverfahren“ – also die Einbindung eines weiteren Rechtsanwaltes zur Begutachtung des Sachverhaltes - als Lösungsmöglichkeit, haben wir nicht in unsere ARB übernommen. Dieses Verfahren ist sicherlich objektiver, hat aber ggf. auch negative Auswirkungen auf den VN, z.B. bei einer möglichen Tragung seiner eigenen Kosten. Dies wollen wir vermeiden.

Unbebaute Grundstücke im Sinne unserer Tarifbestimmungen sind Grundstücke, die

  • nicht bebaut sind bzw.
  • auf denen sich nur wirtschaftlich unbedeutende Objekte* befinden (z.B. Freizeitgrundstücke/Obstgärten).

Im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB), bzw. bei gewerblichen Produkten in der privaten Komponente, sind in der Tarifvariante TOP über den Bereich Wohnen neben

  • allen selbstbewohnten Wohneinheiten des VN und seiner Familie im Inland in der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung)
  • mit dazugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen

auch unbebaute, nicht gewerblich genutzte Freizeitgrundstücke mitversichert.

* = Objekte, die weder zur dauernden Bewohnung durch Menschen oder zur gewerblichen Nutzung geeignet sind (z.B. Geräteschuppen, Hasenstall etc.)

Für Behinderte oder Schwerbehinderte bieten wir keine gesonderten Nachlässe.

Ist aber ein erwachsenes, behindertes Kind nicht in der Lage, eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit auszuüben, für die es leistungsbezogenes Entgelt erhält, ist es im Rahmen unserer Familiendefinition über unseren Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) mitversichert.

Tritt eine schwere Behinderung erst in einer späteren Lebensphase ein und müssen die Eltern mehr oder weniger den Lebensunterhalt ihres behinderten Kindes bestreiten, kann eine beitragsfreie Mitversicherung auf Antrag erfolgen.

  • Schadenfreie Jahre bei einem Vorversicherer rechnen wir bei nahtlosem Wechsel auf unser Schadenfreiheitssystem an, wenn der VN bei Antragstellung eine entsprechende Selbstauskunft seines bisherigen Versicherers beilegt. Maximal werden bis zu 4 schadenfreie Jahre angerechnet (SF-Klasse4). Selbstverständlich gilt die Anrechnung bis zu 4 schadenfreier Jahre auch für Verträge, die vorher bei uns ohne Selbstbeteiligung oder ohne Schadenfreiheitssystem bestanden und entsprechend umgestellt werden. Hat der Versicherungsnehmer bei uns bereits einen inhaltlich vergleichbaren Rechtsschutzvertrag mit Schadenfreiheitssystem und stellt diesen um, rechnen wir die bisherige Schadenfreiheitsklasse an.
  • Liegt die Selbstauskunft bei Vertragsabschluss noch nicht vor, berücksichtigen wir schadenfreie Versicherungsjahre auch gerne noch bis zwei Monate nachträglich.
  • Die Abgabe dieser Selbstauskunft ist für den bisherigen Versicherer als sogenannte Nebenpflicht aus dem Vertrag zwingend – spätestens ein Hinweis auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen wird zu der gewünschten Antwort führen.
  • War der bisher versicherte Umfang vergleichbar "geringer", als der neue Vertrag, verhalten wir uns analog zur Kraft-Versicherung, d.h. die beim Vorversicherer abgeleistete Schadenfreiheit gilt auch für ein höheres Wagnis.

1. Selbstbeteiligung (SB)

1.1. Die SB kann bei jeder Rechtsschutzart individuell gewählt werden.

1.2. Unser Tarif sieht Beiträge nur mit Selbstbeteiligung vor.

2. SB-Werte

Für alle Produkte gibt es ein einheitliches SB-Modell (= Selbstbeteiligungstarife):

  • 150 €
  • 300 €
  • 500 €
  • 1000 €

Ausnahmen:

Firmen-Vertrags-Rechtsschutz

3. Schadenfreiheitssystem (gilt nicht für individuell vereinbarte Selbstbeteiligungenoder den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz)

Die tariflich vereinbarte SB vermindert sich bei schadenfreiem Verlauf

  • nach 2 Jahren um 1/3,
  • nach 3 Jahren um 2/3 und
  • nach 4 Jahren um 3/3,

d.h. ab dem fünften Jahr wird somit im Schadenfall keine SB angerechnet.

Im Schadenfall beginnt nach zwei schadenfreien Jahren das Rabattsystem erneut zu wirken, d.h. es erfolgt ggf. eine Rückstufung in die Schaden-Freiheits-Klasse (SFK) 0.

Nach fünf schadenfreien Jahren bleibt im Schadenfall der Schaden-Freiheits-Rabatt (SFR) teilweise oder ganz wie folgt bestehen (Rabatt-Retter):

  • nach 5 Jahren bleibt 1/3 Rabatt erhalten,
  • nach 6 Jahren 2/3 und
  • nach 7 Jahren 3/3.

Es handelt sich also um eine zusätzliche Bonifikation zwischen dem 5. und 7. schadenfreien Versicherungsjahr.

Die Kunden profitieren bei der Vereinbarung einer höheren SB doppelt von schadenfreiem Vertragsverlauf:

  • Einmal sparen sie deutlich Beiträge und
  • zum anderen baut sich die SB bei Schadenfreiheit ab.

Hinweis:

Das Schadenfreiheitssystem kann gegen einen Abschlag abgewählt werden (Ausnahme: Vermieter-Rechtsschutz). Die Anwendung des Schadenfreiheitssystems ist an einen bestehenden, nicht gekündigten Versicherungsvertrag geknüpft.

4. Keine Berechnung der SB und keine Rückstufung

Wenn der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatungsgebühr abgeschlossen ist oder der Versicherungsnehmer unsere Serviceleistungen nutzt.

5. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis - auch bei mehreren Leistungsarten - nur einmal berechnet.

Beispiel: Dem Versicherungsnehmer wird vom Unfallgegner vorgeworfen, dass er als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst und so einen Verkehrsunfall verursacht hätte: aufgrund dessen erhält er noch vor Ort ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit). Dies war aber nur eine Schutzbehauptung des Unfallgegners, der selbst viel zu dicht auffuhr: der Versicherungsnehmer will nun seinerseits Schadenersatz geltend machen. Er geht sowohl gegen den Bußgeldbescheid als auch zivilrechtlich gegen den Unfallgegner vor. In diesem Fall fällt die Selbstbeteiligung auch bei mehreren Leistungsarten nur einmal an, da auch nur ein Schadensereignis – der Unfall - vorliegt.

6. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis mehrmals berechnet.

Beispiel: In einem arbeitsrechtlichen Fall hat der Versicherungsnehmer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen der Rückzahlung von Fortbildungskosten, der Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, der Herausgabe einer SIM-Card sowie um Arbeitslohn gestritten. Hier ist die Selbstbeteiligung mehrfach abzuziehen, da mehrere Schadenereignisse vorliegen.

Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.

Alle Produkte für "Nichtselbstständige" können auch von gewerblich, freiberuflich oder sonstigen selbstständig Tätigen als "natürliche Personen" (somit nicht von Firmen etc.) abgeschlossen werden.

Dabei ist unerheblich, ob der Versicherungsnehmer eigene Arbeitnehmer beschäftigt und wie hoch sein erzielter Umsatz ist.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht

  • auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (auch bei nebenberuflicher Ausübung)
  • mit Ausnahme des Verkehrsbereichs für Pkw, Kombis und Kräder, die "auch" gewerblich genutzt werden.

Ein »gewerblicher Verdienstausfall« als Folgeschaden eines im privaten Verkehrs-/Bereichs abgesicherten Ereignisses ist bis zu einem Streitwerten von 50.000 € in der Tarifvariante TOP mitversichert.

Hinweis:

Trotz unserer vom Markt abweichenden Annahmepolitik empfiehlt sich bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden natürlich der Abschluss des z. B. Rechtsschutzpakets (A.5 oder A.6 ARB) für

  • Firmen-Rechtsschutz bzw.
  • Heilberufe-Rechtsschutz,

um auch die gewerblichen Risiken abzusichern.

1. Allgemein

Im Privat-Rechtsschutz gibt es zwei Produktlinien:

  • "KOMFORT" für preisbewusste Kunden
  • "TOP" für das umfangreichste Leistungspaket.

Versichert sind:

Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Wohnen-Rechtsschutz mit

- Spezial-Straf-Rechtsschutz

Jeder unserer Kunden hat die Möglichkeit, durch Abwahlen sein Versicherungsprodukt individuell seinen Erfordernissen anzupassen.

2. Versicherter Personenkreis

Versichert sind der VN und dessen Familie.

3. Bereich

3.1. Der Privatbereich umfasst auch den Versicherungsschutz als

  • Fahrgast
  • Fußgänger
  • Radfahrer
  • als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, z. B. als Reiter oder Skater

3.2. Der Berufsbereich gilt nur in der Eigenschaft als Nichtselbstständiger.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (auch bei nebenberuflicher Ausübung) mit Ausnahme des Verkehrsbereichs bei "auch" gewerblicher Nutzung von privaten Pkw, Kombis und Kräder.

3.3. Der Verkehrsbereich gilt

in der Eigenschaft als

- Eigentümer, Halter, Mieter oder Leasingnehmer aller auf die versicherten Personen zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihnen zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer Vermietfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers (kein Versicherungsschutz besteht für gewerblich genutzte Fahrzeuge, mit Ausnahme privater Pkw, Kombis und Krädern, die "auch" gewerblich genutzt werden) und

- Fahrer fremder Fahrzeuge sowie für

- Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft bei privater Nutzung.

3.4. Im Bereich Wohnen (Miete/Eigentum) sind alle vom VN und dessen Familie

- selbstbewohnten Wohneinheiten mit

- dazugehörigen Garagen oder

- Kraftfahrzeug-Abstellplätzen

im Inland (in Verbindung mit der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland) ohne Vermietung versichert.

4. Hinweis

Trotz unserer vom Markt abweichenden Annahmepolitik bei diesem Produkt empfiehlt sich bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen natürlich der Abschluss des Rechtsschutzpakets (A.5 ARB)

- Firmen-Rechtsschutz bzw.

- Heilberufe-Rechtsschutz,

um auch die gewerblichen Risiken abzusichern.

Regelung für Altersrente (Altersspezifische Zusatzleistungen)

  • Intelligente Produktregelung im Privat-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOP,
  • die altersspezifische Zusatz-Leistungen aktiviert, wenn
    • der Kunde in Rente geht bzw. erstmalig Altersrente bezieht.

Folgende Leistungen sind z.B. enthalten:

  • 20.000 € beträgt die erhöhte Anlagesumme in Verbindung mit Kapitalanlagen (Stichwort: Rücklagen im Alter sichern).
  • 2.500 € stellen wir im Steuer-RS im EU-Ausland zur Verfügung – bisher gab es Versicherungsschutz nur vor deutschen Finanzgerichten bzw. Finanzbehörden (Stichwort: Doppelbesteuerungsabkommen).
  • 250 € Fahrtkosten übernehmen wir, wenn die Begleitung des Versicherungsnehmers zu Behördengängen durch einen Familienangehörigen (verwandt und verschwägert) erforderlich ist - bis zu zweimal je Kalenderjahr. Diese Leistung wird nicht als Schadenfall im Rahmen des Schadenfreiheitssystems gewertet!
  • Kosten für Rentenberater: Wir übernehmen auch die Honorare dieser Spezialisten bei Rechtsfragen zur Altersrente.
  • Kosten bei Betreuungsanordnungen: Wir tragen die Kosten eines Angehörigen 1. Grades oder Partners als Beteiligte im Betreuungsverfahren, wenn eine Betreuungsverfügung gegen die versicherte Person erlassen wurde.

Im Geschäftsleben kann es zu unangenehmen und schwierigen Situationen kommen. Die Geschäftspartner des Versicherungsnehmers bezahlen offene Rechnungen nicht? Der Versicherungsnehmer hat im stressigen Tagesgeschäft keine Zeit, um seinem Geld hinterherzulaufen.

Hierfür bieten wir in allen unseren Rechtsschutzprodukten folgende kostenfreie Services an:

  • Bonitätsprüfungen
    • Sekundenschnell
    • Auskunft für Firmen oder Einzelunternehmen: Behalten Sie Ihren Bonitätsindex im Blick
    • Bonitätsprüfung für mögliche Geschäftspartner
  • Inkasso
    • Einforderungen offener Rechnungen
    • keine laufenden Kosten, Erfolgsprovisionen oder Nichterfolgspauschalen für Sie

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

- Unterlassungsansprüche

- Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

- vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass

- Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

- Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

- Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

- Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

- Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

- Impressum

- Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten

- Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

- Unterlassungsansprüche

- Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

- vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass

- Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

- Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

- Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

- Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

- Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

- Impressum

- Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten

- Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Diese Leistungen, die keine tatsächlichen Versicherungsleistungen, sondern zusätzliche Services sind, werden zunehmend von Kunden nachgefragt.

Wir bieten folgende Lösungen:

1. Bonitätsprüfung und Inkasso

Unsere Kunden können über unser Kundenportal oder unsere Homepage, www.itzehoer-rechtsschutz-union.de , Zugang zu einem modernen Inkassounternehmen erhalten und können

  • Bonitätsprüfungen auslösen oder
  • ein Inkasso durch Profis veranlassen.

2. RaT - Rechtsanwälte am Telefon

Brauchen unsere Kunden kurzfristig einen Rechtsrat am Telefon, steht ihnen dieser Service über die Telefon-Nummer 04821 773 617 zur Verfügung.

3. Rechtsberatungs-Chat

Über diesen Service können sich unsere Kunden schnell und einfach mit versierten Rechtsanwälten zu Rechtsfragen austauschen. Dieser Service steht über unser Kundenportal zur Verfügung.

4. M-Rat - Mediator klärt Rechtsstreit am Telefon

  • Bei der Mediation vermittelt ein neutraler, unparteiischer Dritter (der Mediator) zwischen den sich streiten-den Parteien.
  • Ziel: Die streitenden Parteien gelangen zu einer einvernehmlichen, auf ihren Interessen und Bedürfnissen basierenden Lösung.
  • Unbürokratischer und flexibler Ablauf: Konflikt kann innerhalb weniger Tage gelöst werden.
  • Keine Selbstbeteiligung
  • Für alle versicherten Risiken möglich.
  • Für den Kunden kostenlos.
  • M-RaT-Service-Telefon-Nummer 04821 773 616

5. Homepage-Prüfung

Exklusiv für Landwirtschaft, Firmen und Heilberufe

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Weitere Informationen finden Sie hier.

6. Online-Rechtsberatung

Die Vorteile:

  • Beratung durch unabhängige Rechtsanwälte in allen versicherten Rechtsgebieten
  • Rechtsrat ganz bequem von unterwegs oder zu Hause aus
  • Schriftliche Antwort in kürzester Zeit
  • Ohne Selbstbeteiligung und auch keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse

Weitere Informationen finden Sie hier.

7. Vertrags-Check

Unter Vertrags-Check versteht man eine Prüfung einzelner konkreter Vertragsklauseln, die der Kunde bequem auf elektronischen Weg nutzen kann.

Über unsere privaten Produkte (A.1, A.2 und A.3) können Kunden in der Tarifvariante KOMFORT einmal im Versicherungsjahr und im TOP dreimal im Versicherungsjahr in Anspruch nehmen.

1. Selbstbeteiligung (SB)

1.1. Die SB kann bei jeder Rechtsschutzart individuell gewählt werden.

1.2. Unser Tarif sieht Beiträge nur mit Selbstbeteiligung vor.

2. SB-Werte

Für alle Produkte gibt es ein einheitliches SB-Modell (= Selbstbeteiligungstarife):

  • 150 €
  • 300 €
  • 500 €
  • 1000 €

Ausnahmen:

Firmen-Vertrags-Rechtsschutz

3. Schadenfreiheitssystem (gilt nicht für individuell vereinbarte Selbstbeteiligungenoder den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz)

Die tariflich vereinbarte SB vermindert sich bei schadenfreiem Verlauf

  • nach 2 Jahren um 1/3,
  • nach 3 Jahren um 2/3 und
  • nach 4 Jahren um 3/3,

d.h. ab dem fünften Jahr wird somit im Schadenfall keine SB angerechnet.

Im Schadenfall beginnt nach zwei schadenfreien Jahren das Rabattsystem erneut zu wirken, d.h. es erfolgt ggf. eine Rückstufung in die Schaden-Freiheits-Klasse (SFK) 0.

Nach fünf schadenfreien Jahren bleibt im Schadenfall der Schaden-Freiheits-Rabatt (SFR) teilweise oder ganz wie folgt bestehen (Rabatt-Retter):

  • nach 5 Jahren bleibt 1/3 Rabatt erhalten,
  • nach 6 Jahren 2/3 und
  • nach 7 Jahren 3/3.

Es handelt sich also um eine zusätzliche Bonifikation zwischen dem 5. und 7. schadenfreien Versicherungsjahr.

Die Kunden profitieren bei der Vereinbarung einer höheren SB doppelt von schadenfreiem Vertragsverlauf:

  • Einmal sparen sie deutlich Beiträge und
  • zum anderen baut sich die SB bei Schadenfreiheit ab.

Hinweis:

Das Schadenfreiheitssystem kann gegen einen Abschlag abgewählt werden (Ausnahme: Vermieter-Rechtsschutz). Die Anwendung des Schadenfreiheitssystems ist an einen bestehenden, nicht gekündigten Versicherungsvertrag geknüpft.

4. Keine Berechnung der SB und keine Rückstufung

Wenn der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatungsgebühr abgeschlossen ist oder der Versicherungsnehmer unsere Serviceleistungen nutzt.

5. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis - auch bei mehreren Leistungsarten - nur einmal berechnet.

Beispiel: Dem Versicherungsnehmer wird vom Unfallgegner vorgeworfen, dass er als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst und so einen Verkehrsunfall verursacht hätte: aufgrund dessen erhält er noch vor Ort ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit). Dies war aber nur eine Schutzbehauptung des Unfallgegners, der selbst viel zu dicht auffuhr: der Versicherungsnehmer will nun seinerseits Schadenersatz geltend machen. Er geht sowohl gegen den Bußgeldbescheid als auch zivilrechtlich gegen den Unfallgegner vor. In diesem Fall fällt die Selbstbeteiligung auch bei mehreren Leistungsarten nur einmal an, da auch nur ein Schadensereignis – der Unfall - vorliegt.

6. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis mehrmals berechnet.

Beispiel: In einem arbeitsrechtlichen Fall hat der Versicherungsnehmer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen der Rückzahlung von Fortbildungskosten, der Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, der Herausgabe einer SIM-Card sowie um Arbeitslohn gestritten. Hier ist die Selbstbeteiligung mehrfach abzuziehen, da mehrere Schadenereignisse vorliegen.

M-RaT - Mediator klärt Rechtsstreit am Telefon- Telefonnummer 04821 773 616

Bei dieser Art der Mediation vermittelt ein neutraler, unparteiischer Dritter (der Mediator) telefonisch zwischen den sich streitenden Parteien ("Shuttle-Mediation". Vorteil ist, dass sich beide Parteien nicht persönlich begegnen müssen.

Ziel: Die streitenden Parteien gelangen zu einer einvernehmlichen, auf ihren Interessen und Bedürfnissen basierenden Lösung.

Mediation am Telefon

  • Unbürokratischer und flexibler Ablauf: Konflikt kann innerhalb weniger Tage gelöst werden
  • Keine Selbstbeteiligung, keine Rückstufung im SF-System
  • Für alle versicherten Risiken möglich
  • Für den Kunden kostenlos
  • kann nach 3 Jahren Schadenfreiheit auch in nicht versicherbaren Bereichen beansprucht werden.

Hinweis: die "Klassische" Mediation ist im Rahmen unseres Bedingungswerkes (ARB) ebenfalls versichert. Mehr hierzu unter dem Stickwort "Mediation".

In der Tarifvariante TOP des Verkehrsbereich (A.1, A.2, A.4, A.5, A.6 und A.8 ARB) wird als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag von 300 € übersteigt.

Beispiele:

  • Auf dem Rückweg aus dem Italien-Urlaub werden Sie kurz vor der österreichischen Grenze wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten. Die zu zahlende Geldstrafe übersteigt Ihre leere Urlaubskasse. Eine Weiterfahrt wird nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € gestattet.
  • Auf dem Weg in den Auslandsurlaub sind Sie in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt. Die Weiterfahrt wird Ihnen nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung von 5.000 € gestattet.

Hat der VN Single-Rabatt vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für die Single-Familie.

Single-Familie heißt:

  • Der alleinstehende/alleinerziehende und unverheiratete (ledige, geschiedene, verwitwete) oder getrenntlebende VN,
  • Kinder des VN,
  • Kinder der mitversicherten Kinder,
  • der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebende, alleinstehende Elternteil oder die nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN.

Oder kurz zusammengefasst: alle Familienangehörigen sind neben dem VN versichert, bis auf die/den Partner/in.

Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen

  • des Privat-Verkehrs-Rechtsschutzes (A.2 ARB),
  • und Privat-Rechtsschutzes (A.1, A.4, A.5 und A.6 ARB)

auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.

Hinweis:

Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz ist durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.

Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-RS aus dem Privat-Rechtsschutz).

Mitversichert über den Fußgänger-RS ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.

Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die

  • keine Zulassung benötigen bzw.
  • ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
  • ohne eine bestimmte Lizenz

bewegt werden dürfen (z.B. Pedelec).

Aber:

Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.

Nutzung von Hoverboards / Monowheels:

Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeuge aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.

Zur ersten Hilfe (Sofortmaßnahmen am Unfallort) ist laut Gesetz jeder Bürger verpflichtet.

Soweit aus einer solchen Maßnahme Strafverfahren gegen den Ersthelfer (als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person) eingeleitet werden, weil z.B. der Verletzte durch eine falsche Handlung des Ersthelfers geschädigt wurde oder u.U. sogar gestorben ist, besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen der ARB.

Natürlich muss jeder nur im Rahmen seiner Möglichkeit helfen. Ein medizinischer Laie wird daher nur bedingt zur Verantwortung gezogen werden können (Erste Hilfe kann hier auch schon ein Anruf bei der Polizei sein).

Anders sieht es hingegen bei Ärzten aus. An diese sind aufgrund ihrer Ausbildung erhebliche Anforderungen gerichtet, die sich ggf. auch bei Fehlern strafrechtlich massiv auswirken können – was dann u.U. auch auf die Berufsausübung bzw. Standesverfahren Einfluss haben kann.

Daher wird Ärzten in den Rundum-Paketen im Bereich des Spezial-Strafrechts auch weltweit Versicherungsschutz bei Erste-Hilfe-Leistungen ohne Mehrbeitrag zur Verfügung gestellt.

1. Mini-Photovoltaikanlage

Mitversichert ist das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren eines angemeldeten, für Endverbraucher steckerfertigen Solarmoduls zur Stromerzeugung, das sich in Ihrem alleinigen oder anteiligen Eigentum auf oder an dem versicherten Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil im Inland befindet („Balkonkraftwerk“). Ein dazugehöriger Batteriespeicher ist dabei mitumfasst.

Nicht versichert ist hier der ursächliche Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit Ansprüchen aus der Einspeisung in öffentliche Stromnetze.

2. Große Photovoltaikanlage

Soweit der Bereich Wohnen unseres Privat-Rechtsschutzes in der Tarifausprägung TOP nicht abgewählt ist, besteht Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland und dazugehörigen Nebengebäuden (wenn deren Grundfläche 100 qm nicht übersteigt), Wartezeit 3 Monate.

Beispiel:

Der VN hat Ärger mit dem Energieversorger wegen der Abrechnung der eingespeisten Energielieferung. Dies möchte er nun von einem Anwalt klären lassen.

3. Gewerblichen Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbare Energien

Wir versichern Branchen der „erneuerbaren Energien“ als eigenständige Betriebe für Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlagen. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 50.000 € je Rechtsschutzfall und bis zu 100.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Kauf und Betrieb einer Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlage besteht.

Für eine laufende, vertragliche Vergütung eingespeister Energien kann der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz A.7 abgeschlossen werden.

4. Lösungen über „bessergrün“

Versichert sind auch das Planen, Errichten und Betreiben sowie Finanzieren eines

  • Geothermie-Anschlusses oder eines
  • Windkraftrades bis zu einer Nabenhöhe von höchstens zehn Meter für Ihre selbstbewohnte beziehungsweise vermietete private Wohneinheit, die sich in Ihrem (Teil-) Eigentum im Inland befindet. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 5.000 € je Rechtsschutzfall. Voraussetzung ist, dass Sie diese Leistung über den Baustein „Wohnen“ des Produkts „Privat-Rechtsschutz“ oder über „Vermieter-Rechtsschutz“ jeweils der Tarifvariante „TOP“ versichert haben.

Hinweis:

Andere Formen der Energieerzeugung sind nicht versicherbar.

Als Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen gelten:

Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Fernmeldewagen, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwagen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Messwagen, Milch-Sammeltankwagen, Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen, Funkwagen (nicht Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land- oder Forstwirtschaft, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßenbaumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswagen, Werkstattwagen.

Nicht als Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen gelten:

Betontransporter, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-Kesselwagen, Milch-Tankwagen, Turmwagen.

Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahrzeuge tarifiert.

Die Leistungsart Sozial-Rechtsschutz wird für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten gewährt.

Darunter fällt z. B. der Streit über

  • die Zahlung eines Arbeitslosengeldes sowie
  • Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.

Bei uns erstreckt sich der Versicherungsschutz immer auch auf das der gerichtlichen Klärung vorausgehende Widerspruchsverfahren.

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch

  • ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis (z. B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung),
  • besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht,
  • falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.

Beispiel für Rechtsschutzfall:

  • VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.

Hinweise:

1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.

2. In der Tarifvariante TOP sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)

  • der Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (über eine Beratung des RA hinausgehende Tätigkeiten) und
  • der Unterhalts-RS (ohne Trennung/Scheidung) versichert jeweils mit einer
  • Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

  • Unterlassungsansprüche
  • Vorsätzliche Begehung im Strafrecht
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
  • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
  • Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Streitigkeiten mit den Trägern der Arbeitslosenversicherung oder anderen Sozialversicherungen fallen unter den Sozial-Rechtsschutz, der sich bereits auf das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren erstreckt.

Anträge dürfen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen im Regelfall nicht mehr als 12 Monate vor dem gewünschten Beginntermin angenommen werden.

Wenn wir solche Anträge mit Beginn in der Zukunft erhalten, bestätigen wir zunächst die Annahme und senden dann im Beginnmonat den entsprechenden Versicherungsschein.

Die Beitragszahlung ist selbstredend auch erst zum Beginn des Versicherungsschutzes erforderlich.

Bei Speditionen, Fuhrunternehmen und Busbetrieben ist

  • ein Nutzfahrzeug über 4 t Nutzlast bzw.
  • ein Bus über 9 Sitze

im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) versichert.

Für weitere dieser Fahrzeuge ist zusätzlich der

  • Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige/Firmen (A.8 ARB) - Flottentarif,
  • Fahrzeugkategorie "Lkw - über 4 t Nutzlast"

abzuschließen.

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen des Privat-Rechtsschutz über die Leistungsarten

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und
  • Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

  • durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder
  • die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

  • 100 % aus Eigenmitteln getätigt werden
  • Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

Eine Wartezeit (auch Sperrfrist genannt) von 3 Monaten gibt es bei unseren Produkten nur in den Leistungsarten

  • Arbeits-Rechtsschutz,
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

sowie in einigen Leistungen unserer Tarifvariante TOP.

Die Wartezeit beträgt 12 Monate im Zusammenhang mit

  • Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder
  • Verlangen nach Mieterhöhung sowie
  • umweltbedingten Beeinträchtigungen von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Schad-, Gefahr- und Wertstoffe sowie Abfälle.

Keine Wartezeiten - auch nicht im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht - bestehen im Verkehrsbereich.

Für das Produkt Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (A.7 ARB) gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.

Der für viele Berufsgruppen sehr wichtige Spezial-Strafrecht (SSR) kann auch bei verdeckten Ermittlungen im

  • beruflichen/gewerblichen oder
  • privaten Bereich

als "Standardleistung" in unseren Rechtsschutzpaketen versichert werden.

Nicht umfasst ist im SSR jedoch der Verkehrsbereich, da

  • die Einschaltung von "Spezialisten in der Anwaltschaft" mit Honorarvereinbarungen üblicherweise nicht erforderlich ist und
  • Vorsatztaten über den Verkehrs-Straf-RS zunächst umfasst sind.

Wird der SSR nicht benötigt, kann er aus unseren Rechtsschutzpaketen abgewählt werden.

1. Der Versicherungsschutz umfasst u.a.

  • die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • die Verteidigung in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren,
  • den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • wenn Versicherte als Zeugen vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung befürchten müssen und
  • verwaltungsrechtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, welche dazu dienen, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen.

Wird dem Versicherten vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen/gewerblichen oder einer privaten Tätigkeit eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar ist.

  • Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.
  • Für die versicherte berufliche Tätigkeit im Bereich Landwirtschaft/Firmen/Heilberufe sind auch Verbrechenstatbestände umfasst.
  • Versicherungsschutz besteht, solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt.
  • Im Falle einer solchen Verurteilung ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
  • Die Beendigung eines Verfahrens mit Strafbefehl ist hingegen im gewerblichen Bereich mitversichert, auch wenn dieses Verfahren aufgrund einer vorsätzlichen Tat abgeschlossen wurde.

Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches Handeln immer mitversichert.

2. Örtlicher Geltungsbereich

Der Spezial-Strafrecht wird in allen unseren Rechtsschutzpaketen "weltweit" geboten

3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

  • Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer.
  • Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt erst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für die standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren gilt erst die Einleitung eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.

4. Leistungsumfang

  • Verfahrenskosten soweit sie dem Versicherten auferlegt wurden, einschließlich Strafvollstreckungsverfahren werden erstattet,
  • Rechtsanwaltskosten mit Zeugenbeistand angemessene Vergütung (in außergerichtlichen Verfahren bis zum 20fachen der nach RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren) und übliche Auslagen werden erstattet,
  • Reisekosten des Rechtsanwalts bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälte geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Sachverständigenkosten angemessene Kosten werden erstattet,
  • Reisekosten des Versicherten im Ausland bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Übersetzungskosten/Dolmetscherkosten (Ausland) die angefallenen Kosten werden erstattet,
  • Nebenklagekosten, die Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand, werden erstattet,
  • Firmenstellungnahme Erstattung der angefallenen Kosten.

5. Risikoausschlüsse im SSR

Als Risikoausschlüsse im SSR gelten nur die in B.3.2.6 ARB speziell genannten, also Kartellrecht und Verkehrsbereich – die allgemeinen Risikoausschlüsse finden hier keine Anwendung.

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung über die Leistungsarten

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und
  • Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

  • durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder
  • die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

  • 100 % aus Eigenmitteln getätigt werden
  • Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

1.Freizeitsport

Die sportliche Tätigkeit während der Freizeit ist im privaten Bereich im Rahmen der ARB immer mitversichert (von der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bis hin zur Abwehr eines Strafverfahrens).

2.Berufssport

Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern (z.B. Vereinen) und Berufssportlern sind dann über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz mitversichert, wenn sie vor Arbeitsgerichten ausgetragen werden. Kein Versicherungsschutz kann hingegen bereitgestellt werden, wenn Sportgerichte (auf Verbandsebene etc.) von den Parteien angerufen werden.

Da solche Personen regelmäßig überdurchschnittlich verdienen, fallen diese nicht mehr in unser kalkuliertes Portfolio. Wir versichern daher regelmäßig keine Berufssportler - privat oder gewerblich.

Der vom Gesetzgeber genehmigte (= legale) Umgang mit (Schuss-)Waffen, als

- Jäger,

- Sportschütze etc. oder

- aber auch bei beruflichem Einsatz, z.B. Polizist,

ist im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung abgesichert.

Soweit es um die Pacht einer Jagd (= gegen Entgelt erlangtes Recht auf Wildhege in einem bestimmten Gebiet) geht, ist Versicherungsschutz über den (privaten) Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz gegeben. Dieses Risiko wird als Pachtverhältnis über Rechte, nicht dem Immobilienbereich zugeordnet.

Hinweis:

Auseinandersetzungen eines VN mit seiner Jagdgenossenschaft werden von der Rechtsschutzversicherung nicht abgesichert, da wie bei einer Vereinsmitliedschaft ein körperliches Rechtsverhältnis (= Rechtsverhältnis eigener Art) vorliegt, auf das die ARB nicht anwendbar sind.

Der Gesetzgeber hat spezielles Gesetz verabschiedet, um den Schutz der Gewalt- und Stalking-Opfer zu verbessern, das Gewaltschutzgesetz ((Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellung -. GewSchG)).

Unter Nachstellen (Stalking) versteht man die willentliche und beharrliche Belästigung oder das Verfolgen einer Person, die hierdurch in ihrer psychischen oder physischen Unversehrtheit mittelbar oder unmittelbar bedroht oder geschädigt werden kann.

Zwei verschiedene „Anspruchsgrundlagen“ sind insbesondere beim Stalking denkbar:

1. Zivilrechtliche Ansprüche des Opfers

Die Abwehr eines Stalkers ist unter der Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz im privaten Bereich unserer Produkte grundsätzlich versichert (A.1 bzw. private Komponente des A.4, A.5 oder A.6 ARB).

Die Ausschlusstatbestände B.3.2.2.10 ARB bzw. B.3.2.4.2 ARB (Familienrecht bzw. nichteheliche Partner untereinander) sind zu beachten, wenn es z.B. um „normale“ Trennungsthemen geht (also wem gehörte der Fernseher – Streit ist noch kein Stalking).

Nehmen die Auseinandersetzungen aber echte (körperliche oder geistige) Bedrohungsformen an, greifen diese Ausschlüsse natürlich nicht mehr (z.B. früherer Lebensgefährte bedroht unsere VN mit dem Tod, weil sie seine Liebe verschmäht).

Mögliche Hilfe für das Opfer kann eine Schutzanordnung in Form einer einstweiligen Verfügung bzw. bei Verletzung der Schutzanordnung die Anordnung eines Ordnungsgeldes sein. Dies kann auch gegen mitversicherte Personen sein.

2. Strafrechtliche Komponente

Ein Stalker kann sich darüber hinaus auch strafbar machen wegen

  • Nötigung
  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung

Wir übernehmen zusätzlich die Kosten der Beistandsleistung bei der Erstattung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt.

Bei konkreter vorsätzlicher Körperverletzung steht z.B. für die aktive Nebenklage im Strafverfahren Versicherungsschutz über unseren Opfer-Rechtsschutz zur Verfügung.

1. Allgemein

Personalleasing-/Zeitarbeitsfirmen und Gebäudereinigungsfirmen zeichnen sich seit vielen Jahren durch einen sehr negativen Trend im Schadenbereich (Stichwort: Arbeits-Rechtsschutz) aus.

2. Gestaltungsmöglichkeiten

Aufgrund unserer technischen Möglichkeiten, die Verträge sehr individuell zu gestalten, bieten wir über unseren regulären Tarif drei Möglichkeiten zur Absicherung im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) wie folgt an:

  • Generelle Abwahl der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz oder
  • Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 1.000 € in der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz (ohne Abzug eines SB-Rabattes - SB nimmt auch nicht am Schadenfreiheitssystem teil) oder
  • Beschränkung des Versicherungsschutzes nur auf das Stammpersonal.

3. Erklärung des Begriffes "Stammpersonal"

Unter Stammpersonal verstehen wir in diesem Zusammenhang die Büro- bzw. Verwaltungskräfte oder (neudeutsch) Officekräfte, also nicht die "Produktionsmittel" des Unternehmens =

  • die Leiharbeiter bzw.
  • Reinigungskräfte.

4. Hinweis

Bei der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf das Stammpersonal ist natürlich auch nur die Anzahl dieser Mitarbeiter für die Beitragsberechnung bestimmender Faktor.

1. Zertifizierungsnachlass

Für den VN besteht die Möglichkeit mit einer eigenen Zertifizierung einen speziellen Nachlass zu erhalten. Dieser kann dabei im Neu- oder Ersatzgeschäft beantragt werden.

Hintergrund ist dabei die Förderung zertifizierter Kunden auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit. Diese beinhaltet aber keineswegs nur Umweltthemen, sondern auch etwa soziale Aspekt. Es reicht dabei eine einzige Zertifizierung für diesen Nachlass aus. Wir behalten uns vor, einen Nachweis vom VN erbringen zu lassen.

Kriterien:

  • Nachhaltige Produkte
  • Nachhaltige Unternehmen
  • Nachhaltige Branchen
  • Klimaschutz
  • Preise und Auszeichnungen

Beispiele dieser Gruppierungen siehe TA.3 ARB.

2. Gründungsjahr Firma („Start-Up-Nachlass“)

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Gründung besteht die Möglichkeit eines „Start-up“-Nachlasses als Förderung junger Unternehmen. Wird im ersten Jahr nach der Gründung der Antrag gestellt kann der VN noch den vollen Nachlass (5/5) in Anspruch nehmen, im fünften Jahr nach der Gründung nur noch ca. 1/5.

Jedes Jahr wird im Rahmen der Beitragsanpassung (BAK) in Schritten der Beitrag zur Hauptfälligkeit nach oben angepasst, bis im sechsten Jahr nach der Gründung der volle Tarifbeitrag anfällt. Durch einen Anstieg des Beitrags (auf der Beitragsrechnung erkennbar) hat der VN ein außerordentliches Kündigungsrecht.

3. Berufsphasen

Im Bereich Heilberufe gibt für den Berufs-Zyklus zielgerichtete Versicherungslösungen:

Berufs-Phase I: Vor der Niederlassung für

Studenten

Assistenzärzte

Angestellte Ärzte und

Vorbereitung auf die Niederlassung

Berufs-Phase II: Ab der Niederlassung als Arzt oder Apotheker

Berufs-Phase III: Nach der Niederlassung (Ruhestand)

Für die Berufs-Phasen I und III (Beitragskategorie „0“ Beschäftige) gibt es eigene, verringerte Beiträge, ohne dass der Umfang des Versicherungsschutzes selbst reduziert wird.

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

- Unterlassungsansprüche

- Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

- vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass

- Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

- Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

- Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

- Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche

- Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

- Service-Leistung „Reputations-Check“

- Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

- Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

- Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

- Impressum

- Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten

- Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Der Steuer-Rechtsschutz wird in allen unseren Produkten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie im vorgeschaltete Einspruchs-/ Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden gewährt.

Rechtsschutzbeiträge sind regelmäßig als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig, wenn der Versicherer den Anteil ermittelt, den er bei den jeweiligen Versicherungsarten für die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz im Geschäftsjahr erbracht hat.

Wir bieten für unsere Kunden selbstverständlich diesen Service und weisen in den Hauptfälligkeitsanschreiben die jeweils abzugsfähigen, individuellen Anteile aus und erfüllen somit die Vorgaben für das Finanzamt.

Rechtsschutzbeiträge sind regelmäßig als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig, wenn der Versicherer den Anteil ermittelt, den er bei den jeweiligen Versicherungsarten für die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz im Geschäftsjahr erbracht hat.

Wir bieten für unsere Kunden selbstverständlich diesen Service und weisen in den Hauptfälligkeitsanschreiben die jeweils abzugsfähigen, individuellen Anteile aus und erfüllen somit die Vorgaben für das Finanzamt.

Um die Versichertengemeinschaft nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Dies ist etwa der Fall, wenn wegen eines Arbeitsunfalls Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden sollen, obwohl dessen Haftung, abgesehen von der vorsätzlichen Schadenszufügung, ausgeschlossen ist.

Unsere Entscheidung werden wir dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitteilen.

Wir nehmen jedoch keine entsprechende Prüfung vor in Fällen des

  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes,
  • Straf-Rechtsschutzes
  • Opfer-Rechtsschutzes,
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes,
  • Beratungs-Rechtsschutzes und Vertretung im Familien- und Erbrecht,
  • Rechtsschutzes für Betreuungsverfahren,
  • Daten-Rechtsschutzes und
  • im Rechtsschutz für vorsorgliche Verfügungen.

Bei einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten kann der für den Versicherungsnehmer tätige oder zu beauftragende Anwalt auf unsere Kosten eine begründete Stellungnahme darüber abgeben, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Stichentscheid ist für beide Teile bindend, sofern er nicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

Im Stichentscheid gibt also der Anwalt des VN selbst eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten ab.

Ein ebenfalls denkbares „Schiedsgutachterverfahren“ – also die Einbindung eines weiteren Rechtsanwaltes zur Begutachtung des Sachverhaltes - als Lösungsmöglichkeit, haben wir nicht in unsere ARB übernommen. Dieses Verfahren ist sicherlich objektiver, hat aber ggf. auch negative Auswirkungen auf den VN, z.B. bei einer möglichen Tragung seiner eigenen Kosten. Dies wollen wir vermeiden.

In einigen unserer Produkte ist ein maßgeblicher Faktor für den Beitrag eines Risikos eine bestimmte "Menge", die während des Versicherungsjahres Änderungen unterliegen kann:

  • Anzahl der Fahrzeuge,
  • Beschäftigten,
  • Hektarfläche,
  • Bruttojahresumsatz und
  • Bruttojahresmiete

Stichtag für die Meldung von Veränderungen dieser "Menge" ist üblicherweise die Hauptfälligkeit, sprich der Beginn eines neuen Versicherungsjahres.

Zu diesem Termin erhält der VN einen Meldebogen mit der Beitragsrechnung zur Hauptfälligkeit, dass er uns die Veränderungen(nach oben oder unten) anzeigen soll.

Bei Betrieben, die starke Schwankungen in der Anzahl der beitragsbestimmenden Menge haben (z.B. Ausflugslokal an der Ostsee), wird in diesen Fällen unterstellt, dass dann vom VN die durchschnittliche Anzahl der "Menge" (im Beispiel Ausflugslokal: Anzahl der Beschäftigten) im letzten Versicherungsjahr zu melden ist.

Der Straf-Rechtsschutz bietet Versicherungsschutz im Rahmen der ARB für die Verteidigung wegen des Vorwurfs

  • eines verkehrsrechtlichen Vergehens sowie
  • eines sonstigen Vergehens.

1. Wird bei einem verkehrsrechtlichen Vergehen rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er zur Rückzahlung der uns getragenen Kosten verpflichtet. Es sei denn das Verfahren wird mit einem Strafbefehl eingestellt. Die Beendigung eines Verfahrens mit Strafbefehl ist über unsere Tarifvariante TOP für die Produkte A.1/A.2 ARB bis 2.500 € und für A.4 - A.6 und A.8 ARB bis 5.000 € mitversichert.

2. Bei sonstigen Vergehen, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, gewähren wir Rechtsschutz, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.

Beim Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung besteht rückwirkend Versicherungsschutz nur dann, wenn das nicht vorsätzliche Handeln rechtskräftig, also durch Urteil, festgestellt wurde.

3. Wir bieten keinen Rechtsschutz für die Verteidigung wegen

  • des Vorwurfs eines Verbrechens in jedem Fall oder
  • eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).

Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

4. Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes im Strafrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen über unser Spezial-Strafrecht („SSR“) als eigener Baustein erfolgen.

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

  • Unterlassungsansprüche
  • Vorsätzliche Begehung im Strafrecht
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
  • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
  • Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

  • Unterlassungsansprüche
  • Vorsätzliche Begehung im Strafrecht
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
  • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
  • Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

  • Unterlassungsansprüche
  • Vorsätzliche Begehung im Strafrecht
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
  • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
  • Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

  • Unterlassungsansprüche
  • Vorsätzliche Begehung im Strafrecht
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
  • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
  • Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Wir bieten den Cyber-Rechtsschutz in allen unseren Rechtsschutzpaketen über die Tarifvariante TOP.

Versicherungsschutz besteht über den

Privat-Rechtsschutz (A.1) für:

  • Unterlassungsansprüche
  • Vorsätzliche Begehung im Strafrecht
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
  • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
  • Urheber-Rechtsschutz

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) für:

  • Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
  • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
  • Service-Leistung „Reputations-Check“
  • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
  • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
  • Urheber-Rechtsschutz

Das bedeutet wir bieten unseren Versicherungsnehmern:

1. Unterlassungsansprüche

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche im Rahmen der Leistungsart „Schadenersatz-Rechtsschutz“ wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers, auch wenn dieses Vorgehen vorbeugend ist.

2. Vorsätzliche Begehung im Strafrecht

Für die Verteidigung im Rahmen des Allgemeinen Straf-Rechtsschutzes, auch wenn dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ausnahme: Im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz.

3. Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige

Aktiver Straf-Rechtsschutz für die Unterstützung zur Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Opfer der Straftat betroffen ist. Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Strafanzeige. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

4. Service-Leistung „Reputations-Check“

Unser Dienstleister sorgt für die Überprüfung der Suchergebnisse des Versicherungsnehmers im Internet und lässt mögliche schädliche Einträge identifizieren.

5. Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“

Liegen schädliche Einträge im Internet nach den Ergebnissen des Reputations-Checks oder durch direkten Hinweis des Versicherungsnehmers vor, werden die Einträge mit dem Ziel einer Entfernung bearbeitet.

6. Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei missbräuchlicher Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch Dritte, insbesondere im Bereich des „E-Commerce“ bei Transaktionen über Anbieter im Internet mit der möglichst vollständigen Beseitigung der Folgen.

7. Service-Leistung „Homepage-Prüfung“

Mit unserer Homepage-Prüfung kann unser Kunde seine Firmenhomepage rechtlich prüfen lassen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfung von:

  • Impressum
  • Urheberrechtsverletzung, z.B. bei Bildrechten
  • Verlinkungen auf andere Internetseiten

Nutzt unser Kunde unseren Service, verzichten wir auf die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung und die Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

8. vorsorglichen Verfügungen: Digitaler Nachlass

Wir unterstützen den Versicherungsnehmer bei der Erstellung seines digitalen Nachlasses als ergänzende vorsorgliche Verfügung.

Mit einem Strafbefehl ahnden die Justizbehörden „einfachere“ Delikte, ohne dass es zunächst zu einem Prozess im eigentlichen Sinn kommt.

Ziel eines Strafbefehls ist es, bei klaren Sachverhalten die Ahndung von strafrechtlichem Fehlverhalten schnell und kostengünstig abzuschließen.

Wird gegen den Strafbefehl vom Beschuldigten kein Einspruch eingelegt, wird die Verurteilung auch ohne Gerichtsverfahren - persönlich vor dem Richter - rechtswirksam.

Legt der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, bei der der Richter dann das Urteil nach Würdigung aller Beweise fällt (sofern der Beschuldigte seinen Einspruch nicht im Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen zurückzieht und damit der Strafbefehl doch noch wirksam werden kann).

Grundsatz/Definition:

Wer wissentlich und willentlich handelt, um einen Straftatbestand zu verwirklichen, handelt im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich.

Versicherungsschutz besteht wie folgt:

Der Straf-Rechtsschutz im Rahmen der ARB schützt bei verkehrsrechtlichen Vergehen auch gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung, doch entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Handlung rückwirkend der Versicherungsschutz. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl werden über die Tarifvariante TOP die Kosten bis zu 2.500 € bei den privaten Produkten bzw. 5.000€ bei den gewerblichen Produkten übernommen.

Bei sonstigen Vergehen sind solche vom Rechtsschutz ausgeschlossen, die nur vorsätzlich begangen werden können.

Ist neben der vorsätzlichen Begehung auch eine fahrlässige möglich, wird beim Vorwurf einer vorsätzlichen Handlung Versicherungsschutz rückwirkend nur dann gewährt, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine vorsätzliche Begehung vorlag.

Eine Erweiterung dieser Deckung im Bereich von Vorsatzdelikten ist über unseren Baustein „Spezial-Strafrecht“ („SSR“) unter bestimmten Voraussetzung möglich.

Hinweise:

Die Feststellung (rein) vorsätzlichen Handlungen wird oft auch "nur" in Strafbefehlen getroffen - es ist also nicht zwingend eine Gerichtsverhandlung für ein "vorsätzliches" Urteil erforderlich.

Ist in Rechtsschutzfällen der meisten anderen Leistungsarten ein ursächlicher Zusammenhang zu einer vorsätzlich begangenen Straftat gegeben, fallen diese unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer als Kassierer in der Bank verliert nach einem Diebstahl bei seinem Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz und will auf Wiedereinstellung klagen

= kein Versicherungsschutz für den VN als Arbeitnehmer!

Das vorläufige Aussetzen einer Untersuchungshaft kann von der Hinterlegung einer Sicherheit, der Haft- bzw. Strafkaution, abhängig gemacht werden.

Bei uns stehen als Darlehen für Strafkautionen (im In- und Ausland) in einem Land der Europäischen Union unbegrenzt, in allen anderen Ländern 500.000 € - zusätzlich als Darlehen - zur Verfügung.

Für Strafvollstreckungsverfahren werden Kosten jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße ab 200 € von uns übernommen. Dies schließt Maßnahmen ein, die auf eine Vergünstigung in der Straf- oder Bußgeldvollstreckung gerichtet sind, z.B. Strafaussetzung, Strafaufschub und Strafunterbrechung.

Kein Versicherungsschutz besteht, bei rechtlichen Auseinandersetzungen von:

  • mehrere VN desselben Rechtsschutz-Vertrags untereinander
  • mitversicherte Personen untereinander
  • mitversicherte Personen gegen den VN*
  • nichtehelichen Lebenspartnern untereinander

* = Handelt es sich bei den Mitversicherten um Personen, die über die privaten Komponenten der A.4, A.5 oder A.6 ARB versichert sind, dann gilt die Leistungseinschränkung „gegen den VN“ natürlich - bei uns- nicht. Auch im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Versicherungsnehmer im Opfer-Rechtsschutz kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber mitversicherter Personen.

Kosten werden nicht übernommen, die

  • auf die Regelungen eines Vergleiches entfallen, denen kein Rechtsschutzfall zugrunde liegt, z.B. bei einer Kündigungsschutzklage wird auch noch das Abschlusszeugnis im Vergleich mitgeregelt, ohne dass die Erstellung strittig gewesen wäre
  • im Zusammenhang mit Rechtsschutzfällen geltend gemacht werden, ohne dass diese Kosten auf versicherten Leistungen beruhen, z.B. Es wird im Rahmen eines Rechtsschutzfalles bei Planfeststellungsverfahren Kosten von über der Teilversicherungssumme von 2.500 € ausgelöst.

Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten

  • in Fällen von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren nach dem Gewicht und der Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamt-Zusammenhang (insbesondere dem Anteil an verhängten Straf-maß oder Bußgeld), Beispiel (ARB): im Rahmen eines Prozesses wird der VN verurteilt, eine vorsätzliche Sachbeschädigung und eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben: da Vorsatz hier nicht umfasst ist, werden hier die Kosten von 50% nur für den gleich zu gewichteten fahrlässigen Teil übernommen.
  • in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert, z.B. bei einer Kapitalanlage mit einer Anlagesumme und Streitwert von 100.000 € werden die Kosten dieses Streitwertes zugrunde gelegt und von diesen Kosten 15% (= 15.000 € ../. 100.000 €) für den VN übernommen.

  • Als Familie ist definiert
    • VN
    • Ehegatte
    • nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich):
    • im Versicherungsvertrag genannt (häusliche Gemeinschaft ist dann nicht erforderlich) oder
    • laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebend.
  • Die minderjährigen und unverheirateten bzw. nicht in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
  • Zu den mitversicherten Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch dessen Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
  • Hinweis zu Pflegekindern:
  • Pflegekinder sind nur bis zum 18. Geburtstag mitversichert, danach sind diese nach der gesetzlichen Regelung keine Pflegekinder mehr. Ein dann ehemaliges Pflegekind muss sich daher eigenständig versichern.
  • Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht.
  • Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
  • Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder (Enkel).
  • Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
  • Nicht (mehr) erwerbstätig im Sinn dieser Definition sind Personen, die nur Einnahmen aus Renten beziehen, wie Alters-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrenten bzw. Betriebsrenten (Betriebsrenten = Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, dabei dann bei Bedarf auch Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz).
  • Im Verkehrsbereich auch mit den auf diesen Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge.

Gerade Studenten und junge Erwachsene suchen zu Beginn Ihres „selbstständig Werdens“ eine günstige Unterkunft. Da Wohnheimzimmer meist nur beschränkt verfügbar und eigene Wohnungen für Studenten oft zu teuer sind, endet die Suche nicht selten mit dem Einzug in eine Studenten-WG (Wohngemeinschaft).

In einer WG schließen sich laut Mietrecht mehrere Personen zusammen und teilen sich eine Wohneinheit, ohne damit eine Familie zu gründen. In der Regel gibt es einen Hauptmieter, der den Vertrag mit dem Vermieter abschließt. Auch die Kündigung der Wohnung kann dann nur über den Hauptmieter laufen. Darüber hinaus wohnen in dem angemieteten Objekt noch weitere Mitbewohner, oft als Untermieter. Es sollte im Vorfeld mit dem Vermieter abgesprochen und schriftlich fixiert werden, wie sich die Wohnsituation darstellt, also wie viele Personen in der Wohnung leben werden. Zieht ein Mitbewohner aus, zum Beispiel aufgrund eines Auslandssemesters, muss eine eventuelle Weitervermietung mit dem Vermieter abgesprochen werden. Stimmt sich der Mieter hierzu nicht mit dem Vermieter ab, kann das ein Kündigungsgrund sein.

Es sind drei Varianten von Mietverträgen denkbar:

1. Ein Hauptmieter und mehrere Untermieter

In diesem Fall ist es wichtig, mit dem Vermieter zu klären, dass die Untervermietung erlaubt ist. Denn nur Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang aus erlaubter Untervermietung ist bei uns mitversichert.

Über unseren Privat-Rechtsschutz A.1 ARB in der Tarifausprägung TOP ist die Untervermietung durch den Versicherungsnehmer als Hauptmieter bis zu 3 Zimmern bei uns beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um eine eigenständige Wohneinheit sondern um einzelne Zimmer handelt.

2. Jeder Mieter schließt einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter ab

In diesem Fall gilt: Pro Mietvertag ist ein Rechtsschutzvertrag abzuschließen.

3. Alle Mieter sind Hauptmieter

Schließt nur unser Versicherungsnehmer einen Rechtsschutzvertrag ab und es kommt zu einem Rechtsschutzfall, übernehmen wir die Kosten nur Anteilig. Daher gilt auch hier: Pro Mietvertag ist ein Rechtsschutzvertrag abzuschließen.

Über unsere Tarifvariante TOP des Privat-Rechtsschutzes (A.1 ARB) oder der privaten Komponente unserer gewerblichen/selbständigen Rechtsschutzpakete besteht einmal je Versicherungsjahr Versicherungsschutz für ein Klageverfahren einschließlich eines dazugehörenden Eilverfahrens wegen der Vergabe von Studienplätzen. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 2.500 € je Versicherungsjahr.

Unter Teilversicherungssumme (auch "Sublimit" genannt) versteht man spezielle Höchstgrenzen für bestimmte Versicherungsleistungen neben den generellen Versicherungssummen, die bei einem Rechtsschutzfall zu erbringen sind.

Für einzelne Leistungen in unseren Rechtsschutzpaketen sind teilweise solcheTeilversicherungssummen vorgesehen.

Bedingungsgemäß besteht kein Anspruch auf Übernahme von Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.

Wir sind also "nur" dann leistungspflichtig, wenn nicht ein anderer die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu tragen hat - man spricht in diesem Zusammenhang auch von der subsidiären Haftung bzw. Leistung des Versicherers.

Hiervon spricht man bei "formaler" Unabhängigkeit eines Tätigen, der aber - ähnlich dem Arbeitnehmer - weitgehend in dem Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.

Hierzu zählen selbstständig tätige Personen, die weisungsgebunden sind, das heißt

  • einem einzigen Vertragspartner
  • für einen konkreten Zeitraum
  • ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen

und somit wie ein Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Vertragspartners eingebunden sind.

Streitigkeiten sind in der Leistungsart Arbeits-RS für Arbeitnehmer mitversichert, soweit das Arbeitsgericht zuständig ist.

Cross-Compliance = Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte.

Cross-Compliance kommt bei Verstößen gegen Vorschriften aus den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz zum Tragen.

Diese Verstöße können zu Kürzungen oder Streichungen gesetzlicher Direktzahlungen an den Landwirt ("Querbeziehung" zu Subventionen) führen.

Standardmäßig bieten wir zwar den Verwaltungs-Rechtsschutz, schließen aber Auseinandersetzungen im Hinblick auf den Erhalt etc. von Subventionen aus.

Bei diesem Ausschluss muss es aufgrund der zur Rede stehenden Rechtskostenrisiken und „Manipulationserfahrungen“ auch bleiben.

Allerdings stellen wir in der Tarifvariante TOP unseres Landwirtschafts-Rechtsschutzes (A.4 ARB) bereits ab außergerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz bereit, wenn es um sogenannte Cross-Compliance geht, also „Querbeziehungen zum Subventionserhalt“.

Beispiel:

  • Der VN als Landwirt soll eine Ölsaatsubvention verlieren, weil er angeblich gegen Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen haben soll.

Alle unsere Produkte (Ausnahme: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz A.7 ARB) gibt es in der Tarifausprägung KOMFORT und TOP.

Der KOMFORT-Schutz ist für den preissensiblen Kunden mit marktüblichen Leistungen und der TOP- Schutz bietet umfangreiche Leistungen in allen Lebenslagen.

Über unsere Tarifausprägung TOP ist versichert:

1. Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)

  • Privat
    • Cyber-Rechtsschutz
      • Geltendmachung Unterlassungsansprüche
      • Auch vorsätzliche Begehung im Strafrecht
      • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
      • Service-Leistung „Reputations-Check“
      • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
      • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
      • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
    • Rechtsschutz im Urheberrecht
    • Kapitalanlagen-Rechtsschutz
    • Verwaltungs-Rechtsschutz für Studienplatzvergabe
    • Vertretung im Familien- und Erbrecht
    • Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
    • Besondere Leistungen bei Altersrente oder Bezug eines Ruhegehalts
    • Service-Leistung „Unterstützung bei Pflege-Anträgen“
    • Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse auch bei Au-Pair-Verträgen
    • Abwehr von allgemeinen Unterlassungsansprüchen
    • Verdienstausfall bei Selbstständigen
    • Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
    • Vertrags-Check: Erhöhung von einer auf drei Vertragsprüfungen
  • Beruf
    • Erweiterung Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen der Teilversicherungssumme von 1.000 € auf 2.500 € je Rechtsschutzfall
    • Erweiterung Kollektiv-Arbeits-Rechtsschutz von der Teilversicherungssumme 1.000 € auf unbegrenzt
    • Beratung bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • Verkehr
    • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
    • Fahrer-Rechtsschutz – Gewerbliche Fahrten
    • Sicherheitsleistungen
    • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft
    • Verdienstausfall bei Selbstständigen
  • Wohnen
    • Selbstbewohnte Wohneinheiten im EU-Ausland
    • Bergbauschäden und Planfeststellungsverfahren
    • Erschließungs- und Anliegerabgaben
    • Solarthermie- und Photovoltaikanlagen
    • Freizeitgrundstücke und Dauercamping
    • Private Vermietung einzelner Zimmer oder Betten in Ihrer selbstbewohnten Wohnung
    • Beratung für Bauherren

2. Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB)

  • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
  • Fahrer-Rechtsschutz – Gewerbliche Fahrten
  • Sicherheitsleistungen
  • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft
  • Verdienstausfall bei Selbstständigen
  • Weitere Versicherungsverträge bei Verkehrsunfällen
  • Vertrags-Check: Erhöhung von einer auf drei Vertragsprüfungen

3. Vermieter-Rechtsschutz (A.3 ARB)

  • Erlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte (Untervermietung)
  • Bergbauschäden und Planfeststellungsverfahren
  • Erschließungs- und Anliegerabgaben
  • Photovoltaik- und Solarthermieanlagen
  • Vertrags-Check: Erhöhung von einer auf drei Vertragsprüfungen

4. Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)

  • Landwirtschaft
    • Cyber-Rechtsschutz
      • Geltendmachung Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
      • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
      • Service-Leistung „Reputations-Check“
      • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
      • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
    • Rechtsschutz im Urheberrecht
    • Allgemeine landwirtschaftliche Nebenbetriebe (Hofladen, Ferien auf dem Bauernhof)
    • Besondere landwirtschaftliche Nebenbetriebe (eingestellte Pensionspferde, Reiterhof, Pferdezucht und Pferdehandel)
    • Cross Compliance-Verfahren
    • Vorsorgliche Beratung bisheriger Inhaber bei Hof- oder Betriebsübergabe-Verträgen
    • Rechtsschutz für Betriebsnachfolger bei Hof- oder Betriebsübergabe-Verträgen
    • Besonderer Rechtsschutz für vorsorgliche Verfügungen – Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
    • Streitigkeiten im Bereich des Genossenschaftsrechts
    • Vertrags-Rechtsschutz für Verfahren aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
  • Arbeitsrecht für Arbeitgeber
    • Erweiterung Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen von 5.000 € pro Versicherungsjahr auf 10.000 €
    • Erweiterung Kollektiv-Arbeits-Rechtsschutz von der Teilversicherungssumme 1.000 € auf 5.000 €
  • Verkehr
    • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
    • Fahrer-Rechtsschutz - Private Fahrten
    • Sicherheitsleistungen
    • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft
  • Immobilien
    • Bergbauschäden und Planfeststellungsverfahren
    • Erschließungs- und Anliegerabgaben
  • Privat-Rechtsschutz
    • Siehe A.1
    • Zusätzlich für Mitinhaber, Hoferbe und Altenteiler

5. Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)

  • Firma
    • Cyber-Rechtsschutz
      • Geltendmachung Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
      • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
      • Service-Leistung „Reputations-Check“
      • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
      • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
    • Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht
    • Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte
    • Vorsorgliche Beratung bisheriger Inhaber bei Betriebsübergabe-Verträgen
    • Rechtsschutz für Betriebsnachfolger bei Betriebsübergabe-Verträgen
    • Besonderer Rechtsschutz für vorsorgliche Verfügungen – Unternehmer
    • Vertrags-Rechtsschutz für Verfahren aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
  • Arbeitsrecht für Arbeitgeber
    • Rechtsschutz für Haftung des Mindestlohns Dritter
    • Erweiterung Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen von 5.000 € pro Versicherungsjahr auf 10.000 €
    • Erweiterung Kollektiv-Arbeits-Rechtsschutz von der Teilversicherungssumme 1.000 € auf 5.000 €
  • Verkehr
    • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
    • Fahrer-Rechtsschutz – Private Fahrten
    • Sicherheitsleistungen
    • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft
  • Immobilien
    • Bergbauschäden und Planfeststellungsverfahren
    • Erschließungs- und Anliegerabgaben
    • Besondere Regelungen für Branchen der „Erneuerbaren Energien“
  • Privat-Rechtsschutz
    • Siehe A.1

6. Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

  • Siehe A.5
  • Regress-Rechtsschutz

7. Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB)

  • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
  • Fahrer-Rechtsschutz – Private Fahrten
  • Sicherheitsleistungen
  • Mitversicherte Personen – Fuhrparkleiter
  • Weitere Versicherungsverträge bei Verkehrsunfällen

Service-Leistung „Unterstützung bei Pflege-Anträgen“

Wir übernehmen die Kosten einer Unterstützung bei Beantragungen im Vorfeld bei

  • Pflegegraden und
  • wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bei körperlichen Beeinträchtigungen

in Deutschland.

Nutzt der Versicherungsnehmer unser Kundenportal oder unsere Homepage übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und je versicherter Person. Es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme bis zu 250 € je Rechtsschutzfall, wobei jede mitversicherte Person einmal je Versicherungsjahr eine solche Hilfe beanspruchen kann.

Tarifgruppen

Bei der Rechtsschutzversicherung wird nur unterschieden zwischen

  • Normaltarif und
  • B-Tarif (Tarif für Angehörige des Öffentlichen Dienstes).

Weitere Tarifgruppen sind für Rechtsschutz nicht vorgesehen.

1. Zertifizierungsnachlass

Für den VN besteht die Möglichkeit mit einer eigenen Zertifizierung einen speziellen Nachlass zu erhalten. Dieser kann dabei im Neu- oder Ersatzgeschäft beantragt werden.

Hintergrund ist dabei die Förderung zertifizierter Kunden auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit. Diese beinhaltet aber keineswegs nur Umweltthemen, sondern auch etwa soziale Aspekt. Es reicht dabei eine einzige Zertifizierung für diesen Nachlass aus. Wir behalten uns vor, einen Nachweis vom VN erbringen zu lassen.

Kriterien:

  • Nachhaltige Produkte
  • Nachhaltige Unternehmen
  • Nachhaltige Branchen
  • Klimaschutz
  • Preise und Auszeichnungen

Beispiele dieser Gruppierungen siehe TA.3 ARB.

2. Gründungsjahr Firma („Start-Up-Nachlass“)

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Gründung besteht die Möglichkeit eines „Start-up“-Nachlasses als Förderung junger Unternehmen. Wird im ersten Jahr nach der Gründung der Antrag gestellt kann der VN noch den vollen Nachlass (5/5) in Anspruch nehmen, im fünften Jahr nach der Gründung nur noch ca. 1/5.

Jedes Jahr wird im Rahmen der Beitragsanpassung (BAK) in Schritten der Beitrag zur Hauptfälligkeit nach oben angepasst, bis im sechsten Jahr nach der Gründung der volle Tarifbeitrag anfällt. Durch einen Anstieg des Beitrags (auf der Beitragsrechnung erkennbar) hat der VN ein außerordentliches Kündigungsrecht.

3. Berufsphasen

Im Bereich Heilberufe gibt für den Berufs-Zyklus zielgerichtete Versicherungslösungen:

Berufs-Phase I: Vor der Niederlassung für

Studenten

Assistenzärzte

Angestellte Ärzte und

Vorbereitung auf die Niederlassung

Berufs-Phase II: Ab der Niederlassung als Arzt oder Apotheker

Berufs-Phase III: Nach der Niederlassung (Ruhestand)

Für die Berufs-Phasen I und III (Beitragskategorie „0“ Beschäftige) gibt es eigene, verringerte Beiträge, ohne dass der Umfang des Versicherungsschutzes selbst reduziert wird.

1. Definition

1.1. Taxen sind Fahrzeuge, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

1.2. Mietwagen (Leihwagen) sind Fahrzeuge, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).

1.3. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. Umgangssprachlich bezeichnet als Mietwagen.

2. Versicherungsschutz

Taxi-/Mietwagenunternehmen und Unternehmen von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen sind bei uns nicht versicherbar.

Über den Verkehrs-RS (A.1 und A.8 ARB) besteht Versicherungsschutz als Mieter jedes vom VN zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs.

Wir tragen die übliche Vergütung - neben den Kosten eines Sachverständigen im Rahmen eines Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren - eines

1. Technischen Sachverständigen in Fällen der

  • Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren und
  • Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen, Anhängern, sowie von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt.

2. In- und ausländischen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers sowie eines Motorfahrzeuges zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich genutzt.

Es gilt

  • je Rechtsschutzfall = unbegrenzt,
  • liegt das zuständige Gericht nicht innerhalb Europas oder den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten = 500.000 €,
  • zusätzlich als Darlehen für Strafkautionen im In- und Ausland = in einem Land der Europäischen Union unbegrenzt, in allen anderen Ländern 500.000 €.

Unter Teilversicherungssumme (auch "Sublimit" genannt) versteht man spezielle Höchstgrenzen für bestimmte Versicherungsleistungen neben den generellen Versicherungssummen, die bei einem Rechtsschutzfall zu erbringen sind.

Für einzelne Leistungen in unseren Rechtsschutzpaketen sind teilweise solcheTeilversicherungssummen vorgesehen.

  • 1. Berechnungsfaktor
    • Im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
    • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

wird der Beitrag nach der Anzahl der Beschäftigten errechnet.

  • Teilzeitkräfte werden nach unseren Tarifbestimmungen nur mit dem Faktor 1/4 = 0,25 gezählt.
  • Einschließlich der Dezimalstelle ,5 runden wir nach unten ab.

2. Hinweis

Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers regelmäßig und erkennbar kürzer (guter Anhaltswert = 15 % weniger) ist als bei vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmern.

Verglichen wird dabei regelmäßig

  • die Wochenarbeitszeit
  • von Arbeitnehmern des gleichen Betriebs
  • mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und
  • bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit.

Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb ist ein anwendbarer Tarifvertrag bzw. branchenübliche Vollarbeitszeit als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

Anträge dürfen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen im Regelfall nicht mehr als 12 Monate vor dem gewünschten Beginntermin angenommen werden.

Wenn wir solche Anträge mit Beginn in der Zukunft erhalten, bestätigen wir zunächst die Annahme und senden dann im Beginnmonat den entsprechenden Versicherungsschein.

Die Beitragszahlung ist selbstredend auch erst zum Beginn des Versicherungsschutzes erforderlich.

„Informations- und Unterstützungsleistungen“ bei Fragen etwa zur Pflege, Betreuung oder Vererben betrifft nicht nur „Senioren“, sondern Versicherungsnehmer aller Altersstufen. Daher bieten wir unsere Leistungen zu den vorsorglichen Verfügungen allen Kunden an.

Dazu zählen

  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Testament
  • Vorsorgevollmacht

Zusätzlich in der Tarifvariante TOP

  • Digitaler Nachlass (A.1 ARB)
  • Unternehmerverfügung

Bei der Definition des „Rechtsschutzfalles“ haben wir eine umfassende Lösung vorgezogen und „Krankheit“ nicht eng definiert.

Für den Versicherungsnehmer oder den (Ehe-)Partner werden die Kosten eines Rechtsanwalts, bzw. Notars übernommen. Die Teilversicherungssumme von 250 € steht für einen Fall pro Versicherungsjahr insgesamt zu Verfügung. Hierzu bieten wir den Versicherungsnehmern auch die Möglichkeit eine Vorsorgeverfügung über unser Online-Formular durch Partneranwälte erstellen zu lassen.

Beispiel: Der VN will seine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungs- und Vorsorgevollmacht verfassen. Es ist ihm wichtig, dass diese auch rechtsgültig sind und lässt sich von einem Anwalt helfen.

Tiere, gleich ob Pferde, Katzen, Hunde etc. sind juristisch gesehen zwar keine Sachen, werden aber als „Sachen“ behandelt.

Streitfälle aus Beschädigungen dieser „Sachen“ oder Streitfälle im Zusammenhang bei Kauf-, Verkauf bzw. Verträgen ganz allgemein (z.B. Besuch beim Tierarzt mit überhöhter Rechnung) etc. sind somit bei Haustieren über den privaten Bereich versichert.

Bei gewerblicher Nutzung eines solchen Tieres, z.B.

- Wachhund einer Sicherheitsfirma oder

- Kühe des Bauern,

greift der gewerbliche Bereich mit den dort vereinbarten Leistungsarten.

Beispiel:

Der Wachhund eines Unternehmens wird von Einbrechern getötet, die Firma verlangt für das ausgebildete Tier 4.000 € Schadenersatz.

Versichert ist die Nutzung offiziell genehmigter Stellplätze für dauerhaft bewohnbare, aber an sich mobiler Anhänger für Kraftfahrzeuge.

Ein Beispiel für „Nutzung offiziell genehmigter Stellplätze“ sind Wohnwagen und mobile Mini-Häuser („Tiny-Houses“).

1. Standard-Beendigung

Ein Rechtsschutzvertrag kann durch

  • ordentliche Kündigung,
  • außerordentliche Kündigung im Schadenfall oder
  • Wagniswegfall

beendet werden.

Der Versicherungsschutz endet zum Kündigungstermin bzw. mit dem Wagniswegfall.

2. Nachhaftung

Meldet der VN nach Beendigung des Vertrags Versicherungsfälle erstmalig (nach), die in der Zeit eingetreten sind, als der Vertrag bestand, übernehmen wir die entsprechenden Kosten, wenn diese erstmalige Meldung innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeendigung erfolgt.

3. Sonderfall = Eintritt eines Versicherungsfalls nach Wagniswegfall

Endet der Versicherungsvertrag durch

  • Berufsaufgabe (gewerbliche Komponente),
  • Tod des VN oder
  • sonstigen Wagniswegfall

und entstehen aus diesem Ereignis in den ersten drei Jahren nach Wagniswegfall noch rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Wagniswegfall, bieten wir auch hier noch Versicherungsschutz.

Beispiel:

Versichertes Ladengeschäft wird aufgelöst und beim Gewerbeamt abgemeldet (private Komponente war seinerzeit abgewählt)

= kompletter Wagniswegfall im gewerblichen Bereich

= Ende des Versicherungsschutzes (Storno + Abrechnung).

Mietvertrag für die Gewerbeimmobilie läuft aber noch ein paar Monate und bei der Rückgabe an den Eigentümer kommt es zu Problemen

= trotz des Eintritts des Versicherungsfalls nach Wagniswegfall wird Versicherungsschutz geboten.

In unseren Rechtsschutzpaketen (A.5 und A.6 ARB) sind im gewerblichen Verkehrsbereich alle Fahrzeuge ohne Tonnagebeschränkung (auch Busse über 9 Sitze) enthalten.

Eine besondere Vereinbarung gilt jedoch für Speditionen/Fuhrunternehmen/Busbetriebe

Hier ist

  • ein Nutzfahrzeug über 4 t Nutzlast bzw.
  • ein Bus über 9 Sitze

im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) versichert.

Für weitere dieser Fahrzeuge ist zusätzlich der

  • Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) - Flottentarif,
  • Fahrzeuggruppe "Lkw - über 4 t Nutzlast"

abzuschließen.

1. Allgemein

Im Privat-Rechtsschutz gibt es zwei Produktlinien:

  • "KOMFORT" für preisbewusste Kunden
  • "TOP" für das umfangreichste Leistungspaket.

Versichert sind:

Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Wohnen-Rechtsschutz mit

Spezial-Strafrecht

Jeder unserer Kunden hat die Möglichkeit, durch Abwahlen sein Versicherungsprodukt individuell seinen Erfordernissen anzupassen.

2. Versicherter Personenkreis

Versichert sind der VN und dessen Familie.

3. Bereich

3.1. Der Privatbereich umfasst auch den Versicherungsschutz als

  • Fahrgast
  • Fußgänger
  • Radfahrer
  • als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, z. B. als Reiter oder Skater

3.2. Der Berufsbereich gilt nur in der Eigenschaft als Nichtselbstständiger.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (auch bei nebenberuflicher Ausübung) mit Ausnahme des Verkehrsbereichs bei "auch" gewerblicher Nutzung von privaten Pkw, Kombis und Kräder.

3.3. Der Verkehrsbereich gilt

in der Eigenschaft als

- Eigentümer, Halter, Mieter oder Leasingnehmer aller auf die versicherten Personen zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihnen zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer Vermietfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers (kein Versicherungsschutz besteht für gewerblich genutzte Fahrzeuge, mit Ausnahme privater Pkw, Kombis und Krädern, die "auch" gewerblich genutzt werden) und

- Fahrer fremder Fahrzeuge sowie für

- Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft bei privater Nutzung.

3.4. Im Bereich Wohnen (Miete/Eigentum) sind alle vom VN und dessen Familie

- selbstbewohnten Wohneinheiten mit

- dazugehörigen Garagen oder

- Kraftfahrzeug-Abstellplätzen

im Inland (in Verbindung mit der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland) ohne Vermietung versichert.

4. Hinweis

Trotz unserer vom Markt abweichenden Annahmepolitik bei diesem Produkt empfiehlt sich bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen natürlich der Abschluss des Rechtsschutzpakets (A.5 ARB)

- Firmen-Rechtsschutz bzw.

- Heilberufe-Rechtsschutz,

um auch die gewerblichen Risiken abzusichern.

Alle unsere Produkte (Ausnahme: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz A.7 ARB) gibt es in der Tarifausprägung KOMFORT und TOP.

Der KOMFORT-Schutz ist für den preissensiblen Kunden mit marktüblichen Leistungen und der TOP- Schutz bietet umfangreiche Leistungen in allen Lebenslagen.

Über unsere Tarifausprägung TOP ist versichert:

1. Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)

  • Privat
    • Cyber-Rechtsschutz
      • Geltendmachung Unterlassungsansprüche
      • Auch vorsätzliche Begehung im Strafrecht
      • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
      • Service-Leistung „Reputations-Check“
      • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
      • Service-Leistung „Identitätsmissbrauch“
      • vorsorgliche Verfügungen: Digitaler Nachlass
    • Rechtsschutz im Urheberrecht
    • Kapitalanlagen-Rechtsschutz
    • Verwaltungs-Rechtsschutz für Studienplatzvergabe
    • Vertretung im Familien- und Erbrecht
    • Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
    • Besondere Leistungen bei Altersrente oder Bezug eines Ruhegehalts
    • Service-Leistung „Unterstützung bei Pflege-Anträgen“
    • Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse auch bei Au-Pair-Verträgen
    • Abwehr von allgemeinen Unterlassungsansprüchen
    • Verdienstausfall bei Selbstständigen
    • Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
    • Vertrags-Check: Erhöhung von einer auf drei Vertragsprüfungen
  • Beruf
    • Erweiterung Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen der Teilversicherungssumme von 1.000 € auf 2.500 € je Rechtsschutzfall
    • Erweiterung Kollektiv-Arbeits-Rechtsschutz von der Teilversicherungssumme 1.000 € auf unbegrenzt
    • Beratung bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • Verkehr
    • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
    • Fahrer-Rechtsschutz – Gewerbliche Fahrten
    • Sicherheitsleistungen
    • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft
    • Verdienstausfall bei Selbstständigen
  • Wohnen
    • Selbstbewohnte Wohneinheiten im EU-Ausland
    • Bergbauschäden und Planfeststellungsverfahren
    • Erschließungs- und Anliegerabgaben
    • Solarthermie- und Photovoltaikanlagen
    • Freizeitgrundstücke und Dauercamping
    • Private Vermietung einzelner Zimmer oder Betten in Ihrer selbstbewohnten Wohnung
    • Beratung für Bauherren

2. Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB)

  • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
  • Fahrer-Rechtsschutz – Gewerbliche Fahrten
  • Sicherheitsleistungen
  • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft
  • Verdienstausfall bei Selbstständigen
  • Weitere Versicherungsverträge bei Verkehrsunfällen
  • Vertrags-Check: Erhöhung von einer auf drei Vertragsprüfungen

3. Vermieter-Rechtsschutz (A.3 ARB)

  • Erlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte (Untervermietung)
  • Bergbauschäden und Planfeststellungsverfahren
  • Erschließungs- und Anliegerabgaben
  • Photovoltaik- und Solarthermieanlagen
  • Vertrags-Check: Erhöhung von einer auf drei Vertragsprüfungen

4. Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)

  • Landwirtschaft
    • Cyber-Rechtsschutz
      • Geltendmachung Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
      • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
      • Service-Leistung „Reputations-Check“
      • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
      • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
    • Rechtsschutz im Urheberrecht
    • Allgemeine landwirtschaftliche Nebenbetriebe (Hofladen, Ferien auf dem Bauernhof)
    • Besondere landwirtschaftliche Nebenbetriebe (eingestellte Pensionspferde, Reiterhof, Pferdezucht und Pferdehandel)
    • Cross Compliance-Verfahren
    • Vorsorgliche Beratung bisheriger Inhaber bei Hof- oder Betriebsübergabe-Verträgen
    • Rechtsschutz für Betriebsnachfolger bei Hof- oder Betriebsübergabe-Verträgen
    • Besonderer Rechtsschutz für vorsorgliche Verfügungen – Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
    • Streitigkeiten im Bereich des Genossenschaftsrechts
    • Vertrags-Rechtsschutz für Verfahren aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
  • Arbeitsrecht für Arbeitgeber
    • Erweiterung Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen von 5.000 € pro Versicherungsjahr auf 10.000 €
    • Erweiterung Kollektiv-Arbeits-Rechtsschutz von der Teilversicherungssumme 1.000 € auf 5.000 €
  • Verkehr
    • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
    • Fahrer-Rechtsschutz - Private Fahrten
    • Sicherheitsleistungen
    • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft
  • Immobilien
    • Bergbauschäden und Planfeststellungsverfahren
    • Erschließungs- und Anliegerabgaben
  • Privat-Rechtsschutz
    • Siehe A.1
    • Zusätzlich für Mitinhaber, Hoferbe und Altenteiler

5. Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)

  • Firma
    • Cyber-Rechtsschutz
      • Geltendmachung Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
      • Aktiver Straf-Rechtsschutz: Stellung Strafanzeige
      • Service-Leistung „Reputations-Check“
      • Service-Leistung „Beseitigung schädlicher Einträge“
      • Service-Leistung „Homepage-Prüfung“
    • Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht
    • Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte
    • Vorsorgliche Beratung bisheriger Inhaber bei Betriebsübergabe-Verträgen
    • Rechtsschutz für Betriebsnachfolger bei Betriebsübergabe-Verträgen
    • Besonderer Rechtsschutz für vorsorgliche Verfügungen – Unternehmer
    • Vertrags-Rechtsschutz für Verfahren aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
  • Arbeitsrecht für Arbeitgeber
    • Rechtsschutz für Haftung des Mindestlohns Dritter
    • Erweiterung Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen von 5.000 € pro Versicherungsjahr auf 10.000 €
    • Erweiterung Kollektiv-Arbeits-Rechtsschutz von der Teilversicherungssumme 1.000 € auf 5.000 €
  • Verkehr
    • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
    • Fahrer-Rechtsschutz – Private Fahrten
    • Sicherheitsleistungen
    • Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft
  • Immobilien
    • Bergbauschäden und Planfeststellungsverfahren
    • Erschließungs- und Anliegerabgaben
    • Besondere Regelungen für Branchen der „Erneuerbaren Energien“
  • Privat-Rechtsschutz
    • Siehe A.1

6. Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

  • Siehe A.5
  • Regress-Rechtsschutz

7. Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB)

  • Kostenübernahme Strafbefehl auch bei Vorsatz
  • Fahrer-Rechtsschutz – Private Fahrten
  • Sicherheitsleistungen
  • Mitversicherte Personen – Fuhrparkleiter
  • Weitere Versicherungsverträge bei Verkehrsunfällen

Service-Leistung „Unterstützung bei Pflege-Anträgen“

Wir übernehmen die Kosten einer Unterstützung bei Beantragungen im Vorfeld bei

  • Pflegegraden und
  • wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bei körperlichen Beeinträchtigungen

in Deutschland.

Nutzt der Versicherungsnehmer unser Kundenportal oder unsere Homepage übernehmen wir die anfallenden Kosten zweimal je Versicherungsjahr und je versicherter Person. Es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme bis zu 250 € je Rechtsschutzfall, wobei jede mitversicherte Person einmal je Versicherungsjahr eine solche Hilfe beanspruchen kann.

Bei Speditionen, Fuhrunternehmen und Busbetrieben ist

  • ein Nutzfahrzeug über 4 t Nutzlast bzw.
  • ein Bus über 9 Sitze

im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) versichert.

Für weitere dieser Fahrzeuge ist zusätzlich der

  • Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige/Firmen (A.8 ARB) - Flottentarif,
  • Fahrzeugkategorie "Lkw - über 4 t Nutzlast"

abzuschließen.

Das eigentliche Trennungs- und Scheidungsverfahren ist im Rahmen der ARB üblicherweise in Deutschland nicht versicherbar.

Unterhaltsansprüche infolge von Trennung / Scheidung sind ebenfalls nicht mitversichert.

Hinweis: Wir bieten in diesem Bereich den „Beratungsrechtsschutz im Erb- und Familienrecht“ an.

In unseren Rechtsschutzpaketen (A.5 und A.6 ARB) sind im gewerblichen Verkehrsbereich alle Fahrzeuge ohne Tonnagebeschränkung (auch Busse über 9 Sitze) enthalten.

Eine besondere Vereinbarung gilt jedoch für Speditionen/Fuhrunternehmen/Busbetriebe

Hier ist

  • ein Nutzfahrzeug über 4 t Nutzlast bzw.
  • ein Bus über 9 Sitze

im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) versichert.

Für weitere dieser Fahrzeuge ist zusätzlich der

  • Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) - Flottentarif,
  • Fahrzeuggruppe "Lkw - über 4 t Nutzlast"

abzuschließen.

Bei einer Gemeinschaftspraxis (analog auch Überortliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) handelt es sich um einen Zusammenschluss von Ärzten zur gemeinsamen Ausübung des Berufes; gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung besteht ein gemeinsamer Abrechnungsträger.

Es genügt eine Versicherung nach A.6 ARB (Heilberufe-Rechtsschutz) für die Praxis bzw. zur Absicherung der Beschäftigten.

Wenn die Inhaber Eheleute/nichteheliche Lebenspartner sind, muss für den (weiteren) Inhaber kein ergänzender Vertrag (Private Komponente) für den privaten Bereich abgeschlossen werden.

Unter „roten Kennzeichen“, Wechsel-, Saison-, Zoll- oder Überführungskennzeichen etc. versteht man Sonderzulassungen, die für mehrere Fahrzeuge oder wie bei Überführungskennzeichen auch nur für bestimmte Fahrzeuge eingesetzt werden können.

Diese Sonderzulassungen ändern aber nichts am eigentlichen Status im Sinne unserer ARB, d.h. der VN bewegt Fahrzeuge, die auf ihn – eben mit Sonderzulassung – temporär zugelassen sind.

Dementsprechend besteht hier bei der Nutzung (!) mit Sonderkennzeichen auch im Rahmen unserer ARB Versicherungsschutz.

Hinweis:

Sonderkennzeichen, die für verschiedene Fahrzeuge eingesetzt werden können, regeln nur die Zulassung zum Straßenverkehr und nicht die Eigentumsverhältnisse.

Wenn also ein Kfz-Betrieb für eine Probefahrt mit einem stillgelegten Kundenfahrzeug ein rotes Kennzeichen nutzt, dann ist das Kundenfahrzeug nach wie vor im Eigentum des Kunden

– Diese Abgrenzung ist wichtig bei Verkauf des Fahrzeugs durch den Kfz-Betrieb „im Auftrag des Kunden“ an Dritte. Hierfür besteht kein Versicherungsschutz über die Rechtsschutzversicherung des Kfz-Betriebs, da er eben nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Schließlich kann man die rote Nummer auch nicht verkaufen.

Bei nahtlosem Wechsel (= ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes) von einem anderen Versicherer zu uns rechnen wir die dort bereits erfüllten Wartezeiten an, die der VN

  • selbst oder
  • als mitversicherte Person (Familienmitglied)

erfüllt hat.

Der VN muss somit bei uns keine neuen Wartezeiten in diesen Bereichen ableisten, sondern bekommt sofort Versicherungsschutz.

Das Anrechnen von Wartezeiten setzt voraus, dass die Vorversicherung nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde.

Was ist im Zusammenhang mit einem nahtlosen Übergang zu beachten?

1.Kündigung wegen Beitragsanpassung

Unter dem Stichwort „Beitragsanpassung“ haben wir ausführlich beschrieben, warum einzelne Versicherer manchmal erst sehr spät die Kündigung und dann rückwirkend bestätigen und dass wir in solchen Fällen Rückdatierungen beim Versicherungsbeginn bis zu zwei Monaten ohne Absprache mit uns akzeptieren. Einzelheiten siehe ggf. dort.

2.Kündigung zum Ablauf

Da innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Monaten i.d.R. immer ein neuer Antrag mit nahtlosem Anschlussvertrag bei uns gestellt werden kann, gibt es hier üblicherweise keine Themen zu beachten.

3.Umdeckung – nicht termingerecht

Erfolgt keine termingerechte Antragstellung, ist grundsätzlich keine Nahtlose Anschlussdeckung möglich.

Dolmetscherkosten im Ausland - auch unmittelbar vor Ort - werden (wie Übersetzungskosten auch) von uns übernommen.

Die Nachhaftung des Vorversicherers endet nach einer Frist von drei Jahren.

Auch wenn für uns ein entsprechendes Schadenereignis vorvertraglich wäre, besteht bei nahtlosem Wechsel zu uns keine Deckungslücke.

Hier gibt es eine Verbandsempfehlung, die Nachteile zu Lasten der Versicherungsnehmer bei Wechsel zu einer anderen Gesellschaft vermeidet.

Im Rahmen der ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der VN die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.

Es besteht auch Anspruch auf Rechtsschutz, wenn zwischen Vorversicherer und uns bei gegebener Eintrittspflicht streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit der Versicherungsfall eingetreten ist.

Zu den gewerblichen Produkten

  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

wird bei Antragstellung vereinbart,

  • für welches Unternehmen und
  • für welches „Geschäftsfeld/Branche“ des Unternehmens

(z.B. Maier OHG, Einzelhandel Lebensmittel) der Versicherungsschutz gelten soll.

Bei Umfirmierungen (z.B. Personengesellschaft auf GmbH) ist eine Neuordnung des Vertrages auf den aktuellen Tarif erforderlich.

Wird aber

  • die Branche gewechselt, z.B. von Einzelhandel Lebensmittel auf Recyclingbetrieb, oder
  • ändert sich das Risiko in sonstiger Weise deutlich, z.B. bisher 2 Beschäftigte, dann 100 Beschäftige (Verschmelzung zweier Unternehmen),

dann ist jeweils eine Anfrage in der Vertragsabteilung erforderlich.

Alle Produkte für "Nichtselbstständige" können auch von gewerblich, freiberuflich oder sonstigen selbstständig Tätigen als "natürliche Personen" (somit nicht von Firmen etc.) abgeschlossen werden.

Dabei ist unerheblich, ob der Versicherungsnehmer eigene Arbeitnehmer beschäftigt und wie hoch sein erzielter Umsatz ist.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht

  • auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (auch bei nebenberuflicher Ausübung)
  • mit Ausnahme des Verkehrsbereichs für Pkw, Kombis und Kräder, die "auch" gewerblich genutzt werden.

Ein »gewerblicher Verdienstausfall« als Folgeschaden eines im privaten Verkehrs-/Bereichs abgesicherten Ereignisses ist bis zu einem Streitwerten von 50.000 € in der Tarifvariante TOP mitversichert.

Hinweis:

Trotz unserer vom Markt abweichenden Annahmepolitik empfiehlt sich bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden natürlich der Abschluss des z. B. Rechtsschutzpakets (A.5 oder A.6 ARB) für

  • Firmen-Rechtsschutz bzw.
  • Heilberufe-Rechtsschutz,

um auch die gewerblichen Risiken abzusichern.

Da in unseren Rechtsschutzpaketen alle selbstbewohnten Wohneinheiten mitversichert sind, entstehen bei

  • Einzug,
  • Umzug,
  • Auszug

keine Deckungslücken.

Durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde erstreckt sich unser Geschäftsbetrieb auf Deutschland.

  • Wir versichern somit Kunden, die ihren „Lebensmittelpunkt“ in Deutschland haben, egal ob (natürliche) Personen oder Firmen.
  • Verlegt eine Firma ihren Geschäftssitz ins Ausland liegt durch die Gewerbeabmeldung in Deutschland generell ein Wagniswegfall vor, der Rechtsschutzvertrag ist aufzuheben.
  • Zieht ein Kunde als (natürliche) Person ins Ausland, gibt es zwar keinen „Wagniswegfall“, trotzdem ist es meist nicht sinnvoll, dessen Rechtsschutzvertrag fortzusetzen – Ausnahme: Vermieter-RS.
  • Im Ausland gibt es oft Rechtsnormen, die wir in Deutschland so nicht kennen und deshalb hierfür keinen Versicherungsschutz bieten.
  • Auch gibt es im Gegenzug Regelungen in Deutschland, die im Ausland nicht zum Tragen kommen. Der Kunde würde dann für Leistungen Beiträge zahlen, die er so nicht in Anspruch nehmen kann, z.B. Sozial-Rechtsschutz.

Besser ist es somit, sich jeweils vor Ort im neuen „Wohnsitz-Land“ zu versichern.

Unbebaute Grundstücke im Sinne unserer Tarifbestimmungen sind Grundstücke, die

  • nicht bebaut sind bzw.
  • auf denen sich nur wirtschaftlich unbedeutende Objekte* befinden (z.B. Freizeitgrundstücke/Obstgärten).

Im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB), bzw. bei gewerblichen Produkten in der privaten Komponente, sind in der Tarifvariante TOP über den Bereich Wohnen neben

  • allen selbstbewohnten Wohneinheiten des VN und seiner Familie im Inland in der Tarifvariante TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung)
  • mit dazugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen

auch unbebaute, nicht gewerblich genutzte Freizeitgrundstücke mitversichert.

* = Objekte, die weder zur dauernden Bewohnung durch Menschen oder zur gewerblichen Nutzung geeignet sind (z.B. Geräteschuppen, Hasenstall etc.)

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch

  • ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis (z. B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung),
  • besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht,
  • falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.

Beispiel für Rechtsschutzfall:

  • VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.

Hinweise:

1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.

2. In der Tarifvariante TOP sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)

  • der Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (über eine Beratung des RA hinausgehende Tätigkeiten) und
  • der Unterhalts-RS (ohne Trennung/Scheidung) versichert jeweils mit einer
  • Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate

1.Unterlassungsanspruch geltend gemacht durch den VN

Ansprüche auf Unterlassung, geltend gemacht durch den VN bzw. versicherte Personen, sind vergleichbar mit der Geltendmachung von Schadenersatz und werden als Versicherungsleistung übernommen, wenn das entsprechende Rechtsgebiet bei uns versichert wurde.

Beispiele:

Nachbar des VN bestreitet Wegerecht und sperrt den Zugang - erforderlich ist der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für das entsprechende Objekt.

Mieter des VN nutzt Wohneinheit nicht vertragsgemäß - erforderlich ist der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für das entsprechende Objekt.

VN erhält ungewollt massenweise Werbung von einem Internetanbieter - erforderlich ist die Absicherung des privaten Bereichs.

VN wird von Nebenbuhler bedroht und mit nächtlichen Telefonanrufen attackiert – erforderlich ist die Absicherung des privaten Bereichs.

2. Unterlassungsanspruch geltend gemacht gegen den VN

Genau wie die Abwehr von Schadenersatzansprüchen systematisch der Haftpflichtversicherung zuzuordnen sind, und daher nicht von einer Rechtsschutzversicherung umfasst werden, ist die Abwehr von Unterlassungsansprüchen regelmäßig nicht im Rechtsschutzbereich versichert (Ausnahme ist der Urheber-RS und die allgemeine Abwehr von Unterlassungsansprüchen im Rahmen unserer Tarifvariante TOP).

Versicherungsschutz besteht über unsere Tarifausprägung TOP des Landwirtschafts-Rechtsschutzes (A.4 ARB), Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) zusätzlich für die Erstellung von vorsorglichen Verfügungen und vertraglichen Vereinbarungen für den Versicherungsnehmer als Inhaber oder gesetzlicher Vertreter im Hinblick auf sein Unternehmen/Betrieb in Deutschland („Unternehmer-Verfügung“). Das bedeutet, qualifizierte Anwälte legen mit dem Kunden frühzeitig die erforderlichen organisatorischen Schritte fest – von der Legitimation eines Ersatzbevollmächtigten bis zur Erteilung von Vollmachten.

Nutzt der Versicherungsnehmer unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme bis zu 250 € je Versicherungsjahr.

Die Vermietung (auch Untervermietung) von bis zu 3 Zimmern in einer vom VN bewohnten und versicherten Wohneinheit, z.B. an Studenten, ist über die Tarifvariante TOP unseres Privat-Rechtsschutzes (A.1 ARB) – mitversichert, wenn es sich nicht um eine eigenständige Wohneinheit sondern um einzelne Zimmer handelt.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

  • Patent-,
  • Urheber-,
  • Marken-,
  • Geschmacksmuster- und
  • Gebrauchsmusterrechten oder
  • sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum

fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil hiervon nur ein kleiner Kreis der Versichertengemeinschaft betroffen ist.

Das Risiko ist nicht umfänglich versicherbar. Folgende Ausnahmen gibt es über unsere Tarifvariante TOP:

  • 1. Privat-Rechtsschutz A.1 ARB
  • Bei privater Nutzung besteht Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet. Es gilt eineTeilversicherungssumme von 250 € pro Versicherungsjahr. Es fällt aber keine Selbstbeteiligung an.

  • 2. Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB
    • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen, auch im Internet bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
    • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen.
    • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 3. Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz A.5 und A. ARB
  • Versichert ist die anwaltliche Beratungs-Rechtsschutz bei
    • Patent-, Urheber- (auch im Internet), Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten oder
    • Vergaberecht und
    • unlauterem Wettbewerb
    • bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 € pro Versicherungsjahr.
    • Darüber hinaus übernehmen wir auch die anwaltliche Vertretung bis zu 5.000 € für die Abwehr und bis zu 2.500 € für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen und bei verfahren des unlauteren Wettbewerbs.
    • Alternativ können die Versicherungsnehmer auch eine Mediation bis zu einer Teilversicherungssumme von 10.000 € in Anspruch nehmen. Eine vorherige anwaltliche Beratung wird angerechnet.
  • 4. Für alle gilt:
  • Es besteht eine Wartezeit von 3 Monaten.

Nutzt der Kunde unser Kundenportal und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt übernehmen wir die anfallenden Kosten zweier Beratungen pro Versicherungsjahr, ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem und es fällt auch keine Selbstbeteiligung an.

Diese Kosten werden nicht auf die Vertretung und Mediation angerechnet.

Die Nachhaftung des Vorversicherers endet nach einer Frist von drei Jahren.

Auch wenn für uns ein entsprechendes Schadenereignis vorvertraglich wäre, besteht bei nahtlosem Wechsel zu uns keine Deckungslücke.

Hier gibt es eine Verbandsempfehlung, die Nachteile zu Lasten der Versicherungsnehmer bei Wechsel zu einer anderen Gesellschaft vermeidet.

Im Rahmen der ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der VN die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.

Es besteht auch Anspruch auf Rechtsschutz, wenn zwischen Vorversicherer und uns bei gegebener Eintrittspflicht streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit der Versicherungsfall eingetreten ist.

Den Vereins-RS für eingetragenen Vereine (e.V.) für sich bzw. ihre Mitglieder bieten wir nicht an.

Als Lösung haben wir hierfür den Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) an. Dies umfasst Versicherungsschutz für die Büroräume/Verwaltung, nicht jedoch für die Mitglieder.

Kein Versicherungsschutz kann beispielsweise für

  • politische Vereine/Parteien,
  • religiöse Kulturvereine sowie
  • Förder- und Trägervereine oder
  • Selbsthilfevereine (Alkoholismus, Arbeitslosigkeit und spezifische Krankheiten)

geboten werden.

Ebenfalls nicht versicherbar ist, wenn der Verein

  • Vertrags-,
  • Berufs-,
  • Lizenz-Sportler oder
  • Trainer

beruflich beschäftigt.

Die Anzeige eines Schadenfalls kann unter der Internet-Adresse www.itzehoer-rechtsschutz-union.de erfolgen. oder Sie melden diesen unter 04821 773-901.

Hier befinden sich auch Listen von Rechtsanwälten der unterschiedlichsten Fachgebiete im In- und Ausland.

1. Verjährung des Rechtsschutzanspruchs - F.2 ARB

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren binnen 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch (die Leistung) entstanden ist.

Ist der Anspruch des VN bei uns angemeldet, ist die Frist bis zur schriftlichen Entscheidung durch uns „gehemmt“.

2. Ablehnung eines Versicherungsfalls

Wird kein bindender Stichentscheid durchgeführt, kann er innerhalb von 3 Jahren gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen.

Der Verkehrsbereich wird hierbei geboten für die Absicherung von

  • Nichtselbstständigen und
  • Gewerbetreibenden/Selbstständigen.

Der Verkehrsbereich schützt den VN bzw. die versicherten Personen als

  • Eigentümer, Halter, Mieter oder Leasingnehmer aller auf die versicherten Personen zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger (im Fahrzeug-RS nur für bestimmte Fahrzeuge), als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihnen zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers,
  • Fahrer fremder Fahrzeuge und
  • Fahrgast, Fußgänger, Rollstuhl- oder Radfahrer sowie als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder
  • als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z. B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält.
  • Alle berechtigen Fahrer und berechtigten Insassen der versicherten
  • oder gemieteten Fahrzeuge sind ebenfalls versichert.

Der Verkehrsbereich umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Sozial-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf-Rechtsschutz – mit Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Rechtsberatung plus+ (Erstberatung)

Wir kennen folgende Produktlösungen im/mit Verkehrsbereich:

1. Nichtselbstständige bzw. Selbstständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)

  • Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB)
  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Private Komponente als ergänzender Vertrag bzw. für (weitere) Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber (A.1 ARB) zu A.5 ARB Firmen-Rechtsschutz und A.6 Heilberufe-Rechtsschutz.

2. Gewerbetreibende/Selbstständige/Landwirte/selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

  • Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB)
  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

Weitere Informationen erhalten Sie hier .

Ist auf den VN bzw. die Familie des VN kein Fahrzeug zugelassen, kann der VN die Aufhebung des Verkehrs-Rechtsschutzes mit sofortiger Wirkung verlangen.

Bezüglich des amtlichen Kennzeichens gelten für den Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 und A.8 ARB) folgende Regelungen:

1. Privat-Verkehrs-Rechtsschutz für die Einzelperson (A.2 ARB)

Wir versichern alle auf den VN zugelassenen Fahrzeuge ohne Angabe von Kennzeichen.

2. Privat-Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (A.2 ARB)

Wir versichern alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge ohne Angabe von Kennzeichen.

3. Fimen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB)

  • Versichert gelten die auf den VN zugelassenen Fahrzeuge, die von der Beitragsberechnung her in zwei Fahrzeugkategorien (Pkw und Lkw) unterteilt sind.
  • Hier ist dann je Fahrzeugkategorien die Anzahl der Kraftfahrzeuge maßgebend - ohne Angabe von Kennzeichen.

Versicherungsschutz besteht für alle auf den VN zugelassenen Motorfahrzeuge sowie Anhänger und Wohnwagen - ohne Angabe von Kennzeichen.

Außerdem sind für den VN und seine Familie mitversichert:

  • Fußgänger-Rechtsschutz (= als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z.B. als Reiter oder Skater)) und
  • als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält.
  • Fahrer-Rechtsschutz (= Fahrer fremder Fahrzeuge)

Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie bieten wir zu einem Pauschalbeitrag an.

Versicherungsschutz besteht für alle auf den VN und seine Familie zugelassenen Motorfahrzeuge sowie Anhänger und Wohnwagen - ohne Angabe von Kennzeichen.

Außerdem sind für den VN und seine Familie mitversichert:

  • Fußgänger-Rechtsschutz (= als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater)) und/oder
  • als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z. B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält.
  • Fahrer-Rechtsschutz (= Fahrer fremder Fahrzeuge).

Versicherungsschutz besteht über den Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8 ARB) für alle auf den VN zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie Anhänger und Wohnwagen - ohne Angabe von Kennzeichen. Der Versicherungsnehmer hat auch im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz die Möglichkeit zwischen den Tarifvarianten KOMFORT und TOP zu wählen.

Der Versicherungsnehmer ist versichert als

  • Eigentümer, Halter, Mieter und Leasingnehmer aller auf ihn zugelassenen, vorübergehend zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, als Erwerber solcher Fahrzeuge und als Mieter jedes von ihm zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
  • Fahrer fremder Fahrzeuge sowie
  • Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr.

Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für:

  • Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der versicherten und gemieteten Fahrzeuge.
  • In der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht zusätzlich die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des VN abschließen.
  • Kraftfahrzeuge zu Lande, die im Eigentum des VN stehen, aber auf Dritte zugelassen sind, werden Fahrzeugen gleichgestellt, die auf den VN zugelassen sind.

Besonderheiten unserer Tarifvariante TOP sind:

  • Mitversicherung Strafbefehl bei Vorsatz
  • Absicherung privater Fahrten im gewerblichen Pkw
  • Strafkautionen erweitert um Sicherheitsleistungen
  • Fuhrparkleiter mitversichert

Hinweise:

  • Der VN entscheidet bei Antragstellung, welche Fahrzeuggruppe bzw. ob er beide Fahrzeuggruppen versichern möchte.
    • Fahrzeugkategorie 1 „PKW“: Personenkraftwagen (Pkw) und Kombis, Krafträder, Wohnmobile und Omnibusse bis neun Sitze, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge bis vier Tonnen Nutzlast, Zugmaschinen, zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Anhänger und Wohnwagen oder
    • Fahrzeugkategorie 2 „LKW“: Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze und Sattelzugmaschinen mit deren Auflieger.
  • Auf den VN zugelassene Anhänger oder Auflieger (von versicherten Sattelzugmaschinen) sind ohne Mehrprämie mitversichert.
  • Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen sind prämienfrei mitversichert.
  • Kraftfahrzeuge der ausgewählten Fahrzeugkategorie (PKW oder LKW) sind ab Zulassung auf Sie als Versicherungsnehmer automatisch versichert und spätestens zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs zu melden.
  • Gibt es bei der Anzahl von Kraftfahrzeugen während des Versicherungsjahrs wesentliche Schwankungen, ist der Jahresdurchschnitt anzugeben.

Aufgrund der deutlich erhöhten Risikosituation sind nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen nur über den A.5 Firmen-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOP versicherbar. Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermiet-Fahrzeuge sind nicht versicherbar.

Das Disziplinar- und Standesrecht regelt besondere Verhaltensnormen, die an bestimmte berufliche Tätigkeiten mit „öffentlichem Interesse“ geknüpft werden.

Z.B. unterliegen alle Beamten disziplinarrechtlichen Regelungen, die dann ggf. zusätzlich zu allgemeinen Strafrechtsnormen greifen.

Beispiel: Der Polizeibeamte verursacht im Dienst einen Unfall, für den ihn dann sein Dienstherr noch zusätzlich belangt, weil das zum Unfall führende Verhalten neben einer strafrechtlich Relevanz auch noch gegen einschlägige Dienstvorschriften verstoßen hat.

Standesrecht hingegen kommt insbesondere bei Kammerberufen wie Ärzten und Steuerberater etc. vor.

Laut Verbandsempfehlung ist im Verkehrs-Rechtsschutz als Einzelrisiko der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nicht vorgesehen, da es sich mehr oder weniger um eine „arbeitsrechtliche Strafnorm“ handelt.

Nachdem aber gerade solche Disziplinar-Verfahren u.U. härtere Konsequenzen für den Betroffenen haben können, als allgemeine Strafverfahren (z.B. Beförderungssperre bei Beamten, die sich dann Jahre im „Gehalt“ auswirkt), ist diese Leistungsart bei uns auch im Privat-Verkehrs-Rechtsschutz für die Privatperson und für die Familie mitversichert.

1. Allgemein

Über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ist auch der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz privat abgesichert.

2. Gewerbetreibende/Selbstständige

2.1. Private Komponente

Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, werden bei uns immer dem privaten Bereich zugeordnet, so dass ggf. Versicherungsschutz über den privaten Bereich besteht/möglich ist, obwohl es sich um Verträge im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Gewerbetreibenden/Selbstständigen handeln kann, wie z.B.

  • Krankentagegeldversicherung eines Architekten,
  • Unfallversicherung eines selbstständigen Handwerkers.

2.2. Gewerbliche Komponente

Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt, wie z. B.

  • Elektronikversicherung,
  • Betriebsunterbrechungsversicherung,
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht,
  • Transportversicherung und
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung.

3. Landwirte

Da im Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht generell gilt, sind auch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der beruflichen/selbstständigen/landwirtschaftlichen Tätigkeit immer gedeckt.

4. Selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

  • Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) gilt der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (einschließlich gewerblicher Versicherungsvertrags-Rechtsschutz) für gerichtliche Verfahren generell.
  • • Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt.

5. Verkehrs-Rechtsschutz

  • Im Verkehrsbereich besteht Rechtsschutz in der Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Fahrzeugen – Einzelheiten siehe Stichwort: Verkehrs-Rechtsschutz.
  • Darüber hinaus wird auch für den VN und ggf. mitversicherte Personen Versicherungsschutz als berechtigte Fahrer und Insassen sowie als Fußgänger etc. geboten.
  • Kostenschutz wird laut den ARB immer für das unmittelbare Unfallereignis bereitgestellt (z.B. Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche).
  • Allerdings können durch einen Unfall im Straßenverkehr (öffentlich oder privat) auch noch andere, für die Kunden unter Umständen existentiell bedrohende Themen auftreten, z.B. der Streit mit einem Unfallversicherer wegen der Höhe der eingetretenen Invalidität (gesetzlich oder privat).
  • Diese (vertragsrechtlichen) Auseinandersetzungen werden üblicherweise von den Rechtsschutzversicherern dem
    • privaten oder
    • gewerblichen Bereich zugeordnet, so dass unter Umständen eine Deckungslücke besteht, wenn man nur den reinen (!) Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 oder a.8 ARB) versichert hat – der hierfür keine Absicherung vorsieht.

Anders bei uns!

  • Im Verkehrs-Rechtsschutz nach A.2 oder A.8 ARB bieten wir unseren Kunden
    • sowohl den Sozial-Rechtsschutz (Streit mit gesetzlichem Leistungsträger)
    • als auch den mit anderen Versicherern (private Versicherungsverträge).

6. Versicherungsverträge Dritter für Fahrzeuge des VN

Versicherungsverträge, die Dritte für Fahrzeuge des VN abgeschlossen haben (z.B. zahlt der Opa seinem Enkel die Kfz-Haftpflichtversicherung für dessen Fahrzeug), sind in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht sowohl im

  • privaten Verkehrs-Rechtsschutz als auch im
  • landwirtschaftlichen/gewerblichen/beruflichen Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert.

In den Produkten mit Verkehrsbereich

  • Verkehrs-RS (A.2 und A.8 ARB),
  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB),
  • Landwirtschafts-Rechtsschutz Landwirte (A.4 ARB) und
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) bzw. Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

ist ein Verkehrsunfall grundsätzlich versichert.

Es kann dabei sowohl um

  • die Abwehr von Strafverfahren,
  • Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • Disziplinarverfahren (VN im Öffentlichen Dienst) als auch um
  • die Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner und auch
  • im Zusammenhang mit Reparaturen und Streitigkeiten mit Versicherungen (auch der eigenen Kfz-Versicherung)

gehen.

Der Gesetzgeber hat spezielles Gesetz verabschiedet, um den Schutz der Gewalt- und Stalking-Opfer zu verbessern, das Gewaltschutzgesetz ((Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellung -. GewSchG)).

Unter Nachstellen (Stalking) versteht man die willentliche und beharrliche Belästigung oder das Verfolgen einer Person, die hierdurch in ihrer psychischen oder physischen Unversehrtheit mittelbar oder unmittelbar bedroht oder geschädigt werden kann.

Zwei verschiedene „Anspruchsgrundlagen“ sind insbesondere beim Stalking denkbar:

1. Zivilrechtliche Ansprüche des Opfers

Die Abwehr eines Stalkers ist unter der Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz im privaten Bereich unserer Produkte grundsätzlich versichert (A.1 bzw. private Komponente des A.4, A.5 oder A.6 ARB).

Die Ausschlusstatbestände § 3 (2) g) ARB bzw. § 3 (4) b) ARB (Familienrecht bzw. nichteheliche Partner untereinander) sind zu beachten, wenn es z.B. um „normale“ Trennungsthemen geht (also wem gehörte der Fernseher – Streit ist noch kein Stalking).

Nehmen die Auseinandersetzungen aber echte (körperliche oder geistige) Bedrohungsformen an, greifen diese Ausschlüsse natürlich nicht mehr (z.B. früherer Lebensgefährte bedroht unsere VN mit dem Tod, weil sie seine Liebe verschmäht).

Mögliche Hilfe für das Opfer kann eine Schutzanordnung in Form einer einstweiligen Verfügung bzw. bei Verletzung der Schutzanordnung die Anordnung eines Ordnungsgeldes sein. Dies kann auch gegen mitversicherte Personen sein.

2. Strafrechtliche Komponente

Ein Stalker kann sich darüber hinaus auch strafbar machen wegen

  • Nötigung
  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung

Wir übernehmen zusätzlich die Kosten der Beistandsleistung bei der Erstattung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt.

Bei konkreter vorsätzlicher Körperverletzung steht z.B. für die aktive Nebenklage im Strafverfahren Versicherungsschutz über unseren Opfer-Rechtsschutz zur Verfügung.

Unser Vermieter-Rechtsschutz (A.3 ARB) umfasst die Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Objekte) durch den Versicherungsnehmer als Eigentümer, bei denen die versicherte Wohneinheit durch den unmittelbaren privaten Mieter als Vertragspartner selbst bewohnt wird. Der Mieter muss eine Privatperson und der Mietvertrag muss mindestens für 24 Monate ausgelegt sein.

Hinweise:

  • Nicht versichert sind Vermietungen oder Verpachtungen von gewerblichen oder land-/forstwirtschaftlichen Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie die kurzfristige Vermietung.
  • Stehen mehrere Wohneinheiten im Eigentum des Versicherungsnehmers, aber es wird nur eine Wohneinheit versichert, erfolgt die Kostenübernahme bei z.B. nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten nur anteilig. Die gilt natürlich nicht, wenn es sich um einen Rechtsschutzfall mit dem Mieter handelt.

Die Ausnahme der kurzfristigen Vermietung ist die Vermietung von Ferienwohnungen.

Hierbei besteht Versicherungsschutz bei rechtlichen Streitigkeiten im Rahmen der Leistungsart „Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz“. Das beinhaltet zusätzlich auch typische Nebenleistungen einer solchen Vermietung („Beherbergungsvertrag“). Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 2.500 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle, soweit die Vermieter-Eigenschaft betroffen ist.

Die Beitragsberechnung für die Vermietung einer Wohneinheit sowie einer Ferienwohnung erfolgt anhand der Bruttojahresmiete bzw. dem Bruttojahresumsatz.

Über unsere Tarifausprägung TOP des Vermieter-Rechtsschutzes besteht auch Versicherungsschutz für

  • Bergbauschäden und Planfeststellungsverfahren sowie Erschließungs- oder Anliegerabgaben, die Wartezeit beträgt drei Monate, die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 2.500 € je Rechtsschutzfall.
  • Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, die Wartezeit beträgt drei Monate.
  • Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang aus erlaubter, auch teilweiser Gebrauchsüberlassung des Wohnraumes an Dritte („Untermieter“) durch den unmittelbaren vertraglichen Mieter ist mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer dies als Hauptvermieter im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt habt. Dies gilt nicht wenn es sich um eine vermietete Ferienwohnung handelt.

Sie können innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags oder bei einer bereits versicherten Wohneinheit bei deren Nutzungsänderung verlangen, einen Vermieter-Rechtsschutz für eine während der Vertragslaufzeit bei uns zur Vermietung bestimmten erworbenen Wohneinheit rückwirkend zum Abschluss des notariellen Kaufvertrags oder bei einer bereits versicherten Wohneinheit bei deren Nutzungsänderung auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs abzuschließen. Erfolgt die Anzeige später können Sie den Abschluss erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen.

Wartezeiten fallen hier nicht an, es sein denn, es handelt sich um eine Wartezeit im Hinblick auf eine Eigenbedarfskündigung, Mieterhöhung oder umweltbedingte Beeinträchtigung.

Hinweis: Dies ist möglich, wenn Sie Ihre sonstigen Produkte des „A.1 Privat-, A.3 Vermieter-, A.4 Landwirtschafts- A.5 Firmen- oder A.6 Heilberufe-Rechtsschutz“ als Produkt bei uns versichert haben.

Wohneinheiten, die zur Vermietung bestimmt sind, können bei Auszug eines Mieters nicht immer sofort wieder neu vermietet werden (z.B. aufgrund umfangreicher Renovierungen), stehen also vorübergehend (ggf. längerfristig) leer.

Für leerstehende und aktuell nicht vermietete Wohneinheiten dokumentieren wir dies nach entsprechender Meldung. Den Versicherungsschutz für die Vermietereigenschaft nehmen wir in der Zeit raus und Ihr Kunde spart sich einen Teil des Versicherungsbeitrags. Wird die Wohneinheit wieder vermietet reicht eine Meldung und wir nehmen die Vermietereigenschaft wieder mit auf.

Natürlich kann der Kunde ggf. einen Wagniswegfall zum Vermieter-RS - bezogen auf das entsprechende Objekt - geltend machen, um dann ggf. zu einem späteren Termin – wenn wieder vermietet wird – einen neuen Vertrag zu schließen.

Da der neue Vertragsschluss dann aber auch mit neuen Wartezeiten verbunden ist und Deckungslücken entstehen können, weil ein Kunde bei neuerlicher Vermietung u.U. nicht im Rahmen der Vorsorgeregelungen an die Rechtsschutzdeckung denkt, empfehlen wir:

Raten Sie Ihrem Kunden, den Vermieter-Rechtsschutz auch für den Zeitraum des Leerstands beizubehalten!

Die vorübergehende Vermietung von 1 bis 8 Betten bis zu einem Jahr, z.B. an Feriengäste - im "Nebenerwerb", also keine Pensionen, gewerbliche Vermieter etc. -, ist im RS im Vertrags- und Sachenrecht beitragsfrei in der Tarifvariante TOP unserer Rechtsschutzpakete (A.1 sowie A.4, A.5 und A.6 in der privaten Komponenten enthalten) mitversichert, soweit keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Die wiederholte, kurzfristige Vermietung einer Wohnung, zum Beispiel an Feriengäste, entspricht im weitesten Sinne einer gewerblichen Tätigkeit.

Als Folge bieten wir den Vermieter-Rechtsschutz auch in der Ausprägung für vermietete Ferienwohnungen. Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 2.500 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle, soweit die Vermieter-Eigenschaft betroffen ist.

Voraussetzung ist, dass diese Vermietung nur von natürlichen Personen vorgenommen wird. Umfasst ist diese Vermietung dabei nur im Bereich der privaten Vermögensverwaltung oder, wenn es im Rahmen einer gewerblichen Nutzung geschieht, bis zur gesetzlichen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Es genügt uns, wenn das Vorliegen einer Maklervollmacht bei Antragstellung von Ihnen zugesichert wird.

Es ist nicht erforderlich, dass Sie uns Kopien der Vollmacht zusammen mit den Anträgen senden.

Die Nachhaftung des Vorversicherers endet nach einer Frist von drei Jahren.

Auch wenn für uns ein entsprechendes Schadenereignis vorvertraglich wäre, besteht bei nahtlosem Wechsel zu uns keine Deckungslücke.

Hier gibt es eine Verbandsempfehlung, die Nachteile zu Lasten der Versicherungsnehmer bei Wechsel zu einer anderen Gesellschaft vermeidet.

Im Rahmen der ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der VN die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.

Es besteht auch Anspruch auf Rechtsschutz, wenn zwischen Vorversicherer und uns bei gegebener Eintrittspflicht streitig ist, in wessen Vertragslaufzeit der Versicherungsfall eingetreten ist.

Neben dem Versicherungsnehmer sind je nach versichertem Bereich oder versicherter Eigenschaft weitere Personen vom Versicherungsschutz umfasst.

Im privaten Bereich ist die Familie mitversichert.

Im gewerblichen Bereich sind es die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen.

Im privaten Verkehrsbereich ist auch die Familie mit

  • Fußgänger-Rechtsschutz und
  • Fahrer-Rechtsschutz

versichert.

Im privaten und gewerblichen Verkehrsbereich sind alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der versicherten und gemieteten Fahrzeuge versichert, wobei dies im privaten Verkehrsbereich nicht für

  • Beschäftigte des VN und
  • Beschäftigte seiner Familie

gilt.

Für die mitversicherten Personen gelten die für den Versicherungsnehmer maßgebenden Rechte und Pflichten sinngemäß.

Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.

Dieses Widerspruchsrecht gilt jedoch nicht

  • für den mitversicherten Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner,
  • für die in der privaten Komponente mitversicherten Personen in A.4, A.5 und A.6 ARB.
  • für die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Organe und
  • • für Ansprüche mit dem Gewaltschutzgesetz im Rahmen des Opfer-Rechtsschutzes.

Anträge dürfen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen im Regelfall nicht mehr als 12 Monate vor dem gewünschten Beginntermin angenommen werden.

Wenn wir solche Anträge mit Beginn in der Zukunft erhalten, bestätigen wir zunächst die Annahme und senden dann im Beginnmonat den entsprechenden Versicherungsschein.

Die Beitragszahlung ist selbstredend auch erst zum Beginn des Versicherungsschutzes erforderlich.

Nicht jede Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist versichert.

Wie alle Schadenversicherungen knüpft die Rechtsschutzversicherung den Eintritt des Versicherungsfalles oder Rechtsschutzfalles an bestimmte Voraussetzungen.

Hiervon ist abhängig, ob überhaupt ein Rechtsschutzsfall vorliegt und ob dieser in den versicherten Zeitraum fällt.

Grundsätzlich löst ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften durch den Versicherungsnehmer oder einen anderen den Rechtsschutzfall aus. Maßgeblich zur Bestimmung des Zeitpunkts des Rechtsschutzfalls sind alle Tatsachen, die durch Sie vorgetragen werden, um die jeweilige Interessenwahrnehmung zu stützen.

Bei einem Mietverhältnis z.B. das Vorliegen eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels oder der nicht vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache.

Im Übrigen gelten folgende Besonderheiten:

  • Das dem Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis (Folgeereignis) im Schadenersatz-Rechtsschutz.
  • Bereits eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Arbeits-Rechtsschutz; ferner der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung.
  • Das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht sowie Vertretung im Familien- und Erb-Rechtsschutz.

Bei Betreuungsverfahren ist der Rechtsschutzfall eingetreten, wenn eine Betreuungsanordnung gegen Sie durch das Betreuungsgericht ergeht.

  • Ein berechtigtes Interesse an anwaltlichem Rat oder Auskunft, insbesondere weil sonst Nachteile gegenüber einem rechtskundigen oder anwaltlich beratenen bzw. vertretenen Dritten drohen (Voraussetzung: der Versicherungsvertrag ist seit mindestens drei Jahren schadenfrei verlaufen) insbesondere in der Rechtsberatung plus+ (Erstberatung) und bei der vorsorglichen Beratung bei Übergabeverträgen.
  • Sofern dies im Laufe eines Versicherungsjahres nur einmal in Anspruch genommen wird, wobei auf den Zeitpunkt der jeweiligen Errichtung abzustellen ist, für vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen.

Ein allgemeiner Beratungsbedarf, wirtschaftliche Erwägungen usw. stellen deshalb keinen Rechtsschutzfall dar.

Maßgebend bei mehreren Rechtsschutzfällen ist

  • der erste oder
  • der Beginn

bei einem sich über einen Zeitraum erstreckenden Rechtsschutzfall.

Erhält z.B. ein Arbeitnehmer vor der ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mehrere Abmahnungen, ist der Zeitpunkt der Verstöße maßgebend, die der ersten zugrunde liegen.

Wechselt der VN ein von ihm selbstgenutztes Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.

Versichert sind auch Rechtsschutzfälle, die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten.

Wechselt der VN ein von ihm selbstgenutztes Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.

Versichert sind auch Rechtsschutzfälle, die bereits vor dem geplanten oder tatsächlichen Bezug des neuen Objekts eintreten.

Versicherungsnehmer kann sein, wer

  • seinen Wohnsitz – oder bei Gewerbetreibenden deren Niederlassung – im Inland (Bundesrepublik Deutschland) hat.

Ist der Wohnsitz im Inland gegeben, kann bei Bestandskunden für maximal drei Jahre Versicherungsschutz geboten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein inländischer Postbevollmächtigter benannt wird.

1. Unbegrenzte Deckung

Allgemein besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in

  • Europa,
  • den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres (das sind: der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko),
  • auf den Kanarischen Inseln,
  • den Azoren oder
  • auf Madeira

erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.

Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien.

2. Weltweite Deckung = Versicherungssumme 500.000 €

Darüber hinaus besteht weltweit Versicherungsschutz, wobei der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 € übernimmt.

Kein weltweiter Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im

  • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

3. Leistungen nur im Inland:

  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
  • Sozial-Rechtsschutz,
  • Verwaltungs-Rechtsschutz,
  • "Opfer-Rechtsschutz" für das Opfer von Gewaltstraftaten,
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht muss durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen,
  • Rechtsberatung plus+,
  • Daten-Rechtsschutz,
  • Familien- und Erb-Rechtsschutz vor Gerichten sowie
  • vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen.

Es gilt

  • je Rechtsschutzfall = unbegrenzt,
  • liegt das zuständige Gericht nicht innerhalb Europas oder den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten = 500.000 €
  • zusätzlich als Darlehen für Strafkautionen im In- und Ausland = in einem Land der Europäischen Union unbegrenzt, in allen anderen Ländern 500.000 €.

1. Allgemein

Über die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ist auch der Versicherungsvertrags-Rechtsschutz privat abgesichert.

2. Gewerbetreibende/Selbstständige

2.1. Private Komponente

Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, werden bei uns immer dem privaten Bereich zugeordnet, so dass ggf. Versicherungsschutz über den privaten Bereich besteht/möglich ist, obwohl es sich um Verträge im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Gewerbetreibenden/Selbstständigen handeln kann, wie z.B.

  • Krankentagegeldversicherung eines Architekten,
  • Unfallversicherung eines selbstständigen Handwerkers.

2.2. Gewerbliche Komponente

Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt, wie z. B.

  • Elektronikversicherung,
  • Betriebsunterbrechungsversicherung,
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht,
  • Transportversicherung und
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung.

3. Landwirte

Da im Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht generell gilt, sind auch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der beruflichen/selbstständigen/landwirtschaftlichen Tätigkeit immer gedeckt.

4. Selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

  • Im Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) gilt der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (einschließlich gewerblicher Versicherungsvertrags-Rechtsschutz) für gerichtliche Verfahren generell.
  • • Über unsere Tarifvariante TOP wird Versicherungsschutz bereits ab außergerichtlichen Verfahren für den gewerblichen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte) gewährt.

5. Verkehrs-Rechtsschutz

  • Im Verkehrsbereich besteht Rechtsschutz in der Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Fahrzeugen – Einzelheiten siehe Stichwort: Verkehrs-Rechtsschutz.
  • Darüber hinaus wird auch für den VN und ggf. mitversicherte Personen Versicherungsschutz als berechtigte Fahrer und Insassen sowie als Fußgänger etc. geboten.
  • Kostenschutz wird laut den ARB immer für das unmittelbare Unfallereignis bereitgestellt (z.B. Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche).
  • Allerdings können durch einen Unfall im Straßenverkehr (öffentlich oder privat) auch noch andere, für die Kunden unter Umständen existentiell bedrohende Themen auftreten, z.B. der Streit mit einem Unfallversicherer wegen der Höhe der eingetretenen Invalidität (gesetzlich oder privat).
  • Diese (vertragsrechtlichen) Auseinandersetzungen werden üblicherweise von den Rechtsschutzversicherern dem
    • privaten oder
    • gewerblichen Bereich zugeordnet, so dass unter Umständen eine Deckungslücke besteht, wenn man nur den reinen (!) Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 oder a.8 ARB) versichert hat – der hierfür keine Absicherung vorsieht.

Anders bei uns!

  • Im Verkehrs-Rechtsschutz nach A.2 oder A.8 ARB bieten wir unseren Kunden
    • sowohl den Sozial-Rechtsschutz (Streit mit gesetzlichem Leistungsträger)
    • als auch den mit anderen Versicherern (private Versicherungsverträge).

6. Versicherungsverträge Dritter für Fahrzeuge des VN

Versicherungsverträge, die Dritte für Fahrzeuge des VN abgeschlossen haben (z.B. zahlt der Opa seinem Enkel die Kfz-Haftpflichtversicherung für dessen Fahrzeug), sind in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht sowohl im

  • privaten Verkehrs-Rechtsschutz als auch im
  • landwirtschaftlichen/gewerblichen/beruflichen Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert.

Zu den privaten Rechtsschutzprodukten (A.1 – A.3 ARB) stellen wir dem Versicherungsnehmer einmal je Versicherungsjahr eine Prüfung einzelner konkreter Vertragsklauseln durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt – den Vertrags-Check – zur Verfügung. Das gilt auch für nicht versicherbare Angelegenheiten.

Nutzt der Versicherungsnehmer unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal übernehmen wir die Kosten bis zur Höhe eines ersten Beratungsgesprächs.

In der Tarifausprägung TOP kann der Versicherungsnehmer den Vertrags-Check bis zu drei Mal je Versicherungsjahr in Anspruch nehmen.

In der Tarifvariante TOP ist der Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über die beiden Rechtsschutzpakete im

  • Firmen-Rechtsschutz Gewerbe (A.5 ARB) und
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

versichert.

Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB) enthält den Schutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie das Rechtsschutzpaket für selbstständig tätige Ärzte ab gerichtlichen Verfahren.

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.

Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.

Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.

Bei folgenden Versicherungsleistungen gibt es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:

  • Versicherungsschutz für Produktionsmaschinen,
  • Versicherungsschutz für eingekaufte Dienstleistungen,

aber auch:

  • Gewerbliche Versicherungen, wie z.B.
  • Elektronikversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Betriebs-/Gewerbehaftpflicht
  • Transportversicherung
  • betriebliche Altersvorsorge (BAV)
  • Feuerversicherung,

Es ist zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).

Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.

Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir in der Tarifvariante TOP Versicherungsschutz für:

1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)

Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.

Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":

  • VN beauftragt einen Steuerberater, seine Buchführung zu übernehmen.
  • VN lässt die Geschäftsräume durch eine Fremdfirma reinigen.

2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)

  • Im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für gewerbliche Versicherung gehen wir sogar noch weiter!
  • Hier stellen wir im Bedarfsfall Versicherungsleistungen ohne jegliches Limit zur Verfügung = unbegrenzte Versicherungssumme.

(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge des Gewerbetreibenden selbst dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)

Zu den privaten Rechtsschutzprodukten (A.1 – A.3 ARB) stellen wir dem Versicherungsnehmer einmal je Versicherungsjahr eine Prüfung einzelner konkreter Vertragsklauseln durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt – den Vertrags-Check – zur Verfügung. Das gilt auch für nicht versicherbare Angelegenheiten.

Nutzt der Versicherungsnehmer unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir die anfallenden Kosten und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal übernehmen wir die Kosten bis zur Höhe eines ersten Beratungsgesprächs.

In der Tarifausprägung TOP kann der Versicherungsnehmer den Vertrags-Check bis zu drei Mal je Versicherungsjahr in Anspruch nehmen.

1. A.1 Privat-Rechtsschutz

  • Im privaten Bereich wird die Leistungsart „Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht“ als Standardleistung versichert.
  • Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag können dies ebenso sein wie Ansprüche aus einem Reisevertrag oder wegen Handwerkerleistung aus einem Werkvertrag, z.B. im Zusammenhang mit der Renovierung einer Wohnung.

2. A.5 Firmen-Rechtsschutz

  • Hier ist der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit nicht versichert (Hauptgeschäft).
  • In der Tarifvariante TOP sind jedoch bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert, z.B.:
    • Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte (Betriebseinrichtungen),
    • Versicherungsvertrags-Rechtsschutz gewerblich und
    • Firmenvertrags-Rechtsschutz für „eingekaufte Dienstleistungen“ (Nebengeschäfte) und Produktionsmaschinen, Teilversicherungssumme: 10.000 €, Wartezeit 3 Monate.

Als Zusatzprodukt zum A.5 Firmen-Rechtsschutz in der Tarifvariante TOP bieten wir bestimmten Berufsgruppen den A.7 Firmenvertrags

3. A.6 Heilberufe-Rechtsschutz

Für die gerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Verträgen (z.B. Patientenhonorar) besteht Versicherungsschutz = Praxis-Vertrags-RS.

In der Tarifvariante TOP sind jedoch bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert, z.B.:

  • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte (Betriebseinrichtungen),
  • Versicherungsvertrags-Rechtsschutz gewerblich und
  • Firmen-Vertrags-Rechtschutz für "eingekaufte Dienstleistungen" (Nebengeschäfte) und Produktmaschinen, Teilversicherungssumme: 10.000€, Wartezeit 3 Monate.

Vertragsunterbrechungen sind bedingungsgemäß nicht vorgesehen.

Der Verwaltungs-RS ist bei uns als Standard bereits ab dem Widerspruchsverfahren versichert.

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für

  • Asyl- und Ausländerrechtsverfahren,
  • Verfahren nach dem Bundessozialhilfe- sowie Wohngeldgesetz,
  • Umweltverfahren (Boden, Luft, Wasser) oder
  • Erhalt von Subventionen
  • (Ausnahme: "Querbeziehungen zum Subventionserhalt", siehe Stichwort: Cross-Compliance)

Die entsprechenden Ordnungsgelder ärgern jeden, der "erwischt" wird. Die Gebühren sind aber teilweise auch nicht mehr teurer als die Parkgebühren in manchen Großstädten.

Da unsere ARB bei Ordnungswidrigkeiten unabhängig von dem Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit Versicherungsschutz vorsehen, wären theoretisch auch diese "vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten" versichert.

Es kann aber nicht Sinn einer Rechtsschutzversicherung sein, solche (bewussten) Verstöße mit nur geringen wirtschaftlichen Folgen für den „Parksünder“ abzusichern, da dann z.B. einer Geldbuße von 20 € Anwaltskosten von mehreren 100 € gegenüberstehen würden.

Dies wäre allein bei der Menge der täglichen, bewussten Parkverstöße nicht zu bezahlen.

Entsprechende Themen sind daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versichert im Bereich der Halt- und Parkverstöße sind bei uns aber die so genannten Verwaltungsverfahren, also wenn es um das Abschleppen und die hierbei entstehenden Verwaltungsgebühren geht – teilweise enorme Kosten.

Abschleppen kann bisweilen unverhältnismäßig sein, so dass bei uns rechtsschutzversicherte Kunden diese Sachverhalte im Zweifel als Versicherungsleistung durch einen Anwalt prüfen lassen können.

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch

  • ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis (z. B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung),
  • besteht Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht,
  • falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.

Beispiel für Rechtsschutzfall:

  • VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.

Hinweise:

1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.

2. In der Tarifvariante TOP sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)

  • der Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (über eine Beratung des RA hinausgehende Tätigkeiten) und
  • der Unterhalts-RS (ohne Trennung/Scheidung) versichert jeweils mit einer
  • Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate

1. Selbstbeteiligung (SB)

1.1. Die SB kann bei jeder Rechtsschutzart individuell gewählt werden.

1.2. Unser Tarif sieht Beiträge nur mit Selbstbeteiligung vor.

2. SB-Werte

Für alle Produkte gibt es ein einheitliches SB-Modell (= Selbstbeteiligungstarife):

  • 150 €
  • 300 €
  • 500 €
  • 1000 €

Ausnahmen:

Firmen-Vertrags-Rechtsschutz

3. Schadenfreiheitssystem (gilt nicht für individuell vereinbarte Selbstbeteiligungenoder den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz)

Die tariflich vereinbarte SB vermindert sich bei schadenfreiem Verlauf

  • nach 2 Jahren um 1/3,
  • nach 3 Jahren um 2/3 und
  • nach 4 Jahren um 3/3,

d.h. ab dem fünften Jahr wird somit im Schadenfall keine SB angerechnet.

Im Schadenfall beginnt nach zwei schadenfreien Jahren das Rabattsystem erneut zu wirken, d.h. es erfolgt ggf. eine Rückstufung in die Schaden-Freiheits-Klasse (SFK) 0.

Nach fünf schadenfreien Jahren bleibt im Schadenfall der Schaden-Freiheits-Rabatt (SFR) teilweise oder ganz wie folgt bestehen (Rabatt-Retter):

  • nach 5 Jahren bleibt 1/3 Rabatt erhalten,
  • nach 6 Jahren 2/3 und
  • nach 7 Jahren 3/3.

Es handelt sich also um eine zusätzliche Bonifikation zwischen dem 5. und 7. schadenfreien Versicherungsjahr.

Die Kunden profitieren bei der Vereinbarung einer höheren SB doppelt von schadenfreiem Vertragsverlauf:

  • Einmal sparen sie deutlich Beiträge und
  • zum anderen baut sich die SB bei Schadenfreiheit ab.

Hinweis:

Das Schadenfreiheitssystem kann gegen einen Abschlag abgewählt werden (Ausnahme: Vermieter-Rechtsschutz). Die Anwendung des Schadenfreiheitssystems ist an einen bestehenden, nicht gekündigten Versicherungsvertrag geknüpft.

4. Keine Berechnung der SB und keine Rückstufung

Wenn der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatungsgebühr abgeschlossen ist oder der Versicherungsnehmer unsere Serviceleistungen nutzt.

5. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis - auch bei mehreren Leistungsarten - nur einmal berechnet.

Beispiel: Dem Versicherungsnehmer wird vom Unfallgegner vorgeworfen, dass er als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst und so einen Verkehrsunfall verursacht hätte: aufgrund dessen erhält er noch vor Ort ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit). Dies war aber nur eine Schutzbehauptung des Unfallgegners, der selbst viel zu dicht auffuhr: der Versicherungsnehmer will nun seinerseits Schadenersatz geltend machen. Er geht sowohl gegen den Bußgeldbescheid als auch zivilrechtlich gegen den Unfallgegner vor. In diesem Fall fällt die Selbstbeteiligung auch bei mehreren Leistungsarten nur einmal an, da auch nur ein Schadensereignis – der Unfall - vorliegt.

6. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis mehrmals berechnet.

Beispiel: In einem arbeitsrechtlichen Fall hat der Versicherungsnehmer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen der Rückzahlung von Fortbildungskosten, der Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, der Herausgabe einer SIM-Card sowie um Arbeitslohn gestritten. Hier ist die Selbstbeteiligung mehrfach abzuziehen, da mehrere Schadenereignisse vorliegen.

Auf die Ableistung neuer Wartezeiten wird verzichtet, wenn:

  • VN als Familienmitglied mitversichert war,
  • der Versicherungsumfang erweitert wird (Voraussetzung ist, dass die 3-monatige Wartezeit bereits erfüllt ist), z.B. alt Verkehrs-Rechtsschutz, neu Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (auch für die neuen Leistungsarten) - dies gilt nicht für neue zusätzliche Risiken im Vermieter-Rechtsschutz,
  • eine Nutzungsänderung eines bereits versicherten Objekts vorliegt,
  • ein bisher ausgeschlossener Baustein (Immobilien, Arbeits-Rechtsschutz) wieder eingeschlossen wird. Auch hier ist die Voraussetzung, dass die 3-monatige Wartezeit bereits erfüllt ist,
  • der neue Inhaber einer bisher bei uns nach A.4, A.5 oder A.6 ARB versicherten Firma einen neuen Vertrag vergleichbaren Umfangs abschließt und im Vorvertrag der bisher versicherten Firma die Wartezeiten erfüllt wurden - dies gilt nicht für Firmen, für die ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

Bei nahtlosem Wechsel (= ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes) von einem anderen Versicherer zu uns rechnen wir die dort bereits erfüllten Wartezeiten an, die der VN

  • selbst oder
  • als mitversicherte Person (Familienmitglied)

erfüllt hat.

Der VN muss somit bei uns keine neuen Wartezeiten in diesen Bereichen ableisten, sondern bekommt sofort Versicherungsschutz.

Das Anrechnen von Wartezeiten setzt voraus, dass die Vorversicherung nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde.

Was ist im Zusammenhang mit einem nahtlosen Übergang zu beachten?

1.Kündigung wegen Beitragsanpassung

Unter dem Stichwort „Beitragsanpassung“ haben wir ausführlich beschrieben, warum einzelne Versicherer manchmal erst sehr spät die Kündigung und dann rückwirkend bestätigen und dass wir in solchen Fällen Rückdatierungen beim Versicherungsbeginn bis zu zwei Monaten ohne Absprache mit uns akzeptieren. Einzelheiten siehe ggf. dort.

2.Kündigung zum Ablauf

Da innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Monaten i.d.R. immer ein neuer Antrag mit nahtlosem Anschlussvertrag bei uns gestellt werden kann, gibt es hier üblicherweise keine Themen zu beachten.

3.Umdeckung – nicht termingerecht

Erfolgt keine termingerechte Antragstellung, ist grundsätzlich keine Nahtlose Anschlussdeckung möglich.

Der für viele Berufsgruppen sehr wichtige Spezial-Strafrecht (SSR) kann auch bei verdeckten Ermittlungen im

  • beruflichen/gewerblichen oder
  • privaten Bereich

als "Standardleistung" in unseren Rechtsschutzpaketen versichert werden.

Nicht umfasst ist im SSR jedoch der Verkehrsbereich, da

  • die Einschaltung von "Spezialisten in der Anwaltschaft" mit Honorarvereinbarungen üblicherweise nicht erforderlich ist und
  • Vorsatztaten über den Verkehrs-Straf-RS zunächst umfasst sind.

Wird der SSR nicht benötigt, kann er aus unseren Rechtsschutzpaketen abgewählt werden.

1. Der Versicherungsschutz umfasst u.a.

  • die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • die Verteidigung in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren,
  • den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
  • wenn Versicherte als Zeugen vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung befürchten müssen und
  • verwaltungsrechtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, welche dazu dienen, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen.

Wird dem Versicherten vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen/gewerblichen oder einer privaten Tätigkeit eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar ist.

  • Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt.
  • Für die versicherte berufliche Tätigkeit im Bereich Landwirtschaft/Firmen/Heilberufe sind auch Verbrechenstatbestände umfasst.
  • Versicherungsschutz besteht, solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt.
  • Im Falle einer solchen Verurteilung ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
  • Die Beendigung eines Verfahrens mit Strafbefehl ist hingegen im gewerblichen Bereich mitversichert, auch wenn dieses Verfahren aufgrund einer vorsätzlichen Tat abgeschlossen wurde.

Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches Handeln immer mitversichert.

2. Örtlicher Geltungsbereich

Der Spezial-Strafrecht wird in allen unseren Rechtsschutzpaketen "weltweit" geboten

3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

  • Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer.
  • Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt erst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für die standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren gilt erst die Einleitung eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
  • Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.

4. Leistungsumfang

  • Verfahrenskosten soweit sie dem Versicherten auferlegt wurden, einschließlich Strafvollstreckungsverfahren werden erstattet,
  • Rechtsanwaltskosten mit Zeugenbeistand angemessene Vergütung (in außergerichtlichen Verfahren bis zum 20fachen der nach RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren) und übliche Auslagen werden erstattet,
  • Reisekosten des Rechtsanwalts bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälte geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Sachverständigenkosten angemessene Kosten werden erstattet,
  • Reisekosten des Versicherten im Ausland bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen werden erstattet,
  • Übersetzungskosten/Dolmetscherkosten (Ausland) die angefallenen Kosten werden erstattet,
  • Nebenklagekosten, die Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand, werden erstattet,
  • Firmenstellungnahme Erstattung der angefallenen Kosten.

5. Risikoausschlüsse im SSR

Als Risikoausschlüsse im SSR gelten nur die in B.3.2.6 ARB speziell genannten, also Kartellrecht und Verkehrsbereich – die allgemeinen Risikoausschlüsse finden hier keine Anwendung.

Grundsatz/Definition:

Wer wissentlich und willentlich handelt, um einen Straftatbestand zu verwirklichen, handelt im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich.

Versicherungsschutz besteht wie folgt:

Der Straf-Rechtsschutz im Rahmen der ARB schützt bei verkehrsrechtlichen Vergehen auch gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung, doch entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Handlung rückwirkend der Versicherungsschutz. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl werden über die Tarifvariante TOP die Kosten bis zu 2.500 € bei den privaten Produkten bzw. 5.000€ bei den gewerblichen Produkten übernommen.

Bei sonstigen Vergehen sind solche vom Rechtsschutz ausgeschlossen, die nur vorsätzlich begangen werden können.

Ist neben der vorsätzlichen Begehung auch eine fahrlässige möglich, wird beim Vorwurf einer vorsätzlichen Handlung Versicherungsschutz rückwirkend nur dann gewährt, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine vorsätzliche Begehung vorlag.

Eine Erweiterung dieser Deckung im Bereich von Vorsatzdelikten ist über unseren Baustein „Spezial-Strafrecht“ („SSR“) unter bestimmten Voraussetzung möglich.

Hinweise:

Die Feststellung (rein) vorsätzlichen Handlungen wird oft auch "nur" in Strafbefehlen getroffen - es ist also nicht zwingend eine Gerichtsverhandlung für ein "vorsätzliches" Urteil erforderlich.

Ist in Rechtsschutzfällen der meisten anderen Leistungsarten ein ursächlicher Zusammenhang zu einer vorsätzlich begangenen Straftat gegeben, fallen diese unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer als Kassierer in der Bank verliert nach einem Diebstahl bei seinem Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz und will auf Wiedereinstellung klagen

= kein Versicherungsschutz für den VN als Arbeitnehmer!

Unter einer rechtlichen Auseinandersetzung verstehen wir, wenn

  • ein Anwalt sich schriftlich mit der Gegenseite in Verbindung setzt,
  • der Anwalt eines Dritten aufgefordert hat, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu bestätigen,
  • ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder
  • ein strittiger Bescheid durch eine Behörde erlassen wurde.

Ein telefonischer Rat bei einem Anwalt oder „Kleinstschäden“ bis maximal 250 € Kosten fallen nicht unter solche Auseinandersetzungen.

Rechtliche Auseinandersetzungen beziehen sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer, sondern auch auf mitversicherte Personen.

Es sind auch rechtliche Auseinandersetzungen anzugeben, wenn der Versicherungsnehmer keine Vorversicherung hat und die Kosten selbst übernommen wurden. Auch sind rechtliche Auseinandersetzungen anzugeben, die nicht in dem beantragten Versicherungsschutz enthalten sind. Beispiel: Der Versicherungsnehmer hatte eine nachbarschaftsrechtliche Streitigkeit, es soll aber nur ein Verkehrs-RS versichert werden.

Als Bonus nach 3 schadenfreien Versicherungsjahren übernehmen wir nach vorheriger Absprache die Kosten einer Beratung im Rahmen einer Erstberatungsgebühr, bis zu 190,- € (zzgl. Mehrwertsteuer), wenn sich der Versicherungsnehmer

-aus konkretem Anlass

-über ein (auch nicht) versicherbares Rechtsthema informieren will,

-ohne dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

Beispiele:

- Für den Lebenspartner des VN läuft das Arbeits-Visum aus. Der VN möchte sich nun über das weitere Vorgehen bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.

- Der Versicherungsnehmer erwirbt im asiatischen Teil der Türkei ein Grundstück. Er möchte sich nun über steuerliche Konsequenzen in Deutschland anwaltlich beraten lassen.

Vorsorge bei Bestandskunden(C.1 - C.4 ARB)

1. Vorsorge bei Ausscheiden einer bisher mitversicherten Person

Entfällt die Mitversicherung einer bisher mitversicherten Person, kann diese innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs nach Ausscheiden aus der Mitversicherung den rückwirkenden Abschluss eines eigenen neuen Rechtsschutzvertrags auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs verlangen. Erfolgt die Anzeige später können Sie den Abschluss erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen.

2. Vorsorge bei Aufnahme einer selbstständigen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit

Sie können innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs nach Aufnahme einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen beziehungsweise einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit während der Vertragslaufzeit von uns verlangen, den Versicherungsschutz mit Aufnahme dieser Tätigkeit in einen „Firmen-,

Heilberufe- oder Landwirtschafts-Rechtsschutz“ rückwirkend auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs abzuändern. Erfolgt die Anzeige jedoch später, können Sie die Änderungen erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen. Ausnahme: Für das Produkt „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ gibt es keine Vorsorgeregelung.

3. Vorsorge im Vermieter-Rechtsschutz

Sie können innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags oder bei einer bereits versicherten Wohneinheit bei deren Nutzungsänderung verlangen, einen Vermieter-Rechtsschutz für eine während der Vertragslaufzeit bei uns zur Vermietung bestimmten erworbenen Wohneinheit rückwirkend zum Abschluss des notariellen Kaufvertrags oder bei einer bereits versicherten Wohneinheit bei deren Nutzungsänderung auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs abzuschließen. Erfolgt die Anzeige später können Sie den Abschluss erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen. Wartezeiten fallen hier nicht an, es sein denn, es handelt sich um eine Wartezeit im Hinblick auf eine Eigenbedarfskündigung, Mieterhöhung oder umweltbedingte Beeinträchtigung.

4. Vorsorge im Landwirtschafts-, Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz

Sie können als natürliche Person oder Personalgesellschaft innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach Aufnahme einer weiteren gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen beziehungsweise einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit während der Vertragslaufzeit verlangen, den Versicherungsschutz mit Aufnahme dieser Tätigkeit rückwirkend in einen „Firmen-, Heilberufe oder Landwirtschafts-Rechtsschutz“ auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs erstrecken zu lassen. Erfolgt die Anzeige später können Sie die Änderung erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen. Ausnahme: Für das Produkt A.7 „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ gibt es keine Vorsorgeregelung.

5. Baustein „Privat-Rechtsschutz“ für Mitinhaber, Hoferben oder Altenteiler

Entfällt die Mitversicherung einer bisher mitversicherten Person kann diese Person innerhalb von sechs Monaten oder aber zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs nach Ausscheiden aus der Mitversicherung den rückwirkenden Abschluss eines eigenen Privat-Rechtsschutzvertrags auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs verlangen. Erfolgt die Anzeige später können Sie den Abschluss erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige verlangen.

6. Umwandlung des Versicherungsschutzes bei Berufsaufgabe

Sind Sie als Versicherungsnehmer eine natürliche Person wandelt sich Ihr Rechtsschutzvertrag bei den Produkten „Landwirtschaft-“, „Firmen- oder Heilberufe-Rechtsschutz“ nach Berufsaufgabe in das Produkt „Privat- Rechtsschutz“ um, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass Sie dort den Baustein „Privat-Rechtsschutz“ versichert hatten („Nachsorge“).

7. Wartezeiten bei Umstellung

Bestandskunde schließt höherwertigeres Produkt ab

=

Wir verzichten bei Umstellung bei uns bestehender Rechtsschutzverträge auf alle Wartezeiten, wenn diese bereits drei Monate bestanden haben, auch wenn der Versicherungsschutz nach der Umstellung umfangreicher ist. Ausnahme: Dies gilt nicht bei „Vermieter-Rechtsschutz“ als zusätzlichem Produkt.

Wird zum Baustein „Wohnen“ oder „Immobilien-Rechtsschutz“ bei einem bereits versicherten Objekt eine Nutzungsänderung oder Nutzungserweiterung vorgenommen und hierfür Versicherungsschutz vereinbart, verzichten wir ebenfalls auf die Wartezeit.

Weiter verzichten wir auf die Wartezeit, wenn der neue Inhaber einer bereits bei uns mit einem „Firmen“, „Heilberufe-“ oder „Landwirtschafts-Rechtsschutz“ versicherten Firma, Praxis oder landwirtschaftlichem Betrieb nach Betriebsübergabe einen neuen Vertrag vergleichbaren Umfangs abschließt und die Wartezeit im Vorvertrag erfüllt war.

8. Schadenfreiheitssystem

Auch unser Schadenfreiheitssystem dient nicht nur der Vorsorge, sondern auch der Bestandssicherung, denn einmal durch Schadenfreiheit erreichte Vorteile (= Absenkung der vereinbarten SB) kann der VN – anders als den Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung – nicht immer zu einem Mitbewerber "mitnehmen".

9. Verzicht auf Einrede bei Vorvertraglichkeit

Bei Kunden, die mit dem entsprechenden Risiko

  • 5 Jahre bei uns versichert sind, verzichten wir auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn das den Schadenfall auslösende Ereignis vor Abschluss des Vertrags bei uns bzw. während der Wartezeiten eingetreten ist oder der Vorversicherer unter Berufung auf Ausschlussfristen (Ende der Nachhaftung) ablehnt.

Das gilt für die Leistungsarten: Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Daten-Rechtsschutz für Firmen, Heilberufe und Landwirtschaft. Es besteht dabei kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen oder mit Wertpapier-, Börsen-, Beteiligungs-, Kredit- oder Kapitalanlagegeschäften jeder Art.

„Informations- und Unterstützungsleistungen“ bei Fragen etwa zur Pflege, Betreuung oder Vererben betrifft nicht nur „Senioren“, sondern Versicherungsnehmer aller Altersstufen. Daher bieten wir unsere Leistungen zu den vorsorglichen Verfügungen über allen Kunden an.

Dazu zählen

  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Testament
  • Vorsorgevollmacht

Zusätzlich in der Tarifvariante TOP

  • Digitaler Nachlass (A.1 ARB)
  • Unternehmerverfügung

Bei der Definition des „Rechtsschutzfalles“ haben wir eine umfassende Lösung vorgezogen und „Krankheit“ nicht eng definiert.

Für den Versicherungsnehmer oder den (Ehe-)Partner werden die Kosten eines Rechtsanwalts, bzw. Notars übernommen. Die Teilversicherungssumme von 250 € steht für einen Fall pro Versicherungsjahr insgesamt zu Verfügung. Hierzu bieten wir den Versicherungsnehmern auch die Möglichkeit eine Vorsorgeverfügung über unser Online-Formular durch Partneranwälte erstellen zu lassen.

Beispiel: Der VN will seine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungs- und Vorsorgevollmacht verfassen. Es ist ihm wichtig, dass diese auch rechtsgültig sind und lässt sich von einem Anwalt helfen.

Kraftfahrzeuge der ausgewählten Fahrzeugkategorie (PKW oder LKW) sind ab Zulassung auf Sie als Versicherungsnehmer automatisch versichert und spätestens zu Beginn des nächsten Versicherungsjahrs zu melden.

Gibt es bei der Anzahl von Kraftfahrzeugen während des Versicherungsjahrs wesentliche Schwankungen, ist der Jahresdurchschnitt anzugeben.

„Informations- und Unterstützungsleistungen“ bei Fragen etwa zur Pflege, Betreuung oder Vererben betrifft nicht nur „Senioren“, sondern Versicherungsnehmer aller Altersstufen. Daher bieten wir unsere Leistungen zu den vorsorglichen Verfügungen über allen Kunden an.

Dazu zählen

  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Testament
  • Vorsorgevollmacht

Zusätzlich in der Tarifvariante TOP

  • Digitaler Nachlass (A.1 ARB)
  • Unternehmerverfügung

Bei der Definition des „Rechtsschutzfalles“ haben wir eine umfassende Lösung vorgezogen und „Krankheit“ nicht eng definiert.

Für den Versicherungsnehmer oder den (Ehe-)Partner werden die Kosten eines Rechtsanwalts, bzw. Notars übernommen. Die Teilversicherungssumme von 250 € steht für einen Fall pro Versicherungsjahr insgesamt zu Verfügung. Hierzu bieten wir den Versicherungsnehmern auch die Möglichkeit eine Vorsorgeverfügung über unser Online-Formular durch Partneranwälte erstellen zu lassen.

Beispiel: Der VN will seine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungs- und Vorsorgevollmacht verfassen. Es ist ihm wichtig, dass diese auch rechtsgültig sind und lässt sich von einem Anwalt helfen.

Die vorübergehende Vermietung von 1 bis 8 Betten bis zu einem Jahr, z.B. an Feriengäste - im "Nebenerwerb", also keine Pensionen, gewerbliche Vermieter etc. -, ist im RS im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) aa) ARB) beitragsfrei in der Tarifvariante TOP unserer Rechtsschutzpakete (A.1 sowie A.4, A.5 und A.6 in der privaten Komponenten enthalten) mitversichert, soweit keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Streitigkeiten vor den

  • Verwaltungsgerichten,
  • Sozialgerichten und
  • Finanzgerichten

geht regelmäßig ein gesetzlich vorgeschriebenes behördeninternes Verfahren voraus, wobei Fristen zur Widerspruchs- oder Einspruchseinlegung wie auch für die spätere Klageerhebung zu beachten sind.

Wir gewähren über unsere Rechtsschutzpakete Versicherungsschutz auch für das vorgeschaltete Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren

  • beim Sozial-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz sowie
  • beim Verwaltungs-Rechtsschutz.

  • Schadenfreie Jahre bei einem Vorversicherer rechnen wir bei nahtlosem Wechsel auf unser Schadenfreiheitssystem an, wenn der VN bei Antragstellung eine entsprechende Selbstauskunft seines bisherigen Versicherers beilegt. Maximal werden bis zu 4 schadenfreie Jahre angerechnet (SF-Klasse4). Selbstverständlich gilt die Anrechnung bis zu 4 schadenfreier Jahre auch für Verträge, die vorher bei uns ohne Selbstbeteiligung oder ohne Schadenfreiheitssystem bestanden und entsprechend umgestellt werden.
  • Wenn eine Schadenfreiheitsklasse (bis maximal SF-Klasse 7) bei uns erreicht wurde, rechnen wir diese bei Vertragsumstellung selbstverständlich an.
  • Liegt die Selbstauskunft bei Vertragsabschluss noch nicht vor, berücksichtigen wir schadenfreie Versicherungsjahre auch gerne noch bis zwei Monate nachträglich.
  • Die Abgabe dieser Selbstauskunft ist für den bisherigen Versicherer als sogenannte Nebenpflicht aus dem Vertrag zwingend – spätestens ein Hinweis auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen wird zu der gewünschten Antwort führen.
  • War der bisher versicherte Umfang vergleichbar "geringer", als der neue Vertrag, verhalten wir uns analog zur Kraft-Versicherung, d.h. die beim Vorversicherer abgeleistete Schadenfreiheit gilt auch für ein höheres Wagnis.

Wird ein Versicherungsfall erstmals offenkundig und erst jetzt gemeldet, weil die Ansprüche nicht früher geltend gemacht werden konnten, der vor Vertragsbeginn entstanden ist bzw. in die Wartezeiten fällt, bieten wir bei langlaufenden Verträgen trotzdem Versicherungsschutz, wenn

  • das fragliche Risiko bereits seit mindestens fünf Jahren bei uns versichert ist (gilt für die Leistungsarten: Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie mit Kapitalanlagen.

bzw.

  • der Versicherungsschutz bei uns in gleichem Umfang und unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde (Umdeckung) und der Vorversicherer sich bei einer Ablehnung eines dort gemeldeten Versicherungsfalls auf Ausschlussfristen für die Meldung des Versicherungsfalls beruft.

Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten, die weder vom Gläubiger eingeklagt werden können noch sich der Schuldner beim Verstoß schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss dann jedoch die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile tragen: Er kann eigene Rechte (teilweise) verlieren, oder Rechte (teilweise) nicht erhalten.

Die Verletzung einer Obliegenheit kann im Extremfall zum vollständigen Verlust wirtschaftlich bedeutender Rechtspositionen führen. Im VVG wird dabei nach vorsätzlichem oder (grob) fahrlässigem Verstoß unterschieden - je nach Regelung darf nur im Verhältnis des Verschuldens gekürzt werden.

Im privaten Versicherungsrecht bestehen sowohl gesetzliche wie auch vertragliche Obliegenheiten:

  • gesetzlich etwa bei der Anzeige von Gefahrumständen vor Vertragsschluss, gefahrerhöhender Umstände nach Vertragsschluss und das Unterlassen gefahrerhöhender Umstände.
  • Vertragliche Obliegenheit ergeben sich aus den ARB – diese unterscheiden sich nach Pflichten des VN vor und nach einem Versicherungsfall:

1. Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall

Hier handelt es sich um das Fahren

- ohne Fahrerlaubnis,

- ohne Berechtigung oder

- mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug.

Aber unsere kundenfreundliche Regelung:

Im Verkehrsbereich werden wir uns nicht mehr auf Leistungsfreiheit berufen, wenn

-eine Betriebserlaubnis durch

-technische Veränderungen

am versicherten Fahrzeug erloschen ist und es deshalb zu entsprechenden Verfahren (Ordnungswidrigkeiten) kommt.

2. Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall

Nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles trifft den Versicherungsnehmer eine Aufklärungs- und Auskunftspflicht gegenüber uns sowie dem beauftragten Rechtsanwalt.

Der vom Gesetzgeber genehmigte (= legale) Umgang mit (Schuss-)Waffen, als

- Jäger,

- Sportschütze etc. oder

- aber auch bei beruflichem Einsatz, z.B. Polizist,

ist im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung abgesichert.

Soweit es um die Pacht einer Jagd (= gegen Entgelt erlangtes Recht auf Wildhege in einem bestimmten Gebiet) geht, ist Versicherungsschutz über den (privaten) Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz gegeben. Dieses Risiko wird als Pachtverhältnis über Rechte, nicht dem Immobilienbereich zugeordnet.

Hinweis:

Auseinandersetzungen eines VN mit seiner Jagdgenossenschaft werden von der Rechtsschutzversicherung nicht abgesichert, da wie bei einer Vereinsmitliedschaft ein körperliches Rechtsverhältnis (= Rechtsverhältnis eigener Art) vorliegt, auf das die ARB nicht anwendbar sind.

1. Standard-Beendigung

Ein Rechtsschutzvertrag kann durch

  • ordentliche Kündigung,
  • außerordentliche Kündigung im Schadenfall oder
  • Wagniswegfall

beendet werden.

Der Versicherungsschutz endet zum Kündigungstermin bzw. mit dem Wagniswegfall.

2. Nachhaftung

Meldet der VN nach Beendigung des Vertrags Versicherungsfälle erstmalig (nach), die in der Zeit eingetreten sind, als der Vertrag bestand, übernehmen wir die entsprechenden Kosten, wenn diese erstmalige Meldung innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeendigung erfolgt.

3. Sonderfall = Eintritt eines Versicherungsfalls nach Wagniswegfall

Endet der Versicherungsvertrag durch

  • Berufsaufgabe (gewerbliche Komponente),
  • Tod des VN oder
  • sonstigen Wagniswegfall

und entstehen aus diesem Ereignis in den ersten drei Jahren nach Wagniswegfall noch rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Wagniswegfall, bieten wir auch hier noch Versicherungsschutz.

Beispiel:

Versichertes Ladengeschäft wird aufgelöst und beim Gewerbeamt abgemeldet (private Komponente war seinerzeit abgewählt)

= kompletter Wagniswegfall im gewerblichen Bereich

= Ende des Versicherungsschutzes (Storno + Abrechnung).

Mietvertrag für die Gewerbeimmobilie läuft aber noch ein paar Monate und bei der Rückgabe an den Eigentümer kommt es zu Problemen

= trotz des Eintritts des Versicherungsfalls nach Wagniswegfall wird Versicherungsschutz geboten.

Eine Wartezeit (auch Sperrfrist genannt) von 3 Monaten gibt es bei unseren Produkten nur in den Leistungsarten

  • Arbeits-Rechtsschutz,
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

sowie in einigen Leistungen unserer Tarifvariante TOP.

Die Wartezeit beträgt 12 Monate im Zusammenhang mit

  • Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder
  • Verlangen nach Mieterhöhung sowie
  • umweltbedingten Beeinträchtigungen von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Schad-, Gefahr- und Wertstoffe sowie Abfälle.

Keine Wartezeiten - auch nicht im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht - bestehen im Verkehrsbereich.

Für das Produkt Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (A.7 ARB) gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.

Auf die Ableistung neuer Wartezeiten wird verzichtet, wenn:

  • VN als Familienmitglied mitversichert war,
  • der Versicherungsumfang erweitert wird (Voraussetzung ist, dass die 3-monatige Wartezeit bereits erfüllt ist), z.B. alt Verkehrs-Rechtsschutz, neu Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (auch für die neuen Leistungsarten) - dies gilt nicht für neue zusätzliche Risiken im Vermieter-Rechtsschutz,
  • eine Nutzungsänderung eines bereits versicherten Objekts vorliegt,
  • ein bisher ausgeschlossener Baustein (Immobilien, Arbeits-Rechtsschutz) wieder eingeschlossen wird. Auch hier ist die Voraussetzung, dass die 3-monatige Wartezeit bereits erfüllt ist,
  • der neue Inhaber einer bisher bei uns nach A.4, A.5 oder A.6 ARB versicherten Firma einen neuen Vertrag vergleichbaren Umfangs abschließt und im Vorvertrag der bisher versicherten Firma die Wartezeiten erfüllt wurden - dies gilt nicht für Firmen, für die ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

Bei nahtlosem Wechsel (= ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes) von einem anderen Versicherer zu uns rechnen wir die dort bereits erfüllten Wartezeiten an, die der VN

  • selbst oder
  • als mitversicherte Person (Familienmitglied)

erfüllt hat.

Der VN muss somit bei uns keine neuen Wartezeiten in diesen Bereichen ableisten, sondern bekommt sofort Versicherungsschutz.

Das Anrechnen von Wartezeiten setzt voraus, dass die Vorversicherung nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde.

Was ist im Zusammenhang mit einem nahtlosen Übergang zu beachten?

1.Kündigung wegen Beitragsanpassung

Unter dem Stichwort „Beitragsanpassung“ haben wir ausführlich beschrieben, warum einzelne Versicherer manchmal erst sehr spät die Kündigung und dann rückwirkend bestätigen und dass wir in solchen Fällen Rückdatierungen beim Versicherungsbeginn bis zu zwei Monaten ohne Absprache mit uns akzeptieren. Einzelheiten siehe ggf. dort.

2.Kündigung zum Ablauf

Da innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Monaten i.d.R. immer ein neuer Antrag mit nahtlosem Anschlussvertrag bei uns gestellt werden kann, gibt es hier üblicherweise keine Themen zu beachten.

3.Umdeckung – nicht termingerecht

Erfolgt keine termingerechte Antragstellung, ist grundsätzlich keine Nahtlose Anschlussdeckung möglich.

1. Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft

Über die Tarifvariante TOP ist versichert:

1.1. Privater Verkehrs-Rechtsschutz

Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft (z.B. auch Modellflugzeuge, Multicopter oder Drohnen über 250g) sind bei privater Nutzung mitversichert. Drohnen unter 250g sind über den Baustein Privat (KOMFORT und TOP) versichert.

1.2. Gewerblicher Verkehrs-Rechtsschutz

In unseren gewerblichen Rechtsschutzpaketen (A.4, A.5 und A.6 ARB) sind Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft vom Versicherungsschutz umfasst, ausgeschlossen ist jedoch der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Im Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz (A.8) sind Luft- und Wasserfahrzeuge jedoch generell nicht versichert.

2. Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft ohne Motor als Hauptantriebsquelle

  • Segelboote,
  • Ruderboote,
  • Schlauchboote (jeweils auch mit Hilfsmotor),
  • Segelflieger
  • Heißluftballons

werden nicht dem Verkehrsbereich (da nicht motorgetrieben im eigentlichen Sinn), sondern je nach Nutzung/Einsatzzweck dem privaten Bereich oder dem Grundbaustein Firma/Praxis oder Landwirtschaft – mit den dort versicherbaren Leistungsarten – zugeordnet.

Hinweis:

Wird nur der Privat-Verkehrs-Rechtsschutz (A.2 ARB) abgesichert, besteht Versicherungsschutz auch bei der Nutzung von Segelbooten etc. (wie bei Fahrrädern) über den im Verkehrsbereich bei uns enthaltenen "Fußgänger-Rechtsschutz" als sonstige Teilnahme am öffentlichen Verkehr durch die versicherten Personen.

Hier besteht aber kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht!

Zum Thema Tarifrechner finden Sie hier ein Video aus der Wissensreihe Itzehoer Rechtsschutz ABC.

Angebote und Anträge können Sie ganz einfach über den Webtarifrechner Rechtsschutz erstellen.

Unter „roten Kennzeichen“, Wechsel-, Saison-, Zoll- oder Überführungskennzeichen etc. versteht man Sonderzulassungen, die für mehrere Fahrzeuge oder wie bei Überführungskennzeichen auch nur für bestimmte Fahrzeuge eingesetzt werden können.

Diese Sonderzulassungen ändern aber nichts am eigentlichen Status im Sinne unserer ARB, d.h. der VN bewegt Fahrzeuge, die auf ihn – eben mit Sonderzulassung – temporär zugelassen sind.

Dementsprechend besteht hier bei der Nutzung (!) mit Sonderkennzeichen auch im Rahmen unserer ARB Versicherungsschutz.

Hinweis:

Sonderkennzeichen, die für verschiedene Fahrzeuge eingesetzt werden können, regeln nur die Zulassung zum Straßenverkehr und nicht die Eigentumsverhältnisse.

Wenn also ein Kfz-Betrieb für eine Probefahrt mit einem stillgelegten Kundenfahrzeug ein rotes Kennzeichen nutzt, dann ist das Kundenfahrzeug nach wie vor im Eigentum des Kunden

– Diese Abgrenzung ist wichtig bei Verkauf des Fahrzeugs durch den Kfz-Betrieb „im Auftrag des Kunden“ an Dritte. Hierfür besteht kein Versicherungsschutz über die Rechtsschutzversicherung des Kfz-Betriebs, da er eben nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Schließlich kann man die rote Nummer auch nicht verkaufen.

  • Als Familie ist definiert
    • VN
    • Ehegatte
    • nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich):
    • im Versicherungsvertrag genannt (häusliche Gemeinschaft ist dann nicht erforderlich) oder
    • laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebend.
  • Die minderjährigen und unverheirateten bzw. nicht in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
  • Zu den mitversicherten Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch dessen Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
  • Hinweis zu Pflegekindern:
  • Pflegekinder sind nur bis zum 18. Geburtstag mitversichert, danach sind diese nach der gesetzlichen Regelung keine Pflegekinder mehr. Ein dann ehemaliges Pflegekind muss sich daher eigenständig versichern.
  • Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht.
  • Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
  • Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder (Enkel).
  • Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
  • Nicht (mehr) erwerbstätig im Sinn dieser Definition sind Personen, die nur Einnahmen aus Renten beziehen, wie Alters-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrenten bzw. Betriebsrenten (Betriebsrenten = Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, dabei dann bei Bedarf auch Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz).
  • Im Verkehrsbereich auch mit den auf diesen Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge.

Über die „Private Komponente“ unserer gewerblichen Rechtsschutzpakete nach A.5 ARB gilt ein Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber („weiterer Inhaber“) als versichert.

Gibt es einen oder mehrere weitere Inhaber, ist hier der Abschluss einer oder mehrerer weiterer privater Komponenten als ergänzendes Risiko (A.1 ARB) zu Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB) möglich. Grundsätzlich ist der Antrag für den weiteren Inhaber als eigenständiger Vertrag einzureichen – als Berechnungsgrundlage ist dann die Postleitzahl des Wohnortes und das Geburtsdatum des weiteren Inhabers einzugeben.

1. Unbegrenzte Deckung

Allgemein besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in

  • Europa,
  • den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres (das sind: der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko),
  • auf den Kanarischen Inseln,
  • den Azoren oder
  • auf Madeira

erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.

Die Grenze Europas zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Russland und Georgien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien.

2. Weltweite Deckung = Versicherungssumme 500.000 €

Darüber hinaus besteht weltweit Versicherungsschutz, wobei der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 € übernimmt.

Kein weltweiter Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im

  • für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

3. Leistungen nur im Inland:

  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
  • Sozial-Rechtsschutz,
  • Verwaltungs-Rechtsschutz,
  • "Opfer-Rechtsschutz" für das Opfer von Gewaltstraftaten,
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht muss durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen,
  • Rechtsberatung plus+,
  • Daten-Rechtsschutz,
  • Familien- und Erb-Rechtsschutz vor Gerichten sowie
  • vorsorgliche Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen.

Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen des Privat-Rechtsschutz über die Leistungsarten

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (somit z. B. auch der Kauf/Verkauf von Aktien) und
  • Schadenersatz-Rechtsschutz

in Verbindung mit der Tarifvariante TOP bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.

Unabhängig zur Absicherung in der Tarifvariante TOP sind Kapitalanlagen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen, risikoarmen Geldanlagen oder steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte über die Leistungsart „Vertrags- und Sachenrecht“ umfasst.

Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"

  • durch Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte suchen (bekannt hohes Verlustrisiko) oder
  • die mit fremdem (= geliehen, geborgt) Kapital Anlagegeschäfte betreiben.

Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.

Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu

  • 100 % aus Eigenmitteln getätigt werden
  • Geht im Einzelfall eine Anlagensumme einmal über die 15.000 € hinaus, übernehmen wir verbraucherfreundlich die anteiligen Kosten im Verhältnis zur jeweiligen Anlagesumme.

Hinweis 1

Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Eine besondere Betrachtung erfährt dabei die gekaufte (gebrauchte) Immobilie, die nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde - auch diese Verträge unterliegen einem eigenen Ausschlussgrund.

Hinweis 2

An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.

Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.

Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.

Das "Baurisiko" fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten und ist nicht versicherbar.

Bei Neu-, Um- oder Anbauten ist das Kostenrisiko schwer überschaubar und kaum kalkulierbar. Es trifft überdies nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft, weshalb im Interesse möglichst günstiger Beiträge dieses Risiko insgesamt vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.

Hierzu zählen:

  • Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks
  • Die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils
  • Genehmigungs-/anzeigenpflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt
  • Die Beteiligung an einem geschlossenem oder offenen Immobilienfonds
  • Die Teilnutzungsrechte (Timesharing) außerhalb Europas
  • Die Finanzierung einer dieser genannten Vorhaben.
  • Dies können Streitigkeiten aus dem notariellen Kaufvertrag ebenso sein, wie aus Bauwerkverträgen, im Zusammenhang mit Architektenleistungen oder Bankdarlehen

Nicht ausgeschlossen ist

  • die Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils werden, z. B. Einbauküche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände etc.

  • der Kauf eines zur Eigennutzung, gebrauchten Hauses oder einer solchen Eigentumswohnung

Unsere Besonderheit im Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB) in der Tarifvariante TOP ist die Beratung für Bauherren mit einer Teilversicherungssumme von 250 € je Versicherungsjahr, wenn unser Kundenportal nicht genutzt wird.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.

Es handelt sich dabei um rechtliche Auseinandersetzungen, die mit u.U. sehr hohen Kosten verbunden sein können, gleichzeitig aber nur wenige Kunden tatsächlich betreffen. Dieses Teilrechtsgebiet ist auch einer der wenigen Ausschlüsse des Spezial-Strafrechts.

Als Folge fehlt die Möglichkeit, ein risikogerechter Beitrag für die Gesamtheit aller Versicherungsnehmer zu kalkulieren.

Die ARB sehen im Standard vor, dass

  • Leistungen für Mitversicherte gegen den VN ausgeschlossen sind bzw.
  • der VN Leistungen an Mitversicherte verweigern kann.

Ausnahmen:

Dies würde im Bereich der gewerblichen Rechtsschutzpakete nach A.5 ARB Firmen-Rechtsschutz und A.6 ARB Heilberufe-Rechtsschutz auch im Landwirtschafts-Rechtsschutz A.4 ARB über die im Standard verwendeten ARB zu dem Paradox führen, dass genau der Inhaber/Geschäftsführer bzw. seine Familienangehörigen, der mit der privaten Komponente über die Rechtsschutzpakete versichert ist, keinen Versicherungsschutz bekommt, wenn sich der Rechtsstreit gegen die z. B. versicherte GmbH richtet.

Wir haben deshalb die entsprechenden Paragraphen in den eigenen ARB so geändert, dass es nicht zu dieser Deckungslücke (die u.U. auch für den Vermittler ein Haftungsproblem schaffen könnte) kommt.

Somit sind die in den Rechtsschutzpaketen (A.4, A.5 und A.6 ARB) in der privaten Komponente versicherten Personen über den Rechtsschutzvertrag auch gegen das Unternehmen (als VN) selbst versichert.

Die Widerspruchsmöglichkeiten des VN gegen Mitversicherte ist in diesen speziellen Fällen bei uns nicht gegeben.

Selbst für landwirtschaftliche Betriebe kann diese Regelung wichtig sein, wenn diese z. B. in der Rechtsform einer GmbH geführt werden.

- Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Versicherungsnehmer im Opfer-Rechtsschutz kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber mitversicherter Personen.

Streitigkeiten vor den

  • Verwaltungsgerichten,
  • Sozialgerichten und
  • Finanzgerichten

geht regelmäßig ein gesetzlich vorgeschriebenes behördeninternes Verfahren voraus, wobei Fristen zur Widerspruchs- oder Einspruchseinlegung wie auch für die spätere Klageerhebung zu beachten sind.

Wir gewähren über unsere Rechtsschutzpakete Versicherungsschutz auch für das vorgeschaltete Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren

  • beim Sozial-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz sowie
  • beim Verwaltungs-Rechtsschutz.

Die Leistungsart Sozial-Rechtsschutz wird für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten gewährt.

Darunter fällt z. B. der Streit über

  • die Zahlung eines Arbeitslosengeldes sowie
  • Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.

Bei uns erstreckt sich der Versicherungsschutz immer auch auf das der gerichtlichen Klärung vorausgehende Widerspruchsverfahren.

Im Verkehrsbereich sind in Bezug auf die Halter- bzw. Eigentümereigenschaft üblicherweise bei allen Versicherern die Fahrzeuge geschützt, die auf den Versicherungsnehmer und die ggf. mitversicherte Familie (laut ARB) zugelassen sind.

Welche Fahrzeugarten dann konkret betroffen sind, ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich geregelt – Land/Wasser/Luft.

Wir z.B. verwenden eine sehr weitreichende Arten-Definition bei den Produkten für Nichtselbstständige mit Verkehrsbezug, da wir hier Kraftfahrzeuge mit Anhängern sowie Motorschiffe (!) und Flugzeuge (!) in den Versicherungsschutz einbeziehen – nicht bei gewerblicher Nutzung, es sei denn, bei "auch" gewerblicher Nutzung von privaten Pkw, Kombi oder Kräder.

Auch bezüglich "zugelassen" gibt es Interpretationen:

Da die Haltereigenschaft in Deutschland in der Regel über den „Briefeintrag“ in den Fahrzeugpapieren dokumentiert wird, gibt es aber ein Problem mit der vorgenannten Leistungsbeschreibung, wenn das entsprechende Fahrzeug des VN eben nicht auf den VN selbst, sondern auf Dritte zugelassen wird (z.B. wegen des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung).

Wir haben hier eine kundenfreundliche Regelung gefunden:

Wir versichern in allen Produkten mit Verkehrsbereich auch die Fahrzeuge,

die im Eigentum des VN und ggf. seiner Familie stehen,

aber eben - aus welchen Gründen auch immer – nicht auf den VN , sondern auf Dritte zugelassen sind.

Das einzige was wir im Versicherungsfall brauchen, ist der "Nachweis" des VN, dass das Fahrzeug in seinem Eigentum steht bzw. stand.

Uns genügt hierbei, dass vom VN z.B. "nachgewiesen" wird, dass er das Fahrzeug selbst angeschafft hat und auch die Unterhaltskosten trägt.

Beispiel:

Junger Familienvater fährt 7Jahre alten Kombi der auf seine Oma zugelassen ist.

Der VN kann den Kaufvertrag des gebraucht gekauften Fahrzeugs mit seinem Namen vorlegen bzw. Reparaturrechnungen für dieses Fahrzeug mit seinem Namen als Auftraggeber.

Hier ergibt sich aus der Sachlage fast zwangsläufig, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, dessen wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Halter der VN ist.

Ergebnis:

Versicherungsschutz wird von uns bereitgestellt, wenn es mit diesem Fahrzeug zu Problemen kommt, z.B. Beschädigung bei einem Unfall.

Im Verkehrsbereich sind in Bezug auf die Halter- bzw. Eigentümereigenschaft üblicherweise bei allen Versicherern die Fahrzeuge geschützt, die auf den Versicherungsnehmer und die ggf. mitversicherte Familie (laut ARB) zugelassen sind.

Welche Fahrzeugarten dann konkret betroffen sind, ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich geregelt – Land/Wasser/Luft.

Wir z.B. verwenden eine sehr weitreichende Arten-Definition bei den Produkten für Nichtselbstständige mit Verkehrsbezug, da wir hier Kraftfahrzeuge mit Anhängern sowie Motorschiffe (!) und Flugzeuge (!) in den Versicherungsschutz einbeziehen – nicht bei gewerblicher Nutzung, es sei denn, bei "auch" gewerblicher Nutzung von privaten Pkw, Kombi oder Kräder.

Auch bezüglich "zugelassen" gibt es Interpretationen:

Da die Haltereigenschaft in Deutschland in der Regel über den „Briefeintrag“ in den Fahrzeugpapieren dokumentiert wird, gibt es aber ein Problem mit der vorgenannten Leistungsbeschreibung, wenn das entsprechende Fahrzeug des VN eben nicht auf den VN selbst, sondern auf Dritte zugelassen wird (z.B. wegen des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung).

Wir haben hier eine kundenfreundliche Regelung gefunden:

Wir versichern in allen Produkten mit Verkehrsbereich auch die Fahrzeuge,

die im Eigentum des VN und ggf. seiner Familie stehen,

aber eben - aus welchen Gründen auch immer – nicht auf den VN , sondern auf Dritte zugelassen sind.

Das einzige was wir im Versicherungsfall brauchen, ist der "Nachweis" des VN, dass das Fahrzeug in seinem Eigentum steht bzw. stand.

Uns genügt hierbei, dass vom VN z.B. "nachgewiesen" wird, dass er das Fahrzeug selbst angeschafft hat und auch die Unterhaltskosten trägt.

Beispiel:

Junger Familienvater fährt 7Jahre alten Kombi der auf seine Oma zugelassen ist.

Der VN kann den Kaufvertrag des gebraucht gekauften Fahrzeugs mit seinem Namen vorlegen bzw. Reparaturrechnungen für dieses Fahrzeug mit seinem Namen als Auftraggeber.

Hier ergibt sich aus der Sachlage fast zwangsläufig, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, dessen wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Halter der VN ist.

Ergebnis:

Versicherungsschutz wird von uns bereitgestellt, wenn es mit diesem Fahrzeug zu Problemen kommt, z.B. Beschädigung bei einem Unfall.

Wir bieten über unsere Rechtsschutzpakete Firmen- und Heilberufe-Rechtsschutz (A.5 und A.6 ARB) auch Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht für

  • die anwaltliche Beratung,
  • anwaltliche Vertretung, sowie
  • die außergerichtliche Wahrnehmung in Form eines Mediationsverfahrens.

1. Anwaltliche Beratung

Der Versicherungsnehmer kann sich in folgenden Rechtsgebieten anwaltlich beraten lassen:

  • im „Vergaberecht“,
  • bei „unlauterem Wettbewerb“ und
  • im „Patent, -Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten“.

Nutzt der Versicherungsnehmer hier unser Kundenportal oder unsere Homepage und den hierüber vermittelten Rechtsanwalt, übernehmen wir für zwei Beratungen die anfallenden Kosten und es fällt keine Selbstbeteiligung an. Ferner erfolgt keine Rückstufung im Schadenfreiheitssystem. Diese Beratungskosten werden nicht auf eine folgende Vertretung oder Mediation angerechnet.

Nutzt der Versicherungsnehmer nicht unser Kundenportal beträgt die Teilversicherungssumme insgesamt bis zu 1.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle.

2. Anwaltliche Vertretung

Wir übernehmen die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des

  • „unlauteren Wettbewerbs“ oder des
  • „Urheberrechts“.

Die Teilversicherungssumme beträgt bis zu 5.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle, soweit diese die Abwehr der jeweiligen Ansprüche betreffen. Die Teilversicherungssumme bei der Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche beträgt bis zu 2.500 €. Beratungskosten werden darauf angerechnet.

3. Mediation

Der Versicherungsnehmer kann alternativ zur anwaltlichen Vertretung eine Mediation in Anspruch nehmen.

Die Teilversicherungssumme beträgt dann bis zu 10.000 € für alle in einem Versicherungsjahr eingetretene Rechtsschutzfälle. Anfallende Beratungskosten werden darauf angerechnet.

Wohneinheiten, die zur Vermietung bestimmt sind, können bei Auszug eines Mieters nicht immer sofort wieder neu vermietet werden (z.B. aufgrund umfangreicher Renovierungen), stehen also vorübergehend (ggf. längerfristig) leer.

Für leerstehende und aktuell nicht vermietete Wohneinheiten dokumentieren wir dies nach entsprechender Meldung. Den Versicherungsschutz für die Vermietereigenschaft nehmen wir in der Zeit raus und Ihr Kunde spart sich einen Teil des Versicherungsbeitrags. Wird die Wohneinheit wieder vermietet reicht eine Meldung und wir nehmen die Vermietereigenschaft wieder mit auf. gelten

Natürlich kann der Kunde ggf. einen Wagniswegfall zum Vermieter-RS - bezogen auf das entsprechende Objekt - geltend machen, um dann ggf. zu einem späteren Termin – wenn wieder vermietet wird – einen neuen Vertrag zu schließen.

Da der neue Vertragsschluss dann aber auch mit neuen Wartezeiten verbunden ist und Deckungslücken entstehen können, weil ein Kunde bei neuerlicher Vermietung u.U. nicht im Rahmen der Vorsorgeregelungen an die Rechtsschutzdeckung denkt, empfehlen wir:

Raten Sie Ihrem Kunden, den Vermieter-Rechtsschutz auch für den Zeitraum des Leerstands beizubehalten!

In unseren Rechtsschutzpaketen

  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • sowie über die private Komponente der Rechtsschutzpakete für
    • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
    • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und
    • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

sind alle vom VN oder dessen Familie selbstgenutzten Wohneinheiten im Inland - nicht vermietet - eingeschlossen.

Über unsere Tarifvariante TOP sind auch alle selbstbewohnten Wohneinheiten im EU-Ausland versichert (Wartezeit 3 Monate).

Teilweise gewerblich genutzte Wohneinheiten werden einer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheit gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 50 % beträgt.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen jedoch auf keinen Fall Gegenstand des Versicherungsschutzes.

Gerade Studenten und junge Erwachsene suchen zu Beginn Ihres „selbstständig Werdens“ eine günstige Unterkunft. Da Wohnheimzimmer meist nur beschränkt verfügbar und eigene Wohnungen für Studenten oft zu teuer sind, endet die Suche nicht selten mit dem Einzug in eine Studenten-WG (Wohngemeinschaft).

In einer WG schließen sich laut Mietrecht mehrere Personen zusammen und teilen sich eine Wohneinheit, ohne damit eine Familie zu gründen. In der Regel gibt es einen Hauptmieter, der den Vertrag mit dem Vermieter abschließt. Auch die Kündigung der Wohnung kann dann nur über den Hauptmieter laufen. Darüber hinaus wohnen in dem angemieteten Objekt noch weitere Mitbewohner, oft als Untermieter. Es sollte im Vorfeld mit dem Vermieter abgesprochen und schriftlich fixiert werden, wie sich die Wohnsituation darstellt, also wie viele Personen in der Wohnung leben werden. Zieht ein Mitbewohner aus, zum Beispiel aufgrund eines Auslandssemesters, muss eine eventuelle Weitervermietung mit dem Vermieter abgesprochen werden. Stimmt sich der Mieter hierzu nicht mit dem Vermieter ab, kann das ein Kündigungsgrund sein.

Es sind drei Varianten von Mietverträgen denkbar:

1. Ein Hauptmieter und mehrere Untermieter

In diesem Fall ist es wichtig, mit dem Vermieter zu klären, dass die Untervermietung erlaubt ist. Denn nur Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang aus erlaubter Untervermietung ist bei uns mitversichert.

Über unseren Privat-Rechtsschutz A.1 ARB in der Tarifausprägung TOP ist die Untervermietung durch den Versicherungsnehmer als Hauptmieter bis zu 3 Zimmern bei uns beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um eine eigenständige Wohneinheit sondern um einzelne Zimmer handelt.

2. Jeder Mieter schließt einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter ab

In diesem Fall gilt: Pro Mietvertag ist ein Rechtsschutzvertrag abzuschließen.

3. Alle Mieter sind Hauptmieter

Schließt nur unser Versicherungsnehmer einen Rechtsschutzvertrag ab und es kommt zu einem Rechtsschutzfall, übernehmen wir die Kosten nur Anteilig. Daher gilt auch hier: Pro Mietvertag ist ein Rechtsschutzvertrag abzuschließen.

Wohnmobile sind nach der Straßenverkehrszulassungsordnung Fahrzeuge, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind, unabhängig von der Größe und Nutzlast des jeweiligen Fahrzeuges.

Durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde erstreckt sich unser Geschäftsbetrieb auf Deutschland.

  • Wir versichern somit Kunden, die ihren „Lebensmittelpunkt“ in Deutschland haben, egal ob (natürliche) Personen oder Firmen.
  • Verlegt eine Firma ihren Geschäftssitz ins Ausland liegt durch die Gewerbeabmeldung in Deutschland generell ein Wagniswegfall vor, der Rechtsschutzvertrag ist aufzuheben.
  • Zieht ein Kunde als (natürliche) Person ins Ausland, gibt es zwar keinen „Wagniswegfall“, trotzdem ist es meist nicht sinnvoll, dessen Rechtsschutzvertrag fortzusetzen – Ausnahme: Vermieter-RS.
  • Im Ausland gibt es oft Rechtsnormen, die wir in Deutschland so nicht kennen und deshalb hierfür keinen Versicherungsschutz bieten.
  • Auch gibt es im Gegenzug Regelungen in Deutschland, die im Ausland nicht zum Tragen kommen. Der Kunde würde dann für Leistungen Beiträge zahlen, die er so nicht in Anspruch nehmen kann, z.B. Sozial-Rechtsschutz.

Besser ist es somit, sich jeweils vor Ort im neuen „Wohnsitz-Land“ zu versichern.

Der Immobilienbereich/Wohnen (Miete/Eigentum) wird geboten für die Absicherung der Eigenschaft des VN und seiner Familie als

  • Eigentümer
  • Mieter
  • Pächter
  • Nutzungsberechtigter

von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.

Die einer Wohneinheit zuzurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind immer mitversichert.

Der Immobilienbereich/Wohnen umfasst folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (für das versicherte Objekt)
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Straf-Rechtsschutz – mit Opfer-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz (bereits ab Widerspruchsverfahren)
  • Mini-Photovoltaikanlage
  • Rechtsberatung plus+ (Erstberatung) (= Bonus nach dreijähriger Schadenfreiheit)

und ggf. in der Tarifvariante TOP:

  • alle selbstbewohnten Wohneinheiten im EU-Ausland
  • Erschließungs- und Anliegerabgaben (Teilversicherungssumme: €2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Planfeststellungs-, Enteignungsverfahren, Bergbauschäden, Flurbereinigungsverfahren und
  • im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten (Teilversicherungssumme: 2.500 €, Wartezeit 3 Monate)
  • Rechtsschutz für Photovoltaik- und Solaranlagen auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland (Wartezeit 3 Monate)

Wir kennen folgende Produktlösungen mit/im Immobilienbereich:

1.Nichtselbstständige bzw. Selbstständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)

Alle selbstbewohnten Wohneinheiten der Versicherten im Inland – über die Tarifausprägung TOP auch im EU-Ausland – ohne Vermietung

  • Privat-Rechtsschutz (A.1 ARB)
  • Private Komponente als ergänzender Vertrag bzw. für (weitere) Inhaber/Geschäftsführer/Praxisinhaber (A.1 ARB) zu Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) und Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB).

2.Gewerbetreibende/Selbstständige/Landwirte/selbstständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe

(in der privaten Komponente wie Textziffer 1. und alle vom Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten, bzw. bei Landwirten, landwirtschaftlich genutzte Flächen)

  • Landwirtschafts-Rechtsschutz (A.4 ARB)
  • Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB)
  • Heilberufe-Rechtsschutz (A.6 ARB)

3.Wohnungs- und Grundstücks-RS

Als Einzelrisiko bieten wir nur den Vermieter-Rechtsschutz an, da die weiteren Risiken über unsere Rechtsschutzpakete versichert werden können.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.

Eigentumswohnungen stellen somit im Sinne unserer Tarifbestimmungen eigenständige Wohneinheiten – wie Einfamilienhäuser – dar.

Deshalb muss sich auch jeder einzelne Eigentümer selbst versichern – z.B. über eines unserer Rechtsschutzpakete.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit anderen Eigentümern der gleichen Wohnanlage wird somit analog Kostenschutz wie z.B. bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Eigentümern von zwei Einfamilienhäusern geboten.

Da in unseren Rechtsschutzpaketen alle selbstbewohnten Wohneinheiten mitversichert sind, entstehen bei

  • Einzug,
  • Umzug,
  • Auszug

keine Deckungslücken.

1. Allgemein

Personalleasing-/Zeitarbeitsfirmen und Gebäudereinigungsfirmen zeichnen sich seit vielen Jahren durch einen sehr negativen Trend im Schadenbereich (Stichwort: Arbeits-Rechtsschutz) aus.

2. Gestaltungsmöglichkeiten

Aufgrund unserer technischen Möglichkeiten, die Verträge sehr individuell zu gestalten, bieten wir über unseren regulären Tarif drei Möglichkeiten zur Absicherung im Firmen-Rechtsschutz (A.5 ARB) wie folgt an:

  • Generelle Abwahl der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz oder
  • Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 1.000 € in der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz (ohne Abzug eines SB-Rabattes - SB nimmt auch nicht am Schadenfreiheitssystem teil) oder
  • Beschränkung des Versicherungsschutzes nur auf das Stammpersonal.

3. Erklärung des Begriffes "Stammpersonal"

Unter Stammpersonal verstehen wir in diesem Zusammenhang die Büro- bzw. Verwaltungskräfte oder (neudeutsch) Officekräfte, also nicht die "Produktionsmittel" des Unternehmens =

  • die Leiharbeiter bzw.
  • Reinigungskräfte.

4. Hinweis

Bei der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf das Stammpersonal ist natürlich auch nur die Anzahl dieser Mitarbeiter für die Beitragsberechnung bestimmender Faktor.

1. Zertifizierungsnachlass

Für den VN besteht die Möglichkeit mit einer eigenen Zertifizierung einen speziellen Nachlass zu erhalten. Dieser kann dabei im Neu- oder Ersatzgeschäft beantragt werden.

Hintergrund ist dabei die Förderung zertifizierter Kunden auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit. Diese beinhaltet aber keineswegs nur Umweltthemen, sondern auch etwa soziale Aspekt. Es reicht dabei eine einzige Zertifizierung für diesen Nachlass aus. Wir behalten uns vor, einen Nachweis vom VN erbringen zu lassen.

Kriterien:

  • Nachhaltige Produkte
  • Nachhaltige Unternehmen
  • Nachhaltige Branchen
  • Klimaschutz
  • Preise und Auszeichnungen

Beispiele dieser Gruppierungen siehe TA.3 ARB.

2. Gründungsjahr Firma („Start-Up-Nachlass“)

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Gründung besteht die Möglichkeit eines „Start-up“-Nachlasses als Förderung junger Unternehmen. Wird im ersten Jahr nach der Gründung der Antrag gestellt kann der VN noch den vollen Nachlass (5/5) in Anspruch nehmen, im fünften Jahr nach der Gründung nur noch ca. 1/5.

Jedes Jahr wird im Rahmen der Beitragsanpassung (BAK) in Schritten der Beitrag zur Hauptfälligkeit nach oben angepasst, bis im sechsten Jahr nach der Gründung der volle Tarifbeitrag anfällt. Durch einen Anstieg des Beitrags (auf der Beitragsrechnung erkennbar) hat der VN ein außerordentliches Kündigungsrecht.

3. Berufsphasen

Im Bereich Heilberufe gibt für den Berufs-Zyklus zielgerichtete Versicherungslösungen:

Berufs-Phase I: Vor der Niederlassung für

Studenten

Assistenzärzte

Angestellte Ärzte und

Vorbereitung auf die Niederlassung

Berufs-Phase II: Ab der Niederlassung als Arzt oder Apotheker

Berufs-Phase III: Nach der Niederlassung (Ruhestand)

Für die Berufs-Phasen I und III (Beitragskategorie „0“ Beschäftige) gibt es eigene, verringerte Beiträge, ohne dass der Umfang des Versicherungsschutzes selbst reduziert wird.

Der Gesetzgeber hat spezielles Gesetz verabschiedet, um den Schutz der Gewalt- und Stalking-Opfer zu verbessern, das Gewaltschutzgesetz ((Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellung -. GewSchG)).

Unter Nachstellen (Stalking) versteht man die willentliche und beharrliche Belästigung oder das Verfolgen einer Person, die hierdurch in ihrer psychischen oder physischen Unversehrtheit mittelbar oder unmittelbar bedroht oder geschädigt werden kann.

Zwei verschiedene „Anspruchsgrundlagen“ sind insbesondere beim Stalking denkbar:

1. Zivilrechtliche Ansprüche des Opfers

Die Abwehr eines Stalkers ist unter der Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz im privaten Bereich unserer Produkte grundsätzlich versichert (A.1 bzw. private Komponente des A.4, A.5 oder A.6 ARB).

Die Ausschlusstatbestände § 3 (2) g) ARB bzw. § 3 (4) b) ARB (Familienrecht bzw. nichteheliche Partner untereinander) sind zu beachten, wenn es z.B. um „normale“ Trennungsthemen geht (also wem gehörte der Fernseher – Streit ist noch kein Stalking).

Nehmen die Auseinandersetzungen aber echte (körperliche oder geistige) Bedrohungsformen an, greifen diese Ausschlüsse natürlich nicht mehr (z.B. früherer Lebensgefährte bedroht unsere VN mit dem Tod, weil sie seine Liebe verschmäht).

Mögliche Hilfe für das Opfer kann eine Schutzanordnung in Form einer einstweiligen Verfügung bzw. bei Verletzung der Schutzanordnung die Anordnung eines Ordnungsgeldes sein. Dies kann auch gegen mitversicherte Personen sein.

2. Strafrechtliche Komponente

Ein Stalker kann sich darüber hinaus auch strafbar machen wegen

  • Nötigung
  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung

Wir übernehmen zusätzlich die Kosten der Beistandsleistung bei der Erstattung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt.

Bei konkreter vorsätzlicher Körperverletzung steht z.B. für die aktive Nebenklage im Strafverfahren Versicherungsschutz über unseren Opfer-Rechtsschutz zur Verfügung.

  • Als Familie ist definiert
    • VN
    • Ehegatte
    • nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich):
    • im Versicherungsvertrag genannt (häusliche Gemeinschaft ist dann nicht erforderlich) oder
    • laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebend.
  • Die minderjährigen und unverheirateten bzw. nicht in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
  • Zu den mitversicherten Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch dessen Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
  • Hinweis zu Pflegekindern:
  • Pflegekinder sind nur bis zum 18. Geburtstag mitversichert, danach sind diese nach der gesetzlichen Regelung keine Pflegekinder mehr. Ein dann ehemaliges Pflegekind muss sich daher eigenständig versichern.
  • Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht.
  • Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
  • Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder (Enkel).
  • Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
  • Nicht (mehr) erwerbstätig im Sinn dieser Definition sind Personen, die nur Einnahmen aus Renten beziehen, wie Alters-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrenten bzw. Betriebsrenten (Betriebsrenten = Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, dabei dann bei Bedarf auch Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz).
  • Im Verkehrsbereich auch mit den auf diesen Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge.

Unter „roten Kennzeichen“, Wechsel-, Saison-, Zoll- oder Überführungskennzeichen etc. versteht man Sonderzulassungen, die für mehrere Fahrzeuge oder wie bei Überführungskennzeichen auch nur für bestimmte Fahrzeuge eingesetzt werden können.

Diese Sonderzulassungen ändern aber nichts am eigentlichen Status im Sinne unserer ARB, d.h. der VN bewegt Fahrzeuge, die auf ihn – eben mit Sonderzulassung – temporär zugelassen sind.

Dementsprechend besteht hier bei der Nutzung (!) mit Sonderkennzeichen auch im Rahmen unserer ARB Versicherungsschutz.

Hinweis:

Sonderkennzeichen, die für verschiedene Fahrzeuge eingesetzt werden können, regeln nur die Zulassung zum Straßenverkehr und nicht die Eigentumsverhältnisse.

Wenn also ein Kfz-Betrieb für eine Probefahrt mit einem stillgelegten Kundenfahrzeug ein rotes Kennzeichen nutzt, dann ist das Kundenfahrzeug nach wie vor im Eigentum des Kunden

– Diese Abgrenzung ist wichtig bei Verkauf des Fahrzeugs durch den Kfz-Betrieb „im Auftrag des Kunden“ an Dritte. Hierfür besteht kein Versicherungsschutz über die Rechtsschutzversicherung des Kfz-Betriebs, da er eben nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Schließlich kann man die rote Nummer auch nicht verkaufen.

Im Verkehrsbereich sind in Bezug auf die Halter- bzw. Eigentümereigenschaft üblicherweise bei allen Versicherern die Fahrzeuge geschützt, die auf den Versicherungsnehmer und die ggf. mitversicherte Familie (laut ARB) zugelassen sind.

Welche Fahrzeugarten dann konkret betroffen sind, ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich geregelt – Land/Wasser/Luft.

Wir z.B. verwenden eine sehr weitreichende Arten-Definition bei den Produkten für Nichtselbstständige mit Verkehrsbezug, da wir hier Kraftfahrzeuge mit Anhängern sowie Motorschiffe (!) und Flugzeuge (!) in den Versicherungsschutz einbeziehen – nicht bei gewerblicher Nutzung, es sei denn, bei "auch" gewerblicher Nutzung von privaten Pkw, Kombi oder Kräder.

Auch bezüglich "zugelassen" gibt es Interpretationen:

Da die Haltereigenschaft in Deutschland in der Regel über den „Briefeintrag“ in den Fahrzeugpapieren dokumentiert wird, gibt es aber ein Problem mit der vorgenannten Leistungsbeschreibung, wenn das entsprechende Fahrzeug des VN eben nicht auf den VN selbst, sondern auf Dritte zugelassen wird (z.B. wegen des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung).

Wir haben hier eine kundenfreundliche Regelung gefunden:

Wir versichern in allen Produkten mit Verkehrsbereich auch die Fahrzeuge,

die im Eigentum des VN und ggf. seiner Familie stehen,

aber eben - aus welchen Gründen auch immer – nicht auf den VN , sondern auf Dritte zugelassen sind.

Das einzige was wir im Versicherungsfall brauchen, ist der "Nachweis" des VN, dass das Fahrzeug in seinem Eigentum steht bzw. stand.

Uns genügt hierbei, dass vom VN z.B. "nachgewiesen" wird, dass er das Fahrzeug selbst angeschafft hat und auch die Unterhaltskosten trägt.

Beispiel:

Junger Familienvater fährt 7Jahre alten Kombi der auf seine Oma zugelassen ist.

Der VN kann den Kaufvertrag des gebraucht gekauften Fahrzeugs mit seinem Namen vorlegen bzw. Reparaturrechnungen für dieses Fahrzeug mit seinem Namen als Auftraggeber.

Hier ergibt sich aus der Sachlage fast zwangsläufig, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, dessen wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Halter der VN ist.

Ergebnis:

Versicherungsschutz wird von uns bereitgestellt, wenn es mit diesem Fahrzeug zu Problemen kommt, z.B. Beschädigung bei einem Unfall.

Aus einem zugestellten und mit Vollstreckungsklausel versehenen "Titel" kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (z.B. Räumung, Zahlung).

Wir kommen im Rahmen des Versicherungsschutzes je Vollstreckungstitel für die Kosten von

- bis zu vier Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf in der Tarifvariante TOP und drei Zwangsvollstreckungen in der Tarifvariante KOMFORT,

- sofern sie nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels

eingeleitet werden.